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{'item': 'K095.040/0004-DSK/2007'}

Obsah (5)§ 20§ 23§ 30§ 52§ 17

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum10.08.2007 GeschäftszahlK095.040/0004-DSK/2007 Anfechtung beim VwGH/VfGHVwGH-Beschwerde abgewiesen (VwGH-Zl. 2007/05/0220) Geg

§ 20

DSG hat die Datenschutzkommission alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen.

Paragraph 20, DSG hat die Datenschutzkommission alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen.

§ 23Abs.

2 DSG sind nicht-meldepflichtige Datenanwendungen der Datenschutzkonmiission bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben

§ 30

offenzulegen.

Paragraph 23, Absatz 2, DSG sind nicht-meldepflichtige Datenanwendungen der Datenschutzkonmiission bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben

Paragraph 30, offenzulegen.

§ 52Abs.

2 Z. 1 DSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

§ 17

erfüllt zu haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

Paragraph 17, erfüllt zu haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Jede Datenanwendung muss somit zur Eintragung in das Datenverarbeitungsregister gemeldet werden, soweit nicht eine ausdrückliche Ausnahme nach den Abs. 2 oder 3 des § 17 DSG besteht. Jede Datenanwendung muss somit zur Eintragung in das Datenverarbeitungsregister gemeldet werden, soweit nicht eine ausdrückliche Ausnahme nach den Absatz 2, oder 3 des Paragraph 17, DSG besteht. Ein Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Datenanwendung meldepflichtig ist oder nicht, ist im DSG nicht vorgesehen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung kommt im Beschwerdefall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. November 1992, Zl. 86/17/0162, VwSlg. 13.732/A). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das. Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  2. September 1993, Zl. 92/10/0457, und vom
  3. September 1997, Zl. 96/12/0338, m.w.N.). Im letztgenannten hg. Erkenntnis wurde auch darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein privater Interessen nicht ausreicht, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid insbesondere dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet. Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  4. September 1997). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung kommt im Beschwerdefall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  5. November 1992, Zl. 86/17/0162, VwSlg. 13.732/A). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das. Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  6. September 1993, Zl. 92/10/0457, und vom
  7. September 1997, Zl. 96/12/0338, m.w.N.). Im letztgenannten hg. Erkenntnis wurde auch darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein privater Interessen nicht ausreicht, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid insbesondere dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet. Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden vergleiche hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  8. September 1997). Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt somit den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder - worauf in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom
  9. November 1992 abgestellt wird - nicht zumutbar sind. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz meldepflichtig ist oder nicht, ist daher ebenso wie die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, zu verneinen, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hiefür vorsieht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  10. Jänner 2007, Z
  11. 2005/05/0303, mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt somit den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder - worauf in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom
  12. November 1992 abgestellt wird - nicht zumutbar sind. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz meldepflichtig ist oder nicht, ist daher ebenso wie die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, zu verneinen, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hiefür vorsieht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  13. Jänner 2007, Z
  14. 2005/05/0303, mit weiteren Nachweisen). Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststel1ung ist somit nicht zulässig, weil das DSG 2000 ein diesbezügliches Feststellungsverfahren nicht vörsieht und die begehrte Feststellung die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes betrifft Die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage ist in dem hiefür vorgesehenen Meldeverfahren nach den 17 ff DSG 2000 zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der von ihm erstatteten Meldung an die Datenschutzkommission nicht gehindert, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Die Rechtslage bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer rechtswidrige, ihn in seinen Rechten verletzende Eintragungen im Datenverarbeitungsregister hinnehmen müsste. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.”

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.