RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum06.02.2008 GeschäftszahlK121.325/0004-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Februar 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerden
- der A*** Personalleasing Gesellschaft m. b.H. (Erstbeschwerdeführerin) in V*** und
- der Huberta G*** (Zweitbeschwerdeführerin) in O***, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Ä***, Rechtsanwalt in **** E***, H****straße **, vom
- Juli 2007 gegen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) in Graz, vertreten durch die K*** & W*** Rechtsanwälte OG in **** S***, B***-Ring **, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung von Daten der Beschwerdeführerinnen durch die Beschwerdegegnerin an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, in der ersten Jahreshälfte, jedenfalls vor dem
- Juli 2007, wird gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerden
- der A*** Personalleasing Gesellschaft m. b.H. (Erstbeschwerdeführerin) in V*** und
- der Huberta G*** (Zweitbeschwerdeführerin) in O***, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Ä***, Rechtsanwalt in **** E***, H****straße **, vom
- Juli 2007 gegen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) in Graz, vertreten durch die K*** & W*** Rechtsanwälte OG in **** S***, B***-Ring **, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung von Daten der Beschwerdeführerinnen durch die Beschwerdegegnerin an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, in der ersten Jahreshälfte, jedenfalls vor dem
- Juli 2007, wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz eins und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: - Die Beschwerden werden abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerinnen behaupten in ihrer Beschwerde vom
- Juli 2007 (bei der Datenschutzkommission eingegangen am
- August 2007) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung im Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB-GMTN), namentlich deren Sekretär Erich Ü***, über „sämtliche Daten“ der Zweitbeschwerdeführerin verfüge, die er im Zusammenhang mit der Anstellung der Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbeschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin erhalten habe. Indiz dafür sei, dass der ÖGB-GMTN den Mädchennamen der Zweitbeschwerdeführerin (Ehename: Huberta L***) kenne, der nur aus den Sozialversicherungsdaten hervorgehe. Weiters habe der ÖGB-GMTN in Gesprächen zwischen Erich Ü*** und Herrn Rainer Z***, Niederlassungsleiter der Erstbeschwerdeführerin, genaue Kenntnis über die Fluktuationen im Personalstand (Zahl der Kündigungen in der Woche vor einem Gesprächstermin) offenbart, die er nur durch Datenübermittlung seitens der Beschwerdegegnerin erhalten habe könne. Hintergrund dieser Gespräche sei eine vom ÖGB-GMTN ausgehende Initiative zur Einrichtung eines Betriebsrats bei der Erstbeschwerdeführerin. Weiters sei es, vermutlich in Folge Kenntnis des ÖGB-GMTN von Personalfluktuationen bei der Erstbeschwerdeführerin, auch zu unangenehmer Medienberichterstattung über die wirtschaftliche Zukunft von Unternehmen im Umkreis der Erstbeschwerdeführerin gekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine Kopie der Versicherungsdaten bzw. der Akten über Beginn des Versicherungsverhältnisses, Art der Beschäftigung, Beschäftigungsausmaß, Entgeltzahlungszeitraum und Krankenstandszeiten betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie sämtliche Mitarbeiter der Erstbeschwerdeführerin übermittelt erhalten habe. Beide Beschwerdeführerinnen beantragten, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass sie dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt wurden. Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen mit Stellungnahme vom
- September 2007 (undatiert, Eingangsdatum bei der Datenschutzkommission) vor, sie habe nach Kenntnis vom Beschwerdevorbringen unverzüglich die Innenrevision mit einer Überprüfung der entsprechenden Datenverwendung beauftragt. Diese sei, einschließlich Überprüfung entsprechender Anfragen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, ergebnislos verlaufen, es habe im fraglichen Zeitraum keine die Beschwerdeführerinnen betreffende Datenübermittlung an den ÖGB-GMTN gegeben. Die Streitigkeiten zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem ÖGB-GMTN seien im Übrigen medienöffentlich geführt worden, was im Kontext der vorliegenden Beschwerde zu berücksichtigen sei. In einer parteienöffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Ermittlungsverfahren beauftragten Sachbearbeiter der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission am
- Oktober 2007 hatten die Parteien überdies Gelegenheit, ihre Sache mündlich vorzutragen, sich zu einer Reihe von vorgelegten Urkunden(-kopien) zu äußern und an der Einvernahme mehrerer Parteienvertreter und Zeugen mitzuwirken. Die Beschwerdeführerinnen brachten mündlich vor, die Verletzung in ihrem Recht auf Datenschutz ergebe sich insbesondere daraus, dass die Zweitbeschwerdeführerin, die bei der Erstbeschwerdeführerin stets unter ihrem zeitweiligen ehelichen Familiennamen L*** beschäftigt worden sei, erst seit dem
- Juli 2007 wieder unter dem Namen G*** beschäftigt werde, und Herr Ü*** als Vertreter der Gewerkschaft über dieses Faktum damals bereits genau Bescheid gewusst habe. Zur Schutzwürdigkeit der Daten der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, diese Schutzwürdigkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass aus den Veränderungen bzw. dem Umfang des Personalstandes der Erstbeschwerdeführerin, welche Daten sich die Gewerkschaft offenbar beschafft habe, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Erstbeschwerdeführerin bzw. die arbeitsrechtliche Situation im Betrieb gezogen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin bestritt das Beschwerdevorbringen auch mündlich, bestätigte sachverhaltsmäßig, dass Daten der Zweitbeschwerdeführerin für Zwecke der Sozialversicherung nur unter dem Namen „G***“ verarbeitet worden seien, und brachte vor, aus § 45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes ergebe sich die Pflicht, beabsichtigte Kündigungen in größerem Umfang dem Arbeitsmarktservice zu melden; von dort erfolge auch eine Verständigung der Arbeiterkammern, woraus sich wiederum ergäbe, dass die Gewerkschaft Informationen über geplante Kündigungen erhalte. Dass auf diese Weise die Information weiter gegeben worden sei, ergebe sich nicht zuletzt aus dem zeitlichen Zusammenhang, da die Verständigung der Gebietskrankenkasse erst im kürzeren zeitlichen Verhältnis zur Kündigung vorgesehen sei. Die Beschwerdegegnerin verwies dazu auf die Erwägungen im Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Juni 2000, GZ: K120.684/13-DSK/2000.Die Beschwerdegegnerin bestritt das Beschwerdevorbringen auch mündlich, bestätigte sachverhaltsmäßig, dass Daten der Zweitbeschwerdeführerin für Zwecke der Sozialversicherung nur unter dem Namen „G***“ verarbeitet worden seien, und brachte vor, aus Paragraph 45 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes ergebe sich die Pflicht, beabsichtigte Kündigungen in größerem Umfang dem Arbeitsmarktservice zu melden; von dort erfolge auch eine Verständigung der Arbeiterkammern, woraus sich wiederum ergäbe, dass die Gewerkschaft Informationen über geplante Kündigungen erhalte. Dass auf diese Weise die Information weiter gegeben worden sei, ergebe sich nicht zuletzt aus dem zeitlichen Zusammenhang, da die Verständigung der Gebietskrankenkasse erst im kürzeren zeitlichen Verhältnis zur Kündigung vorgesehen sei. Die Beschwerdegegnerin verwies dazu auf die Erwägungen im Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Juni 2000, GZ: K120.684/13-DSK/
- B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen im Zeitraum von Anfang 2007 bis zum
- Juli 2007 (Datum der Beschwerdeschrift) durch Übermittlung von Sozialversicherungsdaten der Belegschaft der Erstbeschwerdeführerin an den ÖGB-GMTN im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Zweitbeschwerdeführerin steht in einem Dienstverhältnis zur Erstbeschwerdeführerin für die Firma Q*** im Einsatz und wurde von der Erstbeschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter dem Familiennamen G*** zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet. Die Zweitbeschwerdeführerin führte während ihrer Beschäftigung zeitweise den ehelichen Familiennamen L***, unter dem sie auch bis Juli 2007 im Betrieb und bei der Erstbeschwerdeführerin bekannt war. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdige Aussage der Zweitbeschwerdeführerin als Partei in der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2007, Verhandlungsschrift GZ: K121.325/0008-DSK/2007, Seite 3 f (Verhandlungsschrift im Folgenden zitiert als OZ 0008/2007, Seite bzw. Beilage) und die dazu vorgelegte, übereinstimmende Beilage./5 (SV-Daten-Abfrageprotokoll betreffend Daten der Huberta G***).Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdige Aussage der Zweitbeschwerdeführerin als Partei in der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2007, Verhandlungsschrift GZ: K121.325/0008-DSK/2007, Seite 3 f (Verhandlungsschrift im Folgenden zitiert als OZ 0008 aus 2007,, Seite bzw. Beilage) und die dazu vorgelegte, übereinstimmende Beilage./5 (SV-Daten-Abfrageprotokoll betreffend Daten der Huberta G***). Eine Datenübermittlung von personenbezogenen Daten der Zweitbeschwerdeführerin (insbesondere Namen, Adresse und Dienstgeber) sowie der Erstbeschwerdeführerin (insbesondere Beschäftigtenzahl, Zahl der Neueintritte, Entlassungen und Kündigungen [„Personalfluktuation“] im ersten Halbjahr 2007) aus Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin im ersten Halbjahr 2007 (bis
- Juli 2007) konnte nicht nachgewiesen werden. Beweiswürdigung: Diese Tatsachenfrage, die für den Ausgang der Sache entscheidend ist, war kontroversiell. Auch die durchgeführte mündliche Verhandlung hat widersprüchliche Ergebnisse erbracht. Auf der einen Seite stehen Beweisaussagen der Parteien (der Zweitbeschwerdeführerin und des Rainer Z***, Geschäftsführer, für die Erstbeschwerdeführerin), die zumindest Indizien dafür ergeben, dass der ÖGB-GMTN bzw. der Zeuge Erich Ü*** als Gewerkschaftsvertreter Zugang zu Daten der Beschwerdeführerinnen hatten. Auf der anderen Seite steht insbesondere die Aussage des Zeugen Ü***, der dies entschieden in Abrede stellt. Hauptindiz für den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen ist dabei die Tatsache, dass dem Zeugen Ü*** – was dieser auch nicht bestritten hat – die Zweitbeschwerdeführerin am
- Juli 2007 bereits unter dem Namen „G***“ bekannt war, obwohl sie bis Juli 2007 im Betrieb unter dem Namen „L***“ bekannt war. Unter ersterem Namen wurden die Daten der Zweitbeschwerdeführerin auch – unbestrittenermaßen – bei der Beschwerdegegnerin verarbeitet, da die ehelich bedingte zeitweilige Namensänderung in den Datenanwendungen für Zwecke der Sozialversicherung nie erfasst wurde. Diese Aussagen liefern aber keinen eindeutigen Beweis für die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens. Denn nach den Angaben des Zeugen Ü*** stammten die Namen jener Personen, die dem ÖGB-GMTN als Interessenten an bzw. mögliche Kandidatinnen und Kandidaten bei einer Betriebsratswahl genannt worden waren, darunter auch die Zweitbeschwerdeführerin, aus dem Kreise der bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigten Personen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter, dem der neuerliche Namenswechsel der Zweitbeschwerdeführerin bereits bekannt war, den aktuellen Namen an die Gewerkschaft übermittelt hat. Zur möglichen Übermittlung der Daten durch die Beschwerdegegnerin liegt die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin vor (OZ 0008/2007, Seite 4), im Gespräch mit dem Zeugen Ü*** am
- Juli 2007 sei „das Wort Gebietskrankenkasse“ gefallen. Eine ausdrückliche Angabe über den Zusammenhang dieser Äußerung, etwa dass der Zeuge Ü*** die Beschwerdegegnerin ausdrücklich als Datenquelle angegeben habe, konnte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht machen. Dies reicht nach Überzeugung der Datenschutzkommission nicht aus, um das Beschwerdevorbringen für erwiesen anzusehen. Die Erstbeschwerdeführerin gab durch den Geschäftsführer Rainer Z*** an, der Zeuge Ü*** habe sich im ersten Halbjahr 2007 in mehreren Kontakten bzw. Verhandlungen mit der Geschäftsführung erstaunlich gut über die Personalsituation informiert gezeigt (OZ 0008/2007, Seite 5). Herr Z*** konnte in seiner Einvernahme aber das in der Beschwerde vom
- Juli 2007 (Seite 3) gemachte Vorbringen nicht bestätigen, der Zeuge Ü*** habe ihm gegenüber sinngemäß zugestanden, sein „guter Draht“ zu den Daten über die Beschwerdeführerinnen sei die Beschwerdegegnerin gewesen. Herr Z*** konnte nur bestätigen, der Zeuge Ü*** habe auf unbestimmte „Kontakte“ verwiesen und habe den Vorhalt, Zugang zu Daten der Beschwerdegegnerin zu haben, weder bestätigt noch abgestritten. Auch daraus ergibt sich kein eindeutiges Bild zu Gunsten des Beschwerdevorbringens. Was schließlich den Ausschlag geben musste, war die Aussage des Zeugen Mag. Ronald C*** (OZ 0008/2007, Seite 9 ff) in Verbindung mit den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Unterlagen (Urkundenkopien) über die Ergebnisse von Überprüfungen durch die Innenrevision der Beschwerdegegnerin. Die unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Zeugen Mag. C*** waren glaubwürdig und erkennbar objektiv, das heißt ohne Interesse am Verfahrensausgang, getätigt. Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass im fraglichen Zeitraum (Anfang 2007 bis
- Juli 2007) kein Versicherungsdatenauszug betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger) erstellt und keine Online-Datenabfragen durchgeführt worden sind. Das vorgelegte Zugriffsprotokoll (OZ 0008/2007, Beilage./5) bestätigt dies, da es im angegebenen Überprüfungszeitraum nur Abfragen für Zwecke der Prüfung der Innenrevision (außerhalb des fraglichen Zeitraums) ausweist. Selbst in Würdigung der Tatsache, dass der Zeuge nicht mit absoluter Gewissheit jeden Zugang zu Daten der Beschwerdeführerinnen ausschließen konnte (siehe seine Ausführungen zu den so genannte „Altanwendungen“, OZ 0008/2007, Seite 10) ergibt seine Aussage dennoch, dass eine solcherart unentdeckt gebliebene unberechtigte Übermittlung von Daten außergewöhnliche Kenntnisse der EDV-Organisation der Beschwerdegegnerin und des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger bedingt hätte; eine Methodik, für die jeder Anhaltspunkt im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens fehlt. In abschließender Würdigung der Verfahrensergebnisse hält die Datenschutzkommission daher das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdegegnerin habe Daten an den ÖGB-GMTN übermittelt oder eine solche Übermittlung in irgendeiner Weise zu verantworten, für nicht erwiesen. Auf weitere Beweisanbote, wie die Einvernahme von weiteren Teilnehmern der Besprechung vom
- Juli 2007 (zu der die Beschwerdeführerinnen, trotz gesetzter Frist [OZ 0008/2007, Seite 11], nähere Angaben schuldig geblieben sind), war daher nicht mehr einzugehen.Beweiswürdigung: Diese Tatsachenfrage, die für den Ausgang der Sache entscheidend ist, war kontroversiell. Auch die durchgeführte mündliche Verhandlung hat widersprüchliche Ergebnisse erbracht. Auf der einen Seite stehen Beweisaussagen der Parteien (der Zweitbeschwerdeführerin und des Rainer Z***, Geschäftsführer, für die Erstbeschwerdeführerin), die zumindest Indizien dafür ergeben, dass der ÖGB-GMTN bzw. der Zeuge Erich Ü*** als Gewerkschaftsvertreter Zugang zu Daten der Beschwerdeführerinnen hatten. Auf der anderen Seite steht insbesondere die Aussage des Zeugen Ü***, der dies entschieden in Abrede stellt. Hauptindiz für den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen ist dabei die Tatsache, dass dem Zeugen Ü*** – was dieser auch nicht bestritten hat – die Zweitbeschwerdeführerin am
- Juli 2007 bereits unter dem Namen „G***“ bekannt war, obwohl sie bis Juli 2007 im Betrieb unter dem Namen „L***“ bekannt war. Unter ersterem Namen wurden die Daten der Zweitbeschwerdeführerin auch – unbestrittenermaßen – bei der Beschwerdegegnerin verarbeitet, da die ehelich bedingte zeitweilige Namensänderung in den Datenanwendungen für Zwecke der Sozialversicherung nie erfasst wurde. Diese Aussagen liefern aber keinen eindeutigen Beweis für die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens. Denn nach den Angaben des Zeugen Ü*** stammten die Namen jener Personen, die dem ÖGB-GMTN als Interessenten an bzw. mögliche Kandidatinnen und Kandidaten bei einer Betriebsratswahl genannt worden waren, darunter auch die Zweitbeschwerdeführerin, aus dem Kreise der bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigten Personen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter, dem der neuerliche Namenswechsel der Zweitbeschwerdeführerin bereits bekannt war, den aktuellen Namen an die Gewerkschaft übermittelt hat. Zur möglichen Übermittlung der Daten durch die Beschwerdegegnerin liegt die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin vor (OZ 0008 aus 2007,, Seite 4), im Gespräch mit dem Zeugen Ü*** am
- Juli 2007 sei „das Wort Gebietskrankenkasse“ gefallen. Eine ausdrückliche Angabe über den Zusammenhang dieser Äußerung, etwa dass der Zeuge Ü*** die Beschwerdegegnerin ausdrücklich als Datenquelle angegeben habe, konnte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht machen. Dies reicht nach Überzeugung der Datenschutzkommission nicht aus, um das Beschwerdevorbringen für erwiesen anzusehen. Die Erstbeschwerdeführerin gab durch den Geschäftsführer Rainer Z*** an, der Zeuge Ü*** habe sich im ersten Halbjahr 2007 in mehreren Kontakten bzw. Verhandlungen mit der Geschäftsführung erstaunlich gut über die Personalsituation informiert gezeigt (OZ 0008 aus 2007,, Seite 5). Herr Z*** konnte in seiner Einvernahme aber das in der Beschwerde vom
- Juli 2007 (Seite 3) gemachte Vorbringen nicht bestätigen, der Zeuge Ü*** habe ihm gegenüber sinngemäß zugestanden, sein „guter Draht“ zu den Daten über die Beschwerdeführerinnen sei die Beschwerdegegnerin gewesen. Herr Z*** konnte nur bestätigen, der Zeuge Ü*** habe auf unbestimmte „Kontakte“ verwiesen und habe den Vorhalt, Zugang zu Daten der Beschwerdegegnerin zu haben, weder bestätigt noch abgestritten. Auch daraus ergibt sich kein eindeutiges Bild zu Gunsten des Beschwerdevorbringens. Was schließlich den Ausschlag geben musste, war die Aussage des Zeugen Mag. Ronald C*** (OZ 0008 aus 2007,, Seite 9 ff) in Verbindung mit den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Unterlagen (Urkundenkopien) über die Ergebnisse von Überprüfungen durch die Innenrevision der Beschwerdegegnerin. Die unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Zeugen Mag. C*** waren glaubwürdig und erkennbar objektiv, das heißt ohne Interesse am Verfahrensausgang, getätigt. Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass im fraglichen Zeitraum (Anfang 2007 bis
- Juli 2007) kein Versicherungsdatenauszug betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger) erstellt und keine Online-Datenabfragen durchgeführt worden sind. Das vorgelegte Zugriffsprotokoll (OZ 0008 aus 2007,, Beilage./5) bestätigt dies, da es im angegebenen Überprüfungszeitraum nur Abfragen für Zwecke der Prüfung der Innenrevision (außerhalb des fraglichen Zeitraums) ausweist. Selbst in Würdigung der Tatsache, dass der Zeuge nicht mit absoluter Gewissheit jeden Zugang zu Daten der Beschwerdeführerinnen ausschließen konnte (siehe seine Ausführungen zu den so genannte „Altanwendungen“, OZ 0008 aus 2007,, Seite 10) ergibt seine Aussage dennoch, dass eine solcherart unentdeckt gebliebene unberechtigte Übermittlung von Daten außergewöhnliche Kenntnisse der EDV-Organisation der Beschwerdegegnerin und des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger bedingt hätte; eine Methodik, für die jeder Anhaltspunkt im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens fehlt. In abschließender Würdigung der Verfahrensergebnisse hält die Datenschutzkommission daher das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdegegnerin habe Daten an den ÖGB-GMTN übermittelt oder eine solche Übermittlung in irgendeiner Weise zu verantworten, für nicht erwiesen. Auf weitere Beweisanbote, wie die Einvernahme von weiteren Teilnehmern der Besprechung vom
- Juli 2007 (zu der die Beschwerdeführerinnen, trotz gesetzter Frist [OZ 0008 aus 2007,, Seite 11], nähere Angaben schuldig geblieben sind), war daher nicht mehr einzugehen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“ § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Eine durch Bescheid gefällte „Entscheidung“ der Datenschutzkommission im Sinne von § 31 DSG 2000 über eine Verletzung subjektiver Datenschutzrechte setzt den Nachweis eines Sachverhalts voraus, der einen Eingriff in solche Rechte, hier in das Recht auf Geheimhaltung, bilden kann.Eine durch Bescheid gefällte „Entscheidung“ der Datenschutzkommission im Sinne von Paragraph 31, DSG 2000 über eine Verletzung subjektiver Datenschutzrechte setzt den Nachweis eines Sachverhalts voraus, der einen Eingriff in solche Rechte, hier in das Recht auf Geheimhaltung, bilden kann. Die Datenschutzkommission hat im durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen solchen Sachverhalt (nämlich die behauptete Übermittlung von Daten durch die Beschwerdegegnerin an den ÖGB-GMTN) nachweisen können. Beide Beschwerden waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.