RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.09.2007 GeschäftszahlK202.052/0007-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER, Dr. STAUDIGL, Dr. BLAHA und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- September 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über den Antrag des Benny M*** (Antragsteller) vom
- März 2007 auf Genehmigung der Verwendung von Daten aus Akten der *** Gebietskrankenkasse wird gemäß § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über den Antrag des Benny M*** (Antragsteller) vom
- März 2007 auf Genehmigung der Verwendung von Daten aus Akten der *** Gebietskrankenkasse wird gemäß Paragraph 46, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: A.) Es wird die Genehmigung erteilt, aus den Meldedateien der *** Gebietskrankenkasse Daten, insbesondere über Herkunft, Alter und Geschlecht, von Personen zu ermitteln, die während des Zweiten Weltkriegs *** zur Zwangsarbeit eingesetzt waren, und diese Daten für Zwecke der Dissertation „***“ an der Universität *** zu verwenden. Die Genehmigung ist an die Erfüllung der folgenden Bedingungen bzw. Auflagen geknüpft:
- Die Ermittlung der Daten erfolgt einzig und allein durch den Antragsteller.
- Namen werden aus den eingesehenen Daten nur im absolut unerlässlichen Ausmaß vom Antragsteller für Zwecke seiner Dissertation aufgezeichnet. Sie werden gelöscht, sobald dies im Zuge der Ausarbeitung der Dissertation möglich ist. Der Dissertationstext wird keine im Rahmen dieser Genehmigung ermittelten Namen enthalten.
- Der Zugang zu seinen Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch den Antragsteller in geeigneter Weise entsprechend § 14 Abs 2 Z 5 und 6 DSG 2000 abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort (bei elektronischen Aufzeichnungen).
- Der Zugang zu seinen Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch den Antragsteller in geeigneter Weise entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 DSG 2000 abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort (bei elektronischen Aufzeichnungen).
- Nur den die Dissertation betreuenden Organen der Universität *** ist Einblick in personenbezogene Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Beurteilung der Dissertation erforderlich ist. B.) Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl Nr. 24/1983 idF. BGBl II Nr. 460/2002, hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonB.) Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002,, hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g : Der Antragsteller begehrt für Zwecke seiner vom Fachbereich „Geschichtswissenschaft“ der Universität *** betreuten Dissertation „***“ eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten von ZwangsarbeiterInnen, soweit sie bei der *** Gebietskrankenkasse noch vorhanden sind. Dies ist durch Schreiben der Doktormutter des Antragstellers, Frau Univ. Prof. ***, vom
- April 2007 belegt. Die Verwendung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke ist gemäß § 46 DSG 2000 u.a. dann zulässig, wenn eine Genehmigung der Datenschutzkommission hiefür vorliegt, wobei folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 46 Abs. 3 gegeben sein müssen:Die Verwendung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke ist gemäß Paragraph 46, DSG 2000 u.a. dann zulässig, wenn eine Genehmigung der Datenschutzkommission hiefür vorliegt, wobei folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, gegeben sein müssen:
- die Einholung der Zustimmung der Betroffenen ist mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich oder würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten und
- es besteht ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung bzw. bei Verwendung sensibler Daten ein wichtiges öffentliches Interesse, und
- die fachliche Eignung des Antragstellers wurde glaubhaft gemacht. Ad 1): Bei den Betroffenen handelt es sich um einen Personenkreis, der zum großen Teil wohl aus schon verstorbenen Personen besteht, jedenfalls aber aus Personen, deren gegenwärtige Adresse für den Antragsteller gar nicht oder nur mit sehr großem Aufwand eruierbar wäre. Die Einholung der Zustimmung ist daher teils unmöglich, teils wäre sie bestenfalls mit sehr großem Aufwand möglich, sodass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 gegeben sind.Ad 1): Bei den Betroffenen handelt es sich um einen Personenkreis, der zum großen Teil wohl aus schon verstorbenen Personen besteht, jedenfalls aber aus Personen, deren gegenwärtige Adresse für den Antragsteller gar nicht oder nur mit sehr großem Aufwand eruierbar wäre. Die Einholung der Zustimmung ist daher teils unmöglich, teils wäre sie bestenfalls mit sehr großem Aufwand möglich, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 gegeben sind. Ad 2): Die Aufarbeitung der jüngsten österreichischen Geschichte ist ein Unterfangen, an dem ein wichtiges öffentliches Interesse besteht, wie etwa der Einsetzung der Historikerkommission durch die Bundesregierung mit diesem Auftrag entnommen werden kann. Der Antragsteller hat insbesondere auch auf die von der Republik Österreich ausgefolgten Entschädigungszahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter hingewiesen und auf das damit dokumentierte besondere Interesse an der Aufarbeitung dieses Aspekts der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich. Die Datenschutzkommission hat überdies in ihrer bisherigen Rechtsprechung betont, dass im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit regelmäßig ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, weil die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt nützlich sein wird (vgl. etwa den Bescheid vom
- Mai 2006, K202.048/0008 DSK/2006, mwH, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).Der Antragsteller hat insbesondere auch auf die von der Republik Österreich ausgefolgten Entschädigungszahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter hingewiesen und auf das damit dokumentierte besondere Interesse an der Aufarbeitung dieses Aspekts der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich. Die Datenschutzkommission hat überdies in ihrer bisherigen Rechtsprechung betont, dass im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit regelmäßig ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, weil die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt nützlich sein wird vergleiche etwa den Bescheid vom
- Mai 2006, K202.048/0008 DSK/2006, mwH, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Diese Voraussetzung des § 46 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 ist somit als erfüllt anzusehen.Diese Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 ist somit als erfüllt anzusehen. Ad 3): Der Antragsteller verfasst unter der Betreuung eines zuständigen Fachbereichs der Universität *** seine Dissertation. Damit ist seine ausreichende – und durch die universitäre Betreuung auch regelmäßig überprüfte – fachliche Eignung zur Durchführung der gegenständlichen wissenschaftlichen Untersuchung glaubhaft gemacht. Die beantragte Bewilligung war daher zu erteilen. Die erteilten Auflagen dienen einerseits der Datenvermeidung, indem die Löschung des Personenbezugs zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgetragen wird, zum andern der Datensicherheit bei der Verwendung der Daten, u.a. durch Beschränkung der zulässigerweise Einblick zu gewährenden Personen. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 46 Abs. 3, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz 3, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung keine rechtliche Verpflichtung der *** Gebietskrankenkasse zur Gestattung der Einsicht in ihre Datenbestände bewirkt, sondern nur die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit für eine bescheidgemäße Verwendung der in Rede stehenden Daten bescheinigt.