F BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten im Umfang der Standardanwendung SA001 "Rechnungswesen und Logistik" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, zum Zweck der Erbringung von Buchhaltungs- und Verrechnungsleistungen an die C****, Republik Indien, zu überlassen.römisch eins. Der B**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 5. Feber 2007
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten im Umfang der Standardanwendung SA001 "Rechnungswesen und Logistik" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, zum Zweck der Erbringung von Buchhaltungs- und Verrechnungsleistungen an die C****, Republik Indien, zu überlassen. II.
F. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 5. Feber 2007 hat die B**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an die C****, Republik Indien gestellt. Die Daten stammen aus der Standardanwendung SA001 "Rechnungswesen und Logistik".Mit Schriftsatz vom 5. Feber 2007 hat die B**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an die C****, Republik Indien gestellt. Die Daten stammen aus der Standardanwendung SA001 "Rechnungswesen und Logistik". Die Überlassung dient zur Durchführung von Buchhaltungs- und Verrechnungsleistungen. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35
5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der
Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: 3.1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in der Republik Indien ist
F BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten eines Auftraggebers in Österreich an einen Dienstleister in der Republik Indien ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig. 3.2. Der Antrag betraf Daten, die
5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von der Standardanwendung "SA001 Rechnungswesen und Logistik" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, abgedeckt ist.3.2. Der Antrag betraf Daten, die
Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von der Standardanwendung "SA001 Rechnungswesen und Logistik" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, abgedeckt ist. 3.3.
5 DSG 2000 ist zunächst Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland
Die Zulässigkeit ist
DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll (vgl. Pkt. 3.2) und da kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet.3.3.
Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist zunächst Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland
Paragraph 7, DSG 2000. Die Zulässigkeit ist
Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll vergleiche Pkt. 3.2) und da kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. 3.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung
2 AVG entfallen.Da im Übrigen antragsgemäß entschieden wurde, konnte eine weitere Begründung der Entscheidung
Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen. 3.6. Die Verwaltungsabgabe war
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.6. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.