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K202.054/0008-DSK/2007

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.11.2007 GeschäftszahlK202.054/0008-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. November 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über den Antrag des Vereins I*** (Antragsteller) vom
  2. Juni 2007 auf Genehmigung der Verwendung von Daten aus Akten der C*** Gebietskrankenkasse wird gemäß § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über den Antrag des Vereins I*** (Antragsteller) vom
  3. Juni 2007 auf Genehmigung der Verwendung von Daten aus Akten der C*** Gebietskrankenkasse wird gemäß Paragraph 46, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: A.) Es wird die Genehmigung erteilt, aus den Sozialversicherungsunterlagen der C*** Gebietskrankenkasse nachstehende Daten von dem Antragsteller namentlich bekannten Personen, welche zwischen 1940 und 1944 in der NS- „Tötungsanstalt“ I*** beschäftigt waren, zu ermitteln und diese Daten für Zwecke der Grundlagenforschung zum Personal der ehemaligen Tötungsanstalt I*** zu verwenden, wobei jedoch Übermittlungen (§ 4 Z 12 DSG 2000), einschließlich der Veröffentlichung der ermittelten Daten in personenbezogener Form, nicht gestattet sind:A.) Es wird die Genehmigung erteilt, aus den Sozialversicherungsunterlagen der C*** Gebietskrankenkasse nachstehende Daten von dem Antragsteller namentlich bekannten Personen, welche zwischen 1940 und 1944 in der NS- „Tötungsanstalt“ I*** beschäftigt waren, zu ermitteln und diese Daten für Zwecke der Grundlagenforschung zum Personal der ehemaligen Tötungsanstalt I*** zu verwenden, wobei jedoch Übermittlungen (Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000), einschließlich der Veröffentlichung der ermittelten Daten in personenbezogener Form, nicht gestattet sind: 1.Ziffer eins das Geburtsdatum 2.Ziffer 2 der Geburtsort 3.Ziffer 3 die Beschäftigungsdauer in I*** 4.Ziffer 4 Angaben über den Beschäftigungsort 5.Ziffer 5 allenfalls bekannte Aufenthaltsadressen 6.Ziffer 6 allenfalls das Sterbedatum. Die Genehmigung ist an die Erfüllung der folgenden Auflagen geknüpft:
  4. Die Ermittlung der Daten hat nur durch die vom Antragsteller mit der gegenständlichen Grundlagenforschung beauftragte Person, Frau T***, zu erfolgen. Die Heranziehung von anderen Dienstleistern ist nicht gestattet.
  5. Der Zugang zu Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch den Antragsteller in geeigneter Weise entsprechend § 14 Abs. 2 Z 5 und 6 DSG 2000 abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort bei elektronischen Aufzeichnungen.
  6. Der Zugang zu Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch den Antragsteller in geeigneter Weise entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 DSG 2000 abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort bei elektronischen Aufzeichnungen. B.) Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, iVm §§ 1, 3 Abs 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl Nr. 24/1983 i.d.F. BGBl II Nr. 371/2006, hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonB.) Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2006,, hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g: Der Antragsteller begehrt für Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, nämlich der Grundlagenforschung zum Personal der ehemaligen NS- „Tötungsanstalt“ I***, eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten von Personen, welche zwischen 1940 und 1944 in der NS- „Tötungsanstalt“ I*** beschäftigt waren, soweit diese bei der C*** Gebietskrankenkasse vorhanden sind. Die Verwendung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke ist gemäß § 46 DSG 2000 u.a. dann zulässig, wenn eine Genehmigung der Datenschutzkommission hiefür vorliegt, wobei gemäß Abs. 3 leg. cit. folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen:Die Verwendung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke ist gemäß Paragraph 46, DSG 2000 u.a. dann zulässig, wenn eine Genehmigung der Datenschutzkommission hiefür vorliegt, wobei gemäß Absatz 3, leg. cit. folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen: 1.Ziffer eins die Einholung der Zustimmung der Betroffenen ist mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich oder würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten und 2.Ziffer 2 es besteht ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung bzw. bei Verwendung sensibler Daten ein wichtiges öffentliches Interesse, und 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung des Antragstellers wurde glaubhaft gemacht. Ad 1): Bei den Betroffenen handelt es sich um einen Personenkreis, der zum großen Teil wohl aus schon verstorbenen Personen besteht, jedenfalls aber aus Personen, deren gegenwärtige Adresse für den Antragsteller gar nicht oder nur mit ungeheurem Aufwand zu ermitteln wäre. Die Einholung der Zustimmung ist daher teils unmöglich, teils wäre sie bestenfalls mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sodass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 gegeben sind.Ad 1): Bei den Betroffenen handelt es sich um einen Personenkreis, der zum großen Teil wohl aus schon verstorbenen Personen besteht, jedenfalls aber aus Personen, deren gegenwärtige Adresse für den Antragsteller gar nicht oder nur mit ungeheurem Aufwand zu ermitteln wäre. Die Einholung der Zustimmung ist daher teils unmöglich, teils wäre sie bestenfalls mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 gegeben sind. Ad 2): Die Aufarbeitung der österreichischen Geschichte unter der NS-Herrschaft ist ein Unterfangen, an dem ein wichtiges öffentliches Interesse besteht, wie auch die Einsetzung der Historikerkommission durch die Bundesregierung zeigt. Die Datenschutzkommission hat überdies in ihrer bisherigen Rechtsprechung betont, dass im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit regelmäßig ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, weil die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt dient (vgl. etwa den Bescheid vom
  7. Mai 2006, K202.048/0008 DSK/2006, mwH, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).Die Datenschutzkommission hat überdies in ihrer bisherigen Rechtsprechung betont, dass im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit regelmäßig ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, weil die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt dient vergleiche etwa den Bescheid vom
  8. Mai 2006, K202.048/0008 DSK/2006, mwH, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Die Voraussetzung des § 46 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 ist somit als erfüllt anzusehen.Die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 ist somit als erfüllt anzusehen. Ad 3): Der Antragsteller ist ein Verein, dessen Zweck unter anderem in der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Euthanasieverbrechen, welche in I*** verübt wurden, liegt. Mit der gegenständlichen Forschungstätigkeit wurde seitens des Antragstellers Frau T*** beauftragt, sodass die Voraussetzung des § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 hinsichtlich Frau T*** vorliegen muss.Ad 3): Der Antragsteller ist ein Verein, dessen Zweck unter anderem in der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Euthanasieverbrechen, welche in I*** verübt wurden, liegt. Mit der gegenständlichen Forschungstätigkeit wurde seitens des Antragstellers Frau T*** beauftragt, sodass die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 hinsichtlich Frau T*** vorliegen muss. T*** ist studierte Historikerin und war 10 Jahre im C*** Landesarchiv im Fachbereich Zeitgeschichte tätig, in deren Aufgabenbereich auch der Aufbau und die Leitung der 2002 gegründeten Dokumentationsstelle I*** fiel. Ferner wurde sie bereits mit der Durchführung mehrerer zeitgeschichtlicher, wissenschaftlicher Forschungsarbeiten betraut, wie etwa mit der Erstellung eines Manuskripts einer wissenschaftlichen Edition, der so genannten „[Titel der Publikation]“. Die Voraussetzung des § 46 Abs: 3 Z 2 DSG 2000 ist somit als erfüllt anzusehen.Die Voraussetzung des Paragraph 46, Abs: 3 Ziffer 2, DSG 2000 ist somit als erfüllt anzusehen. Die erteilten Auflagen dienen der Datensicherheit bei der Verwendung der Daten. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm § 46 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung keine rechtliche Verpflichtung der C*** Gebietskrankenkasse zur Gestattung der Einsicht in ihre Datenbestände bewirkt, sondern nur die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit für eine bescheidgemäße Verwendung der in Rede stehenden Daten bescheinigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.