F BGBl I Nr. 13/2005, iVm § 28a Abs. 1 und 3, sowie § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 56/2006, entschieden:Über die Beschwerde der A*** (Erstbeschwerdeführerin), der B*** (Zweitbeschwerdeführerin), der C*** (Drittbeschwerdeführerin) alle in T*** und der D*** (Viertbeschwerdeführerin) in U***, alle vier vertreten durch E***, Rechtsanwalt in V***, vom
Paragraph eins, Absatz eins und 2, sowie Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins und 3, sowie Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, entschieden: - Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n. B e g r ü n d u n g A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerinnen behaupten, rechtsanwaltlich vertreten, in einer an der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteten Maßnahmenbeschwerde eine Verletzung von § 65 SPG dadurch, dass die Beschwerdeführerinnen ohne deren Zustimmung im Zuge einer Kontrolle am
F BGBl I Nr. 13/2005, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Abs. 2 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Absatz 2, sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
F BGBl I Nr. 56/2006, zählen zu den Sicherheitsbehörden unter anderem die Sicherheitsdirektionen.
Paragraph 4, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, zählen zu den Sicherheitsbehörden unter anderem die Sicherheitsdirektionen.
1 SPG versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
Paragraph 5, Absatz eins, SPG versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
1 SPG besteht für jedes Bundesland eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.
Paragraph 7, Absatz eins, SPG besteht für jedes Bundesland eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.
2 SPG steht an der Spitze einer Sicherheitsdirektion der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landespolizeikommando und dessen hierfür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.
Paragraph 7, Absatz 2, SPG steht an der Spitze einer Sicherheitsdirektion der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landespolizeikommando und dessen hierfür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.
2 SPG zählt zur Sicherheitsverwaltung ua. die Sicherheitspolizei.
Paragraph 2, Absatz 2, SPG zählt zur Sicherheitsverwaltung ua. die Sicherheitspolizei. § 22 Abs. 3 SPG lautet unter der Überschrift „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern“:Paragraph 22, Absatz 3, SPG lautet unter der Überschrift „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern“: „
1 SPG ist Erkennungsdienst das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.
Paragraph 64, Absatz eins, SPG ist Erkennungsdienst das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.
2 SPG sind erkennungsdienstliche Maßnahmen ua. auch die Herstellung von Abbildungen.
Paragraph 64, Absatz 2, SPG sind erkennungsdienstliche Maßnahmen ua. auch die Herstellung von Abbildungen.
1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.
Paragraph 65, Absatz eins, SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint. § 16 Abs. 2 und 3 SPG lauten:Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG lauten: „
2 SPG auch die Sicherheitsdirektionen zählen, den Exekutivdienst (§ 5 Abs. 1 SPG). Daher ist zunächst die Sicherheitsdirektion Oberösterreich zutreffend als Beschwerdegegnerin bezeichnet.Die Fotos wurden durch die Landeskriminalabteilung (Ermittlungsbereich 10) des Landespolizeikommandos Oberösterreich angefertigt (Paragraph 10, SPG). Die Landespolizeikommanden sind bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung dem Sicherheitsdirektor an der Spitze einer Sicherheitsdirektion unmittelbar unterstellt (Paragraph 7, Absatz 2, SPG). Dabei versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden, zu denen
Paragraph 4, Absatz 2, SPG auch die Sicherheitsdirektionen zählen, den Exekutivdienst (Paragraph 5, Absatz eins, SPG). Daher ist zunächst die Sicherheitsdirektion Oberösterreich zutreffend als Beschwerdegegnerin bezeichnet. Die Datenschutzkommission erkennt nach § 90 SPG „
des Datenschutzgesetzes 2000“ über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Da die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht erkennbar war, ist die Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde gegeben.Die Datenschutzkommission erkennt nach Paragraph 90, SPG „
Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000“ über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Da die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht erkennbar war, ist die Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde gegeben. Die Amtshandlung im bordellartigen Betrieb am 24. Mai 2006 um 23.40 Uhr erfolgte auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr 314/1974 idF BGBl Nr 591/1993 (auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetzes). Nach deren § 5 haben Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Leib dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis nach § 2 (ein von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellter Ausweis mit Lichtbild) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.23.40 Uhr erfolgte auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 591 aus 1993, (auf Grundlage des Paragraph 11, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetzes). Nach deren Paragraph 5, haben Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Leib dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis nach Paragraph 2, (ein von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellter Ausweis mit Lichtbild) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Da die Beamten der Landeskriminalabteilung als Teil des der Beschwerdegegnerin unterstellten Landespolizeikommandos Exekutivdienst für die Beschwerdegegnerin als Sicherheitsbehörde versehen haben, sind sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 5 Abs. 1 SPG zur Amtshandlung aufgrund dieser Verordnung berechtigt.Da die Beamten der Landeskriminalabteilung als Teil des der Beschwerdegegnerin unterstellten Landespolizeikommandos Exekutivdienst für die Beschwerdegegnerin als Sicherheitsbehörde versehen haben, sind sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd Paragraph 5, Absatz eins, SPG zur Amtshandlung aufgrund dieser Verordnung berechtigt. Eine Ermittlungshandlung durch Anfertigung von Lichtbildern findet in der genannten Verordnung aber keine Rechtsgrundlage mehr, weshalb sich die Beamten dabei nicht auf diese Verordnung stützen können. Daher ist zu prüfen, ob dafür eine andere Rechtsgrundlage vorliegt. b. Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Amtshandlung hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Nach § 22 Abs. 3 SPG gelten die Bestimmungen der StPO ausschließlich erst dann, sobald ein bestimmter Mensch einer strafbaren Handlung verdächtig ist; die sicherheitspolizeilichen Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben davon im Übrigen unberührt. Da nach § 64 Abs. 2 SPG die Anfertigung von Fotos – nichts anderes bildet hinsichtlich aller Beschwerdeführerinnen den alleinigen Beschwerdegegenstand – zum Erkennungsdienst zählt, ist eine Rechtsgrundlage in den erkennungsdienstlichen Bestimmungen des SPG zu suchen. Dass sich die Beschwerdegegnerin wiederholt darauf berufen hat, sie habe „Ermittlungen“ nach verschiedenen Bestimmungen des StGB durchgeführt, kann im Lichte von § 16 Abs. 2 Z 1 SPG so verstanden werden, dass sie gefährliche Angriffe untersucht hat.Nach Paragraph 22, Absatz 3, SPG gelten die Bestimmungen der StPO ausschließlich erst dann, sobald ein bestimmter Mensch einer strafbaren Handlung verdächtig ist; die sicherheitspolizeilichen Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben davon im Übrigen unberührt. Da nach Paragraph 64, Absatz 2, SPG die Anfertigung von Fotos – nichts anderes bildet hinsichtlich aller Beschwerdeführerinnen den alleinigen Beschwerdegegenstand – zum Erkennungsdienst zählt, ist eine Rechtsgrundlage in den erkennungsdienstlichen Bestimmungen des SPG zu suchen. Dass sich die Beschwerdegegnerin wiederholt darauf berufen hat, sie habe „Ermittlungen“ nach verschiedenen Bestimmungen des StGB durchgeführt, kann im Lichte von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG so verstanden werden, dass sie gefährliche Angriffe untersucht hat. Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdegegnerin zunächst auf § 28a Abs. 1 SPG stützen, wonach, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenforschung obliegt.Im konkreten Fall kann sich die Beschwerdegegnerin zunächst auf Paragraph 28 a, Absatz eins, SPG stützen, wonach, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenforschung obliegt. Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vermutete die Beschwerdegegnerin, dass sie die in einem Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels (§ 104a StGB) und grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217 StGB) gesuchten Verdächtigen hätten sein können. Es bestanden nämlich Hinweise, dass ausländische Prostituierte nach Oberösterreich gebracht werden und dabei „ältere Damen aus dem Gewerbe“, welche eine Vertrauensstellung bei den Bordellbetreibern genießen, als Übernehmerinnen der Neuankömmlinge eingesetzt werden. Damit lag eine bestimmte Tatsache vor, die die Annahme einer Gefahrensituation iSd § 28a Abs. 1 SPG rechtfertigte. Dabei hat – für die Datenschutzkommission nachvollziehbar – für die Beschwerdegegnerin zumindest das Risiko bestanden, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt in diesem bordellartigen Betrieb nicht mehr anzutreffen wären.Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vermutete die Beschwerdegegnerin, dass sie die in einem Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels (Paragraph 104 a, StGB) und grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (Paragraph 217, StGB) gesuchten Verdächtigen hätten sein können. Es bestanden nämlich Hinweise, dass ausländische Prostituierte nach Oberösterreich gebracht werden und dabei „ältere Damen aus dem Gewerbe“, welche eine Vertrauensstellung bei den Bordellbetreibern genießen, als Übernehmerinnen der Neuankömmlinge eingesetzt werden. Damit lag eine bestimmte Tatsache vor, die die Annahme einer Gefahrensituation iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, SPG rechtfertigte. Dabei hat – für die Datenschutzkommission nachvollziehbar – für die Beschwerdegegnerin zumindest das Risiko bestanden, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt in diesem bordellartigen Betrieb nicht mehr anzutreffen wären. § 28a Abs. 1 SPG ist daher erfüllt.Paragraph 28 a, Absatz eins, SPG ist daher erfüllt. Da mit dem Anfertigen des Lichtbildes aber auch in die Rechte eines Menschen (insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz
1 DSG 2000) eingegriffen wird, ist auch § 28a Abs. 3 SPG zu beachten: Danach dürfen die Sicherheitsbehörden nur dann in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung dieser Aufgaben eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.Da mit dem Anfertigen des Lichtbildes aber auch in die Rechte eines Menschen (insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000) eingegriffen wird, ist auch Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG zu beachten: Danach dürfen die Sicherheitsbehörden nur dann in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung dieser Aufgaben eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Eine solche Befugnis findet sich im SPG in § 65 Abs. 1, wonach die Sicherheitsbehörden ermächtigt sind, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, ua also auch Abbildungen herzustellen, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint. Unter „Vorbeugung gefährlicher Angriffe“ muss in Anbetracht dessen, dass § 65 Abs. 1 SPG von einer Verdachtssituation und nicht als erwiesen anzunehmenden Tatsachen ausgeht, auch die Prüfung verstanden werden, ob der Betroffene als Straftäter und damit als Quelle gefährlicher Angriffe überhaupt in Betracht kommt.Eine solche Befugnis findet sich im SPG in Paragraph 65, Absatz eins,, wonach die Sicherheitsbehörden ermächtigt sind, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, ua also auch Abbildungen herzustellen, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint. Unter „Vorbeugung gefährlicher Angriffe“ muss in Anbetracht dessen, dass Paragraph 65, Absatz eins, SPG von einer Verdachtssituation und nicht als erwiesen anzunehmenden Tatsachen ausgeht, auch die Prüfung verstanden werden, ob der Betroffene als Straftäter und damit als Quelle gefährlicher Angriffe überhaupt in Betracht kommt. Ein solcher gefährlicher Angriff ist ua. die Bedrohung eines Rechtsguts durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB, die vorsätzlich begangen wird (§ 16 Abs. 2 SPG). Hier hat die Beschwerdegegnerin den Verdacht der Begehung von Straftaten nach den §§ 104 und 217 StGB verfolgt, also gefährliche Angriffe zumindest erforscht. Aufgrund der Umstände in der Person der Betroffenen (Arbeit in einem bordellartigen Betrieb, Erfüllung der Täterbeschreibung) mussten die Organe der Beschwerdegegnerin in diesem Moment die Begehung gefährlicher Angriffe durch die Beschwerdeführerinnen befürchten und waren daher zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG berechtigt. Eine Voraussetzung des § 28a Abs. 3 SPG, wonach die Befugnis, in die Rechte eines Menschen einzugreifen, im SPG vorgesehen sein muss, ist damit erfüllt.Ein solcher gefährlicher Angriff ist ua. die Bedrohung eines Rechtsguts durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB, die vorsätzlich begangen wird (Paragraph 16, Absatz 2, SPG). Hier hat die Beschwerdegegnerin den Verdacht der Begehung von Straftaten nach den Paragraphen 104 und 217 StGB verfolgt, also gefährliche Angriffe zumindest erforscht. Aufgrund der Umstände in der Person der Betroffenen (Arbeit in einem bordellartigen Betrieb, Erfüllung der Täterbeschreibung) mussten die Organe der Beschwerdegegnerin in diesem Moment die Begehung gefährlicher Angriffe durch die Beschwerdeführerinnen befürchten und waren daher zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG berechtigt. Eine Voraussetzung des Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG, wonach die Befugnis, in die Rechte eines Menschen einzugreifen, im SPG vorgesehen sein muss, ist damit erfüllt. Nach § 28a Abs. 3 SPG muss der Eingriff verhältnismäßig sein.Nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG muss der Eingriff verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist gegeben: die Gewinnung von Bildern, die zur Gefahrenerforschung erforderlich waren (Prüfung, ob die Beschwerdeführerinnen gefährliche Angriffe begangen haben bzw. begehen werden, durch Vorlage an eine Vertrauensperson) wäre nur durch Kopie des Reisepasses oder durch das Anfertigen von Lichtbildern (zusammen mit den Daten aus dem Reisepass) möglich. Dass aber das Anfertigen eines Lichtbildes einer Person in der gegenständlichen Situation zumindest nicht mehr in ihre Rechte eingreift als die Herstellung einer Kopie ihres Reisepasses, ist unzweifelhaft. Überdies wurden die Lichtbilder über den Ausschluss der beiden Beschwerdeführerinnen als Täterinnen hinaus nicht weiter verarbeitet. Die Beschwerdegegnerin kann sich daher hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zu Recht auf § 28a SPG (Gefahrenforschung) stützen, weshalb die Beschwerde insoweit spruchgemäß abzuweisen war.Die Beschwerdegegnerin kann sich daher hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zu Recht auf Paragraph 28 a, SPG (Gefahrenforschung) stützen, weshalb die Beschwerde insoweit spruchgemäß abzuweisen war. c. Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Amtshandlung hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin Auch hier kann die Rechtsgrundlage nur im SPG zu suchen sein. Die Bilder der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wurden ja für einen Identitätsabgleich mit der ungarischen Passdatenbank verwendet, da man aufgrund bisheriger Ermittlungen zu dem Erkenntnis kam, dass ungarische Staatsbürgerinnen, die im Schengenraum der Prostitution nachgehen, sich häufig mit ge- oder verfälschten (insbesondere durch Austauschen der Lichtbilder) Reisepässen ausweisen. Dies stellt im Falle der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin die bestimmte Tatsache für die Annahme einer Gefahrensituation iSd § 28a Abs. 1 SPG dar. Auch hier hat zumindest die Gefahr bestanden, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt in diesem bordellartigen Betrieb nicht mehr anzutreffen wären.Auch hier kann die Rechtsgrundlage nur im SPG zu suchen sein. Die Bilder der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wurden ja für einen Identitätsabgleich mit der ungarischen Passdatenbank verwendet, da man aufgrund bisheriger Ermittlungen zu dem Erkenntnis kam, dass ungarische Staatsbürgerinnen, die im Schengenraum der Prostitution nachgehen, sich häufig mit ge- oder verfälschten (insbesondere durch Austauschen der Lichtbilder) Reisepässen ausweisen. Dies stellt im Falle der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin die bestimmte Tatsache für die Annahme einer Gefahrensituation iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, SPG dar. Auch hier hat zumindest die Gefahr bestanden, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt in diesem bordellartigen Betrieb nicht mehr anzutreffen wären. Damit ist aber auch hier die Rechtsgrundlage des § 28a Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm § 65 Abs. 1 SPG, hier wegen des Deliktes der Urkundenfälschung (§ 223 StGB), erfüllt. Siehe dazu und zur Verhältnismäßigkeit iSd § 28a Abs. 3 SPG die Ausführungen oben unter b. Insbesondere wurden auch hier die Lichtbilder über den Abgleich mit der ungarischen Passdatenbank hinaus nicht weiter verwendet.Damit ist aber auch hier die Rechtsgrundlage des Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, SPG, hier wegen des Deliktes der Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB), erfüllt. Siehe dazu und zur Verhältnismäßigkeit iSd Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG die Ausführungen oben unter b. Insbesondere wurden auch hier die Lichtbilder über den Abgleich mit der ungarischen Passdatenbank hinaus nicht weiter verwendet. Daher war die Beschwerde auch hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin spruchgemäß abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.