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{'item': 'K121.330/0004-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.02.2008 GeschäftszahlK121.330/0004-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. Februar 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dieter D*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom
  2. August 2007 gegen die G**** Inkassobüro Ges.m.b.H. (Beschwerdegegnerin) aus Wien wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Nichtbeantwortung seines Auskunftsbegehrens vom
  3. August 2007 wird gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Dieter D*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom
  4. August 2007 gegen die G**** Inkassobüro Ges.m.b.H. (Beschwerdegegnerin) aus Wien wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Nichtbeantwortung seines Auskunftsbegehrens vom
  5. August 2007 wird gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren vom
  6. August 2007 nicht inhaltlich beantwortet habe. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme am
  7. August 2007 zunächst vor, bei der Tätigkeit als Inkassobüro nur als – auch datenschutzrechtlicher – Dienstleister tätig zu werden, was dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei. Sie kündigte jedoch an, dem Beschwerdeführer innerhalb der – noch offenen – Frist von acht Wochen eine inhaltliche Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten geben zu wollen. Mit Schreiben vom
  8. Oktober 2007 legt die Beschwerdegegnerin eine Kopie eines an den Beschwerdeführer ergangenen Auskunftsschreibens vom selben Tage vor. Der Beschwerdeführer hat sich, nach Gewährung von Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, nicht geäußert. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Verweigerung einer inhaltlichen Antwort auf sein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren vom
  9. August 2007 im Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete per Telefax am
  10. August 2007 ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Darin verlangte er Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Datenarten, Inhalt, Herkunft, Verwendungszweck, Rechtsgrundlage und Übermittlungsempfänger der Daten sowie Namen und Anschrift von Dienstleistern. Dem Auskunftsbegehren war ein tauglicher Identitätsnachweis angeschlossen. Die Beschwerdegegnerin lehnte dieses Auskunftsbegehren mit Schreiben vom
  11. August 2007 zunächst mit der Begründung ab, das sie als Dienstleister nicht verpflichtet sei, Auskünfte zu erteilen. Mit Schreiben vom
  12. Oktober 2007 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine inhaltliche Auskunft. Diese enthält Daten zur Person des Beschwerdeführers (Namen, Geburtsdatum, Adresse) zu sieben Inkassoaufträgen (Gläubiger, Betrag Kapital, Spesen, Zinsen, Beginn des Zinsenlaufs, in einem Fall auch die Geschäftszahl eines „Gerichtstitels“), die sich auf den Beschwerdeführer als Schuldner beziehen, sowie (sinngemäß) die erfassten Auftraggeber als Datenquellen. Die Daten würden, entsprechend den Anordnungen des Gläubigers (aus Sicht der Beschwerdegegnerin: des „Auftraggebers“), an Rechtsanwälte übermittelt. Dienstleister würden zur Verarbeitung der Daten nicht herangezogen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den zitierten Urkunden, die der Datenschutzkommission in Kopie vorliegen, sowie dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer hat sich während des Verfahrens nicht geäußert. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  13. anzuwendende Rechtsvorschriften Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
  14. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist unbegründet, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer trotz anfänglicher Weigerung gesetzmäßig Auskunft erteilt hat. Die anfängliche Weigerung beruhte offenkundig auf einem Rechtsirrtum, da ein Inkassounternehmen sich nach der Spruchpraxis der Datenschutzkommission (vgl. den Bescheid vom
  15. Oktober 2006, GZ: K121.155/0015-DSK/2006, RIS) nicht auf den Standpunkt zurückziehen kann, bei der Verwendung von Daten eines Schuldners nur Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 zu sein.Die Beschwerde ist unbegründet, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer trotz anfänglicher Weigerung gesetzmäßig Auskunft erteilt hat. Die anfängliche Weigerung beruhte offenkundig auf einem Rechtsirrtum, da ein Inkassounternehmen sich nach der Spruchpraxis der Datenschutzkommission vergleiche den Bescheid vom
  16. Oktober 2006, GZ: K121.155/0015-DSK/2006, RIS) nicht auf den Standpunkt zurückziehen kann, bei der Verwendung von Daten eines Schuldners nur Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 zu sein. Inhaltlich wurde die erteilte Auskunft nicht gerügt, sodass im Rahmen des Beschwerdegegenstandes davon auszugehen war, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht als datenschutzrechtliche Auftraggeberin nachgekommen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.