F BGBl I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten aus den Standardanwendungen "SA001 Rechnungswesen und Logistik" und "SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Bearbeitung von Rechnungsvorgängen sowie Wartung der Datenbestände an die P**** Ltd., Indien, als Dienstleister zu überlassen:römisch eins. Der O**** AG in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 25. Juni 2007,
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten aus den Standardanwendungen "SA001 Rechnungswesen und Logistik" und "SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Bearbeitung von Rechnungsvorgängen sowie Wartung der Datenbestände an die P**** Ltd., Indien, als Dienstleister zu überlassen: Von Kunden der O**** AG: Name, Nummer, Anschrift, Bankverbindung, Zahlungsart, Telefonnummer, Zahlungsstelle, Zahlungsbedingungen, Geschäftsbeziehung Von Zulieferern (Lieferanten) der O**** AG: Name, Steuernummer, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, Bankverbindung, Name der Bank an die Rechnungen zu begleichen sind, Zahlungsbedingungen, Name der Kontaktperson des Lieferanten Von Angestellten der O**** AG: Name, Nummer, Details zur Abrechnung mit Firmenkreditkarten, fälliger Betrag, Ausgaben, Bankverbindung, sowie Name, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des für die Bearbeitung einer Lieferantenrechnung zuständigen O****- Mitarbeiters. II.
F. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g
Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35
5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der
Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
1 DSG 2000 genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählt und auch kein Fall des
3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist
Paragraph 13, Absatz eins, DSG 2000 genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählt und auch kein Fall des
Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.2 Als Zweck der Überlassung der im Spruch genannten Daten wurden die Bearbeitung von Rechnungsvorgängen sowie die Wartung der Datenbestände angegeben. 3.2.
5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen "SA001 Rechnungswesen und Logistik" und "SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, abgedeckt ist3.2.2. Der Antrag betraf Daten, die
Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen "SA001 Rechnungswesen und Logistik" und "SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, abgedeckt ist 3.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.