F BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten im folgenden Umfang zu überlassen:römisch eins. Der S**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 9. Feber 2007, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 23. April 2007,
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten im folgenden Umfang zu überlassen: I.a Aus der Datenanwendung "Datenbankadministration von Oracle-Produkten" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen die folgenden Daten an die I**** Limited (Republik Indien) zur Erbringung von Support-Dienstleistungen für die Antragstellerin überlassen werden:römisch eins.a Aus der Datenanwendung "Datenbankadministration von Oracle-Produkten" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen die folgenden Daten an die I**** Limited (Republik Indien) zur Erbringung von Support-Dienstleistungen für die Antragstellerin überlassen werden: Von Kunden und Lieferanten der Antragstellerin, sowie deren Mitarbeitern, sofern ein Kunde von den zur Fuhrparkverwaltung von geleasten Fahrzeugen von der Antragstellerin angebotenen Support-Software ("Datenbanken") Gebrauch macht: -Strichaufzählung Name -Strichaufzählung Adresse -Strichaufzählung Kontaktperson -Strichaufzählung systemseitige Nutzeridentifizierung (SSO-ID = 'Single Sign On', eine Nutzerkennung für mehrere angebotene Software-Systeme) -Strichaufzählung Telefonnummer des Kontakts -Strichaufzählung E-Mail Adresse des Kontakts Von Mitarbeitern der Antragstellerin: -Strichaufzählung Name -Strichaufzählung Aufgabenbezeichnung -Strichaufzählung Mitarbeiternummer I.b Aus der Datenanwendung "Wartung / Verbesserung der Software Oracle Financials R11i" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Softwarewartung und -verbesserung die folgenden Daten an die S**** Company (USA) als Server-Betreiberin sowie darauf zugreifende indische Dienstleistungsunternehmen überlassen werden:römisch eins.b Aus der Datenanwendung "Wartung / Verbesserung der Software Oracle Financials R11i" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Softwarewartung und -verbesserung die folgenden Daten an die S**** Company (USA) als Server-Betreiberin sowie darauf zugreifende indische Dienstleistungsunternehmen überlassen werden: Von Kunden und Lieferanten der Antragstellerin, sowie deren Mitarbeitern: -Strichaufzählung Name -Strichaufzählung Adresse -Strichaufzählung Kontaktperson -Strichaufzählung Telefonnummer des Kontakts -Strichaufzählung E-Mail Adresse des Kontakts -Strichaufzählung Sonstige Informationen die vom Kunden oder Lieferanten in der Datenbank gespeichert wurden. I.c Aus der Datenanwendung "Oracle Financials" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Führung der gesamten Datenanwendung "Oracle Financials" die folgenden Daten an die S**** Company (USA) überlassen werden:römisch eins.c Aus der Datenanwendung "Oracle Financials" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Führung der gesamten Datenanwendung "Oracle Financials" die folgenden Daten an die S**** Company (USA) überlassen werden: Von Fahrern des Leasingnehmers (LN) sowie Mitarbeitern des Leasingnehmers, die ein Leasingfahrzeug nutzen: -Strichaufzählung Name -Strichaufzählung Adresse des Unternehmens (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) -Strichaufzählung Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderlichen Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) -Strichaufzählung Adresse des Fahrers (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) -Strichaufzählung Kraftfahrzeugspezifische Informationen wie Kfz-Kennzeichnen, Fahrzeugtyp und –marke, -Strichaufzählung Führerscheininformationen -Strichaufzählung Fahrzeugbezogener Leasingaufwand für das einzelne Fahrzeug sowie die vereinbarten Serviceelemente -Strichaufzählung Unfallinformationen Kunden (einschließlich deren Mitarbeiter) und Lieferanten -Strichaufzählung Name -Strichaufzählung Adresse -Strichaufzählung Kontaktperson -Strichaufzählung Telefonnummer des Kontakts -Strichaufzählung E-Mail Adresse des Kontakts Mitarbeiter der Antragstellerin -Strichaufzählung Name -Strichaufzählung Aufgabenbezeichnung -Strichaufzählung Mitarbeiternummer I.d Aus der Datenanwendung "Oracle Financials" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Erbringung von Helpdesk-Funktionen die unter Punkt 1.a genannten Daten an die C**** Services (Republik Indien) überlassen werden.römisch eins.d Aus der Datenanwendung "Oracle Financials" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Erbringung von Helpdesk-Funktionen die unter Punkt 1.a genannten Daten an die C**** Services (Republik Indien) überlassen werden. II. Die Genehmigung nach Punkt I.b wird unter der Bedingung erteilt, dass weitere Überlassungen von der S**** Company an Subdienstleister in Indien nur stattfinden dürfen, wenn mit diesen Unternehmen Verträge abgeschlossen wurden, die den Standardvertragsklauseln 2002/16/EG entsprechen.römisch zwei. Die Genehmigung nach Punkt römisch eins.b wird unter der Bedingung erteilt, dass weitere Überlassungen von der S**** Company an Subdienstleister in Indien nur stattfinden dürfen, wenn mit diesen Unternehmen Verträge abgeschlossen wurden, die den Standardvertragsklauseln 2002/16/EG entsprechen. III. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist undrömisch drei. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist und 2.Ziffer 2 die Betroffenen von der Möglichkeit der Verarbeitung Ihrer Daten im Wege der Dienstleistung in Indien und in den USA informiert wurden. Die Pflicht zur Information von Mitarbeitern von Kunden oder Lieferanten und Benutzern (Fahrern) geleaster Fahrzeuge darf den Kunden bzw. Lieferanten vertraglich überbunden werden. IV. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.römisch vier. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. V.
F. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch fünf.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 9. Feber 2007, eingebracht beim Datenverarbeitungsregister und bei der Datenschutzkommission erst am 23. April 2007 protokolliert, hat die S**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
Der Antrag wurde zusammen mit einer Meldung beim Datenverarbeitungsregister eingebracht und erst im Zuge der Bearbeitung als Antrag an die Datenschutzkommission erkannt. Der Antrag wurde erst am
Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt. Der Antrag wurde zusammen mit einer Meldung beim Datenverarbeitungsregister eingebracht und erst im Zuge der Bearbeitung als Antrag an die Datenschutzkommission erkannt. Der Antrag wurde erst am
Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35
5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der
Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die USA und die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählen und auch kein Fall des
3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die USA und die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählen und auch kein Fall des
Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.2 Als Zweck der Überlassungen der im Spruch genannten Daten wurden die Administration der Datenbanken sowie Softwarewartung und -verbesserung angegeben. 3.2.
DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll (vgl. Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleister kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.3.2.3. Hinsichtlich der Überlassung an die Dienstleister ist die Zulässigkeit
Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll vergleiche Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleister kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. 3.2.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.