RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.03.2007 GeschäftszahlK178.234/0006-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] T E I L B E S C H E I DT E römisch eins L B E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- März 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Dem Antrag der B****, Wien, vom
- Juli 2006, ergänzt mit Schreiben vom
- Feber 2007 und E-Mail vom
- Feber 2007, betreffend die geplante Überlassung von in Österreich verarbeiteten personenbezogenen Daten aus den in der Folge aufgezählten Datenanwendungen an die C****, USA, zum Zweck der Speicherung (hosting), wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag der B****, Wien, vom
- Juli 2006, ergänzt mit Schreiben vom
- Feber 2007 und E-Mail vom
- Feber 2007, betreffend die geplante Überlassung von in Österreich verarbeiteten personenbezogenen Daten aus den in der Folge aufgezählten Datenanwendungen an die C****, USA, zum Zweck der Speicherung (hosting), wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 stattgegeben. Die Überlassung betrifft sämtliche Daten aus den Datenanwendungen "Personalverwaltung", "Benutzeridentifikation", "BOS - Business Operation System", "SPM – Standard Product Manager" sowie "Direct Sales". II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g
- Sachverhalt: Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom
- Juli 2006 die Überlassung von Daten aus den Datenanwendungen "Personalverwaltung", "Benutzeridentifikation", "BOS - Business Operation System", "SPM – Standard Product Manager" sowie "Direct Sales" beantragt. Der Dienstleister betreibt ein Rechenzentrum, das für die dort gespeicherten Daten ein Höchstmaß an Datensicherheit und Datenintegrität gewähren soll. Die Überlassung dient zur Speicherung der Daten.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35
- ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35,
- ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: 3.1 zu Spruchpunkt I:
- a)Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten zählen, die gemäß § 12 Abs. 2 DSG 2000 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
- a)Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten zählen, die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
- b)Als Zweck der Überlassung der im Spruch genannten Daten wurde die Speicherung als Dienstleistung durch ein in den USA befindliches Dienstleisterunternehmen angegeben (Schreiben GZ K178.234/0001- DSK/2006 vom 6. Juli 2006, bestätigt mit E-Mail vom 21. Feber 2007). Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von § 12 Abs. 5 DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke. Im Antrag wurde auch ausdrücklich zugesagt, dass keine Weiterverwendung erfolgen werde.Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke. Im Antrag wurde auch ausdrücklich zugesagt, dass keine Weiterverwendung erfolgen werde.
- c)Die Überlassung erfolgt insofern aus einer zulässigen Datenverarbeitung im Inland als die im Spruch genannten Datenanwendungen dem Datenverarbeitungsregister von der Antragstellerin unter den folgenden Bezeichnungen zur Registrierung gemeldet wurden: -Strichaufzählung "Personalverwaltung" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/xxx) -Strichaufzählung "Benutzeridentifikation" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/xxx) -Strichaufzählung "BOS - Business Operation System"(Datenanwendungsnummer xxxxxxx/xxx) -Strichaufzählung "SPM –Standard Product Manager"(Datenanwendungsnummer xxxxxxx/xxx) -Strichaufzählung "Direct Sales"(Datenanwendungsnummer xxxxxxx/xxx)
- d)Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Genehmigung für den Datentransfer ins Ausland erteilt werden kann, ist die Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland. Diesbezüglich haben der Auftraggeber und sein Dienstleister in den USA einen Vertrag abgeschlossen und der DSK vorgelegt, der vollinhaltlich den in der Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österr. Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Auch der Nachweis angemessenen Schutzes der überlassenen Daten im Ausland ist somit als erbracht anzusehen, weshalb insgesamt wie in Spruchpunkt I. zu entscheiden war.Auch der Nachweis angemessenen Schutzes der überlassenen Daten im Ausland ist somit als erbracht anzusehen, weshalb insgesamt wie in Spruchpunkt römisch eins. zu entscheiden war. 3.2 zu Spruchpunkt II: Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.