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{'item': 'K121.260/0008-DSK/2007'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.06.2007 GeschäftszahlK121.260/0008-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 15. Juni 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Friederike E*** (Beschwerdeführerin) aus M***, vertreten durch die D***-Gesellschaft, in **** P***, ****str. **, vom 5. Dezember 2006 (Anschluss an das durch Zurückziehung und Einstellung beendete Beschwerdeverfahren Zl. K121.228) gegen das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Beschwerdegegner, Namensänderung in Folge BGBl. I Nr.6/2007) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde der Friederike E*** (Beschwerdeführerin) aus M***, vertreten durch die D***-Gesellschaft, in **** P***, ****str. **, vom 5. Dezember 2006 (Anschluss an das durch Zurückziehung und Einstellung beendete Beschwerdeverfahren Zl. K121.228) gegen das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Beschwerdegegner, Namensänderung in Folge Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.6 aus 2007,) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner unvollständig Auskunft erteilt habe. Sie habe durch den sie vertretenden Verein unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht am 15. März 2006 Auskunft über die zu ihrer Person vom Beschwerdegegner verarbeiteten Daten verlangt, insbesondere woher diese stammten und an wen diese weitergeleitet würden. Wie sich aus dem zu Zl. K121.228 geführten Ermittlungsverfahren ergibt, war die Beschwerdeführerin an einer Auskunft über die Verwendung ihrer Daten als Teilnehmerin der Konferenz „Islam in a Pluralistic World“ (November 2005, Veranstalterin: Orient-Gesellschaft ****) im Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen interessiert. Das Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2006 habe als Zweck der Datenverwendung jedoch nur allgemein von einer Datenübermittlung zur „Prüfung der eingelangten Anmeldungen durch die zuständigen Sicherheitsorgane“ gesprochen. Daraus ergebe sich kein Aufschluss, ob die Empfänger in- oder ausländische Behörden oder private Sicherheitsunternehmen gewesen seien. Weiters fehlten in der Auskunft Angaben über die Daten, die als Ergebnis der angesprochenen Überprüfung zurück übermittelt worden sein müssten. Dadurch sehe sie sich (sinngemäß) im Recht auf Erhalt einer vollständigen Auskunft als verletzt. Der Beschwerdegegner ergänzte mit Schreiben vom 19. Jänner 2007 seine Auskunft (Kopie wurde der Datenschutzkommission vorgelegt) und teilte darin mit, dass die im Format MS Excel gespeicherte Teilnehmerliste der Konferenz (Dateninhalt, die Beschwerdeführerin betreffend, im Detail angeführt) von der Orient-Gesellschaft **** auf einem mobilen Datenträger (Memory-Stick) an den Beschwerdegegner (damaliger Name: Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, kurz: BMaA) übermittelt worden sei. Diese Liste sei sodann in Form weiterer Kopien auf CD-ROMs gespeichert und am 10. November 2005 durch persönliche Übergabe an Vertreter des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) übermittelt worden. Der Memory-Stick mit den Teilnehmerdaten sei sodann der Orient-Gesellschaft **** zurückgegeben worden, es sei davon keine Kopie beim Beschwerdegegner verblieben. Über die in der Auskunft angeführten Teilnehmerdaten hinaus würden keine Daten der Beschwerdeführerin mehr vom Beschwerdegegner verarbeitet. Vom BMI und BMLV seien keine Datenübermittlungen als Rückmeldung an den Beschwerdegegner erfolgt. Die Beschwerdeführerin brachte dazu in ihrer Stellungnahme vom 23. Jänner 2007 vor, es gehe auch aus der ergänzten Auskunft nicht hervor, wer konkret Übermittlungsempfänger sei. Es fehle eine Angabe der „tatsächlich empfangenden Dienststelle (es könnte dies auch eine nachgeordnete Dienststelle, wie das HAA, HNA oder BKA sein“ und die Angabe von entsprechenden Zustelladressen. Weiters habe die ergänzte Auskunft die Angabe zum Dateninhalt enthalten, dass bestimmte, nicht näher bezeichnete „Kontrollkästchen“ den Vermerk „wahr“ enthielten. Auch die Bedeutung dieser Daten hätte beauskunftet werden müssen. Die ergänzte Auskunft sei daher immer noch inhaltlich mangelhaft, die Beschwerde werde aufrechterhalten. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner im Rahmen einer Auskunft nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 den Namen und die Zustelladresse jener Dienststellen des BMI oder BMLV bekannt zu geben verpflichtet war, die im Vorfeld der Konferenz eine Überprüfung der Teilnehmerliste durchführten, und ob die Bedeutung der angeführten Kontrollkästchen zu erläutern gewesen wäre, widrigenfalls die Beschwerdeführerin im Recht auf Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft verletzt worden ist.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner im Rahmen einer Auskunft nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 den Namen und die Zustelladresse jener Dienststellen des BMI oder BMLV bekannt zu geben verpflichtet war, die im Vorfeld der Konferenz eine Überprüfung der Teilnehmerliste durchführten, und ob die Bedeutung der angeführten Kontrollkästchen zu erläutern gewesen wäre, widrigenfalls die Beschwerdeführerin im Recht auf Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft verletzt worden ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin richtete durch den sie vertretenden Verein am 15. März 2006 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner, das, gestützt auf § 26 „und alle anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000“, Auskunft zu den zur Person der Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten verlangte, insbesondereDie Beschwerdeführerin richtete durch den sie vertretenden Verein am 15. März 2006 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner, das, gestützt auf Paragraph 26, „und alle anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000“, Auskunft zu den zur Person der Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten verlangte, insbesondere

  1. a)welche Daten über sie gespeichert werden,
  2. b)woher diese Daten stammen,
  3. c)an wen personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin weitergeleitet werden,
  4. d)zu welchem Zweck die Datenanwendungen betrieben werden,
  5. e)auf welcher Rechts- bzw. Vertragsgrundlage die Datenverwendung erfolgt und
  6. f)wie lange die Daten gespeichert werden. Weiters wurde Auskunft über allfällige Dienstleister und Übermittlungen im internationalen Datenverkehr verlangt. Der Beschwerdegegner beantwortete dieses Auskunftsbegehren innerhalb der achtwöchigen Frist gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 nicht.Der Beschwerdegegner beantwortete dieses Auskunftsbegehren innerhalb der achtwöchigen Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 nicht. Am 22. Juni 2006 erhob die Beschwerdeführerin durch den sie vertretenden Verein Beschwerde an die Datenschutzkommission (Zl. K121.228) wegen Nichterfüllung des Auskunftsbegehrens. Am 18. Juli 2006 erging vom Beschwerdegegner ein Auskunftsschreiben an die Beschwerdeführerin. Darin wurde die Auskunft erteilt, Name und Adresse der Beschwerdeführerin (genaue Angaben im Schreiben) seien von der Orient-Gesellschaft **** im Zusammenhang mit der im November 2005 stattgefunden habenden Konferenz „Islam in a Pluralistic World“ als Teil einer Teilnehmerliste an den Beschwerdegegner, der als Co-Veranstalter aufgetreten sei, übermittelt worden. Der Beschwerdegegner habe diese Liste, und mit ihr auch die Daten der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt angespannte Sicherheitslage im Nahen Osten zum Zweck einer „Prüfung der eingelangten Anmeldungen durch die zuständigen Sicherheitsorgane“ übermittelt. Die Daten würden weiters für den Zweck allfälliger Einladungen zu künftigen Veranstaltungen in Evidenz gehalten. Nach Parteiengehör zu den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens änderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegenstand und machte nunmehr inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft in den unter A dargestellten Punkten geltend. Dieses Vorbringen wurde als neue Beschwerde zu Zl. K121.260 der Datenschutzkommission protokolliert, das Verfahren Zl. K121.228 in Folge sinngemäßer Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerdegegner ergänzte mit Schreiben vom 19. Jänner 2007, GZ: BMaA-AT.2.*****/0006-II.4/2007, seine Auskunft dahingehend, dass die Teilnehmerliste der Konferenz von der Orient-Gesellschaft **** erstellt und verwaltet worden sei. Im Vorfeld der Konferenz sei diese auf einem mobilen Datenträger (Memory-Stick) an den Beschwerdegegner (damaliger Name: Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, kurz: BMaA) übermittelt und dort im Format MS Excel gespeichert worden.Der Beschwerdegegner ergänzte mit Schreiben vom 19. Jänner 2007, GZ: BMaA-AT.2.*****/0006-II.4 aus 2007,, seine Auskunft dahingehend, dass die Teilnehmerliste der Konferenz von der Orient-Gesellschaft **** erstellt und verwaltet worden sei. Im Vorfeld der Konferenz sei diese auf einem mobilen Datenträger (Memory-Stick) an den Beschwerdegegner (damaliger Name: Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, kurz: BMaA) übermittelt und dort im Format MS Excel gespeichert worden. Folgende Daten der Beschwerdeführerin seien solcherart vorhanden: „Laufende Nummer: veränderlich ID: „4****“ Titel: [leer] Vorname: „Friederike“ M.I. Name: [leer] Nachname: „E***“ Institution: [leer] Straße: „****straße *“ Postleitzahl: „****“ Ort: „M***“ Land: „Österreich“ Kombinationsfeld 54: „Mrs“ Kategorie: „normal“ Teilnehmerkarte abgeschickt am: [leer]“ Darüber hinaus finde sich 'in zusätzlichen, nicht näher bezeichneten Kontrollkästchen...der Vermerk „wahr“'. Die Bedeutung dieses Vermerks sei dem Beschwerdegegner nicht bekannt. Diese Liste unter Einschluss der angeführten Daten der Beschwerdeführerin sei im Lichte der Verschärfung der Sicherheitslage (Terroranschläge in Jordanien) zum Zweck ihrer Überprüfung in Form weiterer Kopien auf CD-ROMs gespeichert und am 10. November 2005 durch persönliche Übergabe dieser Datenträger an Vertreter beider Ressorts an die Bundesministerien für Inneres (BMI) und für Landesverteidigung (BMLV) übermittelt worden. Der Memory-Stick mit den Teilnehmerdaten sei sodann der Orient-Gesellschaft **** zurückgegeben worden. Über die in der Auskunft angeführten Teilnehmerdaten hinaus würden keine Daten der Beschwerdeführerin mehr vom Beschwerdegegner verarbeitet. Vom BMI oder BMLV seien keine Datenübermittlungen als Rückmeldung an den Beschwerdegegner erfolgt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Vorbringen der Parteien, insbesondere den zitierten Urkunden (Auskunftsschreiben). Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners im auch zur Stellungnahme im nunmehrigen Verfahren erhobenen Auskunftsschreiben vom 19.1.2007 geht nicht widerspruchsfrei hervor, ob ihm im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens hinsichtlich der angeführten Daten Auftraggebereigenschaft zukam. So wurde einerseits vorgebracht, dass die Daten auf externen Datenträgern zwischen der Orient-Gesellschaft **** und den befassten Ressorts übermittelt bzw. auch wieder retourniert wurden und „davon keine Kopie im BMaA verblieb“. Der Beschwerdegegner gab allerdings auch an, dass Name und Adresse für Zwecke künftiger Einladungen in Evidenz gehalten werden (Stellungnahme gegenüber der DSK vom 18.07.2006), und dass „über die – in der Auskunft vom 19.01.2007 - erwähnten Daten hinaus keine weiteren Daten zur Beschwerdeführerin festgestellt werden konnten“. Der Beschwerdegegner vermochte überdies der Beschwerdeführerin inhaltlich detailliert - etwa über die Existenz eines Kontrollkästchens - Auskunft zu erteilen und behauptete vor allem zu keinem Zeitpunkt mangelnde Auftraggebereigenschaft. Deshalb gehen die Feststellungen vom Vorhandensein auskunftspflichtiger Daten im relevanten Zeitpunkt aus. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. anzuwendende Rechtsvorschriften § 26 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“: „§ 26.

(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,[...]
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerdeführerin rügt (in der Letztfassung ihres Beschwerdevorbringens laut Stellungnahme vom
  2. Jänner 2007) zunächst, der Beschwerdegegner hätte die Dienststellen im Ressortbereich des BMI und BMLV, für die die übermittelten Daten bestimmt waren, samt den „entsprechenden Zustelladressen“ beauskunften müssen. Dieses Begehren findet keine Deckung im Text des § 26 Abs. 1 DSG 2000: Durch die Auskunft, Daten an das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Landesverteidigung übermittelt zu haben, wurde dem Auskunftsrecht hinsichtlich erfolgter Übermittlungen genüge getan. Die Empfänger der Daten wurden dabei hinreichend bestimmt, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche auch gegenüber den Adressaten der Übermittlung geltend zu machen, da die §§ 26 (Auskunft) und 27 (Richtigstellung und Löschung) jeweils auf „Auftraggeber“ als Verpflichtete abstellen, d.s. im Bereich der Bundesverwaltung z. B. die Bundesministerien. Nähere Angaben über die Datenverwendung beim Empfänger in der Form, dass die Identität der datenverwendenden Untergliederungen oder Mitarbeiter anzugeben wären, sind nicht erforderlich, wohl aber Angaben über den Zweck der Verwendung der Daten beim Empfänger, was im vorliegenden Fall vom Beschwerdegegner auch gemacht wurde.Dieses Begehren findet keine Deckung im Text des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000: Durch die Auskunft, Daten an das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Landesverteidigung übermittelt zu haben, wurde dem Auskunftsrecht hinsichtlich erfolgter Übermittlungen genüge getan. Die Empfänger der Daten wurden dabei hinreichend bestimmt, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche auch gegenüber den Adressaten der Übermittlung geltend zu machen, da die Paragraphen 26, (Auskunft) und 27 (Richtigstellung und Löschung) jeweils auf „Auftraggeber“ als Verpflichtete abstellen, d.s. im Bereich der Bundesverwaltung z. B. die Bundesministerien. Nähere Angaben über die Datenverwendung beim Empfänger in der Form, dass die Identität der datenverwendenden Untergliederungen oder Mitarbeiter anzugeben wären, sind nicht erforderlich, wohl aber Angaben über den Zweck der Verwendung der Daten beim Empfänger, was im vorliegenden Fall vom Beschwerdegegner auch gemacht wurde. Das Unterbleiben der Bekanntgabe einer genauen „Zustelladresse“ der Empfänger BMI und BMLV bewirkt schon angesichts der eindeutigen Identifizierbarkeit dieser Institutionen keinen Mangel der Auskunft – dass die Nennung einer Zustelladresse der datenverwendenden Dienststellen innerhalb der Empfänger nicht auskunftspflichtig ist, ergibt sich aus dem Vorgesagten. Was das Begehren der Beschwerdeführerin angeht, die Bedeutung der „Kontrollkästchen“ erläutert zu erhalten, ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zu verweisen, er habe diese Daten zwar bei sich gespeichert und sie auch weiter übermittelt, habe sie jedoch nicht selbst ermittelt, sondern nur vom Datenträger der ****-Gesellschaft kopiert, und sei daher über die Bedeutung von Eintragungen in den „Kontrollkästchen“ nicht informiert. Das Auskunftsrecht bezieht sich nur auf „Datentatsachen“, die dem Betroffenen vom Auftraggeber möglichst unverfälscht offen zu legen sind. Dieser Pflicht wurde durch die Angabe des um Auskunft ersuchten Beschwerdegegners, ihm sei die Bedeutung der Kontrollkästchen unbekannt, an sich entsprochen. Diese Frage ist allerdings in einem Auskunftsbeschwerdeverfahren nicht relevant, könnte aber von der Beschwerdeführerin durch ein Löschungsbegehren gemäß § 27 DSG 2000 unmittelbar an das BMeiA jederzeit geltend gemacht werden.Was das Begehren der Beschwerdeführerin angeht, die Bedeutung der „Kontrollkästchen“ erläutert zu erhalten, ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zu verweisen, er habe diese Daten zwar bei sich gespeichert und sie auch weiter übermittelt, habe sie jedoch nicht selbst ermittelt, sondern nur vom Datenträger der ****-Gesellschaft kopiert, und sei daher über die Bedeutung von Eintragungen in den „Kontrollkästchen“ nicht informiert. Das Auskunftsrecht bezieht sich nur auf „Datentatsachen“, die dem Betroffenen vom Auftraggeber möglichst unverfälscht offen zu legen sind. Dieser Pflicht wurde durch die Angabe des um Auskunft ersuchten Beschwerdegegners, ihm sei die Bedeutung der Kontrollkästchen unbekannt, an sich entsprochen. Diese Frage ist allerdings in einem Auskunftsbeschwerdeverfahren nicht relevant, könnte aber von der Beschwerdeführerin durch ein Löschungsbegehren gemäß Paragraph 27, DSG 2000 unmittelbar an das BMeiA jederzeit geltend gemacht werden. Weiteres Vorbringen zu inhaltlichen Mängeln der erteilten Auskunft wurde nicht erstattet oder aufrecht erhalten; die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

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