den §§ 1 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Richard G*** in Wien (Beschwerdeführer), vom 5. August 2006 gegen den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird
den Paragraphen eins, Absatz eins und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: 1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung
H die Auskunft eingeholt hat, ob ein laufendes Beschäftigungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bestehe, sowie schriftlich Auskünfte bei den Firmen M*** reg. GenmbH (über die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum von
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt hat, dass er am
G förmlich zwar nicht durch den Beschwerdegegner selbst, aber im gleichen Verfahren durch das Pflegschaftsgericht aufmerksam gemacht worden sei. Der Unterhaltspflichtige sei dieser Auskunftspflicht nur unvollständig nachgekommen. Ein schriftliches Ersuchen um Auskunft
den internen Standards sei im Beschwerdefall nicht passiert, da bereits eine Anfrage durch das Pflegschaftsgericht erfolgt sei. Der Beschwerdefall sei aber zum Anlass genommen worden, die MitarbeiterInnen erneut auf die hohen Datenschutzstandards hinzuweisen.Zur Stellungnahme aufgefordert, brachte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. September 2006 vor, eine Verletzung des DSG 2000 sei nicht gegeben, da der Unterhaltspflichtige auf seine Auskunftspflicht
Paragraph 102, Absatz eins, AußStrG förmlich zwar nicht durch den Beschwerdegegner selbst, aber im gleichen Verfahren durch das Pflegschaftsgericht aufmerksam gemacht worden sei. Der Unterhaltspflichtige sei dieser Auskunftspflicht nur unvollständig nachgekommen. Ein schriftliches Ersuchen um Auskunft
den internen Standards sei im Beschwerdefall nicht passiert, da bereits eine Anfrage durch das Pflegschaftsgericht erfolgt sei. Der Beschwerdefall sei aber zum Anlass genommen worden, die MitarbeiterInnen erneut auf die hohen Datenschutzstandards hinzuweisen. In einer ergänzenden Stellungnahme übermittelte der Beschwerdegegner der Datenschutzkommission nach entsprechender Aufforderung am
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Abs. 2 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Absatz 2, sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind.
F BGBl I Nr 53/1999, ist Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das Land. Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (Abs. 2).
Paragraph 4, Absatz eins, Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 1999,, ist Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das Land. Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben (Absatz 2,). § 37 Abs. 4 JWG lautet:Paragraph 37, Absatz 4, JWG lautet: „Mitteilungspflicht § 37.
JWG 1990), LGBl Nr 36/1990 idF LGBl Nr 35/2001, obliegt die Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Landesregierung und dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
Abs. 3 obliegt die Durchführung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem Magistrat.
Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 (WrJWG 1990), Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2001,, obliegt die Durchführung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Landesregierung und dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
Absatz 3, obliegt die Durchführung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem Magistrat.
F BGBl I Nr 135/2000, ist für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Paragraph 212, Absatz 2, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 964 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2000,, ist für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt. § 102 Abs. 1, 2 und 3 Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, lauten:Paragraph 102, Absatz eins, 2 und 3 Außerstreitgesetz (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, lauten: „Auskunftspflichten § 102.
Vm § 4 WrJWG 1990 Jugendwohlfahrtsträger und vertritt
2 ABGB das minderjährige Kind des Beschwerdeführers in Angelegenheiten der Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes.Der Beschwerdegegner ist
Paragraph 4, Absatz eins, JWG in Verbindung mit Paragraph 4, WrJWG 1990 Jugendwohlfahrtsträger und vertritt
Paragraph 212, Absatz 2, ABGB das minderjährige Kind des Beschwerdeführers in Angelegenheiten der Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes. In dem hier relevanten das gerichtliche Unterhaltsfestsetzungsverfahren regelnden § 102 AußStrG kommt der Gedanke eines nur subsidiären Auskunftsrechts gegenüber dem Arbeitgeber in dem Sinn, dass zuerst der betroffene Unterhaltspflichtige selbst befragt werden muss, zum Ausdruck (diese Bestimmung geht im konkreten Fall § 37 Abs. 4 JWG vor):In dem hier relevanten das gerichtliche Unterhaltsfestsetzungsverfahren regelnden Paragraph 102, AußStrG kommt der Gedanke eines nur subsidiären Auskunftsrechts gegenüber dem Arbeitgeber in dem Sinn, dass zuerst der betroffene Unterhaltspflichtige selbst befragt werden muss, zum Ausdruck (diese Bestimmung geht im konkreten Fall Paragraph 37, Absatz 4, JWG vor): Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen (Abs. 1). Nur wenn jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nachkommt, kann das Gericht auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersuchen (Abs. 2).Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen (Absatz eins,). Nur wenn jemand den Pflichten nach Absatz eins, nicht nachkommt, kann das Gericht auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersuchen (Absatz 2,). Dieselbe Subsidiarität des Auskunftsrechts gegenüber dem Arbeitgeber kommt unabhängig davon auch beim Jugendwohlfahrtsträger zum Tragen: Erst wenn die Person, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, nicht der Auskunftspflicht gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger nachkommt, kann dieser auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersuchen (Abs. 2 iVm Abs. 3). Dabei genügt es schon deshalb nicht, sich auf eine Aufforderung des Gerichtes zu berufen, weil der Gesetzeswortlaut selbst schon von zwei unabhängigen Auskunftsrechten ausgeht (arg.: „Die Auskunftsersuchen stehen ... auch dem Jugendwohlfahrtsträger … zu.“ (§ 102 Abs. 3 AußStrG)). Dafür spricht auch, dass einem Auskunftspflichtigen nach dieser Bestimmung nach Aufforderung durch das Gericht nicht klar sein muss oder kann, dass diese Unterlagen auch gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger zu erbringen sind.Dieselbe Subsidiarität des Auskunftsrechts gegenüber dem Arbeitgeber kommt unabhängig davon auch beim Jugendwohlfahrtsträger zum Tragen: Erst wenn die Person, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, nicht der Auskunftspflicht gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger nachkommt, kann dieser auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersuchen (Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3,). Dabei genügt es schon deshalb nicht, sich auf eine Aufforderung des Gerichtes zu berufen, weil der Gesetzeswortlaut selbst schon von zwei unabhängigen Auskunftsrechten ausgeht (arg.: „Die Auskunftsersuchen stehen ... auch dem Jugendwohlfahrtsträger … zu.“ (Paragraph 102, Absatz 3, AußStrG)). Dafür spricht auch, dass einem Auskunftspflichtigen nach dieser Bestimmung nach Aufforderung durch das Gericht nicht klar sein muss oder kann, dass diese Unterlagen auch gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger zu erbringen sind. Im Übrigen geht das Auskunftsersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers sowohl gegenüber M*** (1. Juli 2005 bis laufend (= 2. Jänner 2006)) als auch C*** (1. Mai 2005 bis 31. Juli 2005) über den in der Verhandlung vom 19. Juli 2005 vom Pflegschaftsgericht geforderten Zeitraum (Juli 2004 bis Juni 2005) hinaus. Dadurch, dass der Beschwerdegegner, bevor er den Beschwerdeführer über seine Verpflichtung nach § 102 AußStrG in Kenntnis gesetzt hat, die Dienstgeber des Beschwerdeführers um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefragt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten
1 DSG 2000 verletzt.Dadurch, dass der Beschwerdegegner, bevor er den Beschwerdeführer über seine Verpflichtung nach Paragraph 102, AußStrG in Kenntnis gesetzt hat, die Dienstgeber des Beschwerdeführers um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefragt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. b. Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anderes gilt aber im vorliegenden Fall, wenn im Rahmen der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung eine Abfrage über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfolgt. Diese ist
Vm Abs. 4 AußStrG schon vor oder gleichzeitig mit der Anfrage an den Unterhaltsschuldner zulässig. (siehe dazu auch Maurer/Schrott/Schütz, Außerstreitgesetz, Verlag Österreich 2006, Rz 4 zu § 102; und Rechberger, Außerstreitgesetz, Springer 2006, Rz 2 zu § 102).Anderes gilt aber im vorliegenden Fall, wenn im Rahmen der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung eine Abfrage über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfolgt. Diese ist
Paragraph 102, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AußStrG schon vor oder gleichzeitig mit der Anfrage an den Unterhaltsschuldner zulässig. (siehe dazu auch Maurer/Schrott/Schütz, Außerstreitgesetz, Verlag Österreich 2006, Rz 4 zu Paragraph 102,; und Rechberger, Außerstreitgesetz, Springer 2006, Rz 2 zu Paragraph 102,). Der vom Beschwerdeführer zitierte Bescheid der Datenschutzkommission vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.