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{'item': 'K178.250/0005-DSK/2007'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.03.2007 GeschäftszahlK178.250/0005-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. März 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Der F**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom
  2. Jänner 2007 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten aus der unter der DVR-Nummer xxxxxxx im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Leasinggeschäft" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/xxx) zum Zweck der Durchführung von Service- und Wartungstätigkeiten an die U**** Services, Indien, zu überlassen.römisch eins. Der F**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom
  3. Jänner 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten aus der unter der DVR-Nummer xxxxxxx im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Leasinggeschäft" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/xxx) zum Zweck der Durchführung von Service- und Wartungstätigkeiten an die U**** Services, Indien, zu überlassen. II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g Mit Schriftsatz vom
  4. Jänner 2007 hat die F**** GmbH – Zweigniederlassung Österreich (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten von Kunden (Leasingnehmern), Mitarbeiter von Kunden (Fahrer, die geleaste Fahrzeuge lenken) sowie Lieferanten, Händlern und Kooperationspartnern an die U**** Services mit Sitz in Indien (in weiterer Folge "Dienstleisterin") gestellt. Der Antrag betrifft die Datenanwendung "Leasinggeschäft" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxxx/xxx). Der Gegenstand der Dienstleistung sind Servicierungs- und Wartungstätigkeiten.Mit Schriftsatz vom
  5. Jänner 2007 hat die F**** GmbH – Zweigniederlassung Österreich (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten von Kunden (Leasingnehmern), Mitarbeiter von Kunden (Fahrer, die geleaste Fahrzeuge lenken) sowie Lieferanten, Händlern und Kooperationspartnern an die U**** Services mit Sitz in Indien (in weiterer Folge "Dienstleisterin") gestellt. Der Antrag betrifft die Datenanwendung "Leasinggeschäft" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxxx/xxx). Der Gegenstand der Dienstleistung sind Servicierungs- und Wartungstätigkeiten. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Auf die Genehmigung von internationalem Datenverkehr ist § 13 DSG 2000 anzuwenden, welcher lautet wie folgt:Auf die Genehmigung von internationalem Datenverkehr ist Paragraph 13, DSG 2000 anzuwenden, welcher lautet wie folgt: "§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35
  1. ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35,
  2. ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein."
  1. Die beantragte Datenüberlassung ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig, da Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählt.
  2. Die beantragte Datenüberlassung ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig, da Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählt.
  3. Die zugrunde liegende Datenanwendung "Leasinggeschäft" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/xxx) liegt dem Datenverarbeitungsregister vor.
  4. Hinsichtlich der Überlassung an die U**** Services ist die Zulässigkeit gemäß § 10 DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll (vgl. Pkt. 2) und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die U**** Services ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet.
  5. Hinsichtlich der Überlassung an die U**** Services ist die Zulässigkeit gemäß Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll vergleiche Pkt. 2) und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die U**** Services ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet.
  6. Für eine Genehmigung der Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die nicht dem § 12 Abs. 1 bis 3 unterliegen, ist weiters die Glaubhaftmachung angemessenen Schutzes beim Empfänger nach § 13 Abs. 2 DSG 2000 Voraussetzung:
  7. Für eine Genehmigung der Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die nicht dem Paragraph 12, Absatz eins bis 3 unterliegen, ist weiters die Glaubhaftmachung angemessenen Schutzes beim Empfänger nach Paragraph 13, Absatz 2, DSG 2000 Voraussetzung: Die Antragstellerin hat diesbezüglich einen Vertrag vorgelegt, der den Standardvertragsklauseln für die Überlassung an Dienstleister vollinhaltlich entspricht (Entscheidung der Kommission vom
  8. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG, 2002/16/EG, CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62). Vereinbarungen, die diesen Standardvertragsklauseln entsprechen, sind geeignet, angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung bzw. Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Empfänger außerhalb der europäischen Gemeinschaft zu bewirken, sodass die Glaubhaftmachung angemessenen Datenschutzes gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 vorliegt.32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62). Vereinbarungen, die diesen Standardvertragsklauseln entsprechen, sind geeignet, angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung bzw. Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Empfänger außerhalb der europäischen Gemeinschaft zu bewirken, sodass die Glaubhaftmachung angemessenen Datenschutzes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 vorliegt.
  9. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten an die U**** Services, Republik Indien, als Dienstleister beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.
  10. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
  11. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.