m Nachteil des Betroffenen) an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.Gegen diesen Bescheid hat der Bundesminister für Inneres (BMI) mit Schriftsatz vom 27. November 2007 gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, SPG Amtsbeschwerde (
m Nachteil des Betroffenen) an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Verfügung vom
fälligen Chatpartner in einem Privatfenster einen sexualbezogenen Phantasiechat geführt. Aufgrund einer Anzeige dieses
fälligen Chatpartners - der die Äußerungen beim Chat für real gehalten hatte - bei der Polizeiinspektion P*** habe das Landeskriminalamt des Landespolizeikommandos Steiermark beim Zweit-Beschwerdegegner die IP-Adresse anhand des ‚nickname’ telefonisch erfragt und anhand des öffentlichen Verzeichnisses der RIPE (réseaux IP européens) den Internetaccessprovider ausfindig gemacht, der diese IP-Adresse vergeben hatte. Dieser habe den Beschwerdeführer als Nutzer dieser IP-Adresse identifiziert. Für die Ermittlung und Verarbeitung seiner IP-Adresse durch den Erst-Beschwerdegegner sowie die Beauskunftung derselben durch den Zweit- und Dritt-Beschwerdegegner (ohne Gerichtsbeschluss) gebe es keine taugliche Rechtsgrundlage. Die Datenermittlung durch die drei Beschwerdegegner sei daher rechtswidrig gewesen.In seiner nicht ausdrücklich auf Paragraph 31, DSG 2000 gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich durch den folgenden Vorgang im Recht auf Geheimhaltung verletzt erachtet: Er habe sich im Oktober 2006 im Chatroom von www.***.at mit einem für die Benutzung nicht registrierten Pseudonym (‚nickname’) als Frau ausgegeben und mit einem
fälligen Chatpartner in einem Privatfenster einen sexualbezogenen Phantasiechat geführt. Aufgrund einer Anzeige dieses
fälligen Chatpartners - der die Äußerungen beim Chat für real gehalten hatte - bei der Polizeiinspektion P*** habe das Landeskriminalamt des Landespolizeikommandos Steiermark beim Zweit-Beschwerdegegner die IP-Adresse anhand des ‚nickname’ telefonisch erfragt und anhand des öffentlichen Verzeichnisses der RIPE (réseaux IP européens) den Internetaccessprovider ausfindig gemacht, der diese IP-Adresse vergeben hatte. Dieser habe den Beschwerdeführer als Nutzer dieser IP-Adresse identifiziert. Für die Ermittlung und Verarbeitung seiner IP-Adresse durch den Erst-Beschwerdegegner sowie die Beauskunftung derselben durch den Zweit- und Dritt-Beschwerdegegner (ohne Gerichtsbeschluss) gebe es keine taugliche Rechtsgrundlage. Die Datenermittlung durch die drei Beschwerdegegner sei daher rechtswidrig gewesen. Die Erst-Beschwerdegegnerin bestätigte die in der Beschwerde angegebene Sachverhaltsdarstellung und ergänzte diese mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer (der sich als Frau ausgegeben hatte) am 31. Oktober 2006 um ca. 22h50 dem
fälligen Chatpartner im Chatverkehr seine 9-jährige Tochter für sexuelle Handlungen angeboten und sinngemäß angegeben habe, seine Tochter auch schon selbst missbraucht
haben. Die Identität des Beschwerdeführers sei durch Anfrage beim Betreiber der Website www.***.at und der T*** AG und letztlich beim Accessprovider *** ermittelt worden, wobei Rechtsgrundlage hiefür § 53 Abs 3a SPG gewesen sei.Die Identität des Beschwerdeführers sei durch Anfrage beim Betreiber der Website www.***.at und der T*** AG und letztlich beim Accessprovider *** ermittelt worden, wobei Rechtsgrundlage hiefür Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG gewesen sei. Der Zweit-Beschwerdegegner bestätigte diese Sachverhaltsdarstellung und ergänzte sie mit der Angabe, dass der Dritt-Beschwerdegegner sein Dienstleister beim Betreiben des Chatrooms sei. B) Beschwerdegegenstand Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer bei der Ermittlung seiner Identität im Wege der Ausforschung einer ihm
einem bestimmten Zeitpunkt
geordneten IP-Adresse – dies insbesondere ohne Vorliegen eines richterlichen Überwachungsbeschlusses nach § 149b StPO - in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt wurde.Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer bei der Ermittlung seiner Identität im Wege der Ausforschung einer ihm
einem bestimmten Zeitpunkt
geordneten IP-Adresse – dies insbesondere ohne Vorliegen eines richterlichen Überwachungsbeschlusses nach Paragraph 149 b, StPO - in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt wurde. C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2006 in einem Privatfenster des unter der Adresse www.***.at im Internet
r Verfügung gestellten Chatrooms mit einem Unbekannten kommuniziert, wobei er ein Pseudonym (‚nickname’) verwendet hat. Aus der Eingangswebseite des Dienstes www.***.at wird deutlich, dass hier mehr als bloße Nachrichtenübertragung angeboten wird, nämlich Spiele, Blinddate, Tagebuch, Diskussionsforum, Friendslist u.v.m. Für die Benutzung des Chatrooms ist es nicht erforderlich, eine Identität registrieren
lassen, doch hat der Nutzer beim Einloggen (irgend)eine Bezeichnung für sich selbst einzutragen – im vorliegenden Fall war dies der bereits zitierte ‚nickname’. Der Inhalt der Kommunikation hat beim Kommunikationspartner den Eindruck erweckt, dass strafbare sexuelle Handlungen bereits begangen worden waren und dass die Gefahr weiterer solcher Handlungen an einer Minderjährigen bestehe. Er hat daher Anzeige bei der örtlichen Polizeiinspektion erstattet, die
Ermittlungen des Landeskriminalamts des Landespolizeikommandos Steiermark geführt hat. Das Landeskriminalamt (Organ des Erst-Beschwerdegegners) hat beim Zweit-Beschwerdegegner, dem Chatroom-Betreiber, telefonisch um „die Aushebung des gegenüber dem Chatpartner angegebenen ‚nickname’ ersucht“ (siehe Äußerung des Erst-Beschwerdegegners im Ermittlungsverfahren). In Beantwortung dieses Ersuchens hat der Zweit-Beschwerdegegner eine IP-Adresse bekannt gegeben, die dem Benutzer des ‚nickname’ im Zeitpunkt der inkriminierten Kommunikation
geordnet war. Mit Hilfe dieser IP-Adresse wurden beim
ständigen Internetaccessprovider schließlich Name und Adresse des Benutzers dieser IP-Adresse ausfindig gemacht. Der Zweit-Beschwerdegegner bedient sich des Dritt-Beschwerdegegners, eines in Deutschland ansässigen Unternehmens, um www.***.at im Internet anzubieten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die übereinstimmenden und unstrittigen Vorbringen der Parteien dieses Verfahrens bzw. auf die Einsicht der Behörde im Internet in die Website des in Rede stehenden Chatrooms. D) Rechtliche Beurteilung 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verfassungsbestimmungen des § 1 Abs. 1, 2 und 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) lauten unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) lauten unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „§ 1.
gänglich sind.
stimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur
r Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
lässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur
r Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle
lässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten,
m Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner
stimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur
r Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
lässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur
r Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle
lässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten,
m Ziel führenden Art vorgenommen werden. [...]
machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission
r Entscheidung
ständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „§ 31.
r Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann
ständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“ § 16 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lautet unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen, Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung“:Paragraph 16, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lautet unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen, Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung“: „
m eigenen Gebrauch.“ § 22 Abs. 1, 2 und 3 SPG lautet unter der Überschrift „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern“:Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 3 SPG lautet unter der Überschrift „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern“: „§ 22.
schützen vermögen; [...]
klären, soweit dies
r Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 57 und 58 sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.“Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen,
klären, soweit dies
r Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die Paragraphen 57 und 58 sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.“ § 28a SPG lautet unter der Überschrift „Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung“:Paragraph 28 a, SPG lautet unter der Überschrift „Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung“: „§ 28a.
r Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich
lässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
r Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis
m sonst gebotenen Eingriff steht.“ § 52 SPG lautet unter der Überschrift „
r Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.“ § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3a des SPG lautet unter der Überschrift „
lässigkeit der Verarbeitung“:Paragraph 53, Absatz eins, sowie Absatz 3 a, des SPG lautet unter der Überschrift „
lässigkeit der Verarbeitung“: „§ 53.
verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluß geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos
erteilen.“ § 212 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet unter der Überschrift „Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses“:Paragraph 212, Absatz eins, des Strafgesetzbuches (StGB) lautet unter der Überschrift „Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses“: „§ 212.
erregen oder
befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis
drei Jahren
bestrafen.“ § 213 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet unter der Überschrift Kuppelei:Paragraph 213, des Strafgesetzbuches (StGB) lautet unter der Überschrift Kuppelei: „§ 213.
der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen
einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen
r Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
drei Jahren
bestrafen. „§ 213.
der er in einem der im Paragraph 212, bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen
einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen
r Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
drei Jahren
bestrafen.
verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
fünf Jahren
bestrafen.“ § 16 des E-Commercegesetzes (ECG) lautet unter der Überschrift „Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)“Paragraph 16, des E-Commercegesetzes (ECG) lautet unter der Überschrift „Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)“ „§ 16.
entfernen oder den
gang
ihr
sperren.
gänglich gemachten Informationen allgemein
überwachen oder von sich aus nach Umständen
forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen. „§ 18.
gänglich gemachten Informationen allgemein
überwachen oder von sich aus nach Umständen
forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.
übermitteln, an Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben,
r Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.Die in den Paragraphen 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle Informationen
übermitteln, an Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben,
r Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.
übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben bildet.“Die in Paragraph 16, genannten Diensteanbieter haben auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die Adresse der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben,
übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben bildet.“ § 3 Z 14 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), BGBl. Nr. 100/1997 lautet:Paragraph 3, Ziffer 14, des Telekommunikationsgesetzes (TKG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1997, lautet: „
m Spruchpunkt 1:
ständigkeit der Datenschutzkommission Gemäß § 1 Abs 5 und § 31 Abs 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission für Beschwerden
ständig, die sich gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richten. Das Grundrecht auf Datenschutz ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend
machen. Die Beschwerde gegen die Internetserviceprovider (Zweit- und Dritt-Beschwerdegegner) war daher wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission
rückzuweisen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission für Beschwerden
ständig, die sich gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richten. Das Grundrecht auf Datenschutz ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend
machen. Die Beschwerde gegen die Internetserviceprovider (Zweit- und Dritt-Beschwerdegegner) war daher wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission
rückzuweisen. Die Frage der örtlichen
ständigkeit der Datenschutzkommission für die beschwerdegegenständlichen Handlungen des in Deutschland ansässigen Dritt-Beschwerdegegners konnte daher im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben.
m Spruchpunkt 2:
lässigkeit der Datenverarbeitung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (Erst-Beschwerdegegnerin) Der Beschwerdeführer sieht die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch bewirkt, dass die Erst-Beschwerdegegnerin ihn als Urheber einer bestimmten Kommunikation in einem Chatroom im Internet ohne Vorliegen eines diesbezüglichen richterlichen Befehls ausgeforscht hat. Die Erst-Beschwerdegegnerin hat demgegenüber ins Treffen geführt, dass ein solcher richterlicher Beschluss nicht erforderlich gewesen sei, da sie gemäß § 16 Abs. 2 und 3 und § 21 Abs. 2 SPG
r Abwehr bzw. Beendigung eines gefährlichen Angriffs und weiters gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SPG
m Zweck der Aufklärung einer strafbaren Handlung
den beschwerdegegenständlichen Ermittlungshandlungen verpflichtet war. Überdies stelle „der
griff auf diese Daten keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar – siehe dazu: RV 1497 XX.GP (
3a).“Die Erst-Beschwerdegegnerin hat demgegenüber ins Treffen geführt, dass ein solcher richterlicher Beschluss nicht erforderlich gewesen sei, da sie gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 und Paragraph 21, Absatz 2, SPG
r Abwehr bzw. Beendigung eines gefährlichen Angriffs und weiters gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und 3 SPG
m Zweck der Aufklärung einer strafbaren Handlung
den beschwerdegegenständlichen Ermittlungshandlungen verpflichtet war. Überdies stelle „der
griff auf diese Daten keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar – siehe dazu: Regierungsvorlage 1497 römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode (
Paragraph 53, Absatz 3 a,).“
Letzterem ist allerdings auf folgende Ausführungen im Ausschussbericht
r SPG-Novelle 1999 (2023 der Beil. XX. GP)
3a hinzuweisen:
Letzterem ist allerdings auf folgende Ausführungen im Ausschussbericht
r SPG-Novelle 1999 (2023 der Beil. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode
Paragraph 53, Absatz 3 a, hinzuweisen: „Die Weitergabe nicht nur von Stamm-, sondern vor allem von Vermittlungsdaten ist jedoch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10a Staatsgrundgesetz). Außerdem würden die Auskünfte über Vermittlungsdaten nicht nur Namen und Anschrift eines Anschlusses erfassen, sondern – im Falle befürchteter „gefährlicher Angriffe“ – auch Auskünfte über „äußere Rufdaten“ (Wer hat von welchen Anschluss wann und mit welchen Anschlüssen Telefongespräche geführt?). Das allerdings wäre ein gravierender Eingriff in das Privatleben (Art. 8 MRK) und das Grundrecht auf Datenschutz (§ Abs. 1 DSG), da man dadurch den Aufenthaltsort von Gesprächspartnern (auch „Bewegungsbild“) ableiten könnte. Nach § 87 Abs. 3 Z 5 TKG können durch „Vermittlungsdaten“ auch umfassende Informationen über das Privatleben der Betroffenen weitergegeben werden (Interpretation Datenschutzrat), was der EMRK widerspräche.“„Die Weitergabe nicht nur von Stamm-, sondern vor allem von Vermittlungsdaten ist jedoch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 a, Staatsgrundgesetz). Außerdem würden die Auskünfte über Vermittlungsdaten nicht nur Namen und Anschrift eines Anschlusses erfassen, sondern – im Falle befürchteter „gefährlicher Angriffe“ – auch Auskünfte über „äußere Rufdaten“ (Wer hat von welchen Anschluss wann und mit welchen Anschlüssen Telefongespräche geführt?). Das allerdings wäre ein gravierender Eingriff in das Privatleben (Artikel 8, MRK) und das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph Absatz eins, DSG), da man dadurch den Aufenthaltsort von Gesprächspartnern (auch „Bewegungsbild“) ableiten könnte. Nach Paragraph 87, Absatz 3, Ziffer 5, TKG können durch „Vermittlungsdaten“ auch umfassende Informationen über das Privatleben der Betroffenen weitergegeben werden (Interpretation Datenschutzrat), was der EMRK widerspräche.“ Der Auffassung, dass die Ermittlung jenes Anschlusses und seines Inhabers, der Ursprung einer Telekommunikation war (- oft auch als „Rufdatenrückerfassung“ bezeichnet -), kein grundrechtsnaher Sachverhalt wäre, kann sich die Datenschutzkommission jedenfalls nicht anschließen; ob Art. 10a StGG auch „äußere Gesprächsdaten“, d.h. die „Verbindungs-„ oder „Verkehrsdaten“ schützt, ist zwar strittig, doch ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Vertraulichkeit von Kommunikationen zwischen bestimmten Personen gegenüber Dritten sich anerkanntermaßen nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Verkehrsdaten erstreckt (vgl. Art. 5 der RL 58/2002 und das Kommunikationsgeheimnis nach § 93 TKG, das zwar nicht selbst in Verfassungsrang steht, aber jedenfalls als Ausfluss des Art. 8 EMRK und des Grundrechts auf Datenschutz im Telekommunikationsbereich
sehen ist). Die Ermittlung solcher Daten greift daher iSd § 28a Abs. 3 SPG in Rechte von Betroffenen ein und ist daher ohne besondere Befugnis der Sicherheitsbehörden nicht
lässig.Der Auffassung, dass die Ermittlung jenes Anschlusses und seines Inhabers, der Ursprung einer Telekommunikation war (- oft auch als „Rufdatenrückerfassung“ bezeichnet -), kein grundrechtsnaher Sachverhalt wäre, kann sich die Datenschutzkommission jedenfalls nicht anschließen; ob Artikel 10 a, StGG auch „äußere Gesprächsdaten“, d.h. die „Verbindungs-„ oder „Verkehrsdaten“ schützt, ist zwar strittig, doch ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Vertraulichkeit von Kommunikationen zwischen bestimmten Personen gegenüber Dritten sich anerkanntermaßen nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Verkehrsdaten erstreckt vergleiche Artikel 5, der RL 58 aus 2002, und das Kommunikationsgeheimnis nach Paragraph 93, TKG, das zwar nicht selbst in Verfassungsrang steht, aber jedenfalls als Ausfluss des Artikel 8, EMRK und des Grundrechts auf Datenschutz im Telekommunikationsbereich
sehen ist). Die Ermittlung solcher Daten greift daher iSd Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG in Rechte von Betroffenen ein und ist daher ohne besondere Befugnis der Sicherheitsbehörden nicht
lässig. Daraus folgt, dass § 53 Abs. 1 SPG allein keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Verkehrsdaten darstellen kann, sondern hiefür der Umfang besonderer Eingriffsbefugnisse maßgeblich ist, die den Sicherheitsbehörden nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder anderen Gesetzen eingeräumt sind. Die Erst-Beschwerdegegnerin hat dazu Folgendes ausgeführt:Daraus folgt, dass Paragraph 53, Absatz eins, SPG allein keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Verkehrsdaten darstellen kann, sondern hiefür der Umfang besonderer Eingriffsbefugnisse maßgeblich ist, die den Sicherheitsbehörden nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder anderen Gesetzen eingeräumt sind. Die Erst-Beschwerdegegnerin hat dazu Folgendes ausgeführt: „Die Ermittlung und Verarbeitung der IP-Adresse erfolgte gemäß § 53 Abs. 1 mit dem Ziel der Abwehr bzw. Beendigung eines gefährlichen Angriffs (Abs. 1 Z 3 leg.cit.). Die Datenabfrage selbst erfolgte gemäß § 53 Abs. 3a SPG, da diese für die Abwehr des gefährlichen Angriffs notwendig (unerlässlich) war.“„Die Ermittlung und Verarbeitung der IP-Adresse erfolgte gemäß Paragraph 53, Absatz eins, mit dem Ziel der Abwehr bzw. Beendigung eines gefährlichen Angriffs (Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.). Die Datenabfrage selbst erfolgte gemäß Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG, da diese für die Abwehr des gefährlichen Angriffs notwendig (unerlässlich) war.“ § 53 Abs. 3a SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Auskünfte über „Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses“ von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste
verlangen – ein Telekommunikationsdienst ist eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht (§ 3 Z 14 TKG; im Wesentlichen gleichlautend § 3 Z 9 und 21 TKG 2003).Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Auskünfte über „Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses“ von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste
verlangen – ein Telekommunikationsdienst ist eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht (Paragraph 3, Ziffer 14, TKG; im Wesentlichen gleichlautend Paragraph 3, Ziffer 9 und 21 TKG 2003). Bezogen auf den Beschwerdegegenstand ist somit
nächst die Frage
beantworten, ob der Betreiber eines Chatrooms „Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes“ ist: In der Literatur wird der Betrieb eines Chatrooms regelmäßig als ein solcher Dienst der Informationsgesellschaft angesehen, der nur dem ECG – und nicht auch dem TKG – unterliegt, der also kein „(Tele)Kommunikationsdienst“ im Sinne des § 3 Z 14 TKG bzw. § 3 Z 9 TKG 2003 ist. So z.B. Zankl, Kommentar
m E-Commerce-Gesetz, der in RZ 222 (
I Nr. 152/2001), der das Betreiben eines Chatforums ausdrücklich als Fall des „Hosting“ bezeichnet:In der Literatur wird der Betrieb eines Chatrooms regelmäßig als ein solcher Dienst der Informationsgesellschaft angesehen, der nur dem ECG – und nicht auch dem TKG – unterliegt, der also kein „(Tele)Kommunikationsdienst“ im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14, TKG bzw. Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003 ist. So z.B. Zankl, Kommentar
m E-Commerce-Gesetz, der in RZ 222 (
Paragraph 16, E-Commerce-Gesetz - ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,), der das Betreiben eines Chatforums ausdrücklich als Fall des „Hosting“ bezeichnet: „Entscheidend ist jedenfalls der Speichervorgang, durch den sich der Host- vom Access-Provider unterscheidet. Wird z.B. ein SMS-Dienst mit der Möglichkeit angeboten, die gesendeten und/oder empfangenen Nachrichten
speichern – wie dies beim Mobilfunkdienst gewöhnlich der Fall ist -, so liegt Hostproviding vor und es gilt § 16.“ Auch Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce Gesetz, § 3 ECG, S 18, nennen Forenbetreiber als Beispiel für Diensteanbieter nach ECG – im Gegensatz
jenen „Diensten der Informationsgesellschaft“, die auch dem TKG unterliegen.„Entscheidend ist jedenfalls der Speichervorgang, durch den sich der Host- vom Access-Provider unterscheidet. Wird z.B. ein SMS-Dienst mit der Möglichkeit angeboten, die gesendeten und/oder empfangenen Nachrichten
speichern – wie dies beim Mobilfunkdienst gewöhnlich der Fall ist -, so liegt Hostproviding vor und es gilt Paragraph 16, Auch Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce Gesetz, Paragraph 3, ECG, S 18, nennen Forenbetreiber als Beispiel für Diensteanbieter nach ECG – im Gegensatz
jenen „Diensten der Informationsgesellschaft“, die auch dem TKG unterliegen. Die Sachverhaltsermittlungen haben ergeben, dass der Dienst „www.***.at“ inhaltliche Leistungen anbietet (so die Darstellung der angebotenen Leistungen auf der Einstiegswebsite des Chatrooms). Der Umstand, dass das Chatten im Privatfenster regelmäßig nicht gespeichert wird, hat nichts mit der technischen Natur des Dienstes
tun, sondern stellt nur eine Ausnahme, eine spezielles Angebot dar, wonach auch vollkommen „vertraulich“ gechattet werden kann. Aber auch wenn man davon ausginge, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Telekommunikationsdienst im Sinne des § 53 Abs 3a SPG handelte, wäre die Ermittlung der IP-Adresse - wie im vorliegenden Sachverhalt erfolgt – nicht durch diese Bestimmung gedeckt:Aber auch wenn man davon ausginge, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Telekommunikationsdienst im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG handelte, wäre die Ermittlung der IP-Adresse - wie im vorliegenden Sachverhalt erfolgt – nicht durch diese Bestimmung gedeckt: § 53 Abs. 3a SPG umfasst mehrere unterschiedliche Fälle. Neben der Bekanntgabe z.B. einer Telefonnummer eines namentlich bezeichneten Teilnehmers betrifft diese Bestimmung auch die Auskunft über die Identität des Teilnehmers eines mit Hilfe der Teilnehmernummer bezeichneten Anschlusses. Darüber hinaus bestimmt der zweite Satz des § 53 Abs. 3a SPG aber, dass der Betreiber auch Auskunft über die Identität des Inhabers eines nicht bekannten Anschlusses
geben hat, wenn ihm
r Bestimmung des noch unbekannten Anschlusses die Teilnehmernummer des anderen Kommunikationspartners (also die passive Teilnehmernummer)
r Verfügung gestellt wird (samt dem Gesprächszeitpunkt). Diese letztere Auskunftsverpflichtung hat insofern eine andere Dimension als die sonstigen Fälle des § 53 Abs. 3a SPG, als sie die Auswertung von Verkehrsdaten notwendig macht. Derselbe Vorgang wird in der StPO mit „Feststellung des Ursprungs einer Telekommunikation“ bezeichnet und es wird seine
lässigkeit in der StPO an das Vorliegen eines richterlichen Überwachungsbeschlusses geknüpft. Soweit also Sicherheitsbehörden im Rahmen der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr in einem gewissen Umfang eine – aus datenschutzrechtlicher Sicht doch eingriffsintensive – Befugnis
r Rufdatenrückerfassung
steht, ist nach Auffassung der Datenschutzkommission nur eine restriktive und am Wortlaut der Bestimmung orientierte Auslegung angemessen.Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG umfasst mehrere unterschiedliche Fälle. Neben der Bekanntgabe z.B. einer Telefonnummer eines namentlich bezeichneten Teilnehmers betrifft diese Bestimmung auch die Auskunft über die Identität des Teilnehmers eines mit Hilfe der Teilnehmernummer bezeichneten Anschlusses. Darüber hinaus bestimmt der zweite Satz des Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG aber, dass der Betreiber auch Auskunft über die Identität des Inhabers eines nicht bekannten Anschlusses
geben hat, wenn ihm
r Bestimmung des noch unbekannten Anschlusses die Teilnehmernummer des anderen Kommunikationspartners (also die passive Teilnehmernummer)
r Verfügung gestellt wird (samt dem Gesprächszeitpunkt). Diese letztere Auskunftsverpflichtung hat insofern eine andere Dimension als die sonstigen Fälle des Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG, als sie die Auswertung von Verkehrsdaten notwendig macht. Derselbe Vorgang wird in der StPO mit „Feststellung des Ursprungs einer Telekommunikation“ bezeichnet und es wird seine
lässigkeit in der StPO an das Vorliegen eines richterlichen Überwachungsbeschlusses geknüpft. Soweit also Sicherheitsbehörden im Rahmen der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr in einem gewissen Umfang eine – aus datenschutzrechtlicher Sicht doch eingriffsintensive – Befugnis
r Rufdatenrückerfassung
steht, ist nach Auffassung der Datenschutzkommission nur eine restriktive und am Wortlaut der Bestimmung orientierte Auslegung angemessen. Nach dem allenfalls am ehesten als Grundlage der beschwerdegegenständlichen Auskunft in Frage kommenden Satz 2 des § 53 Abs 3a SPG kann eine solche – wie oben ausgeführt - gegenüber dem Betreiber nach dem Wortlaut der Bestimmung dann verlangt werden, wenn die Sicherheitsbehörde dem Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsdienstes den (ungefähren) Zeitpunkt des Gespräches und die passive Teilnehmernummer einer Verbindung bekannt gibt, um dann die entsprechende aktive Teilnehmernummer und den Inhaber dieses Anschlusses
erfahren. Die Bestimmung stellt ausdrücklich auf ein von einem Anschluss aus geführtes „Gespräch“ ab. Abgesehen davon, dass die Bestimmung dadurch offenbar lediglich auf Sprachtelefonie
geschnitten ist, sind auch die sonstigen Voraussetzungen für die
lässigkeit der Rufdatenrückerfassung im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Die Erhebung ist keinesfalls auf Basis einer passiven Teilnehmernummer erfolgt. Der Betreiber des Chatforums wurde vielmehr nach den Ausführungen der Erst-Beschwerdegegnerin um „Aushebung“ des vom anzeigenden Chatpartner angegebenen und vom Beschwerdeführer verwendeten ‚nickname’ ersucht, der dann auch die diesem ‚nickname’
geordnete IP-Adresse mitgeteilt hat. Für die Übermittlung der (dynamischen) IP-Adresse, die unzweifelhaft ein Verkehrsdatum darstellt, auf Basis eines ‚nickname’ kann § 53 Abs 3a SPG keine geeignete Grundlage bieten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht schiene es – auch wenn sich angesichts der gegenständlichen Umstände des Sachverhaltes das Verständnis für ein Verhalten wie jenes des Beschwerdeführers in Grenzen halten wird - vielmehr außerordentlich bedenklich, den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 31 SPG im Wege der Analogie auch auf nicht ausdrücklich erfasste Sachverhalte
erweitern.Nach dem allenfalls am ehesten als Grundlage der beschwerdegegenständlichen Auskunft in Frage kommenden Satz 2 des Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG kann eine solche – wie oben ausgeführt - gegenüber dem Betreiber nach dem Wortlaut der Bestimmung dann verlangt werden, wenn die Sicherheitsbehörde dem Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsdienstes den (ungefähren) Zeitpunkt des Gespräches und die passive Teilnehmernummer einer Verbindung bekannt gibt, um dann die entsprechende aktive Teilnehmernummer und den Inhaber dieses Anschlusses
erfahren. Die Bestimmung stellt ausdrücklich auf ein von einem Anschluss aus geführtes „Gespräch“ ab. Abgesehen davon, dass die Bestimmung dadurch offenbar lediglich auf Sprachtelefonie
geschnitten ist, sind auch die sonstigen Voraussetzungen für die
lässigkeit der Rufdatenrückerfassung im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Die Erhebung ist keinesfalls auf Basis einer passiven Teilnehmernummer erfolgt. Der Betreiber des Chatforums wurde vielmehr nach den Ausführungen der Erst-Beschwerdegegnerin um „Aushebung“ des vom anzeigenden Chatpartner angegebenen und vom Beschwerdeführer verwendeten ‚nickname’ ersucht, der dann auch die diesem ‚nickname’
geordnete IP-Adresse mitgeteilt hat. Für die Übermittlung der (dynamischen) IP-Adresse, die unzweifelhaft ein Verkehrsdatum darstellt, auf Basis eines ‚nickname’ kann Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG keine geeignete Grundlage bieten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht schiene es – auch wenn sich angesichts der gegenständlichen Umstände des Sachverhaltes das Verständnis für ein Verhalten wie jenes des Beschwerdeführers in Grenzen halten wird - vielmehr außerordentlich bedenklich, den Anwendungsbereich des Paragraph 53, Absatz 31, SPG im Wege der Analogie auch auf nicht ausdrücklich erfasste Sachverhalte
erweitern. Als Folge der oben dargestellten
ordnung von Chatforen
den Hostprovidern nach § 16 ECG bleibt – auch wenn sich die Erst-Beschwerdegegnerin selbst nicht auf diese denkbare Grundlage gestützt hat –
prüfen, ob allenfalls § 18 ECG als Grundlage für ein Auskunftsverlangen von Sicherheitsbehörden wie im vorliegenden Sachverhalt in Frage kommen könnte:Als Folge der oben dargestellten
ordnung von Chatforen
den Hostprovidern nach Paragraph 16, ECG bleibt – auch wenn sich die Erst-Beschwerdegegnerin selbst nicht auf diese denkbare Grundlage gestützt hat –
prüfen, ob allenfalls Paragraph 18, ECG als Grundlage für ein Auskunftsverlangen von Sicherheitsbehörden wie im vorliegenden Sachverhalt in Frage kommen könnte: § 18 ECG regelt an sich die Pflichten aller Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, also sowohl jene der nur dem ECG unterliegenden sog. „Content-Provider“ als auch jene der (Tele)Kommunikationsdienstebetreiber, deren Tätigkeit vornehmlich vom TKG
r Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen“ zweckdienlichen Informationen über die Nutzer der Dienste (soweit der Betreiber mit ihnen bestimmte Vereinbarungen geschlossen hat)
übermitteln. Der Beschwerdeführer hat daraus geschlossen, dass Sicherheitsbehörden ohne Vorliegen einer gerichtlichen Anordnung nicht ermitteln dürfen.Gemäß §18 Absatz 2, haben sowohl Content-Provider als auch (Tele)Kommunikationsdienstebetreiber auf Grund der Anordnung „eines dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle
r Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen“ zweckdienlichen Informationen über die Nutzer der Dienste (soweit der Betreiber mit ihnen bestimmte Vereinbarungen geschlossen hat)
übermitteln. Der Beschwerdeführer hat daraus geschlossen, dass Sicherheitsbehörden ohne Vorliegen einer gerichtlichen Anordnung nicht ermitteln dürfen. Nun hat die Erst-Beschwerdegegnerin als Grund ihrer Ermittlungen nicht allein die Aufklärung und Verfolgung einer strafbaren Handlung genannt, sondern vor allem auch die Abwehr und Beendigung eines gefährlichen Angriffes, also die Verhütung einer strafbaren Handlung. Ob § 18 Abs. 2 ECG hinsichtlich der Aufklärung und Verfolgung von strafbaren Handlungen einer Anwendung des § 53 Abs. 3a SPG im Wege steht, kann dahin gestellt bleiben - es gibt jedoch jedenfalls kein österreichisches Gericht, das für die „Verhütung strafbarer Handlungen“
ständig wäre. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass § 18 ECG hinsichtlich des Rekurses auf „gesetzlich befugte inländische Gerichte“ die aufgrund des Sicherheitspolizeigesetzes und der Strafprozessordnung bestehende – wenn auch im Einzelfall nicht wirklich klar abgegrenzte - Aufgabenteilung zwischen Sicherheitsbehörden und Gerichten nicht ändern wollte, sodass Abs. 2 nur so weit anwendbar ist, als gerichtliche
ständigkeiten bereits nach anderen Rechtsvorschriften als dem ECG bestehen. Jedenfalls für den Bereich rein sicherheitspolizeilicher Agenden kann daher § 18 Abs. 2 nicht
r Anwendung kommen, sondern nur allenfalls Abs. 3, der Auskunftsverpflichtungen an Verwaltungsbehörden statuiert.Nun hat die Erst-Beschwerdegegnerin als Grund ihrer Ermittlungen nicht allein die Aufklärung und Verfolgung einer strafbaren Handlung genannt, sondern vor allem auch die Abwehr und Beendigung eines gefährlichen Angriffes, also die Verhütung einer strafbaren Handlung. Ob Paragraph 18, Absatz 2, ECG hinsichtlich der Aufklärung und Verfolgung von strafbaren Handlungen einer Anwendung des Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG im Wege steht, kann dahin gestellt bleiben - es gibt jedoch jedenfalls kein österreichisches Gericht, das für die „Verhütung strafbarer Handlungen“
ständig wäre. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass Paragraph 18, ECG hinsichtlich des Rekurses auf „gesetzlich befugte inländische Gerichte“ die aufgrund des Sicherheitspolizeigesetzes und der Strafprozessordnung bestehende – wenn auch im Einzelfall nicht wirklich klar abgegrenzte - Aufgabenteilung zwischen Sicherheitsbehörden und Gerichten nicht ändern wollte, sodass Absatz 2, nur so weit anwendbar ist, als gerichtliche
ständigkeiten bereits nach anderen Rechtsvorschriften als dem ECG bestehen. Jedenfalls für den Bereich rein sicherheitspolizeilicher Agenden kann daher Paragraph 18, Absatz 2, nicht
r Anwendung kommen, sondern nur allenfalls Absatz 3,, der Auskunftsverpflichtungen an Verwaltungsbehörden statuiert. Gemäß § 18 Abs. 3 ECG müssen Hosting-Betreiber auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehörde Auskunft über „Namen und Adresse“ der Nutzer ihres Dienstes geben, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben bildet. Diese Verpflichtung betrifft ausdrücklich nur Hosting-Betreiber, während Telekommunikationsbetreiber für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß § 53 Abs. 3a SPG Auskunft geben müssen – die Weitergeltung von Auskunftsverpflichtungen für Betreiber nach anderen Gesetzen als dem ECG wird durch § 18 Abs. 5 ECG ausdrücklich bestätigt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ECG müssen Hosting-Betreiber auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehörde Auskunft über „Namen und Adresse“ der Nutzer ihres Dienstes geben, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben bildet. Diese Verpflichtung betrifft ausdrücklich nur Hosting-Betreiber, während Telekommunikationsbetreiber für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG Auskunft geben müssen – die Weitergeltung von Auskunftsverpflichtungen für Betreiber nach anderen Gesetzen als dem ECG wird durch Paragraph 18, Absatz 5, ECG ausdrücklich bestätigt. Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass auch bei Anwendung des § 18 Abs. 3 ECG die Ermittlung der IP-Adresse durch Befragung des Chatroom-Betreibers gesetzlich nicht gedeckt war, da § 18 Abs. 3 die Betreiber nur
r Bekanntgabe der Stammdaten „Name“ und „Adresse“ im Sinne von „Anschrift“ ermächtige, nicht aber
r Bekanntgabe einer IP-Adresse – diese sei ein Verkehrsdatum und daher ein alterum gegenüber der „Anschrift“. Auch sei die Auskunft auf Nutzer beschränkt, mit welchen eine Vereinbarung über die Speicherung geschlossen worden ist; er habe aber keine Vereinbarung über die Speicherung von Informationen mit dem Betreiber geschlossen – er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Inhalte seiner Chatroom–Beiträge sofort nach Übermittlung an die Chatpartner gelöscht werden.Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass auch bei Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, ECG die Ermittlung der IP-Adresse durch Befragung des Chatroom-Betreibers gesetzlich nicht gedeckt war, da Paragraph 18, Absatz 3, die Betreiber nur
r Bekanntgabe der Stammdaten „Name“ und „Adresse“ im Sinne von „Anschrift“ ermächtige, nicht aber
r Bekanntgabe einer IP-Adresse – diese sei ein Verkehrsdatum und daher ein alterum gegenüber der „Anschrift“. Auch sei die Auskunft auf Nutzer beschränkt, mit welchen eine Vereinbarung über die Speicherung geschlossen worden ist; er habe aber keine Vereinbarung über die Speicherung von Informationen mit dem Betreiber geschlossen – er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Inhalte seiner Chatroom–Beiträge sofort nach Übermittlung an die Chatpartner gelöscht werden. Dem letzteren Einwand ist entgegen
halten, dass dem § 18 Abs. 3 ECG naturgemäß eine sehr generalisierende Betrachtung der denkmöglichen Dienste gemäß § 16
grunde liegt, für die – wie oben ausgeführt – das Speichern von Information grundsätzlich als Definitionskriterium gilt; auch beim Chatroom ist regelmäßig die Speicherung der Kommunikationen als Teil des Dienstes angeboten, insbesondere auch um den Verlauf der Diskussion für die Diskutanten nachvollziehbar
machen. Auch aus der Eingangswebseite des Dienstes www.***.at wird deutlich, dass hier mehr als bloße Nachrichtenübertragung angeboten wird, nämlich Spiele, Blinddate, Tagebuch, Diskussionsforum, Friendslist u.v.m. Der Umstand, dass speziell für das Chatten im Privatfenster keine Aufzeichnung erfolgt, ändert nichts am grundsätzlichen Charakter des Dienstes als Hostproviding.Dem letzteren Einwand ist entgegen
halten, dass dem Paragraph 18, Absatz 3, ECG naturgemäß eine sehr generalisierende Betrachtung der denkmöglichen Dienste gemäß Paragraph 16,
grunde liegt, für die – wie oben ausgeführt – das Speichern von Information grundsätzlich als Definitionskriterium gilt; auch beim Chatroom ist regelmäßig die Speicherung der Kommunikationen als Teil des Dienstes angeboten, insbesondere auch um den Verlauf der Diskussion für die Diskutanten nachvollziehbar
machen. Auch aus der Eingangswebseite des Dienstes www.***.at wird deutlich, dass hier mehr als bloße Nachrichtenübertragung angeboten wird, nämlich Spiele, Blinddate, Tagebuch, Diskussionsforum, Friendslist u.v.m. Der Umstand, dass speziell für das Chatten im Privatfenster keine Aufzeichnung erfolgt, ändert nichts am grundsätzlichen Charakter des Dienstes als Hostproviding. Weiters: Selbst wenn dies in concreto dem Nutzer nicht
Bewusstsein gekommen sein sollte, lag auch eine „Vereinbarung“ vor, die in den Benützungsbedingungen
sehen ist, die der Nutzer akzeptiert, wenn er sich im Chatroom einloggt. Darüber hinaus kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings Berechtigung
: Durch die letztlich auf den Justizausschuss
rückgehende Änderung des § 18 Abs. 3 ECG sollte zwar eine von den jeweiligen Materiengesetzen unabhängige Rechtsgrundlage für die Auskunftsverpflichtung von Betreibern an Verwaltungsbehörden über Name und Adresse ihrer Nutzer geschaffen werden. Die im Justizausschussbericht festgehaltene Begründung macht allerdings deutlich, dass man dabei aber nicht sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen, sondern primär andere verwaltungs(straf)rechtliche Ermittlungen vor Augen hatte, heißt es doch dort: „Die Verwaltungsbehörde (also etwa die Gewerbebehörden, die Finanzmarktaufsicht, aber auch andere,
r Aufsicht über einen Anbieter berufenen Stellen) soll vielmehr unmittelbar auf der Grundlage des E-Commerce-Gesetzes den Namen und die Adresse des Nutzers eines Host Providers erfragen können, sofern sie diese Informationen
r Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (etwa
r Gewerbe- oder Finanzmarktaufsicht) benötigt“ (853 der Beil. XXI GP). Dieses Verständnis dürfte wohl auch der Praxis der Sicherheitsbehörden entsprechen, die offenbar ebenfalls nicht von § 18 Abs. 3 ECG als tauglicher Rechtsgrundlage für Ermittlungen wie jene im gegenständlichen Fall ausgehen. Abgesehen davon kann sich die Bestimmung des § 18 Abs. 3 ECG auch nur auf Stammdaten und nicht auf Verkehrsdaten - die eine dynamische IP-Adresse unzweifelhaft ist - beziehen (vgl. Haidinger, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von ISP
r Täterausforschung, Seite 35, nachzulesen z.B. unter www.rechtsprobleme.at/doks/auskunfts-mitwirkungspflichten-isphaidinger-pdf).Darüber hinaus kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings Berechtigung
: Durch die letztlich auf den Justizausschuss
rückgehende Änderung des Paragraph 18, Absatz 3, ECG sollte zwar eine von den jeweiligen Materiengesetzen unabhängige Rechtsgrundlage für die Auskunftsverpflichtung von Betreibern an Verwaltungsbehörden über Name und Adresse ihrer Nutzer geschaffen werden. Die im Justizausschussbericht festgehaltene Begründung macht allerdings deutlich, dass man dabei aber nicht sicherheits- oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen, sondern primär andere verwaltungs(straf)rechtliche Ermittlungen vor Augen hatte, heißt es doch dort: „Die Verwaltungsbehörde (also etwa die Gewerbebehörden, die Finanzmarktaufsicht, aber auch andere,
r Aufsicht über einen Anbieter berufenen Stellen) soll vielmehr unmittelbar auf der Grundlage des E-Commerce-Gesetzes den Namen und die Adresse des Nutzers eines Host Providers erfragen können, sofern sie diese Informationen
r Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (etwa
r Gewerbe- oder Finanzmarktaufsicht) benötigt“ (853 der Beil. römisch 21 Gesetzgebungsperiode Dieses Verständnis dürfte wohl auch der Praxis der Sicherheitsbehörden entsprechen, die offenbar ebenfalls nicht von Paragraph 18, Absatz 3, ECG als tauglicher Rechtsgrundlage für Ermittlungen wie jene im gegenständlichen Fall ausgehen. Abgesehen davon kann sich die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, ECG auch nur auf Stammdaten und nicht auf Verkehrsdaten - die eine dynamische IP-Adresse unzweifelhaft ist - beziehen vergleiche Haidinger, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von ISP
r Täterausforschung, Seite 35, nachzulesen z.B. unter www.rechtsprobleme.at/doks/auskunfts-mitwirkungspflichten-isphaidinger-pdf). Die Verwendung von Verkehrsdaten unterliegt der Vertraulichkeit gem. Art 5 der RL 2002/58/EG bzw. dem Kommunikationsgeheimnis gem. § 93 Abs 1 TKG 2003 und besonderen Verwendungsbeschränkungen gem. Art 6 und Art 15 Abs 1 dieser RL bzw. § 92 Abs 2 und § 99 TKG 2003. Diese Verwendungsbeschränkungen bewirken vor allem, dass Verkehrsdaten bei Telekommunikationsbetreibern über die Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung im Netz hinaus nur gespeichert bleiben dürfen, soweit dies für Verrechnungszwecke notwendig ist oder soweit die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt (Art. 6 der RL 2002/58/EG bzw. § 99 TKG 2003). Auch wenn im Gesetzestext nicht das Wort „Anschrift“ verwendet wird - wie etwa in § 53 Abs. 3a SPG – kann darin keine gewollte Bedeutungsdifferenzierung zwischen „Anschrift“ und „Adresse“ gesehen werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er durch die Verwendung des Wortes „Adresse“ in der Formel „Name und Adresse“ auch IP-Adressen erfassen wollte, die infolge ihres Charakters als Verkehrsdatum besonderen Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Es soll nur ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Begriff „ Adresse“ auch in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften durchaus gebräuchlich im Sinne von „Wohnadresse“ Verwendung findet (z. B § 136 EO, § 3 ÜberwachungsVO, § 580 ZPO, § 18a VersVG). Nachdem es sich bei einer IP-Adresse, die einem bestimmten Anschluss
geordnet ist, im Vergleich
r „Adresse“ im herkömmlichen Sinn von „Wohnadresse“ um ein doch völliges aliud handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ohne ausdrückliche Bezugnahme darauf auch dies mit dem Begriff „Adresse“ erfasst wissen wollte.Die Verwendung von Verkehrsdaten unterliegt der Vertraulichkeit gem. Artikel 5, der RL 2002/58/EG bzw. dem Kommunikationsgeheimnis gem. Paragraph 93, Absatz eins, TKG 2003 und besonderen Verwendungsbeschränkungen gem. Artikel 6 und Artikel 15, Absatz eins, dieser RL bzw. Paragraph 92, Absatz 2 und Paragraph 99, TKG 2003. Diese Verwendungsbeschränkungen bewirken vor allem, dass Verkehrsdaten bei Telekommunikationsbetreibern über die Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung im Netz hinaus nur gespeichert bleiben dürfen, soweit dies für Verrechnungszwecke notwendig ist oder soweit die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt (Artikel 6, der RL 2002/58/EG bzw. Paragraph 99, TKG 2003). Auch wenn im Gesetzestext nicht das Wort „Anschrift“ verwendet wird - wie etwa in Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG – kann darin keine gewollte Bedeutungsdifferenzierung zwischen „Anschrift“ und „Adresse“ gesehen werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er durch die Verwendung des Wortes „Adresse“ in der Formel „Name und Adresse“ auch IP-Adressen erfassen wollte, die infolge ihres Charakters als Verkehrsdatum besonderen Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Es soll nur ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Begriff „ Adresse“ auch in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften durchaus gebräuchlich im Sinne von „Wohnadresse“ Verwendung findet (z. B Paragraph 136, EO, Paragraph 3, ÜberwachungsVO, Paragraph 580, ZPO, Paragraph 18 a, VersVG). Nachdem es sich bei einer IP-Adresse, die einem bestimmten Anschluss
geordnet ist, im Vergleich
r „Adresse“ im herkömmlichen Sinn von „Wohnadresse“ um ein doch völliges aliud handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ohne ausdrückliche Bezugnahme darauf auch dies mit dem Begriff „Adresse“ erfasst wissen wollte. Auch wenn sich das Verständnis für ein Verhalten wie jenes des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall in Grenzen halten muß, ist davon auszugehen, dass das Vorgehen der Sicherheitsbehörden weder im SPG noch im ECG eine gesetzliche Deckung finden kann. Die Datenschutzkommission kommt allerdings auch nicht um die Anmerkung umhin, dass die bestehende Rechtslage im Hinblick auf die Befugnisse der Sicherheitsbehörden nicht wirklich klar ist und daher im Interesse des Datenschutzes und der Rechtssicherheit sowohl aus der Sicht der Behörden, wie auch aus jener der betroffenen Bürger und der Auskunftspflichtigen durchaus verbesserungswürdig erscheint. Im Ergebnis unerörtert bleiben kann die Frage, inwieweit nicht in besonders gelagerten Einzelfällen, in welchen die ganz konkrete Gefährdung von Menschen droht, auch deren verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte und die daraus allenfalls für den Staat ableitbare "Garantenstellung"
einer anderen, insofern verfassungskonformen Interpretation des § 53 Abs 3 a SPG verpflichten könnten und infolge dessen einen Eingriff in die Datenschutzrechte des betroffenen Kommunikationspartners rechtfertigen würden (vgl im
sammenhang etwa Grabenwarter, Europäische Menschrechtskonvention2, 120 mwN, Preiss, Der politische Charakter der Menschenrechte, EuGRZ 2004, 611). Freilich könnte dies unter Beachtung der aus § 1 DSG ableitbaren Grundrechtspositionen immer nur eine "ultima ratio" sein, wenn nicht andere Wege
r Verfügung stünden. Davon kann aber hier schon im Hinblick auf die ja gleichzeitig bestehenden strafgerichtlichen Verfolgungs- und Ausforschungsmöglichkeiten nicht ausgegangen werden.Im Ergebnis unerörtert bleiben kann die Frage, inwieweit nicht in besonders gelagerten Einzelfällen, in welchen die ganz konkrete Gefährdung von Menschen droht, auch deren verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte und die daraus allenfalls für den Staat ableitbare "Garantenstellung"
einer anderen, insofern verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 53, Absatz 3, a SPG verpflichten könnten und infolge dessen einen Eingriff in die Datenschutzrechte des betroffenen Kommunikationspartners rechtfertigen würden vergleiche im
sammenhang etwa Grabenwarter, Europäische Menschrechtskonvention2, 120 mwN, Preiss, Der politische Charakter der Menschenrechte, EuGRZ 2004, 611). Freilich könnte dies unter Beachtung der aus Paragraph eins, DSG ableitbaren Grundrechtspositionen immer nur eine "ultima ratio" sein, wenn nicht andere Wege
r Verfügung stünden. Davon kann aber hier schon im Hinblick auf die ja gleichzeitig bestehenden strafgerichtlichen Verfolgungs- und Ausforschungsmöglichkeiten nicht ausgegangen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.