F BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten aus den folgenden Datenanwendungen zum Zweck der Wartung der genannten Datenanwendungen an die M**** Limited und die E**** Limited (beide Republik Indien) zu überlassen:römisch eins. Der D**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 3. Mai 2007, modifiziert am 29. August und 24. September 2007,
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten aus den folgenden Datenanwendungen zum Zweck der Wartung der genannten Datenanwendungen an die M**** Limited und die E**** Limited (beide Republik Indien) zu überlassen: -Strichaufzählung Standardanwendung SA001 Rechnungswesen und Logistik; -Strichaufzählung Standardanwendung SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke; -Strichaufzählung Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy); -Strichaufzählung Helpdesk und Call Center Tätigkeit (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy); -Strichaufzählung Karriereplanung und Projekteinsatz von Mitarbeitern innerhalb des D****-Konzerns (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy); -Strichaufzählung Mitarbeiter-Einsatzplanung (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy); -Strichaufzählung Verwaltung von Benutzerkennzeichen (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy); -Strichaufzählung Projektzeiterfassungstool (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy); II. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist undrömisch zwei. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist und 2.Ziffer 2 die Betroffenen von der Möglichkeit der Verarbeitung Ihrer Daten im Wege der Dienstleistung in Indien informiert wurden. III.
F. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2007 hat die D**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
H (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag
Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt. Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der D**** Corporation mit Sitz in den USA. Sie möchte zur Wartung mehrerer Datenanwendungen zwei Dienstleisterunternehmen in Indien einsetzen. Der Auftrag zur Dienstleistung umfasste sämtliche Datenanwendungen des Unternehmens, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet sind: -Strichaufzählung konzerninternes Reporting -Strichaufzählung Lieferantenverkehr -Strichaufzählung Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse -Strichaufzählung Finanzbuchhaltung -Strichaufzählung Helpdesk und Call Center Tätigkeit -Strichaufzählung Karriereplanung und Projekteinsatz von Mitarbeitern innerhalb des "D****-Konzerns" -Strichaufzählung Mitarbeiter-Einsatzplanung -Strichaufzählung Verwaltung von Benutzerkennzeichen -Strichaufzählung Projektzeiterfassungstool Der Antrag auf Überlassung aus der Datenanwendung "Konzerninternes Reporting" wurde am 24. September 2007 fernmündlich zurückgezogen. Die Antragstellung betraf auch zwei vor Inkrafttreten der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004 registrierte Musteranwendungen, die
MV 2004 in Standardanwendungen umgewandelt wurden. Es handelte sich dabei um die Musteranwendungen "M002 Lieferantenverkehr" und "M004 Finanzbuchhaltung". Laut Anlage 3 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, wurden die alte "M002 Lieferantenverkehr" in die neuen Standardanwendungen SA001 Rechnungswesen und Logistik sowie SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke überführt. "M004 Finanzbuchhaltung" wurde in SA001 überführt. Die beantragte Überlassung aus "M002 Lieferantenverkehr" und "M004 Finanzbuchhaltung" bezieht sich daher auf die Standardanwendungen SA001 und SA022.Die Antragstellung betraf auch zwei vor Inkrafttreten der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004, registrierte Musteranwendungen, die
Paragraph 4, StMV 2004 in Standardanwendungen umgewandelt wurden. Es handelte sich dabei um die Musteranwendungen "M002 Lieferantenverkehr" und "M004 Finanzbuchhaltung". Laut Anlage 3 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, wurden die alte "M002 Lieferantenverkehr" in die neuen Standardanwendungen SA001 Rechnungswesen und Logistik sowie SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke überführt. "M004 Finanzbuchhaltung" wurde in SA001 überführt. Die beantragte Überlassung aus "M002 Lieferantenverkehr" und "M004 Finanzbuchhaltung" bezieht sich daher auf die Standardanwendungen SA001 und SA022. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35
5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der
Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählt und auch kein Fall des
3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählt und auch kein Fall des
Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.2 Als Zweck der Überlassungen der im Spruch genannten Daten wurde die Wartung der Datenbanken angegeben. 3.2.
2 Z 6 DSG 2000 keine Meldepflicht.3.2.2. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegen Meldungen der Antragstellerin für die im Spruch genannten Datenanwendungen vor. Die Datenanwendung "Projektzeiterfassungstool" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) wurde anlässlich der Antragstellung gemeldet. Für die Standardanwendungen SA001 "Rechnungswesen und Logistik" sowie SA022 "Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke" besteht
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 keine Meldepflicht. 3.2.3. Hinsichtlich der Überlassung an die Dienstleister ist die Zulässigkeit
DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll (vgl. Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleister kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.3.2.3. Hinsichtlich der Überlassung an die Dienstleister ist die Zulässigkeit
Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll vergleiche Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleister kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. 3.2.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.