F BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, folgende Daten aus der unter der DVR-Nummer xxxxxxx im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Management von Firmenwagenflotten im Auftrag von Kunden" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxx/yyy) zum Zweck der Führung der gesamten Datenanwendung durch den Dienstleister sowie Speicherung und Sicherung der Daten an die L**** International LLC, USA, unter den in II genannten Bedingungen zu überlassen:römisch eins. Der L**** GmbH in **** Wien, ****straße **, wird aufgrund ihres Antrags vom 1. März 2007
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, folgende Daten aus der unter der DVR-Nummer xxxxxxx im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Management von Firmenwagenflotten im Auftrag von Kunden" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxx/yyy) zum Zweck der Führung der gesamten Datenanwendung durch den Dienstleister sowie Speicherung und Sicherung der Daten an die L**** International LLC, USA, unter den in römisch zwei genannten Bedingungen zu überlassen:
F. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 1. März 2007 hat die L**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
DSG 2000 auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten an die L**** International LLC mit Sitz in den USA (in weiterer Folge "Dienstleisterin") gestellt. Die Antragstellerin betreibt ein Managementunternehmen für Firmenfuhrparks und verarbeitet dazu Daten, die sich unmittelbar aus dem Bestehen einer Vertragsbeziehung zu Kunden und Lieferanten ergeben; darüber hinaus bietet sie ihren Kunden aber auch die Abwicklung des Managements von deren Fuhrpark an, zu welchem Zweck Daten, die der Kunde aus seiner Personalverwaltung oder aus sonstigen Geschäftsunterlagen besitzt, der Antragstellerin zur Durchführung des Fuhrparkmanagements zur Verfügung gestellt werden. Die Tätigkeit der Antragstellerin ist somit einer Dienstleistung im weitesten Sinn vergleichbar, woraus folgt, dass die Verwendung der der Antragstellerin vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich im Umfang des Auftrags des Kunden erfolgen darf.Mit Schriftsatz vom 1. März 2007 hat die L**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
Paragraph 13, DSG 2000 auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten an die L**** International LLC mit Sitz in den USA (in weiterer Folge "Dienstleisterin") gestellt. Die Antragstellerin betreibt ein Managementunternehmen für Firmenfuhrparks und verarbeitet dazu Daten, die sich unmittelbar aus dem Bestehen einer Vertragsbeziehung zu Kunden und Lieferanten ergeben; darüber hinaus bietet sie ihren Kunden aber auch die Abwicklung des Managements von deren Fuhrpark an, zu welchem Zweck Daten, die der Kunde aus seiner Personalverwaltung oder aus sonstigen Geschäftsunterlagen besitzt, der Antragstellerin zur Durchführung des Fuhrparkmanagements zur Verfügung gestellt werden. Die Tätigkeit der Antragstellerin ist somit einer Dienstleistung im weitesten Sinn vergleichbar, woraus folgt, dass die Verwendung der der Antragstellerin vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich im Umfang des Auftrags des Kunden erfolgen darf. Der Gegenstand der Dienstleistung im Ausland ist die Durchführung der Datenanwendung selbst sowie Speicherung und Sicherung der Daten auf den in den USA gelegenen Servern. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35
5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der
Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählen und auch kein Fall des
3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählen und auch kein Fall des
Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.2 Als Zweck der Überlassung der im Spruch genannten Daten wurde die Führung der gesamten Datenanwendung durch den Dienstleister sowie Speicherung und Sicherung der Daten als Dienstleistung durch ein in den USA befindliches Dienstleisterunternehmen angegeben (Schreiben K178.261/0006-DSK/2007 vom
DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll (vgl. Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleisterin kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleisterin selbst ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet.3.2.2. Hinsichtlich der Überlassung von Daten an die Dienstleisterin im Ausland ist die Zulässigkeit
Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll vergleiche Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleisterin kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleisterin selbst ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. II. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung in die USA und der Möglichkeit eines Zugriffs durch Regierungsstellen informiert werden müssen. Diese Maßnahme erscheint erforderlich, weil die amerikanischen Behörden in der Vergangenheit bereits mehrfach Zugriff auf solche Daten bei US-Dienstleistern verlangt haben, die diese im Auftrag europäischer Auftraggeber verarbeitet haben. Sowohl § 24 DSG 2000 als auch Art. 11 der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt.Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. römisch zwei. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung in die USA und der Möglichkeit eines Zugriffs durch Regierungsstellen informiert werden müssen. Diese Maßnahme erscheint erforderlich, weil die amerikanischen Behörden in der Vergangenheit bereits mehrfach Zugriff auf solche Daten bei US-Dienstleistern verlangt haben, die diese im Auftrag europäischer Auftraggeber verarbeitet haben. Sowohl Paragraph 24, DSG 2000 als auch Artikel 11, der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt. 3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
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