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{'item': 'K121.335/0005-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum29.02.2008 GeschäftszahlK121.335/0005-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. Februar 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Quentin M*** in Wien (Beschwerdeführer) vom
  2. August 2007, gegen den Q***verein in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 6 und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde des Quentin M*** in Wien (Beschwerdeführer) vom
  3. August 2007, gegen den Q***verein in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 6 und Paragraph 31, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden:
  4. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Beschwerdegegner aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution Auskunft über die Übermittlungsempfänger (§ 4 Z 12 DSG 2000) seiner Daten in der Q***-Datenbank und über die an diese übermittelten Daten zu erteilen.
  5. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Beschwerdegegner aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution Auskunft über die Übermittlungsempfänger (Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000) seiner Daten in der Q***-Datenbank und über die an diese übermittelten Daten zu erteilen.
  6. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien a. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass seinem Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner vom
  7. März 2007 nur unzureichend nachgekommen worden sei. Es wurde ihm weder mitgeteilt, welche Firmen/Stellen/Personen wann Informationen über ihn nachgefragt hätten noch welche Informationen weitergegeben worden seien. Er beantragte daher, die Datenschutzkommission möge Sorge dafür tragen, dass das im DSG verankerte Auskunftsrecht vom Datenverarbeiter vollständig erfüllt werde. b. Der damit konfrontierte Beschwerdegegner verwies in seiner Stellungnahme vom
  8. September 2007 zunächst auf die am
  9. April 2007 erteilte (beigelegte) Auskunft. Darin sei der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass die Übermittlungsempfänger namentlich beauskunftet würden, allerdings für die dabei aufzuwendende händische Prüfung ein Kostenersatz vom Betroffenen eingehoben werde, der sich am Aufwand im Einzelfall zu bemessen hätte. Da das Begehren in sehr schematischer und formularhafter Weise textiert gewesen sei, habe es der Beschwerdegegner für richtig gehalten, den Beschwerdeführer auf die eventuellen Kostenfolgen seines Auskunftsbegehrens hinzuweisen. Eine weitere Nachricht des Beschwerdeführers, dass er dies tatsächlich wünsche und zu zahlen bereit sei, sei nicht eingetroffen. Nach einigen rechtlichen Ausführungen beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu die Einräumung der Gelegenheit, dem Beschwerdeführer den pauschalen Kostenersatz des § 26 Abs. 6 DSG 2000 zur Zahlung vorzuschreiben.b. Der damit konfrontierte Beschwerdegegner verwies in seiner Stellungnahme vom
  10. September 2007 zunächst auf die am
  11. April 2007 erteilte (beigelegte) Auskunft. Darin sei der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass die Übermittlungsempfänger namentlich beauskunftet würden, allerdings für die dabei aufzuwendende händische Prüfung ein Kostenersatz vom Betroffenen eingehoben werde, der sich am Aufwand im Einzelfall zu bemessen hätte. Da das Begehren in sehr schematischer und formularhafter Weise textiert gewesen sei, habe es der Beschwerdegegner für richtig gehalten, den Beschwerdeführer auf die eventuellen Kostenfolgen seines Auskunftsbegehrens hinzuweisen. Eine weitere Nachricht des Beschwerdeführers, dass er dies tatsächlich wünsche und zu zahlen bereit sei, sei nicht eingetroffen. Nach einigen rechtlichen Ausführungen beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu die Einräumung der Gelegenheit, dem Beschwerdeführer den pauschalen Kostenersatz des Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 zur Zahlung vorzuschreiben. c. Im dazu gewährten Parteiengehör hielt der Beschwerdeführer die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Der „Einspruch“ des Beschwerdegegners sei irrelevant „für die in Frage stehenden Daten“. Weiters sei ihm bekannt, dass der Beschwerdegegner weitere Daten zurückhalte und ungerechtfertigt Bezahlung für deren Herausgabe fordert. d. Um Beweis darüber aufzunehmen, was der aktuelle Bestand an personenbezogenen Daten über den Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner ist, ordnete die Datenschutzkommission einen Augenschein samt Einschau in die Datenanwendungen des Beschwerdegegners an. Die Einschau beim Beschwerdegegner wurde durch zwei Mitarbeiter der DSK am
  12. Dezember 2007 durchgeführt. e. Mit den verfahrensrelevanten Ergebnissen der Einschau konfrontiert, äußerte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer entsprechend dem Begehren vom
  13. März 2007 alle Übermittlungsempfänger seiner personenbezogenen Daten und die an diese übermittelten Daten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 beauskunftet hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer entsprechend dem Begehren vom
  14. März 2007 alle Übermittlungsempfänger seiner personenbezogenen Daten und die an diese übermittelten Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, DSG 2000 beauskunftet hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
  15. März 2007 an den Beschwerdegegner ein Auskunftsbegehren, in welchem er ua. Auskunft über die Übermittlungsempfänger seiner personenbezogenen Daten und die an diese übermittelten Daten begehrte. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und wurden vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten. Der Beschwerdegegner erteilte dem Beschwerdeführer am
  16. März 2007 Auskunft aus der A-Datenbank, der B-Datenbank und der C-Datenbank sowie am
  17. April 2007 Auskunft aus der Q***- Datenbank. In der B-Datenbank liegt eine Eintragung des Beschwerdeführers vor, die allerdings niemandem übermittelt wurde; die C-Datenbank enthält lediglich eine Eigensperre. Die A-Datenbank enthält Daten des Beschwerdeführers und zwei Anfragen (= Übermittlungen) vom
  18. November 2006 und vom
  19. März 2007 der S*** reg. Gen.m.b.H. Die Auskunft aus der Q***- Datenbank enthält keine Übermittlungsempfänger. Der Auskunft vom
  20. April 2007 hinsichtlich der Q***-Datenbank ist beigefügt ein „Informationsblatt zu einer Datenschutzselbstauskunft nach § 26 DSG 2000“, das folgenden wesentlichen Inhalt aufweist:Der Auskunft vom
  21. April 2007 hinsichtlich der Q***-Datenbank ist beigefügt ein „Informationsblatt zu einer Datenschutzselbstauskunft nach Paragraph 26, DSG 2000“, das folgenden wesentlichen Inhalt aufweist: „Zweck der Datenanwendung: Die Datenanwendung „***“ dient dem Zweck der Information von aktuellen oder potenziellen Vertragspartnern, Lieferanten, Abnehmern und Kreditgebern von Unternehmen. Die Datenbank deckt dabei v.a. folgende Fragen ab: Rechtsform, Zeichnungsbefugnis, Alter, Ausstattung, Geschäftszweig, Gewerbebefugnis, Liegenschaftsbesitz, Bankverbindungen, Zahlungsverhalten, Bonität, Kreditempfehlung und negative Information (zB Konkurs). ... Übermittlungsempfänger: Die verarbeiteten Daten sind für die entgeltliche Übermittlung an Personen vorgesehen, die ein berechtigtes Interesse an der enthaltenen Information haben; dies sind Mitglieder und Kunden des Q***verein, v.a. Banken, Leasinggesellschaften, Telekommunikationsanbieter, Lieferanten und allg. aktuelle oder potenzielle Geschäftspartner des Unternehmens. Die namentliche Nennung der jeweiligen Quellen und tatsächlichen Empfänger der Daten ist möglich, erfordert aber nach der Judikatur des VwGH eine Interessensabwägung im Einzelfall. Sollte eine solche händisch erstellte Information benötigt werden, richten Sie bitte ein gesondertes Begehren an uns, das wegen des zusätzlichen Aufwandes allerdings kostenpflichtig ist (min EUR 20 zzgl USt siehe § 26 Abs. 6 DSG); und zwar unabhängig vom Ergebnis.“Die verarbeiteten Daten sind für die entgeltliche Übermittlung an Personen vorgesehen, die ein berechtigtes Interesse an der enthaltenen Information haben; dies sind Mitglieder und Kunden des Q***verein, v.a. Banken, Leasinggesellschaften, Telekommunikationsanbieter, Lieferanten und allg. aktuelle oder potenzielle Geschäftspartner des Unternehmens. Die namentliche Nennung der jeweiligen Quellen und tatsächlichen Empfänger der Daten ist möglich, erfordert aber nach der Judikatur des VwGH eine Interessensabwägung im Einzelfall. Sollte eine solche händisch erstellte Information benötigt werden, richten Sie bitte ein gesondertes Begehren an uns, das wegen des zusätzlichen Aufwandes allerdings kostenpflichtig ist (min EUR 20 zzgl USt siehe Paragraph 26, Absatz 6, DSG); und zwar unabhängig vom Ergebnis.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der auch der Datenschutzkommission übermittelten Auskunft des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom
  22. April
  23. Die Auskunft aus den Privatdatenbanken A-Datenbank, B-Datenbank und C-Datenbank enthält stets alle Übermittlungsempfänger. Die Q***-Datenbank des Beschwerdegegners wird in einem elektronischen Akt geführt, der teils strukturiert ist, teils aus einem unstrukturierten Textfile, das eine Volltextsuche nicht zulässt, besteht. Die Übermittlungsempfänger sind tabellarisch aufgelistet (Empfänger, Datum, Dokument). Die Beauskunftung der Liste der Übermittlungsempfänger ist kein integrierter Prozess einer Standardauskunft, es handelt sich vielmehr um ein externes Modul, das extra von einem Mitarbeiter aufgerufen und einer Auskunft händisch beigelegt werden muss. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind Ergebnis der Einschau in Datenanwendungen des Beschwerdegegners vom
  24. Dezember
  25. Dem Beschwerdegegner wurde zu diesen Ergebnissen (Niederschrift der auf Tonband protokollierten Einschau) Gehör gewährt. Er hat sich dazu ebenso wenig geäußert wie der Beschwerdeführer in dem ihm zu diesen Feststellungen gewährten Parteiengehör. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  26. anzuwendende Rechtsvorschriften Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten:Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten: „§ 26.

(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5)Absatz 5,In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 4,
(6)Absatz 6,Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat am 3. März 2007 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gestellt, welches dieser mit Schreiben vom 27. März 2007 sowie vom 4. April 2007 beantwortet hat. Der Beschwerdeführer hat behauptet, diese Auskunftsschreiben wären hinsichtlich der Übermittlungsempfänger bzw. des Umfangs der Übermittlungen unvollständig.
  1. a)Da die C-Datenbank eine Eigensperre des Beschwerdeführers enthält, konnte diese keine Übermittlungsempfänger von Daten aufweisen, sodass der Beschwerdeführer durch die Nicht-Anführung von Übermittlungsempfängern im Hinblick auf diese Datenbank auch nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt sein konnte. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft ist auch im Hinblick auf die A-Datenbank nicht anzunehmen: In der Beantwortung des Auskunftsbegehrens wurden zwei Datenübermittlungen ausgewiesen: Dass diese Angaben unvollständig sein sollten, hat weder der Beschwerdeführer durch nähere Angaben dargetan, noch die Datenschutzkommission in ihrer Einschau in Datenanwendungen des Beschwerdegegners feststellen können. Die B-Datenbank enthält zwar eine Eintragung über den Beschwerdeführer, eine Übermittlung dieser Eintragungsdaten iSd § 4 Z 12 DSG 2000 hat sich allerdings nicht nachweisen lassen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht durch nähere Angaben dargetan.Die B-Datenbank enthält zwar eine Eintragung über den Beschwerdeführer, eine Übermittlung dieser Eintragungsdaten iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 hat sich allerdings nicht nachweisen lassen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht durch nähere Angaben dargetan. Hinsichtlich dieser drei Datenanwendungen war die Beschwerde daher abzuweisen.
  2. b)Anderes gilt für die Beauskunftung der Übermittlungsempfänger und der übermittelten Daten aus der Q***-Datenbank: Wie bei der Einschau vom 20. Dezember 2007 von Mitarbeitern der Datenschutzkommission festgestellt wurde, wurden Daten über den Beschwerdeführer aus der Q***-Datenbank an namentlich bekannte Empfänger übermittelt. Die Auskunft vom 4. April zur Q***-Datenbank enthält jedoch keine Angaben über konkrete Übermittlungsempfänger. In dem der Auskunft vom 4. April 2007 beiliegenden Informationsblatt führt der Beschwerdegegner nur Empfängerkreise an, nämlich „Banken, Leasinggesellschaften, Telekommunikationsanbieter, Lieferanten“ etc. Auskunft über konkrete Übermittlungsempfänger sei wegen zusätzlichen Aufwands an einen Kostenersatz von „min EUR 20 zzgl USt siehe § 26 Abs. 6 DSG“ geknüpft, und daher besonders zu beantragen; ein zusätzlicher Aufwand entstehe dadurch, dass diese Informationen „händisch erstellt“ werden müssten. Wenn der Beschwerdegegner sich – im Informationsblatt ebenso wie in seinem Vorbringen vom 6. September 2007 durch Verweis auf seine Äußerungen vom 3. September 2007 im Verfahren K121.334 – hinsichtlich des besonderen Aufwandes auf das Erkenntnis des VwGH Zl 2005/06/0111 v. 19. Dezember 2006 bezieht, wonach jeder Auskunft über die Identität von Übermittlungsempfängern verpflichtend eine Interessensabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Datenschutzrechte der Übermittlungsempfänger voranzugehen habe, so vermag die Datenschutzkommission die Relevanz dieser Bezugnahme für die Kostenpflichtigkeit der Auskunft im vorliegenden Fall nicht zu erkennen:In dem der Auskunft vom 4. April 2007 beiliegenden Informationsblatt führt der Beschwerdegegner nur Empfängerkreise an, nämlich „Banken, Leasinggesellschaften, Telekommunikationsanbieter, Lieferanten“ etc. Auskunft über konkrete Übermittlungsempfänger sei wegen zusätzlichen Aufwands an einen Kostenersatz von „min EUR 20 zzgl USt siehe Paragraph 26, Absatz 6, DSG“ geknüpft, und daher besonders zu beantragen; ein zusätzlicher Aufwand entstehe dadurch, dass diese Informationen „händisch erstellt“ werden müssten. Wenn der Beschwerdegegner sich – im Informationsblatt ebenso wie in seinem Vorbringen vom 6. September 2007 durch Verweis auf seine Äußerungen vom 3. September 2007 im Verfahren K121.334 – hinsichtlich des besonderen Aufwandes auf das Erkenntnis des VwGH Zl 2005/06/0111 v. 19. Dezember 2006 bezieht, wonach jeder Auskunft über die Identität von Übermittlungsempfängern verpflichtend eine Interessensabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Datenschutzrechte der Übermittlungsempfänger voranzugehen habe, so vermag die Datenschutzkommission die Relevanz dieser Bezugnahme für die Kostenpflichtigkeit der Auskunft im vorliegenden Fall nicht zu erkennen: Eine Kostenvorschreibung für Auskünfte nach § 26 DSG 2000 ist gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung – außer im Fall wiederholter Auskunftsersuchen zum selben Aufgabengebiet innerhalb eines Jahres – nur hinsichtlich solcher Daten zulässig, die nicht zum „aktuellen Datenbestand“ gehören. Für Erwägungen darüber, ob die Auskunft aus dem aktuellen Datenbestand bei einem bestimmten Auftraggeber besondere Kosten verursacht und daher eine Kostenersatzpflicht zur Folge haben könnte, lässt § 26 Abs. 6 DSG 2000 keinen Raum.Eine Kostenvorschreibung für Auskünfte nach Paragraph 26, DSG 2000 ist gemäß Absatz 6, dieser Bestimmung – außer im Fall wiederholter Auskunftsersuchen zum selben Aufgabengebiet innerhalb eines Jahres – nur hinsichtlich solcher Daten zulässig, die nicht zum „aktuellen Datenbestand“ gehören. Für Erwägungen darüber, ob die Auskunft aus dem aktuellen Datenbestand bei einem bestimmten Auftraggeber besondere Kosten verursacht und daher eine Kostenersatzpflicht zur Folge haben könnte, lässt Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 keinen Raum. Der offenbaren Ansicht des Beschwerdegegners, dass die Daten über Übermittlungsempfänger dadurch zu „nicht-aktuellen“ Daten würden, dass eine Interessensabwägung über ihre Bekanntgabe in einer Auskunft zu erfolgen hat, kann nicht gefolgt werden. Bei der Frage, was „aktueller Datenbestand“ ist, geht es um die technische Frage, ob die Auffindung der zu beauskunftenden Daten für den Auftraggeber eine besondere Belastung darstellt (so die Erläuterungen zur RV des DSG 2000 zu § 26 Abs. 6). Die Materialien zur 1986 novellierten Vorläuferbestimmung (§ 11) über das Auskunftsrecht im alten DSG
(1978), sind diesbezüglich noch deutlicher formuliert: „Der aktuelle Datenbestand im Sinne dieser Regelung ist entweder der im Direktzugriff stehende oder – mangels eines solchen – der letztgültige Datenbestand“. Auch wenn infolge der inzwischen eingetretenen technischen Weiterentwicklung in den Begriff des „aktuellen Datenbestandes“ heute – gegenüber dem Stand von 1986 – möglicherweise noch andere Konstellationen miteinbezogen werden müssten, steht doch jedenfalls außer Zweifel, dass im vorliegende Sachverhalt Auskunft über eine Frage verlangt wurde, die den „aktuellen Datenbestand“ im Sinne der obigen Materialienzitate betraf: Die Einschau der DSK beim Beschwerdegegner hat ergeben, dass die Empfänger von Übermittlungen von Daten der Q***-Datenbank „aktueller Datenbestand“ beim Beschwerdegegner sind, da auf sie bei der Einschau beim Q***verein automationsunterstützt unmittelbar („auf Knopfdruck“) zugegriffen werden konnte. Die Verweigerung der Auskunftserteilung bis zur Begleichung eines Kostenersatzes hat somit den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf Auskunft verletzt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.Der offenbaren Ansicht des Beschwerdegegners, dass die Daten über Übermittlungsempfänger dadurch zu „nicht-aktuellen“ Daten würden, dass eine Interessensabwägung über ihre Bekanntgabe in einer Auskunft zu erfolgen hat, kann nicht gefolgt werden. Bei der Frage, was „aktueller Datenbestand“ ist, geht es um die technische Frage, ob die Auffindung der zu beauskunftenden Daten für den Auftraggeber eine besondere Belastung darstellt (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des DSG 2000 zu Paragraph 26, Absatz 6,). Die Materialien zur 1986 novellierten Vorläuferbestimmung (Paragraph 11,) über das Auskunftsrecht im alten DSG
(1978), sind diesbezüglich noch deutlicher formuliert: „Der aktuelle Datenbestand im Sinne dieser Regelung ist entweder der im Direktzugriff stehende oder – mangels eines solchen – der letztgültige Datenbestand“. Auch wenn infolge der inzwischen eingetretenen technischen Weiterentwicklung in den Begriff des „aktuellen Datenbestandes“ heute – gegenüber dem Stand von 1986 – möglicherweise noch andere Konstellationen miteinbezogen werden müssten, steht doch jedenfalls außer Zweifel, dass im vorliegende Sachverhalt Auskunft über eine Frage verlangt wurde, die den „aktuellen Datenbestand“ im Sinne der obigen Materialienzitate betraf: Die Einschau der DSK beim Beschwerdegegner hat ergeben, dass die Empfänger von Übermittlungen von Daten der Q***-Datenbank „aktueller Datenbestand“ beim Beschwerdegegner sind, da auf sie bei der Einschau beim Q***verein automationsunterstützt unmittelbar („auf Knopfdruck“) zugegriffen werden konnte. Die Verweigerung der Auskunftserteilung bis zur Begleichung eines Kostenersatzes hat somit den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht auf Auskunft verletzt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.