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{'item': 'K121.283/0005-DSK/2007'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum27.04.2007 GeschäftszahlK121.283/0005-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. April 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der K*** B*** in H*** (Beschwerdeführerin) vom
  2. Februar 2007 gegen die T*** Krankenanstaltengesellschaft m.b.H., LKH G***, in H*** (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird gemäß § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde der K*** B*** in H*** (Beschwerdeführerin) vom
  3. Februar 2007 gegen die T*** Krankenanstaltengesellschaft m.b.H., LKH G***, in H*** (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: - Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g Die Beschwerdeführerin behauptet eine Rechtsverletzung dadurch, dass das LKH G*** ihre ärztlichen Unterlagen über eine Behandlung auf telefonische Anfrage ihres Gatten ohne Überprüfung dessen Berechtigung diesem per Telefax übermittelt hätte. Sie stellte daher den Antrag, die jeweiligen Verantwortlichen zu ermitteln und festzustellen, dass diese eine Datenschutzverletzung durch Weitergabe ihrer ärztlichen Unterlagen begangen hätten. Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. …Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. … § 5 Abs. 2 und 3 DSG 2000 lautet:Paragraph 5, Absatz 2 und 3 DSG 2000 lautet: „

(2)Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,
  1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
  2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
(3)Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
(3)Die dem Absatz 2, nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.“ Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Die T*** Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. als Betreiberin des Landeskrankenhauses G*** ist in einer Form des Privatrechts (Ges.m.b.H.) eingerichtet. Sie bezeichnet sich auch selbst als privates Unternehmen (siehe http://***). Im konkreten Fall liegen weiters keinerlei tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin in Ausübung von Hoheitsgewalt, dh einem Verhältnis von Über- und Unterordnung, tätig geworden wäre oder zumindest die Intention dazu hatte. Insbesondere sind keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, die in derartigem Zusammenhang denkmöglich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Beschwerdegegnerin vorsehen würden. Einer medizinischen Behandlung liegt in der Regel ein Behandlungsvertrag zu Grunde, sie erfolgt somit auf privatrechtlicher Basis. Nichts anderes gilt für die Auskunft über eine solche, mag sie auch an einen Dritten erfolgt sein. Die Beschwerdegegnerin ist damit im konkreten Fall als privater Auftraggeber iSd § 5 Abs. 3 DSG 2000 anzusehen. Die Beschwerde (das Schreiben ist zwar nicht als solche bezeichnet, sondern als „Anzeige“, enthält aber einen konkreten Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung) richtet sich damit gegen einen Auftraggeber des privaten Bereichs und macht eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten geltend. Ihre Behandlung fällt somit nach § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, weshalb sie zurückzuweisen war.Die T*** Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. als Betreiberin des Landeskrankenhauses G*** ist in einer Form des Privatrechts (Ges.m.b.H.) eingerichtet. Sie bezeichnet sich auch selbst als privates Unternehmen (siehe http://***). Im konkreten Fall liegen weiters keinerlei tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin in Ausübung von Hoheitsgewalt, dh einem Verhältnis von Über- und Unterordnung, tätig geworden wäre oder zumindest die Intention dazu hatte. Insbesondere sind keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, die in derartigem Zusammenhang denkmöglich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Beschwerdegegnerin vorsehen würden. Einer medizinischen Behandlung liegt in der Regel ein Behandlungsvertrag zu Grunde, sie erfolgt somit auf privatrechtlicher Basis. Nichts anderes gilt für die Auskunft über eine solche, mag sie auch an einen Dritten erfolgt sein. Die Beschwerdegegnerin ist damit im konkreten Fall als privater Auftraggeber iSd Paragraph 5, Absatz 3, DSG 2000 anzusehen. Die Beschwerde (das Schreiben ist zwar nicht als solche bezeichnet, sondern als „Anzeige“, enthält aber einen konkreten Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung) richtet sich damit gegen einen Auftraggeber des privaten Bereichs und macht eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten geltend. Ihre Behandlung fällt somit nach Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, weshalb sie zurückzuweisen war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.