RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum06.02.2008 GeschäftszahlK121.328/0003-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Februar 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Rudolf G*** (Beschwerdeführer) in O***, vertreten durch den Verein H***-Vereinigung, vom
- August 2007 gegen die X*** Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in O***, vertreten durch Dr. Otto T***, Rechtsanwalt in O***, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unvollständiger Auskunftserteilung wird gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:(Beschwerdegegnerin) in O***, vertreten durch Dr. Otto T***, Rechtsanwalt in O***, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unvollständiger Auskunftserteilung wird gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptete (unter Vorlage einer Kopie der von der Beschwerdegegnerin schriftlich erteilten Auskunft) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass sein Auskunftsersuchen vom
- Mai 2007 von der Beschwerdegegnerin unzureichend beantwortet worden sei. Die Beschwerdegegnerin beurteile die Kreditwürdigkeit von Betroffenen, gerügt wurde ausdrücklich das Fehlen von Angaben zu den von ihr errechneten Scoringwerten, sonstigen Bewertungen und ergänzenden Angaben, sowie von Angaben zu den Übermittlungsempfängern. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom
- September 2007 vor, dem Beschwerdeführer durch Zustellung eines inhaltlich gleichen Schreibens ergänzend Auskunft erteilt zu haben. Es habe eine Datenübermittlung am
- Mai 2007, 16.33.39 Uhr an die A*** Ges.m.b.H. stattgefunden, für die bei selber Gelegenheit auch ein (Scoring-)Wert von 36 errechnet worden sei. Dieser Wert beruhe auf einer proprietären, von der Kundin A*** Ges.m.b.H. festgelegten Berechnungsmethode. Die Bedeutung des Wertes für Geschäftsentscheidungen der A*** Ges.m.b.H. sei der Beschwerdegegnerin nicht bekannt. Am
- Mai 2007, 12:51:39 Uhr seien die dem Beschwerdeführer beauskunfteten Daten (einschließlich der Daten, für die das Unternehmen „E***- Bonitätsinfo“ Auftraggeber sei), nochmals an die A*** Ges.m.b.H. übermittelt worden. Mit dieser Auskunftserteilung sei der Beschwerdeführer klaglos gestellt. Mit Stellungnahme vom
- Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer die Ausführungen des Beschwerdegegners „zur Kenntnis“. Gleichzeitig machte er ein neues Vorbringen und rügte, ihm sei keine Auskunft erteilt worden, ob und welche Dienstleister herangezogen würden (dazu Ausführungen zu der Frage, welche technisch-organisatorischen Tätigkeiten unter den Dienstleisterbegriff fielen). Der Beschwerdeführer regte dazu eine „Systemprüfung“ bei der Beschwerdegegnerin an, er ersuche dazu „um Verständigung im Sinne § 30“.Mit Stellungnahme vom
- Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer die Ausführungen des Beschwerdegegners „zur Kenntnis“. Gleichzeitig machte er ein neues Vorbringen und rügte, ihm sei keine Auskunft erteilt worden, ob und welche Dienstleister herangezogen würden (dazu Ausführungen zu der Frage, welche technisch-organisatorischen Tätigkeiten unter den Dienstleisterbegriff fielen). Der Beschwerdeführer regte dazu eine „Systemprüfung“ bei der Beschwerdegegnerin an, er ersuche dazu „um Verständigung im Sinne Paragraph 30, Auf Aufforderung der Datenschutzkommission, den Inhalt des ursprünglichen Auskunftsbegehrens nachzuweisen, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab (ein E-Mail-Wechsel und eine telefonische Nachfrage des Sachbearbeiters im Büro der Datenschutzkommission am
- Oktober bei der Vertretung des Beschwerdeführers ergaben jedoch, dass das Auskunftsbegehren mündlich gestellt wurde und daher nicht im Detail wiedergegeben werden könne). B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin ein am
- Mai 2007 vom Beschwerdeführer mündlich gestelltes Auskunftsbegehren dem Gesetz entsprechend beantwortet hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer stellte am
- Mai 2007 (oder kurz zuvor) mündlich (durch Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin) ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren. Dieses umfasste den Wunsch nach Auskunft über die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Daten zu seiner Bonität und die Empfänger solcher Daten. Ein Auskunftsbegehren betreffend die Dienstleister der Beschwerdegegnerin ist nicht nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
- Mai 2007 eine datenschutzrechtliche Auskunft („Auskunft nach § 26 Datenschutzgesetz 2000“) erteilt. Diese umfasste den Namen, das Geburtsdatum, zwei verarbeitete Wohnadressen (samt Datenquellen) sowie einen Satz von „Zahlungserfahrungsdaten“, insbesondere Daten zu einem behauptetermaßen im Jahre 2005 gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren („Betrag (Euro): 0“). Letztere Daten würden vom Unternehmen „E***-Bonitätsinfo“ des August R*** als Auftraggeber verarbeitet.Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
- Mai 2007 eine datenschutzrechtliche Auskunft („Auskunft nach Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000“) erteilt. Diese umfasste den Namen, das Geburtsdatum, zwei verarbeitete Wohnadressen (samt Datenquellen) sowie einen Satz von „Zahlungserfahrungsdaten“, insbesondere Daten zu einem behauptetermaßen im Jahre 2005 gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren („Betrag (Euro): 0“). Letztere Daten würden vom Unternehmen „E***-Bonitätsinfo“ des August R*** als Auftraggeber verarbeitet. Am
- September 2007 ergänzte die Beschwerdegegnerin diese Auskunft dahingehend, dass am
- Mai 2007, 16.33.39 Uhr und am
- Mai 2007, 12:51:39 Uhr die beauskunfteten Daten an die A*** Ges.m.b.H. übermittelt worden seien. Bei ersterer Gelegenheit wurde auch nach Vorgaben dieses Kunden für den Zweck der Bewertung der Bonität des Beschwerdeführers ein (Scoring-)Wert von 36 errechnet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, den Akten dieses Verwaltungsverfahrens und den darin einliegenden Urkundenkopien (insbesondere der Kopie des Auskunftsschreibens vom
- Mai 2007). In der Frage eines Auskunftsbegehrens betreffend die Heranziehung von Dienstleistern wurde aus folgenden Gründen eine negative Feststellung getroffen: Aus dem Vorbringen der ursprünglichen Beschwerde geht hervor, dass das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers nicht auf die Heranziehung von Dienstleistern gerichtet war, hat er doch das Fehlen einer solchen Auskunft bei Beschwerdeerhebung nicht einmal erwähnt. Erst nach Ergänzung der Auskunft durch die Beschwerdegegnerin erweiterte er seine Beschwerde um eine entsprechende Rüge, wobei die aktenkundigen Umstände (siehe insbesondere die E-Mail der H***-Vereinigung und den Aktenvermerk über das Telefongespräch zwischen Frau Karoline C*** und Mag. Michael Suda am
- Oktober 2007, beide einliegend in GZ: K121.328/0007-DSK/2007) dafür sprechen, dass diese Beschwerdeerweiterung nicht auf einer Kenntnis des Sachverhalts bei den Beschwerdevertretern beruhte. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass ein – damals unvertretener – Betroffener, der sich vor der Datenschutzkommission durch die H***-Vereinigung vertreten lässt, sich anlässlich einer mündlichen Vorsprache im Büro eines Auftraggebers für Fragen von „Operatingzentren“, „Sicherungs- und Backup-Aufgaben“ sowie Datenerfassung für „telefonische Auskunfts- und Hilfedienste (Telefonhotline)“ interessiert hat (sämtliche zitierten Begriff aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2007). Da es einer Obliegenheit einer Partei entspricht, ihr eigenes Vorbringen zumindest so weit zu präzisieren, dass man daraus einen plausibel möglichen, eingriffsbegründenden Sachverhalt ableiten kann, und eine Partei sich das Verhalten ihrer bestellten und bevollmächtigten Vertreter zurechnen lassen muss, war die – überhaupt nur implizit aufgestellte – Behauptung, ausdrücklich Auskunft über die Heranziehung von Dienstleistern verlangt zu haben, nicht nachzuweisen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 26 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission):Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission): „§ 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,[...]
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“ „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Nach dem klaren Wortlaut von § 26 Abs. 1 DSG 2000 gehört die Auskunft über herangezogene Dienstleister nicht zum Standardumfang einer „Auskunft nach § 26 Abs. 1 DSG 2000.“ Der vorletzte Satz des § 26 Abs. 1 DSG 2000 macht den Anspruch auf die Nennung von Dienstleistern von einem besonderen Verlangen im Auskunftsbegehren abhängig (Bescheid der DSK vom 21.06.2005, GZ: K120.839/0005-DSK/2005, RIS).Nach dem klaren Wortlaut von Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 gehört die Auskunft über herangezogene Dienstleister nicht zum Standardumfang einer „Auskunft nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000.“ Der vorletzte Satz des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 macht den Anspruch auf die Nennung von Dienstleistern von einem besonderen Verlangen im Auskunftsbegehren abhängig (Bescheid der DSK vom 21.06.2005, GZ: K120.839/0005-DSK/2005, RIS). Da kein derartiges „besonderes Verlangen“ im Auskunftsbegehren nachgewiesen werden konnte, wurde der Beschwerdeführer durch das Fehlen einer Auskunft in der Frage der Dienstleister nicht im Recht auf Auskunft verletzt. Hinsichtlich der übrigen erteilten Auskunft liegt kein Vorbringen („behauptete Verletzung“ iSv § 31 Abs. 1 DSG 2000) vor, dass sie unvollständig oder unrichtig sein sollte, und ist auch im Ermittlungsverfahren nichts Derartiges hervorgekommen. In der Frage der objektiven Verspätung wird auf die ständige Spruchpraxis der Datenschutzkommission verwiesen, wonach es das Rechtsschutzziel des Beschwerdeverfahrens nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 ist, dem Betroffenen zu der ihm zustehenden Auskunft über eigene Daten zu verhelfen und nicht dem Auftraggeber Rechts- oder Pflichtenverletzungen nachzuweisen (quasi-zivilprozessualer Zweck dieses Verfahrens, vgl. u.a. den Bescheid der DSK vom 26.02.2002, GZ: K120.760/004-DSK/2002, RIS).Hinsichtlich der übrigen erteilten Auskunft liegt kein Vorbringen („behauptete Verletzung“ iSv Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000) vor, dass sie unvollständig oder unrichtig sein sollte, und ist auch im Ermittlungsverfahren nichts Derartiges hervorgekommen. In der Frage der objektiven Verspätung wird auf die ständige Spruchpraxis der Datenschutzkommission verwiesen, wonach es das Rechtsschutzziel des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 ist, dem Betroffenen zu der ihm zustehenden Auskunft über eigene Daten zu verhelfen und nicht dem Auftraggeber Rechts- oder Pflichtenverletzungen nachzuweisen (quasi-zivilprozessualer Zweck dieses Verfahrens, vergleiche u.a. den Bescheid der DSK vom 26.02.2002, GZ: K120.760/004-DSK/2002, RIS). Die Datenschutzkommission sieht daher auch keinen Anlass, eine „Systemprüfung“ (ein Begriff, der im Übrigen dem Gesetz fremd ist) bei der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Dies würde im gegebenen Zusammenhang auf einen Erkundungsbeweis (d.h. einen Ermittlungsschritt zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin irgendein Recht des Beschwerdeführers verletzt hat) hinauslaufen. Dazu besteht im Rahmen der hier zu entscheidenden Verwaltungssache weder eine Pflicht noch ein begründeter Anlass. Für ein weiteres Kontrollverfahren (§ 30 DSG 2000) liegt wiederum keine neue Behauptung einer Rechts- oder Pflichtenverletzung vor.Die Datenschutzkommission sieht daher auch keinen Anlass, eine „Systemprüfung“ (ein Begriff, der im Übrigen dem Gesetz fremd ist) bei der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Dies würde im gegebenen Zusammenhang auf einen Erkundungsbeweis (d.h. einen Ermittlungsschritt zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin irgendein Recht des Beschwerdeführers verletzt hat) hinauslaufen. Dazu besteht im Rahmen der hier zu entscheidenden Verwaltungssache weder eine Pflicht noch ein begründeter Anlass. Für ein weiteres Kontrollverfahren (Paragraph 30, DSG 2000) liegt wiederum keine neue Behauptung einer Rechts- oder Pflichtenverletzung vor. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.