RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.10.2007 GeschäftszahlK121.296/0012-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Dr. BLAHA und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Viktor E*** (Beschwerdeführer) vom
- April 2007 gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Ermittlung von Daten wird gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Viktor E*** (Beschwerdeführer) vom
- April 2007 gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Ermittlung von Daten wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien a. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vom
- April 2007 im Wesentlichen vor, er habe am
- Oktober 2001 und am
- Februar 2007 von der Beschwerdegegnerin Auskunft über seine „staatspolizeilichen Vormerkungen“ verlangt. Beide Begehren seien unerledigt geblieben. In einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- März 2007 werde darauf hingewiesen, dass die Agenden der Staatspolizei vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bei der Beschwerdegegnerin übernommen worden seien. Die „zweimalige Auskunftsverweigerung“ zu den Ansuchen vom
- Oktober 2001 und
- Februar 2007 gebe dem Beschwerdeführer Anlass zur begründeten Vermutung, die Beschwerdegegnerin habe tatsächlich „Maßnahmen ergriffen, welche zu Verletzung des § 1 DSG führten“.Die „zweimalige Auskunftsverweigerung“ zu den Ansuchen vom
- Oktober 2001 und
- Februar 2007 gebe dem Beschwerdeführer Anlass zur begründeten Vermutung, die Beschwerdegegnerin habe tatsächlich „Maßnahmen ergriffen, welche zu Verletzung des Paragraph eins, DSG führten“. Durch die Ermittlung jener Daten, die den verfassungsgesetzlichen Inhalt „dieser Vormerkungen“ bilden, erachte sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden, personenbezogenen Daten verletzt. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Daher beantragte der Beschwerdeführer, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass er dadurch, dass die Beschwerdegegnerin personenbezogene Daten und Informationen aus seiner Privatsphäre ermittelt habe und in Evidenz halte, in seinem verfassungsgesetzlichen Recht auf Geheimhaltung ihn betreffender, personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG 2000 verletzt worden ist.Daher beantragte der Beschwerdeführer, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass er dadurch, dass die Beschwerdegegnerin personenbezogene Daten und Informationen aus seiner Privatsphäre ermittelt habe und in Evidenz halte, in seinem verfassungsgesetzlichen Recht auf Geheimhaltung ihn betreffender, personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, DSG 2000 verletzt worden ist. b. Die Beschwerdegegnerin (sicherheits- und kriminalpolizeiliche Abteilung), zur Stellungnahme aufgefordert, gab im Schreiben vom
- Juni 2007 an, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine Daten betreffend die Person des Beschwerdeführers verarbeitet würden. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren mehrfach mit Auskunftsbegehren an die Bundespolizeidirektion Villach (BPD Villach) herangetreten. Am
- März 2007 sei ihm bekannt gegeben worden, dass auch die BDP Villach keine Daten zu seiner Person gespeichert habe. Schließlich werde bemerkt, dass auch im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung keine Aktenvorgänge oder personenbezogene Daten evident seien. c. In einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter am
- Juni 2007 gab auch Frau Dr. S*** (Leiterin der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Abteilung der Beschwerdegegnerin) an, dass weder in ihrer Abteilung, noch im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (einer weiteren Abteilung der Beschwerdegegnerin), noch bei der BPD Villach, noch im Elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) Daten des Beschwerdeführers aufscheinen. d. Im dazu gewährten Parteiengehör übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2007 ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen. Für das Beschwerdevorbringen wesentlich brachte er vor, durch die zweimalige Verletzung des Auskunftsrechts ergebe sich der Verdacht auf rechtswidrige Löschung unerlaubter Vormerkungen im Datenbestand der Beschwerdegegnerin, und zwar hinsichtlich jahrelanger Observation durch Vertrauensleute aus den Kreisen des *** und des Privatvereines ***. Der Beschwerdeführer würde von unbekannten Auftraggebern durch Nachbarn seit
- Jänner 1994 bis heute rund um die Uhr überwacht (dies wird näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer beantragte daher eine juridisch klare Definition jener Vorgänge in der Beschwerdegegnerin, welche einer fristgerechten Erledigung der Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers in den Jahren 2001 und 2007 entgegen gestanden hätten. Danach werde er entscheiden, welche weiteren Schritte er in dieser Beschwerdesache unternehmen werde. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand, ob der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde, dass diese auf seine Person bezogene Daten verarbeitet. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Am
- Oktober 2001 und am
- Februar 2007 stellte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin ein umfangreiches Auskunftsbegehren. Mit Schreiben vom
- März 2007 gab die BPD Villach bekannt, dass bei ihr keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gespeichert sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Agenden der Staatspolizei vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde vom
- April 2007 und den dazugehörigen Beilagen, die insoweit auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurden. Die Beschwerdegegnerin verarbeitet keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Daten. Dies betrifft sowohl die sicherheits- und kriminalpolizeiliche Abteilung wie auch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Juni 2007 und wurde überdies im persönlichen Telefongespräch des zuständigen Sachbearbeiters mit der Leiterin der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Abteilung bestätigt. Im dazu gewährten Parteiengehör führte der Beschwerdeführer näher aus, dass die zweimalige Verletzung des Auskunftsrechts (gemeint: seiner Auskunftsbegehren vom
- Oktober 2001 und vom
- Februar 2007, die jeweils mit Negativauskunft beantwortet wurden) für ihn den Verdacht nahe gelegt haben, dass unerlaubte Vormerkungen im Datenbestand der Beschwerdegegnerin bestanden hätten und gelöscht worden wären. Grundlage dafür seien Observationen durch *** und den Verein *** gewesen. Das aber hat sich nicht erweisen lassen. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht erklären, warum Observationen eines privaten Vereins oder des ***, einer von der Republik Österreich, der Stadt Wien und dem Verein *** getragenen Stiftung), Eingang in den Datenbestand der Beschwerdegegnerin gefunden haben sollen – dies ist auch für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich (Tätigkeitsschwerpunkte laut Website ***: Sammlung, Archivierung und wissenschaftliche Auswertung thematisch relevanter Quellen.[***] Insofern wird dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin vollinhaltlich gefolgt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Beschwerde vom
- April 2007 stützt sich auf § 14 Datenschutzgesetz. Die Bestimmung des § 14 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 (Individualbeschwerde) ist nicht mehr in Kraft.Die Beschwerde vom
- April 2007 stützt sich auf Paragraph 14, Datenschutzgesetz. Die Bestimmung des Paragraph 14, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994, (Individualbeschwerde) ist nicht mehr in Kraft. Da aus dem Vorbringen vom
- April 2007 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt erachtet, wird die Beschwerde als eine gemäß § 31 DSG 2000 gewertet.Da aus dem Vorbringen vom
- April 2007 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt erachtet, wird die Beschwerde als eine gemäß Paragraph 31, DSG 2000 gewertet. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Da die Beschwerdegegnerin keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet, konnte ihn diese auch nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Wenn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2007 beantragt, eine „juridisch klare Definition jener Vorgänge in der [Beschwerdegegnerin]“ zu geben, welche einer fristgerechten Erledigung seiner Auskunftsansuchen in den Jahren 2001 und 2007 entgegen gestanden haben, so übersieht er einerseits, dass das DSG 2000 einen solchen Anspruch nicht vorsieht, und andererseits, dass diese Auskunftsbegehren jeweils beantwortet wurden (Negativauskunft) und damit iSd § 26 DSG 2000 dem Auskunftsrecht Genüge getan wurde.Wenn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2007 beantragt, eine „juridisch klare Definition jener Vorgänge in der [Beschwerdegegnerin]“ zu geben, welche einer fristgerechten Erledigung seiner Auskunftsansuchen in den Jahren 2001 und 2007 entgegen gestanden haben, so übersieht er einerseits, dass das DSG 2000 einen solchen Anspruch nicht vorsieht, und andererseits, dass diese Auskunftsbegehren jeweils beantwortet wurden (Negativauskunft) und damit iSd Paragraph 26, DSG 2000 dem Auskunftsrecht Genüge getan wurde.