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{'item': 'K121.264/0008-DSK/2007'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum23.05.2007 GeschäftszahlK121.264/0008-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSEMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde
  2. des T in A (Erstbeschwerdeführer) sowie
  3. des H in Q (Zweitbeschwerdeführer), beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in A, vom
  4. Dezember 2006 gegen
  5. die J A-Stadt Handels- und Reparatur GmbH (Erstbeschwerdegegnerin) sowie
  6. die D Werbeagentur GmbH (Zweitbeschwerdegegnerin), beide in A, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
  7. des H in Q (Zweitbeschwerdeführer), beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in A, vom
  8. Dezember 2006 gegen
  9. die J A-Stadt Handels- und Reparatur GmbH (Erstbeschwerdegegnerin) sowie
  10. die D Werbeagentur GmbH (Zweitbeschwerdegegnerin), beide in A, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 5, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerde, die mit einer Eingabe nach § 30 Abs. 1 DSG 2000 verbunden ist (welche sich zusätzlich noch gegen die J Österreich GmbH richtete), eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Erst- ebenso wie die Zweitbeschwerdegegnerin. Anfang Jänner 2006 hätten sie beide jeweils unaufgefordert eine Werbeaussendung der Erstbeschwerdegegnerin erhalten. Es habe sich um eine Werbeaktion gehandelt, die ausschließlich an potentielle J-Fahrzeuginteressenten gerichtet gewesen sei. Sie habe sich nur auf Fahrzeuge der Marke J bzw. deren Reparatur bezogen; angesprochen gewesen seien Halter bzw. Fahrer solcher Autos.Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerde, die mit einer Eingabe nach Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 verbunden ist (welche sich zusätzlich noch gegen die J Österreich GmbH richtete), eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Erst- ebenso wie die Zweitbeschwerdegegnerin. Anfang Jänner 2006 hätten sie beide jeweils unaufgefordert eine Werbeaussendung der Erstbeschwerdegegnerin erhalten. Es habe sich um eine Werbeaktion gehandelt, die ausschließlich an potentielle J-Fahrzeuginteressenten gerichtet gewesen sei. Sie habe sich nur auf Fahrzeuge der Marke J bzw. deren Reparatur bezogen; angesprochen gewesen seien Halter bzw. Fahrer solcher Autos. Beide Beschwerdeführer hätten (getrennt voneinander) die Erstbeschwerdegegnerin zu Aufklärung und Auskunft nach § 26 DSG 2000 aufgefordert. Daraufhin habe die Erstbeschwerdegegnerin dem Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom
  11. Jänner 2006 mitgeteilt, dass mit der Durchführung der Werbeaktion die Zweitbeschwerdegegnerin beauftragt worden sei, der der Auftrag erteilt worden sei, für eine einmalige Verwendung Adressen bei einem behördlich konzessionierten Datenanbieter zuzukaufen. Die Segmentierung sei für Personen im Großraum Wien definiert gewesen, die entweder ein Fahrzeug der Marke J besitzen oder entsprechendes Interesse hätten. Der Vorgang sei von der Zweitbeschwerdegegnerin, deren Kontaktdaten die Erstbeschwerdegegnerin bekannt gegeben habe, selbständig durchgeführt worden.Beide Beschwerdeführer hätten (getrennt voneinander) die Erstbeschwerdegegnerin zu Aufklärung und Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 aufgefordert. Daraufhin habe die Erstbeschwerdegegnerin dem Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom
  12. Jänner 2006 mitgeteilt, dass mit der Durchführung der Werbeaktion die Zweitbeschwerdegegnerin beauftragt worden sei, der der Auftrag erteilt worden sei, für eine einmalige Verwendung Adressen bei einem behördlich konzessionierten Datenanbieter zuzukaufen. Die Segmentierung sei für Personen im Großraum Wien definiert gewesen, die entweder ein Fahrzeug der Marke J besitzen oder entsprechendes Interesse hätten. Der Vorgang sei von der Zweitbeschwerdegegnerin, deren Kontaktdaten die Erstbeschwerdegegnerin bekannt gegeben habe, selbständig durchgeführt worden. Das Auskunftsersuchen des Erstbeschwerdeführers sei direkt von der Zweitbeschwerdegegnerin beantwortet worden. Dabei habe diese versichert, unverzüglich alle Daten des Erstbeschwerdeführers aus ihren Dateien gelöscht zu haben. Sämtliche Daten seien bei konzessionierten Adresshändlern zugekauft bzw. in Eigenrecherche aus öffentlich zugänglichen Datenquellen eruiert worden. Eine nähere Auskunft, woher die gegenständlichen personenbezogenen Daten (Vorname, Name, Anschrift und Interesse für J-Produkte) stammten bzw. wie sie ermittelt wurden, sei nicht erteilt worden. Mit Schreiben vom
  13. August 2006 an die Erst- und Zweitbeschwerdegegnerin seien diese nochmals zur Auskunftserteilung aufgefordert worden. Dazu habe der Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  14. bzw.
  15. September 2006 inhaltlich Stellung genommen und im Wesentlichen geantwortet, die Zweitbeschwerdegegnerin sei als Dienstleisterin für die Erstbeschwerdegegnerin tätig gewesen und hätte das Direktmailing durchgeführt. In diesem Zusammenhang habe die Zweitbeschwerdegegnerin „Adressen“ von der Z Information GmbH erworben. Diese Adressen seien im Anschluss an die Werbeaktion gelöscht worden. Infolge dieser Löschung sei die gegenständliche Datenverwendung nicht mehr nachvollziehbar, mehr Informationen könnten nicht erteilt werden. Die Zweitbeschwerdegegnerin selbst habe nicht geantwortet. Der Verband der J-Händler Österreichs habe diese Werbeaktionen vom Jänner und Februar 2006 zum Gegenstand einer Klage nach den §§ 1 f UWG gemacht und darin die Verletzung von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unter dem Titel des unfairen Wettbewerbs geltend gemacht. Es handle sich nicht um Einzelfälle unberechtigter Datenverwendung, vielmehr seien offenbar gezielt J-Fahrzeugkunden angesprochen worden, die alle in keiner Geschäftsbeziehung mit der Erstbeschwerdegegnerin standen und auch keine diesbezügliche Zustimmungserklärung abgegeben haben. Es sei auch durch eine weitere Werbezusendung vom
  16. April 2006 an eine dritte Person erwiesen, dass Daten wieder verwendet worden seien, obwohl sie angeblich gelöscht wurden.Der Verband der J-Händler Österreichs habe diese Werbeaktionen vom Jänner und Februar 2006 zum Gegenstand einer Klage nach den Paragraphen eins, f UWG gemacht und darin die Verletzung von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unter dem Titel des unfairen Wettbewerbs geltend gemacht. Es handle sich nicht um Einzelfälle unberechtigter Datenverwendung, vielmehr seien offenbar gezielt J-Fahrzeugkunden angesprochen worden, die alle in keiner Geschäftsbeziehung mit der Erstbeschwerdegegnerin standen und auch keine diesbezügliche Zustimmungserklärung abgegeben haben. Es sei auch durch eine weitere Werbezusendung vom
  17. April 2006 an eine dritte Person erwiesen, dass Daten wieder verwendet worden seien, obwohl sie angeblich gelöscht wurden. Der Zweitbeschwerdeführer stehe nicht im Telefonbuch, auch bei anderen Adressaten von Werbezusendungen der Erstbeschwerdegegnerin sei erwiesen, dass deren Daten nicht dem Telefonbuch zu entnehmen seien. Die Beschwerdeführer stünden zur Z Information GmbH in keiner Geschäftsbeziehung und hätten auch keine sonstige Erklärung unterfertigt, die eine Ermittlung oder Übermittlung ihrer Daten gerechtfertigt hätte. Die Beschwerdegegner könnten nicht schlüssig darlegen, wie die Daten der Beschwerdeführer in den angeblich von der Z GmbH übermittelten Datensatz gelangt sein sollen. Dies sei auch nicht der gegenständlichen Werbeaussendung zu entnehmen gewesen. Es entspreche daher der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Daten von der Muttergesellschaft gekommen seien, wo sie für Zwecke der Abwicklung der J-VIP-Card gespeichert seien. Beide Beschwerdegegnerinnen wurden von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert. Die Zweitbeschwerdegegnerin betonte in Ihrer Äußerung vom
  18. Jänner 2007, dass sowohl im Zeitpunkt der Beantwortung des neuerlichen Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführer am
  19. September 2006 als auch aktuell keine Daten der Beschwerdeführer bei ihr gespeichert gewesen seien. Als Beweismittel wurde ein Ausdruck einer Suchabfrage aus dem Computersystem der Zweitbeschwerdegegnerin vorgelegt. Weiters wurde zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens, wonach sie damals als Dienstleisterin der Erstbeschwerdegegnerin tätig geworden sei und zum Zweck der einmaligen Durchführung eines Direktmailings Daten von der Z Information GmbH angekauft worden seien, eine Rechnung dieser Gesellschaft vom
  20. Jänner 2006 vorgelegt. Auch die Erstbeschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
  21. Februar 2007 vor, sie habe keine Daten der Beschwerdeführer gespeichert und habe seinerzeit die Zweitbeschwerdegegnerin mit der Durchführung der Werbeaktion beauftragt, von der sie keine Kundendaten zu dieser Aussendung erhalten habe. Die Beschwerdeführer nahmen im Rahmen des Ihnen gewährten Parteiengehörs am
  22. Februar 2007 Stellung. Darin führten sie aus, aus den von der Zeitbeschwerdegegnerin vorgelegten Beweismitteln ergebe sich nicht, dass konkret die Daten der Beschwerdeführer von Z ermittelt worden seien. Es wurde ein an eine Frau K gerichtetes Werbeschreiben sowie damit verbundener E-mail-Verkehr zwischen dieser und der Erstbeschwerdegegnerin als Beweis dafür vorgelegt, dass die Daten im Februar 2006 erneut für eine Werbeaktion verwendet worden seien. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Auskunftsschreibens der Erstbeschwerdegegnerin vom
  23. Jänner 2006, weiters der Schreiben der Zweitbeschwerdegegnerin vom
  24. Februar sowie vom
  25. und
  26. September 2006 im Hinblick auf die Herkunft der für die Werbekampagne Anfang Jänner 2006 verwendeten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung sowie die Empfänger von Übermittlungen ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführer erhielten Anfang Jänner 2006 jeweils eine Werbezusendung für Autoreparaturen bei der Erstbeschwerdegegnerin. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen. Mit der Durchführung der dahinter stehenden Werbeaktion hatte die Erstbeschwerdegegnerin die Zweitbeschwerdegegnerin beauftragt, welche eine Werbeagentur betreibt. Zu diesem Zweck hat die Zweitbeschwerdegegnerin bei der Z Information GmbH (im Folgenden kurz: Z), welche ein Direktmarketingunternehmen betreibt, Adressen zur einmaligen Verwendung nur für diese Aktion angekauft. Konkret handelte es sich um Adressen aus den von Z angebotenen Adressengruppen „Consumer, die ein Auto der Marke J fahren“ (2.854 Adressen) und „Consumer, die ein Auto der Marke J kaufen wollen“ (2.126 Adressen), jeweils im Raum Wien. Die Zweitbeschwerdegegnerin hat die Adressen nach Versendung des Werbematerials weder gespeichert noch an die Erstbeschwerdegegnerin weitergegeben. Letztere hatte somit physisch niemals Zugang zu den Daten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen und durch Urkunden belegten Vorbringen der Zweitbeschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom
  27. Jänner 2007, mit dem das Vorbringen der Erstbeschwerdegegnerin vom
  28. Februar 2007 im Einklang steht. Insbesondere hinzuweisen ist auf die Rechnung von Z vom
  29. Jänner 2006 sowie die ausgedruckten Ergebnisse der Suchabfrage in den Dateien am Computer der Zweitbeschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer traten dem in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom
  30. Februar 2007 lediglich mit den Argumenten, die Zweitbeschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass auch die konkreten Daten der Beschwerdeführer im erworbenen Datensatz enthalten gewesen seien und es sei nicht erklärbar, wie Z zu den Daten gelangt sein könnte, entgegen. Für die Beschwerdebehauptung, die Daten seien in Wahrheit von der Erstbeschwerdegegnerin bei der J Österreich GmbH ermittelt worden und an die Zweitbeschwerdegegnerin weitergegeben worden, vermögen die Beschwerdeführer keine Beweismittel vorzulegen und konnte auch die Datenschutzkommission solche nicht auffinden. Die Beschwerdeführer sprechen diesbezüglich selbst von einer „Vermutung“. Der mit der Stellungnahme vom
  31. Februar 2007 vorgelegte E-mail-Verkehr mit Frau K stammt ebenfalls vom Jänner 2006, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, die Zweitbeschwerdegegnerin hätte im Februar 2006 eine weitere Werbeaktion durchgeführt. Damit war der Zweitbeschwerdegegnerin zu folgen, deren Darstellung auch mit § 151 der Gewerbeordnung, welcher die Ausübung des Gewerbes der Direktmarketingunternehmen und Adressverlage regelt, im Einklang steht.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen und durch Urkunden belegten Vorbringen der Zweitbeschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom
  32. Jänner 2007, mit dem das Vorbringen der Erstbeschwerdegegnerin vom
  33. Februar 2007 im Einklang steht. Insbesondere hinzuweisen ist auf die Rechnung von Z vom
  34. Jänner 2006 sowie die ausgedruckten Ergebnisse der Suchabfrage in den Dateien am Computer der Zweitbeschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer traten dem in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom
  35. Februar 2007 lediglich mit den Argumenten, die Zweitbeschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass auch die konkreten Daten der Beschwerdeführer im erworbenen Datensatz enthalten gewesen seien und es sei nicht erklärbar, wie Z zu den Daten gelangt sein könnte, entgegen. Für die Beschwerdebehauptung, die Daten seien in Wahrheit von der Erstbeschwerdegegnerin bei der J Österreich GmbH ermittelt worden und an die Zweitbeschwerdegegnerin weitergegeben worden, vermögen die Beschwerdeführer keine Beweismittel vorzulegen und konnte auch die Datenschutzkommission solche nicht auffinden. Die Beschwerdeführer sprechen diesbezüglich selbst von einer „Vermutung“. Der mit der Stellungnahme vom
  36. Februar 2007 vorgelegte E-mail-Verkehr mit Frau K stammt ebenfalls vom Jänner 2006, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, die Zweitbeschwerdegegnerin hätte im Februar 2006 eine weitere Werbeaktion durchgeführt. Damit war der Zweitbeschwerdegegnerin zu folgen, deren Darstellung auch mit Paragraph 151, der Gewerbeordnung, welcher die Ausübung des Gewerbes der Direktmarketingunternehmen und Adressverlage regelt, im Einklang steht. Am
  37. Jänner 2006 richtete der Zweitbeschwerdeführer und am
  38. Februar 2006 der Erstbeschwerdeführer ein auf die zur Durchführung der Werbeaktion verwendeten Daten bezogenes Auskunftsbegehren an die Erstbeschwerdegegnerin. Das Auskunftsbegehren des Zweitbeschwerdeführers wurde von der Erstbeschwerdegegnerin am
  39. Jänner 2006 beantwortet. Es wurde darin auf den Auftrag an die Zweitbeschwerdegegnerin hingewiesen sowie die Auswahl des Adressatenkreises (entsprechend den von Z zugekauften Adressengruppen) erklärt sowie abschließend darauf hingewiesen, die Daten des Zweitbeschwerdeführers seien aus der Datenbank der Zweitbeschwerdegegnerin entfernt worden. Das Auskunftsbegehren des Erstbeschwerdeführers wurde am
  40. Februar 2006 von der Zweitbeschwerdegegnerin beantwortet, der Inhalt entspricht in den wesentlichen Punkten der Antwort der Erstbeschwerdegegnerin. Auch darin wurde ausdrücklich erklärt, es seien sämtliche Daten des Erstbeschwerdeführers gelöscht worden. Am
  41. August 2006 richtete der Erstbeschwerdeführer ein neuerliches Auskunftsbegehren an die Zweitbeschwerdegegnerin, der Zweitbeschwerdeführer an die Erstbeschwerdegegnerin. Beide Ersuchen wurden mit Schreiben des Rechtsvertreters der Zweitbeschwerdegegnerin am
  42. bzw.
  43. September 2006 beantwortet. Darin wurde nochmals die Abwicklung der Werbeaktion dargelegt und diesmal ausgeführt, die Daten seien im Anschluss an die Werbeaktion gelöscht worden. Ein Nachvollziehen der Datenverwendung sei im Hinblick darauf mit vernünftigem Aufwand nicht mehr möglich. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  44. anzuwendende Rechtsvorschriften Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. Gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 sind Dienstleister natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 sind Dienstleister natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden. Nach § 4 Z 9 DSG 2000 bedeutet „Verarbeiten von Daten“ das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns von Daten.Nach Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 bedeutet „Verarbeiten von Daten“ das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns von Daten. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs.
  45. DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
  46. rechtliche Schlussfolgerungen Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat und von den Beschwerdeführern auch gar nicht explizit bestritten wurde, verarbeiten die Beschwerdegegnerinnen aktuell keine Daten der Beschwerdeführer, welche für die seinerzeitige Werbeaktion verwendet wurden. Die Beschwerdeführer behaupten dennoch ein Recht, Auskunft über die Herkunft bzw. die Empfänger von Übermittlungen dieser Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer früheren Verarbeitung zu erhalten. Dem steht jedoch der klare Wortlaut des § 26 Abs. 1 DSG 2000 (ebenso wie jener des § 1 Abs. 3 Z 1) entgegen, räumt dieser doch ein Recht auf Auskunft nur über „verarbeitete Daten“ im Sinn des § 4 Z 9 DSG 2000 ein.Dem steht jedoch der klare Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 (ebenso wie jener des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) entgegen, räumt dieser doch ein Recht auf Auskunft nur über „verarbeitete Daten“ im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 ein. Somit waren sämtliche Auskunftsschreiben beider Beschwerdegegnerinnen, welche allesamt die Aussage enthielten, dass zu den Beschwerdeführern wegen der erfolgten Löschung keine Daten verarbeitet werden rechtmäßig. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdegegnerin besteht außerdem schon deshalb kein Anspruch auf Auskunftserteilung, weil sie Daten der Beschwerdeführer nur für Zwecke der für die Erstbeschwerdegegnerin durchgeführten Werbeaktion verwendet hat und damit lediglich Dienstleisterin (§ 4 Z 5 DSG 2000) der Erstbeschwerdegegnerin gewesen ist. § 26 Abs. 1 DSG 2000 verpflichtet aber nur den Auftraggeber zur Auskunftserteilung.Hinsichtlich der Zweitbeschwerdegegnerin besteht außerdem schon deshalb kein Anspruch auf Auskunftserteilung, weil sie Daten der Beschwerdeführer nur für Zwecke der für die Erstbeschwerdegegnerin durchgeführten Werbeaktion verwendet hat und damit lediglich Dienstleisterin (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000) der Erstbeschwerdegegnerin gewesen ist. Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 verpflichtet aber nur den Auftraggeber zur Auskunftserteilung. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer - auch wenn, wie soeben ausgeführt, gar kein Anspruch darauf bestand - ohnehin alle von ihnen gewünschten Informationen erhalten. Die Schreiben von Erst- bzw. Zweitbeschwerdegegnerin enthielten Angaben zur Herkunft der Daten (Z), die Aussage, dass diese nur einmalig von der Zweitbeschwerdegegnerin für Zwecke der Werbeaktion verwendet wurden sowie die Rechtsgrundlage (§ 151 GewO). Die von den Beschwerdeführern behauptete bzw. vermutete Unrichtigkeit dieser Angaben konnte nicht erwiesen werden.Im Übrigen haben die Beschwerdeführer - auch wenn, wie soeben ausgeführt, gar kein Anspruch darauf bestand - ohnehin alle von ihnen gewünschten Informationen erhalten. Die Schreiben von Erst- bzw. Zweitbeschwerdegegnerin enthielten Angaben zur Herkunft der Daten (Z), die Aussage, dass diese nur einmalig von der Zweitbeschwerdegegnerin für Zwecke der Werbeaktion verwendet wurden sowie die Rechtsgrundlage (Paragraph 151, GewO). Die von den Beschwerdeführern behauptete bzw. vermutete Unrichtigkeit dieser Angaben konnte nicht erwiesen werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.