F BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde der in der Anlage 1 dieses Bescheides angeführten Personen und des Anlegerschutzvereines für Y***- und Z***-Anleger [Anmerkung Bearbeiter: es handelt sich bei Y*** und Z*** um insolvente Finanzdienstleistungs- bzw. Anlagegesellschaften] in verschiedenen europäischen Staaten (Beschwerdeführer),vertreten durch P*** Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, vom 11. Oktober 2006 gegen die C***-Prozessfinanzierung AG in Wien (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Q*** in Wien, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden:
DSG 2000 gefordert und auf die beiliegende Liste der Auskunftswerber verwiesen hätte, sah sich jedoch nicht zur Auskunftserteilung oder zur Reaktion verpflichtet, da die Rechtsvertretung nicht Betroffener im Sinn des DSG 2000 sei. Sie habe sich in ihrem Auskunftsschreiben nicht auf die erteilte Vollmacht berufen – die im Übrigen nur vor Gericht und Behörden wirksam sei.Die damit konfrontierte Beschwerdegegnerin bestätigte, ebenfalls rechtsanwaltlich vertreten, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer Auskunft
Paragraph 26, DSG 2000 gefordert und auf die beiliegende Liste der Auskunftswerber verwiesen hätte, sah sich jedoch nicht zur Auskunftserteilung oder zur Reaktion verpflichtet, da die Rechtsvertretung nicht Betroffener im Sinn des DSG 2000 sei. Sie habe sich in ihrem Auskunftsschreiben nicht auf die erteilte Vollmacht berufen – die im Übrigen nur vor Gericht und Behörden wirksam sei. In dem dazu gewährten Parteiengehör brachten die Beschwerdeführer, wiederum rechtsanwaltlich vertreten, vor das Auskunftsrecht
DSG 2000 sei verletzt worden, da sich „jemand durch einen zur Rechtsvertretung befugten Rechtsvertreter ... vertreten“ lassen kann, was auch aus dem Schreiben vom 27. Juli 2006 hervorgehe. Die Beschwerdegegnerin habe auch keinen Nachweis einer Vollmacht verlangt.In dem dazu gewährten Parteiengehör brachten die Beschwerdeführer, wiederum rechtsanwaltlich vertreten, vor das Auskunftsrecht
Paragraph 26, DSG 2000 sei verletzt worden, da sich „jemand durch einen zur Rechtsvertretung befugten Rechtsvertreter ... vertreten“ lassen kann, was auch aus dem Schreiben vom
beiliegender Liste, sowie den Anlegerschutzverein für Y***- und Z***-Anleger ständig rechtsfreundlich vertrete. Sie haben ganz offensichtlich sämtliche von mir vertretenen Mandanten mittels beiliegendem Schreiben angeschrieben. Namens und auftrags der von mir vertretenen Mandanten
beiliegender Liste, fordere ich Sie auf,
DSG Auskunft zu erteilen.Sie haben ganz offensichtlich sämtliche von mir vertretenen Mandanten mittels beiliegendem Schreiben angeschrieben. Namens und auftrags der von mir vertretenen Mandanten
beiliegender Liste, fordere ich Sie auf,
Paragraph 26, DSG Auskunft zu erteilen. In diesem Zusammenhang halte ich ausdrücklich fest, dass die von mir vertretenen Mandanten Ihnen untersagen, die Daten
beiliegender Liste zu einem anderen Zweck zu verwenden als zur Auskunftserteilung
DSG.“In diesem Zusammenhang halte ich ausdrücklich fest, dass die von mir vertretenen Mandanten Ihnen untersagen, die Daten
beiliegender Liste zu einem anderen Zweck zu verwenden als zur Auskunftserteilung
Paragraph 26, DSG.“ Der Anlegerschutzverein für Y***- und Z***-Anleger scheint in der diesem Auskunftsbegehren angeschlossenen Liste nicht auf. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem der Beschwerde beiliegendem Auskunftsersuchen selbst und wurden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Auf dieses Auskunftsbegehren reagierte die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin. Letztere sah sich zur Reaktion nicht verpflichtet. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. anzuwendende Rechtsvorschriften Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.
1. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.
Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
1 Z 1 DSG 2000 dürfen Daten nur „nach Treu und Glauben“ verwendet werden.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 dürfen Daten nur „nach Treu und Glauben“ verwendet werden.
Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.
DSG „Namens und auftrags der von mir vertretenen Mandanten laut beiliegender Liste“ zum Gegenstand. Da der Anlegerschutzverein für Y***- und Z***- Anleger in dieser Liste nicht aufscheint, ist für ihn gar kein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gestellt worden, so dass schon aus diesem Grund seine Beschwerde
Punkt 1 des Spruches abzuweisen war.Für den Anlegerschutzverein für Y***- und Z***-Anleger ist aber bei der Beschwerdegegnerin gar kein Auskunftsbegehren eingebracht worden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Auskunftsbegehrens vom 27. Juli 2006 hatte dieses die Auskunftserteilung
Paragraph 26, DSG „Namens und auftrags der von mir vertretenen Mandanten laut beiliegender Liste“ zum Gegenstand. Da der Anlegerschutzverein für Y***- und Z***- Anleger in dieser Liste nicht aufscheint, ist für ihn gar kein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gestellt worden, so dass schon aus diesem Grund seine Beschwerde
Punkt 1 des Spruches abzuweisen war.
1 Z 1 DSG 2000 sämtliche Datenverwendung beherrscht. Es war daher der Beschwerdegegnerin aufzutragen, diese Mitteilung an die Auskunftswerber nachzuholen, zumal diese wegen des von der Beschwerdegegnerin an sie gerichteten Briefes von deren Auftraggebereigenschaft ausgehen konnten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die bloße Nicht-Beachtung eines Auskunftsbegehrens ohne dem Auskunftswerber darzulegen, warum man sein Begehren für mangelhaft und daher nicht erfüllbar hält, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 sämtliche Datenverwendung beherrscht. Es war daher der Beschwerdegegnerin aufzutragen, diese Mitteilung an die Auskunftswerber nachzuholen, zumal diese wegen des von der Beschwerdegegnerin an sie gerichteten Briefes von deren Auftraggebereigenschaft ausgehen konnten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.