Obsah (6)
§ 13§ 78§ 12§ 55§ 10Artikel 1RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum03.10.2007 GeschäftszahlK178.260/0010-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 13Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 id
F BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten im folgenden Umfang zu überlassen:römisch eins. Der C**** GmbH wird aufgrund ihres Antrags vom 23. Jänner 2007, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 22. Februar 2007,
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten im folgenden Umfang zu überlassen:
- Aus der Datenanwendung "eDeal" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) und des Helpdesk-Supports die folgenden Daten an die T**** Services (Republik Indien) überlassen werden, soweit im Einzelfall die Bedingungen des Punktes II vorliegen:
- Aus der Datenanwendung "eDeal" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) und des Helpdesk-Supports die folgenden Daten an die T**** Services (Republik Indien) überlassen werden, soweit im Einzelfall die Bedingungen des Punktes römisch zwei vorliegen: Von Leasingnehmern (LN) sowie Lieferanten / Händlern (nur Unternehmen): -Strichaufzählung rechtliche Bezeichnung lt. Firmenbucheintragung -Strichaufzählung Adresse des Unternehmens (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) -Strichaufzählung Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben (E-Mail-Adresse) -Strichaufzählung Vor-/ Nachname einer betrieblichen Kontaktperson -Strichaufzählung Bonitätsdaten -Strichaufzählung Kreditlinie Von Mitarbeitern der Antragsstellerin: -Strichaufzählung Vor-/ Familienname -Strichaufzählung Aufgabenbereich innerhalb des Unternehmens -Strichaufzählung Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderlichen Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben (E-Mail-Adresse) -Strichaufzählung Vor-/ Familienname des Vorgesetzten
- Aus der Datenanwendung "iManage" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) und des Helpdesk-Supports die folgenden Daten an die T**** Services (Republik Indien) überlassen werden, soweit im Einzelfall die Bedingungen des Punktes II vorliegen:
- Aus der Datenanwendung "iManage" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) und des Helpdesk-Supports die folgenden Daten an die T**** Services (Republik Indien) überlassen werden, soweit im Einzelfall die Bedingungen des Punktes römisch zwei vorliegen: von Leasingnehmern sowie Lieferanten und Händlern: -Strichaufzählung rechtliche Firmenbezeichnung laut Firmenbucheintrag -Strichaufzählung Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) -Strichaufzählung Vor-/ Nachname einer betrieblichen Kontaktperson -Strichaufzählung rechtliche Unternehmensbeziehung innerhalb der Konzernstruktur von Mitarbeitern der Antragstellerin: -Strichaufzählung Vor- und Familienname -Strichaufzählung Aufgabenbereich innerhalb der Applikation -Strichaufzählung Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderlichen Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben (E-Mail-Adresse) von Personen (insbesondere Mitarbeitern), welchen der Leasingnehmer (LN), die Nutzung eines Leasingfahrzeugs gestattet: -Strichaufzählung Vor- / Familienname -Strichaufzählung Adresse des Unternehmens (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) -Strichaufzählung Adresse des Fahrers (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) -Strichaufzählung Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderlichen Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben (E-Mail-Adresse) -Strichaufzählung Kraftfahrzeugspezifische Informationen wie etwa Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugtyp/-marke -Strichaufzählung Personalnummer -Strichaufzählung Geburtsdatum des Fahrers -Strichaufzählung Führerscheinnummer -Strichaufzählung Ausstellungsort /-datum des Führerscheins -Strichaufzählung Fahrzeugbezogener Leasingaufwand für das einzelne Fahrzeug sowie die vereinbarten Serviceelemente -Strichaufzählung Unfalldatum -Strichaufzählung interne Schadensnummer -Strichaufzählung Benennung des Unfallschadens -Strichaufzählung Zuständigkeit (Versicherung, Eigenbeteiligung) -Strichaufzählung Unfallort -Strichaufzählung Fahrverhalten des einzelnen Fahrers, soweit es polizeilich festgehalten wird und zu behördlichen Konsequenzen führt (Strafzettelmanagement) -Strichaufzählung Verantwortungsbereich innerhalb der Applikation II.
- Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist undrömisch zwei.
- Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist und 2.Ziffer 2 die Betroffenen von der Möglichkeit der Verarbeitung Ihrer Daten im Wege der Dienstleistung in Indien informiert wurden. Die Pflicht zur Information von Mitarbeitern der Kunden (LN) und Lieferanten darf diesen vertraglich überbunden werden. III.
§ 78des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 id
F. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2007 hat die C**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
§ 13DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt.Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2007 hat die C**** Gmb
H (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt. Der Antrag auf Überlassung betrifft zwei Datenanwendungen: Die Datenanwendung "iManage" dient dazu, Daten der Kunden der Antragstellerin aus der Datenanwendung "Leasinggeschäfte" (-die nicht Gegenstand des vorliegenden Antrages ist-) für den Kunden aufzubereiten und darzustellen. Mit Hilfe der Datenanwendung "iManage" kann der Kunde seinen Fuhrpark verwalten, Kostenentwicklungen und Verfügbarkeiten nachprüfen etc. Die Datenanwendung "eDeal" dient zur Unterstützung von Entscheidungsprozessen über Kundenbeziehungen bei der Antragstellerin selbst. Sie enthält daher z.B. Bonitätsdaten der Kunden. In beiden Fällen dient die Überlassung an den Dienstleister in Indien der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) der Applikation und dem generellen IT-Support. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht
§ 12"§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht
Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35
- ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35,
- ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der
§ 55Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.
5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der
Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
§ 13Abs.
1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählt und auch kein Fall des
§ 12Abs.
3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählt und auch kein Fall des
Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.2 Als Zweck der Überlassung der im Spruch genannten Daten wurden Servicierungs- und Wartungstätigkeiten angegeben. 3.2.
- Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von § 12 Abs. 5 DSG
- Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.3.2.
- Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5, DSG
- Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke. 3.2.
- Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine Meldung der Antragstellerin für die Datenanwendungen "eDeal" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) und "iManage" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) beim Datenverarbeitungsregister vor. 3.2.
- Die Art der von der Antragstellerin erbrachten Leistung stellt einen Grenzfall zwischen der Erbringung einer Leistung im Hinblick auf die Datenanwendung "iManage" als Auftraggeber oder als Dienstleister dar. Da die inhaltlich/organisatorische Leistung die EDV-technische Komponente der Leistung bei Weitem überwiegt, war der Qualifikation der Antragstellerin als Auftraggeber der Vorzug zu geben. 3.2.
- Hinsichtlich der Überlassung an den Dienstleister ist die Zulässigkeit
§ 10
DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll (vgl. Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.3.2.4. Hinsichtlich der Überlassung an den Dienstleister ist die Zulässigkeit
Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll vergleiche Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. 3.2.
- Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. II. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung in die Republik Indien informiert werden müssen. Sowohl § 24 DSG 2000 als auch Art. 11 der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt.3.2.
- Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. römisch zwei. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung in die Republik Indien informiert werden müssen. Sowohl Paragraph 24, DSG 2000 als auch Artikel 11, der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt. 3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Auftraggeberin und der Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission
- Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen.
Artikel 1
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Auftraggeberin und der Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission
- Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen.
Artikel 1
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.4. Die Verwaltungsabgabe war
§ 78Abs. 1 AVG i
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.