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{'item': 'K121.316/0019-DSK/2007'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum12.12.2007 GeschäftszahlK121.316/0019-DSK/2007 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2007 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Walter D*** (Beschwerdeführer) aus K*** vom
  2. Juni 2007 gegen die Pensionsversicherungsanstalt (Beschwerdegegnerin) in Wien wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Weigerung der Beschwerdegegnerin, ihm Kopien des ihn betreffenden Teils eines von der A*** & B*** OG Organisations-Psychologie & Coaching im Zuge eines Personalauswahlverfahrens im März 2007 erstellten Gutachtens zu übermitteln, wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 4 Z 6 und 7, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Walter D*** (Beschwerdeführer) aus K*** vom
  3. Juni 2007 gegen die Pensionsversicherungsanstalt (Beschwerdegegnerin) in Wien wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Weigerung der Beschwerdegegnerin, ihm Kopien des ihn betreffenden Teils eines von der A*** & B*** OG Organisations-Psychologie & Coaching im Zuge eines Personalauswahlverfahrens im März 2007 erstellten Gutachtens zu übermitteln, wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 4, Ziffer 6 und 7, 26 Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: 1.Ziffer eins Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Ziffer 2 Der Eventualantrag, es möge festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, ein entsprechendes Auskunftsbegehren an die A*** & B*** OG zu richten, wird zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet mit Schreiben (E-Mail) vom
  4. Juni 2007, 23:36 Uhr (bei der Datenschutzkommission eingegangen am
  5. Juli 2007) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, bei der er als Dienstnehmer beschäftigt sei, ihm auf sein Auskunftsbegehren hin, welches sich ausdrücklich auf § 26 DSG 2000 stützte, keine Kopie der „Assessment-Unterlagen“ betreffend die Ergebnisse eines Personalauswahlverfahrens, an dem er teilgenommen habe, übermitteln wollte.Der Beschwerdeführer behauptet mit Schreiben (E-Mail) vom
  6. Juni 2007, 23:36 Uhr (bei der Datenschutzkommission eingegangen am
  7. Juli 2007) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, bei der er als Dienstnehmer beschäftigt sei, ihm auf sein Auskunftsbegehren hin, welches sich ausdrücklich auf Paragraph 26, DSG 2000 stützte, keine Kopie der „Assessment-Unterlagen“ betreffend die Ergebnisse eines Personalauswahlverfahrens, an dem er teilgenommen habe, übermitteln wollte. In einer Stellungnahme vom
  8. August 2007 führte der Beschwerdeführer dies näher aus. Es liege ein von einem privaten Beratungsunternehmen, der Firma A*** & B***, durchgeführter Eignungstest vor, dessen Ergebnis und Gutachten, enthaltend Daten des Beschwerdeführers, von der Beschwerdegegnerin verarbeitet werde. Diese Daten gehörten zum Personalakt, der eine strukturierte Datei sei. Der Personalakt bestehe aus einem automationsunterstützt geführten Teil (u.a. Zeiterfassung, Krankenstände und Reisekostenabrechnung) und einer manuellen Datei, dem „physischen Personalakt“. Daher komme ihm ein Recht zu, Auskunft über die entsprechenden Daten zu erhalten. Der Beschwerdeführer beantragte, festzustellen, dass er in seinem Auskunftsrecht verletzt worden sei, in eventu festzustellen, dass er sich mit seinem Auskunftsbegehren direkt an die Firma A*** & B*** wenden könne. Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
  9. Juli 2007 erstmals zur Stellungnahme aufgefordert, brachte in ihrer Stellungnahme vom
  10. August 2007 vor, der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Stellenausschreibung als Bewerber an einem Auswahlverfahren teilgenommen habe und im Zuge dessen von der A*** & B*** OEG Organisations-Psychologie & Coaching getestet und bewertet worden sei, könne bestätigt werden. Das Ergebnis dieser Tests („Assessment“) sei in Form einer schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme vorgelegt worden (diese sei dem Personalakt des Beschwerdeführers angeschlossen). Die Einsicht darin sei dem Beschwerdeführer gestattet worden, lediglich die verlangte Herausgabe einer Kopie habe man abgelehnt. Die für die gutachterliche Stellungnahme verwendeten Daten seien nicht im Auftrag der Beschwerdegegnerin erhoben worden, die Verantwortung hiefür (Entscheidung, welche Daten erhoben werden) liege beim beauftragten Testinstitut. Die Beschwerdegegnerin bestreite als „Werkbesteller“ daher diesbezüglich ihre Passivlegitimation. Selbst wenn ihr diese Datenverwendung als Auftraggeber zuzurechnen sei, lägen keine „verarbeiteten Daten“ iSd § 26 DSG 2000 vor, über die Auskunft zu geben seien.Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
  11. Juli 2007 erstmals zur Stellungnahme aufgefordert, brachte in ihrer Stellungnahme vom
  12. August 2007 vor, der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Stellenausschreibung als Bewerber an einem Auswahlverfahren teilgenommen habe und im Zuge dessen von der A*** & B*** OEG Organisations-Psychologie & Coaching getestet und bewertet worden sei, könne bestätigt werden. Das Ergebnis dieser Tests („Assessment“) sei in Form einer schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme vorgelegt worden (diese sei dem Personalakt des Beschwerdeführers angeschlossen). Die Einsicht darin sei dem Beschwerdeführer gestattet worden, lediglich die verlangte Herausgabe einer Kopie habe man abgelehnt. Die für die gutachterliche Stellungnahme verwendeten Daten seien nicht im Auftrag der Beschwerdegegnerin erhoben worden, die Verantwortung hiefür (Entscheidung, welche Daten erhoben werden) liege beim beauftragten Testinstitut. Die Beschwerdegegnerin bestreite als „Werkbesteller“ daher diesbezüglich ihre Passivlegitimation. Selbst wenn ihr diese Datenverwendung als Auftraggeber zuzurechnen sei, lägen keine „verarbeiteten Daten“ iSd Paragraph 26, DSG 2000 vor, über die Auskunft zu geben seien. Mit ergänzender Stellungnahme vom
  13. September 2007 brachte die Beschwerdegegnerin vor, sie ändere ihr Vorbringen dahin gehend, dass die gutachterliche Stellungnahme (das „Ergebnis“ der Tests der A*** & B*** OEG für die Besetzung der Planstelle „Leiter des Geschäftsbereiches ****“) nicht dem Personalakt des Beschwerdeführers angeschlossen worden sei. Dieses Ergebnis sei in Form einer gedruckten und gebundenen Broschüre gesammelt für alle Teilnehmer des Auswahlverfahrens (Stellenbewerber) an die Beschwerdegegnerin übermittelt worden. Diese Broschüre würde in einem gesonderten Ordner aufbewahrt. Der Beschwerdeführer habe das Angebot abgelehnt, in den ihn betreffenden Teil Einsicht zu nehmen. Die einzelnen Daten (detaillierten Testergebnisse), die der gutachterlichen Bewertung zu Grunde liegen würden, seien der Beschwerdegegnerin nicht bekannt. Unter einem gab die Beschwerdegegnerin bekannt, dem Beschwerdeführer am gleichen Tag nochmals auf sein Auskunftsbegehren vom
  14. April 2007 in diesem Sinne begründet Antwort gegeben zu haben. Nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  15. November 2007 vor, er verweise nochmals auf sein Vorbringen zur Struktur des Personalaktes, insbesondere zu dessen strukturiert-automationsunterstützt geführten Teilen. Zur Aufbewahrung des Gutachtens der Firma A*** & B*** verwies er darauf, eine solche Ablage wäre rechtswidrig, da zu Dienstordnung A (DO.A) der Beschwerdegegnerin in Widerspruch stehend. Die DO.A, die sowohl Rechtsverordnung wie Kollektivvertrag sei, sähe zwingend vor, Aufzeichnungen betreffend besondere Befähigungen zum Personalakt zu nehmen. Das Anbot der Beschwerdegegnerin habe sich auf Einsichtnahme und die Möglichkeit zum Abschreiben, nicht zum Kopieren des Gutachtens bezogen, dies sei schikanös und er bestehe daher auf Übermittlung des Gutachtens wie beantragt. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich auf sein Eventualbegehren. Die Beschwerdegegnerin hat zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, dem Beschwerdeführer auf Grundlage des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts in Form einer Übermittlung von Kopien der gutachterlichen Stellungnahme der A*** & B*** OEG Auskunft über zu seiner Person verarbeitete Daten im Umfang des Begehrens vom
  16. April 2007 zu geben. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Bediensteter der Pensionsversicherungsanstalt. Der Beschwerdeführer bewarb sich Anfang 2007 um die Stelle des Leiters des Geschäftsbereiches ****. Er unterzog sich dabei einem in solchen Fällen üblichen Auswahlverfahren („Assessment“), das vom Unternehmen der A*** & B*** OG Organisations-Psychologie & Coaching durchgeführt wurde. Das entsprechende Gutachten vom März 2007 wurde dem äußeren Erscheinungsbild nach mit einem EDV-Programm geschrieben bzw. grafisch aufbereitet. Es besteht aus Texten (sachverständige Beurteilung verschiedener getesteter Fähigkeiten und Eigenschaften, einschließlich einer am Beginn stehenden „Zusammenfassung-Empfehlung“) sowie grafischen Darstellungen von Testergebnissen (Diagrammen). Eingefügt ist am Beginn des den Beschwerdeführer betreffenden Teils ein Lichtbild, das ihn vermutlich zeigt. An weiteren objektivierbaren personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, d.h. solchen, die nicht aus auf Fachwissen beruhenden Äußerungen der Sachverständigen bestehen, scheint nur dessen Name auf. Das Gutachten, das ein Sammelgutachten über mehrere Bewerber darstellt, liegt nicht im Personalakt des Beschwerdeführers ein, sondern wird bei der Beschwerdegegnerin in einem gesonderten Ordner aufbewahrt. Für eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten bei der Beschwerdegegnerin wurde kein Anhaltspunkt gefunden. Die von der Beschwerdegegnerin geführten Personalakten weisen (Stand: Einschaunahme durch Beauftragten der Datenschutzkommission am
  17. September 2007) keine besondere Strukturierung auf (keine Durchnummerierung der Seiten, keine festen Ordnungszahlen innerhalb des Aktes, keine stets präzise gleich geordneten Aktenteile; so wurde beispielsweise in Bezug auf die Chronologie des Akteninhalts sowohl eine Sortierung nach den Grundsatz „jüngster Teil obenauf“ als auch nach dem System „ältester Teil obenauf“ angetroffen). Der Akteninhalt besteht aus Papierunterlagen verschiedensten Typs, beginnend mit der Bewerbung des Mitarbeiters. Neben handschriftlichen waren auch mit Textverarbeitung geschriebene oder direkt aus EDV-Systemen (z.B. Gehaltsverrechnung, E-Mail-Verwaltung) ausgedruckte Urkunden vorhanden. Es waren sowohl Urkunden der Beschwerdegegnerin als auch solche der Betroffenen und von dritter Seite vorhanden. Teile der Personalverwaltung (insbesondere Lohn- und Gehaltsverrechnung) erfolgen inzwischen voll automationsunterstützt mit Hilfe von SAP-Software. Mit Schreiben (hausinterne E-Mail, gerichtet an Otto K***, verantwortlicher Direktor für Personalangelegenheiten der Pensionsversicherungsanstalt) vom
  18. April 2007 begehrte der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf „die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes“ die Übermittlung sämtlicher ihn betreffender Unterlagen, die „der Anstalt in diesem Zusammenhang [gemeint: des Auswahlverfahrens] vorliegen bzw. von A*** & B*** übermittelt wurden“. In einem folgenden E-Mail-Wechsel mit Direktor K*** lehnte der Beschwerdeführer die ihm angebotene bloße Einsichtnahme ab und bestand am
  19. April 2007 auf der „Übermittlung sämtlicher diesbezüglicher, mich betreffender Daten in Kopie“. In einem Schreiben der Beschwerdegegnerin, Hauptstelle Wien, Abteilung Leistungs- und Sozialrecht, vom
  20. September 2007 wurden dem Beschwerdeführer Auskunft über die Datenverwendung für Zwecke des Personalauswahlverfahrens gegeben, ohne jedoch den genauen Inhalt des Gutachtens offen zu legen. Ihm wurde jedoch nochmals angeboten, in den Inhalt des Gutachtens Einsicht zu nehmen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben beider Parteien (siehe insbesondere die Urkundenvorlagen des Beschwerdeführers vom
  21. August 2007 (E-Mail-Wechsel mit Direktor K***) und vom
  22. Oktober 2007 (Auskunftsschreiben/Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom
  23. September 2007) sowie, hinsichtlich des Aufbaus der Personalakten der Beschwerdegegnerin und der Frage, ob das Gutachten der A*** & B*** OG im Personalakt des Beschwerdeführers einliegt, auf der Einschaunahme durch Mag. Michael Suda als Beauftragtem der Datenschutzkommission, Niederschrift vom
  24. September 2007, GZ: K121.316/0011- DSK/
  25. Es wurde bei der Einschau in den Personalakt des Beschwerdeführers und in drei nach dem Zufallsprinzip vom Beauftragten der Datenschutzkommission aus der Aktenregistratur ausgewählte Personalakten Einsicht genommen. Der den Beschwerdeführer betreffende Teil des Gutachtens von A*** & B*** wurde von der Beschwerdegegnerin vorgelegt und befindet sich als Beilage zur abschließenden Stellungnahme vom
  26. Oktober 2007, protokolliert zu GZ: K121.316/0013-DSK/2007, bei den Akten. Der Beschwerdeführer, dessen Sachverhaltsvorbringen durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens teilweise widerlegt worden ist, brachte nach Parteiengehör dazu lediglich zusammengefasst vor, ein Teil der Personalverwaltung werde bei der Beschwerdegegnerin automationsunterstützt durchgeführt – dies entspricht dem Ermittlungsergebnis der Datenschutzkommission –, und die Führung der Personalakten entspreche nicht den einschlägigen Bestimmungen der DO.A. Gegen die ihm vorgehaltenen Verfahrensergebnisse hat er jedoch inhaltlich nichts vorgebracht, sodass diese der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt werden konnten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  27. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „§ 1.

(1)[...]
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 4 Z 6 und 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“:Paragraph 4, Ziffer 6 und 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“: „§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: [...] 6.Ziffer 6 "Datei": strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind; 7.Ziffer 7 "Datenanwendung" (früher: "Datenverarbeitung"): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);“"Datenanwendung" (früher: "Datenverarbeitung"): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Ziffer 8,), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);“ § 26 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“: „§ 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu: Vieles spricht dafür, dass weder der Personalakt noch der gesonderte Ordner mit dem Sammelgutachten, aus welchen der Beschwerdeführer Urkundenkopien im Wege der Auskunft nach § 26 DSG 2000 einfordern will, eine (manuelle) „Datei“ iSd § 4 Z 6 DSG 2000 darstellen. Wie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben haben, weisen beide Datensammlungen keine innere Struktur auf, die – gegenüber sequentiellem Durchlesen – ein wesentlich erleichtertes Auffinden von Information ermöglichen würde. Im Übrigen kann es aber auch dahingestellt bleiben, ob die erwähnten Datensammlungen als Datei zu qualifizieren sind, da selbst dann, wenn es sich um Dateien handelte, das Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 kein Recht auf die Herstellung und Ausfolgung von Kopien durch den Auftraggeber verschafft. § 26 Abs. 1 DSG 2000 statuiert nur ein Recht darauf, dass der Auftraggeber dem Auskunftswerber in verständlicher Form – grundsätzlich schriftlich - mitteilt, welche Daten er über ihn verarbeitet. Daraus folgt weder ein Recht auf Einsicht noch ein Recht auf Übermittlung von Kopien des Inhalts von Datensammlungen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu: Vieles spricht dafür, dass weder der Personalakt noch der gesonderte Ordner mit dem Sammelgutachten, aus welchen der Beschwerdeführer Urkundenkopien im Wege der Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 einfordern will, eine (manuelle) „Datei“ iSd Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 darstellen. Wie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben haben, weisen beide Datensammlungen keine innere Struktur auf, die – gegenüber sequentiellem Durchlesen – ein wesentlich erleichtertes Auffinden von Information ermöglichen würde. Im Übrigen kann es aber auch dahingestellt bleiben, ob die erwähnten Datensammlungen als Datei zu qualifizieren sind, da selbst dann, wenn es sich um Dateien handelte, das Auskunftsrecht nach Paragraph 26, DSG 2000 kein Recht auf die Herstellung und Ausfolgung von Kopien durch den Auftraggeber verschafft. Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 statuiert nur ein Recht darauf, dass der Auftraggeber dem Auskunftswerber in verständlicher Form – grundsätzlich schriftlich - mitteilt, welche Daten er über ihn verarbeitet. Daraus folgt weder ein Recht auf Einsicht noch ein Recht auf Übermittlung von Kopien des Inhalts von Datensammlungen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Das Eventualbegehren, auf das hier angesichts der Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt einzugehen ist, überspannt wiederum die Grenzen des Beschwerderechts gemäß § 31 Abs. 1 DSG
  2. Die Datenschutzkommission ist gemäß dieser Bestimmung gesetzlich nur berufen, über eine aktuell behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft zu erkennen, nicht jedoch einem möglichen datenschutzrechtlichen Auftraggeber gleichsam pro futuro die Auskunftserteilung aufzutragen, in dem über die Zulässigkeit eines – noch gar nicht gestellten – Auskunftsbegehrens abgesprochen wird. Da der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an die A*** & B*** OG nicht einmal behauptet hat, kann er denkmöglich durch diesen Auftraggeber nicht im Recht auf Auskunft verletzt worden sein. Eine Beschwerde ist daher hier unzulässig, und das Eventualbegehren war somit spruchgemäß zurückzuweisen.Das Eventualbegehren, auf das hier angesichts der Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt einzugehen ist, überspannt wiederum die Grenzen des Beschwerderechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG
  3. Die Datenschutzkommission ist gemäß dieser Bestimmung gesetzlich nur berufen, über eine aktuell behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft zu erkennen, nicht jedoch einem möglichen datenschutzrechtlichen Auftraggeber gleichsam pro futuro die Auskunftserteilung aufzutragen, in dem über die Zulässigkeit eines – noch gar nicht gestellten – Auskunftsbegehrens abgesprochen wird. Da der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an die A*** & B*** OG nicht einmal behauptet hat, kann er denkmöglich durch diesen Auftraggeber nicht im Recht auf Auskunft verletzt worden sein. Eine Beschwerde ist daher hier unzulässig, und das Eventualbegehren war somit spruchgemäß zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.