RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.10.2007 GeschäftszahlK121.261/0024-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 140bzuständigen Behörde durch Bescheid gemäß Abs.
2 anerkannt worden sind, oderdie von einem anderen Staat erfolgten Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid gemäß Absatz 2, anerkannt worden sind, oder 2.Ziffer 2 die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen Aufrecht vorhanden sind.die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen Aufrecht vorhanden sind.
(2)Absatz 2,Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer
§ 140bzuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn 1.Ziffer eins in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb einschließlich der für die jeweilige Verwendung erforderlichen Ausrüstung, die Betriebstüchtigkeit sowie die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mindestens die gleichen Anforderungen stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit), 2.Ziffer 2 der Antragsteller dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachweist undder Antragsteller dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechende Versicherungen nachweist und 3.Ziffer 3 die Verwendung österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 15) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Die gemäß der Z 1 erforderliche Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundungen kann von der Austro Control GmbH oder von einer
§ 140b
zuständigen Behörde als erwiesen angenommen werden, wenn von der ausländischen Behörde oder einer von dieser anerkannten Stelle schriftlich bestätigt worden ist, dass die den österreichischen Vorschriften entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.die Verwendung österreichischer Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 15,) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Die gemäß der Ziffer eins, erforderliche Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundungen kann von der Austro Control GmbH oder von einer
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde als erwiesen angenommen werden, wenn von der ausländischen Behörde oder einer von dieser anerkannten Stelle schriftlich bestätigt worden ist, dass die den österreichischen Vorschriften entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“Die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“ § 19 Luftfahrtgesetz lautet unter der Überschrift „Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge und Widerruf der Anerkennungen“:Paragraph 19, Luftfahrtgesetz lautet unter der Überschrift „Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge und Widerruf der Anerkennungen“: „§ 19.
(1)Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach § 12 geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Austro Control GmbH oder die
§ 140b
zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§ 12) vorzuschreiben. „§ 19.
(1)Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach Paragraph 12, geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Austro Control GmbH oder die
Paragraph 140 b, zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (Paragraph 12,) vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Anerkennungen ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge sind von der Austro Control GmbH oder von einer
§ 140bzuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs.
2 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Anerkennung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.“Anerkennungen ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge sind von der Austro Control GmbH oder von einer
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Anerkennung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.“ § 9 AVG lautet unter der Überschrift „Rechts- und Handlungsfähigkeit“:Paragraph 9, AVG lautet unter der Überschrift „Rechts- und Handlungsfähigkeit“: „§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“ 2. Rechtliche Schlussfolgerungen
- a)Unzulässigkeit einer Beschwerdeführung unter derBezeichnung eines nicht im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens Der Beschwerdeführer machte, auch nach Zurückweisung des entsprechenden Anbringens im Teilbescheid der Datenschutzkommission vom 29. Juni 2007, in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2007 geltend, ein Recht darauf zu haben, dass die Verletzung auch der „Firma W***-Heli-Service Josef W***“ in ihren Grundrechten festgestellt werde. Ein im Firmenbuch eingetragener Einzelnunternehmer dieses Namens – eine Firma gemäß § 17 Abs 1 UGB – scheint nicht auf.Ein im Firmenbuch eingetragener Einzelnunternehmer dieses Namens – eine Firma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UGB – scheint nicht auf. Gemäß § 17 Abs 1 UGB kann zwar ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer unter seiner Firma im Geschäftsverkehr auftreten. Aber auch die (eingetragene) Firma ist weder eine eigene Person noch ein sonstiges gemäß § 9 AVG von der Person des Unternehmers verschiedenes, selbständig rechts- und handlungsfähiges Subjekt. Sie ist bloß ein zweiter Name, dessen Führung im Geschäftsverkehr das Gesetz dem Unternehmer gestattet. Weder eine eingetragene Firma noch eine sonstige Unternehmensbezeichnung genießt daher den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz und kann im Grundrecht auf Datenschutz verletzt werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UGB kann zwar ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer unter seiner Firma im Geschäftsverkehr auftreten. Aber auch die (eingetragene) Firma ist weder eine eigene Person noch ein sonstiges gemäß Paragraph 9, AVG von der Person des Unternehmers verschiedenes, selbständig rechts- und handlungsfähiges Subjekt. Sie ist bloß ein zweiter Name, dessen Führung im Geschäftsverkehr das Gesetz dem Unternehmer gestattet. Weder eine eingetragene Firma noch eine sonstige Unternehmensbezeichnung genießt daher den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz und kann im Grundrecht auf Datenschutz verletzt werden. Es ist daher einerseits sowohl materiellrechtlich denkunmöglich, dass das Unternehmen mit der Bezeichnung „Firma W***-Heli-Service Josef W***“ in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden ist, wie es andererseits auch verfahrensrechtlich unzulässig ist, dieses Unternehmen neben seinem Eigentümer im vorliegenden datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren als Beteiligten oder gar Partei zu behandeln. Das namens der „Firma W***-Heli-Service Josef W***“ gemachte Anbringen war daher als unzulässig zurückzuweisen.
- b)Zulässigkeit der Datenübermittlung an die ACG Zu prüfen ist, ob sich die Übermittlung des Sachverhaltsberichts der PI J*** an die ACG auf einen Tatbestand des § 8 Abs. 4 DSG 2000 (Verwendung strafrechtlich relevanter Daten) stützen konnte.Zu prüfen ist, ob sich die Übermittlung des Sachverhaltsberichts der PI J*** an die ACG auf einen Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 (Verwendung strafrechtlich relevanter Daten) stützen konnte. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Vornahme der beschwerdegegenständlichen Übermittlung an die ACG - eine solche bestünde gemäß § 170 Abs. 2 LFG nur für rechtskräftige Straferkenntnisse – hängt die Zulässigkeit der gewählten Vorgangsweise davon ab, ob „die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist“ (§ 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000).Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Vornahme der beschwerdegegenständlichen Übermittlung an die ACG - eine solche bestünde gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LFG nur für rechtskräftige Straferkenntnisse – hängt die Zulässigkeit der gewählten Vorgangsweise davon ab, ob „die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist“ (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG 2000). Im vorliegenden Fall hatte die ACG dem Beschwerdeführer durch Bescheid Zl FL ***-1/12**-06 gemäß § 18 Abs. 2 LFG die Genehmigung (Anerkennung ausländischer Bestätigungen) zum Betrieb eines ausländischen (- in O*** zugelassenen-) Luftfahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum erteilt, und zwar gemäß Pkt. 16 der in diesem Bescheid enthaltenen Auflagen „nur zur Schädlingsbekämpfung“Im vorliegenden Fall hatte die ACG dem Beschwerdeführer durch Bescheid Zl FL ***-1/12**-06 gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LFG die Genehmigung (Anerkennung ausländischer Bestätigungen) zum Betrieb eines ausländischen (- in O*** zugelassenen-) Luftfahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum erteilt, und zwar gemäß Pkt. 16 der in diesem Bescheid enthaltenen Auflagen „nur zur Schädlingsbekämpfung“ Gemäß § 19 Abs. 2 LFG ist eine nach § 18 LFG erteilte Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung von der Austro Control zu widerrufen, wenn u.a. gegen Auflagen verstoßen wird. Ermittlungen darüber, ob Auflagen eines Genehmigungsbescheides eingehalten werden, sind somit Teil der der Austro Control gesetzlich übertragenen Aufgaben.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LFG ist eine nach Paragraph 18, LFG erteilte Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung von der Austro Control zu widerrufen, wenn u.a. gegen Auflagen verstoßen wird. Ermittlungen darüber, ob Auflagen eines Genehmigungsbescheides eingehalten werden, sind somit Teil der der Austro Control gesetzlich übertragenen Aufgaben. Im vorliegenden Fall war bei der Austro Control der Verdacht entstanden, der Beschwerdeführer werde gegen die Auflage verstoßen, dass Außentransporte nur zur Schädlingsbekämpfung vorgenommen werden dürfen. Der zuständige Vertreter der Austro Control hat sich daher an das LKA-OÖ mit dem Ersuchen um Amtshilfe in Form von Ermittlungen vor Ort gewandt. Dieses hat angesichts der voraussichtlichen örtlichen Unzuständigkeit das Amtshilfeersuchen an die zuständige Polizeidienststelle, die PI J***, weitergeleitet. Das Vorliegen eines Amtshilfeersuchens hat der Vertreter der Austro Control nicht nur in seiner Zeugeneinvernahme ausdrücklich behauptet, es ergibt sich auch schlüssig aus der Verpflichtung der Austro Control, im Falle der Nichteinhaltung der Betriebsbeschränkungen des Genehmigungsbescheides, diesen gemäß § 19 Abs. 2 LFG zu widerrufen. Wenn nun das um Amtshilfe ersuchte behördliche Organ der ersuchenden Behörde einen Bericht über das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen übermittelt, so ist darin ein Fall des § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 zu erblicken, da die Kenntnis vom Ergebnis der Ermittlungen für die Austro Control eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihr nach § 19 LFG übertragenen Aufgabe war.Das Vorliegen eines Amtshilfeersuchens hat der Vertreter der Austro Control nicht nur in seiner Zeugeneinvernahme ausdrücklich behauptet, es ergibt sich auch schlüssig aus der Verpflichtung der Austro Control, im Falle der Nichteinhaltung der Betriebsbeschränkungen des Genehmigungsbescheides, diesen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LFG zu widerrufen. Wenn nun das um Amtshilfe ersuchte behördliche Organ der ersuchenden Behörde einen Bericht über das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen übermittelt, so ist darin ein Fall des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, DSG 2000 zu erblicken, da die Kenntnis vom Ergebnis der Ermittlungen für die Austro Control eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihr nach Paragraph 19, LFG übertragenen Aufgabe war. Die Datenschutzkommission erachtet die vorgenommene Übermittlung an die ACG daher als zulässig, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.