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{'item': 'K120.846/0007-DSK/2007'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum12.12.2007 GeschäftszahlK120.846/0007-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dietrich K*** (Beschwerdeführer) aus N***, vertreten durch Dr. Joseph S***, Rechtsanwalt in **** N***, W***straße **, vom
  2. Jänner 2003 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird im Umfang des in Folge Aufhebung des Spruchpunktes
  3. des Bescheids der Datenschutzkommission vom
  4. September 2003, GZ K120.846/007- DSK/2003, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
  5. Dezember 2005, Zl. B 1590/03-10, unerledigten Teils der Sache (Löschung der Daten des Beschwerdeführers aus dem Steckzettelindex und einem Protokollbuch des (Bezirks-) Polizeikommissariates T***) gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 2, 6 Abs. 1 Z 5, 7 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 4, 27 Abs. 1 Z 2 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Dietrich K*** (Beschwerdeführer) aus N***, vertreten durch Dr. Joseph S***, Rechtsanwalt in **** N***, W***straße **, vom
  6. Jänner 2003 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird im Umfang des in Folge Aufhebung des Spruchpunktes
  7. des Bescheids der Datenschutzkommission vom
  8. September 2003, GZ K120.846/007- DSK/2003, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
  9. Dezember 2005, Zl. B 1590/03-10, unerledigten Teils der Sache (Löschung der Daten des Beschwerdeführers aus dem Steckzettelindex und einem Protokollbuch des (Bezirks-) Polizeikommissariates T***) gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2, 6, Absatz eins, Ziffer 5, 7, Absatz eins und 3, 8 Absatz 4, 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: 1.Ziffer eins Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Nichtlöschung der auf das Ermittlungsverfahren Zl. Kr 123*/**/00 bezüglichen Daten aus der den Beschwerdeführer betreffenden Karteikarte im Steckzettelindex sowie der gesamten Eintragung zur Zl. 123* im Protokollbuch „Kr“ für das Jahr 2000, jeweils des (Bezirks-) Polizeikommissariates T***, in seinem Recht auf Löschung eigener Daten verletzt hat. 2.Ziffer 2 Im Übrigen wird das Beschwerdebegehren abgewiesen. B e g r ü n d u ng: A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  10. Jänner 2003 eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, die „konventionell verarbeiteten“ Daten (gemeint: in manuellen Dateien und im [Kopien-]Akt enthaltene Daten) betreffend die gegen ihn im Mai 2000 zu GZ: Kr 123*/**/00 erstattete Strafanzeige des Bezirkspolizeikommissariates T***, einer (damaligen) Organisationseinheit der Beschwerdegegnerin, wegen eines Verdachts nach dem früheren § 209 StGB zu löschen. Er stellte den Antrag, dieses Beschwerdevorbringen zu überprüfen, die Verletzung seines Rechts auf Löschung festzustellen und der Beschwerdegegnerin die Löschung der Daten durch Bescheid aufzutragen.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  11. Jänner 2003 eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, die „konventionell verarbeiteten“ Daten (gemeint: in manuellen Dateien und im [Kopien-]Akt enthaltene Daten) betreffend die gegen ihn im Mai 2000 zu GZ: Kr 123*/**/00 erstattete Strafanzeige des Bezirkspolizeikommissariates T***, einer (damaligen) Organisationseinheit der Beschwerdegegnerin, wegen eines Verdachts nach dem früheren Paragraph 209, StGB zu löschen. Er stellte den Antrag, dieses Beschwerdevorbringen zu überprüfen, die Verletzung seines Rechts auf Löschung festzustellen und der Beschwerdegegnerin die Löschung der Daten durch Bescheid aufzutragen. Mit Bescheid vom
  12. September 2003, GZ: K120.846/007-DSK/2003, hat die Datenschutzkommission der Beschwerde teilweise stattgegeben (Spruchpunkt 1.) und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, die auf den Beschwerdeführer bezogene Karteikarte (auch „Steckzettel“) im so genannten Steckzettelindex des Kriminalkommissariates Nord (ehemals Bezirkspolizeikommissariat T***) sowie die Eintragung im entsprechenden Protokollbuch für das Jahr 2000 um die erfolgte Zurücklegung der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige zu ergänzen. Im Übrigen (Spruchpunkt 2.) wurde die Beschwerde abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war teilweise erfolgreich. Mit Erkenntnis vom
  13. Dezember 2005, Zl. B 1590/03-10, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Bescheid im Spruchpunkt
  14. aufgehoben, da der Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde. Begründend führt das Höchstgericht aus, dass die aufgetragene Ergänzung unrichtig und irreführend gewesen sei, da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht eingestellt worden sei. Überdies habe die Datenschutzkommission keine ausreichende Interessenabwägung vorgenommen. Hinsichtlich des Kopienaktes (betrifft Spruchpunkt 2.) wurde die Rechtsauffassung der Datenschutzkommission (kein Löschungsrecht, da es sich bei einem Akt um keine Datenanwendung oder manuelle Datei handelt) hingegen bestätigt. Das Beschwerdeverfahren war daher hinsichtlich der Daten der Indexkartei und des Protokollbuches zu ergänzen und neu zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin brachte in einer ergänzenden Stellungnahme vom
  15. Oktober 2007, GZ: P3/45**06/2007, dazu (unter Anschluss von Kopien, die den aktuellen Stand der fraglichen manuellen Dateieintragungen wiedergeben) vor, der Kopienakt sei bereits wegen Fristablaufs vernichtet (skartiert) worden. Für die manuellen Dateien gelte nach organisationsinternen Vorschriften (Kanzleiordnung für die Bundespolizeidirektion Wien) zwar eine Skartierungsfrist von zwanzig Jahren, entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur beabsichtige die Beschwerdegegnerin jedoch, die entsprechenden Eintragungen nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Hinweis auf § 26 Abs. 7 DSG 2000) durch Schwärzen aller auf den Beschwerdeführer direkt bezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum) bzw. Neuanlage des Steckzettels (ohne die betreffende Aktenzahl) zu löschen.Die Beschwerdegegnerin brachte in einer ergänzenden Stellungnahme vom
  16. Oktober 2007, GZ: P3/45**06/2007, dazu (unter Anschluss von Kopien, die den aktuellen Stand der fraglichen manuellen Dateieintragungen wiedergeben) vor, der Kopienakt sei bereits wegen Fristablaufs vernichtet (skartiert) worden. Für die manuellen Dateien gelte nach organisationsinternen Vorschriften (Kanzleiordnung für die Bundespolizeidirektion Wien) zwar eine Skartierungsfrist von zwanzig Jahren, entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur beabsichtige die Beschwerdegegnerin jedoch, die entsprechenden Eintragungen nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Hinweis auf Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000) durch Schwärzen aller auf den Beschwerdeführer direkt bezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum) bzw. Neuanlage des Steckzettels (ohne die betreffende Aktenzahl) zu löschen. Der Beschwerdeführer hat darauf mit Stellungnahme vom
  17. Oktober 2007 repliziert und die Forderung nach Löschung aller „stigmatisierenden“ Daten aufrecht erhalten; insbesondere lehnte er die angedachte Anlage eines neuen Steckzettels mit seinen Daten ab. Da keine neuen Anträge gestellt wurden, sind im offenen Umfang der Beschwerdesache die im Jahre 2003 gestellten (Beschwerde-)Anträge aufrecht. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Nichtlöschung der Daten betreffend die gegen ihn im Mai 2000 zu GZ: Kr 123*/**/00 erstattete Strafanzeige des Bezirkspolizeikommissariates T*** aus der Indexkartei (Steckzettelindex) und aus dem Protokollbuch „Kr“ für das Jahr 2000, im Recht auf Löschung eigener Daten gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 verletzt hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Nichtlöschung der Daten betreffend die gegen ihn im Mai 2000 zu GZ: Kr 123*/**/00 erstattete Strafanzeige des Bezirkspolizeikommissariates T*** aus der Indexkartei (Steckzettelindex) und aus dem Protokollbuch „Kr“ für das Jahr 2000, im Recht auf Löschung eigener Daten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Gegen den Beschwerdeführer wurden im Mai 2000 vom Bezirkspolizeikommissariat Wien-T***, einer Dienststelle der Beschwerdegegnerin (nunmehr als Verwahrer der Daten zuständige Dienststellen: Kriminalkommissariat Nord und Polizeikommissariat T***), zu AZ Kr 123*/**/00 Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege wegen des Verdachts der Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren gemäß damaligem § 209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002 durchgeführt, die zu einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien und zu einem gerichtlichen Strafverfahren führten.Gegen den Beschwerdeführer wurden im Mai 2000 vom Bezirkspolizeikommissariat Wien-T***, einer Dienststelle der Beschwerdegegnerin (nunmehr als Verwahrer der Daten zuständige Dienststellen: Kriminalkommissariat Nord und Polizeikommissariat T***), zu AZ Kr 123*/**/00 Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege wegen des Verdachts der Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren gemäß damaligem Paragraph 209, StGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002, durchgeführt, die zu einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien und zu einem gerichtlichen Strafverfahren führten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin, insbesondere auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  18. März 2003, AZ: P 4**/1*/r/03, sowie die Beilagen dazu (Steckzettel und Kopien der Protokolleintragungen). Tatsächlich werden (Stand: Mitte Oktober 2007) folgende, den Beschwerdeführer betreffende Daten in den fraglichen manuellen Dateien verarbeitet
  19. Eine Karte im so genannten Steckzettelindex mit folgendem Inhalt (Eintragungen in Handschrift): Vorname Dietrich Familienname (Ordnungskriterium) K*** Geburtsdatum **.**.19** Adresse: O***gasse 1*/1** Aktenzahlen Kr 123*/00 (= beschwerdegegenständliche Ermittlungen) Strafanzeige durch StA zurückgelegt,kein gerichtlichl. Strafverfahren durchgeführt Af 132/02
  20. Eine Eintragung unter der laufenden Zahl 123* im Protokoll des Bezirkspolizeikommissariates T*** (= **) für sonstige gerichtliche Straftaten und kriminal/sicherheitspolizeilich relevante Meldungen (= Kr) im Jahre 2000 mit folgendem Inhalt: Spalte 1 (laufende Zahl, Bearbeiter): 123*, L*/K* [schlecht lesbar, Handschrift] Spalte 2 (Name; Betreff): DietrichK*****.**.19** O***gasse 1*/1**Gewerbsm. Gleichgeschlechtliche Unzucht [Unterstreichungen im Original] Spalte 3 (Eingang), Unterspalte Tag: 17.1.03; 20.1.; 6.2.; 13.
  21. Spalte 3 (Eingang), Unterspalte Absender (Anzeiger), Datum, Zahl, Beilagen, Inhalt: GP S*** 28.
  22. Spalte 3 (Eingang), Unterspalte Absender (Anzeiger), Datum, Zahl, Beilagen, Inhalt: Gesetzgebungsperiode S*** 28.
  23. P 3**/00 ; GeorgB*** **.**.82 **** I***/See,R***g. 2*; 1) Büro f. Rechtsfragen u. Datensch.,P4**/1**7/R/02; 2) BMI Es [schlecht lesbar, könnte auch 'Ers' für 'Ersuchen' heißen]; 3) P4**/1**7/r/02 Ers. v. Dasta; 4) FAXP4*1/1*/r/03 Ers. v. Datenschutzkomm. Spalte 4 (Abgang), Unterspalte Empfänger, Inhalt und Beilagen: a) STA*2*ST12***/00 K*** Dietrich,**.**.19** § 209 StGB KPA) DASTA [...] Strafanzeigedurch StA zurückgelegt, kein gerichtl. Strafverfahrendurchgeführt es folgt eine weitere Zeile mit unleserlicher, handschriftlicher Eintragung Spalte 4 (Abgang), Unterspalte Empfänger, Inhalt und Beilagen: a) STA*2*ST12***/00 K*** Dietrich,**.**.19** Paragraph 209, StGB KPA) DASTA [...] Strafanzeigedurch StA zurückgelegt, kein gerichtl. Strafverfahrendurchgeführt es folgt eine weitere Zeile mit unleserlicher, handschriftlicher Eintragung Spalte 4 (Abgang), Unterspalte Tag:
  24. 2000; 31.
  25. 2003; Spalte 5 (Frist, Zur Registratur): keine Eintragung Die Daten der Spalte „Abgang“ wurden dem Erscheinungsbild nach durch Überkleben des früheren Inhalts entsprechend dem Auftrag im (aufgehobenen) ersten Bescheid der Datenschutzkommission angepasst. Der (Kopien-)Akt mit der Zl. Kr 123*/**/00 wurde bereits skartiert. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf eine der Datenschutzkommission vorliegende Fotokopie der den Beschwerdeführer betreffenden Eintragungen in beiden manuellen Dateien, vorgelegt von der Beschwerdegegnerin als Beilage zur Stellungnahme vom
  26. Oktober 2007, AZ: P3/45**06/
  27. Die Feststellung der Skartierung des Kopienaktes stützt sich auf die – unwidersprochene – glaubwürdige Darstellung durch die Beschwerdegegnerin. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  28. anzuwendende Rechtsvorschriften § 6 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundsätze“Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundsätze“ „§ 6.

(1)Daten dürfen nur 1.Ziffer eins nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2.Ziffer 2 für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der Paragraphen 46 und 47 zulässig; 3.Ziffer 3 soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4.Ziffer 4 so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5.Ziffer 5 solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.“ § 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:Paragraph 7, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“: „§ 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Absatz 2,Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ § 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“: „§ 8. [...]
(4)Absatz 4,Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wennDie Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder 2.Ziffer 2 die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 3.Ziffer 3 sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.“ § 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“:Paragraph 27, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“: „§ 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
(2)Absatz 2,Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3)Absatz 3,Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen a.Litera a Indexkartei: Löschung wegen Wegfall desVerarbeitungszwecks geboten Schon allein aus der Tatsache, dass der zur Dokumentation des Ermittlungsverfahrens im Jahre 2000 angelegte Kopienakt bereits skartiert (aus dem Aktenbestand ausgeschieden und vernichtet) worden ist, ergibt sich weitgehend der Schluss, dass kein rechtmäßiger Zweck mehr vorliegt, auf den die Beschwerdegegnerin die weitere Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers in der Indexkartei und im Protokollbuch stützen kann. Da diese Dateien vorrangig einerseits dem Zweck der Aktenverwaltung dienen (die Indexkartei zur Gänze, das Protokollbuch weitgehend), ist dieser rechtmäßige Zweck gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 unwiderruflich weggefallen, wobei für Daten in einer Aktenkartei wie dem Steckzettelindex der Beschwerdegegnerin (bzw. ihrer einzelnen Dienststellen) auch kein archivarischer Verwendungszweck in Frage käme. Daraus ergibt sich die Pflicht, alle auf das Ermittlungsverfahren Zl. Kr 123*/**/00 bezogenen Daten des Beschwerdeführers aus der entsprechenden Karteikarte zu löschen, das heißt unwiderruflich unleserlich zu machen. Ob dies durch Neuanlage der Karteikarte unter Weglassen der entsprechenden Eintragung oder durch dauerhaftes Unleserlichmachen der Eintragung geschieht, kann der Beschwerdegegnerin überlassen bleiben. Da die fragliche Karte eine weitere Eintragung aufweist, die nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gehört, ist eine vollständige Löschung der Daten des Beschwerdeführers aus dem Steckzettelindex (= Entfernung der Karteikarte) nicht zwingend geboten.Da diese Dateien vorrangig einerseits dem Zweck der Aktenverwaltung dienen (die Indexkartei zur Gänze, das Protokollbuch weitgehend), ist dieser rechtmäßige Zweck gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 unwiderruflich weggefallen, wobei für Daten in einer Aktenkartei wie dem Steckzettelindex der Beschwerdegegnerin (bzw. ihrer einzelnen Dienststellen) auch kein archivarischer Verwendungszweck in Frage käme. Daraus ergibt sich die Pflicht, alle auf das Ermittlungsverfahren Zl. Kr 123*/**/00 bezogenen Daten des Beschwerdeführers aus der entsprechenden Karteikarte zu löschen, das heißt unwiderruflich unleserlich zu machen. Ob dies durch Neuanlage der Karteikarte unter Weglassen der entsprechenden Eintragung oder durch dauerhaftes Unleserlichmachen der Eintragung geschieht, kann der Beschwerdegegnerin überlassen bleiben. Da die fragliche Karte eine weitere Eintragung aufweist, die nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gehört, ist eine vollständige Löschung der Daten des Beschwerdeführers aus dem Steckzettelindex (= Entfernung der Karteikarte) nicht zwingend geboten. b.Litera b Protokollbuch: Interessenabwägung führt zuLöschungsanspruch Die Protokollbucheintragung dient überdies zu einem gewissen Teil dem nicht endgültig weggefallenen Verarbeitungszweck der Verfahrensdokumentation. Hier ist, der Judikatur des VfGH (insbesondere dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom
  2. Dezember 2005, Zl. B 1590/05, VfSlg 17745/2005) folgend, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Angesichts des nach Skartierung des Kopienaktes und der verstrichenen Zeit erkennbar nur mehr minimalen Dokumentationsinteresses der Beschwerdegegnerin einerseits und dem im Spiegel der VfGH-Judikatur aus grundrechtlichen Erwägungen hoch zu veranschlagenden Löschungsinteresse des Beschwerdeführers andererseits, fällt diese Abwägung zu Gunsten des Löschungsrechts des Beschwerdeführers aus. Da die Eintragung in Folge des Irrtums der Datenschutzkommission über das Unterbleiben eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer überdies nunmehr inhaltlich unrichtig ist, und für den nach Löschung der unmittelbar auf den Beschwerdeführer bezogenen Daten verbleibenden Inhalt kein sinnvoller Verwendungszweck erkennbar ist, wird die gesamte Eintragung durch dauerhaftes Unleserlichmachen zu löschen sein.Die Protokollbucheintragung dient überdies zu einem gewissen Teil dem nicht endgültig weggefallenen Verarbeitungszweck der Verfahrensdokumentation. Hier ist, der Judikatur des VfGH (insbesondere dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom
  3. Dezember 2005, Zl. B 1590/05, VfSlg 17745 aus 2005,) folgend, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Angesichts des nach Skartierung des Kopienaktes und der verstrichenen Zeit erkennbar nur mehr minimalen Dokumentationsinteresses der Beschwerdegegnerin einerseits und dem im Spiegel der VfGH-Judikatur aus grundrechtlichen Erwägungen hoch zu veranschlagenden Löschungsinteresse des Beschwerdeführers andererseits, fällt diese Abwägung zu Gunsten des Löschungsrechts des Beschwerdeführers aus. Da die Eintragung in Folge des Irrtums der Datenschutzkommission über das Unterbleiben eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer überdies nunmehr inhaltlich unrichtig ist, und für den nach Löschung der unmittelbar auf den Beschwerdeführer bezogenen Daten verbleibenden Inhalt kein sinnvoller Verwendungszweck erkennbar ist, wird die gesamte Eintragung durch dauerhaftes Unleserlichmachen zu löschen sein. Überdies ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin, im Gegensatz zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom
  4. Oktober 2007, im vorliegenden Fall einer nur auf die Löschung abzielenden Datenschutzbeschwerde nicht durch § 26 Abs. 7 DSG 2000 (so genannte „Löschungssperre“ zur Sicherung des Rechtes auf datenschutzrechtliche Auskunft) daran gehindert war, die gebotene Löschung, zu der sie ja bereits eine gewisse Bereitschaft erkennen hat lassen, auf eigenen Entschluss hin durchzuführen und so einer „Verurteilung“ durch die Datenschutzkommission zu entgehen.Überdies ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin, im Gegensatz zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom
  5. Oktober 2007, im vorliegenden Fall einer nur auf die Löschung abzielenden Datenschutzbeschwerde nicht durch Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 (so genannte „Löschungssperre“ zur Sicherung des Rechtes auf datenschutzrechtliche Auskunft) daran gehindert war, die gebotene Löschung, zu der sie ja bereits eine gewisse Bereitschaft erkennen hat lassen, auf eigenen Entschluss hin durchzuführen und so einer „Verurteilung“ durch die Datenschutzkommission zu entgehen. c.Litera c kein Leistungsbescheid gegenüber Auftraggeber desöffentlichen Bereichs Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat - wie dies im Gegenstande der Fall ist -, so hat dieser gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. Daraus ergibt sich, dass gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eine Rechtsverletzung lediglich festzustellen ist, wobei diese Feststellung eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes bewirkt. (Bescheid vom
  6. April 2005, GZ: K121.010/0004-DSK/2005, Rechtssatz 1; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederum zur Frage, ob ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs durch Leistungsbescheid zur Löschung von Daten verpflichtet werden kann, ausgesprochen: Gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Rechts ist ein solcher Leistungsauftrag im DSG 2000 nicht vorgesehen, spricht doch § 40 Abs. 4 DSG 2000 lediglich von einer "Feststellung" (VwGH Erkenntnis vom
  7. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366).Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat - wie dies im Gegenstande der Fall ist -, so hat dieser gemäß Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. Daraus ergibt sich, dass gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eine Rechtsverletzung lediglich festzustellen ist, wobei diese Feststellung eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes bewirkt. (Bescheid vom
  8. April 2005, GZ: K121.010/0004-DSK/2005, Rechtssatz 1; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederum zur Frage, ob ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs durch Leistungsbescheid zur Löschung von Daten verpflichtet werden kann, ausgesprochen: Gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Rechts ist ein solcher Leistungsauftrag im DSG 2000 nicht vorgesehen, spricht doch Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 lediglich von einer "Feststellung" (VwGH Erkenntnis vom
  9. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366). Dem entsprechend war das Leistungsbegehren (Punkt c. des Beschwerdeantrags vom
  10. Jänner 2003), der Beschwerdegegnerin die Löschung von Daten des Beschwerdeführers aufzutragen, auch hinsichtlich jener Daten, deren weitere Verarbeitung für rechtswidrig erkannt wurde, abzuweisen. Zur Umsetzung der Entscheidung der Datenschutzkommission wird auf die Pflicht der Beschwerdegegnerin gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 verwiesen.Zur Umsetzung der Entscheidung der Datenschutzkommission wird auf die Pflicht der Beschwerdegegnerin gemäß Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 verwiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.