ge von Erhebungen betreffend eine allfällige Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer bei der Firma E*** GmbH dem Geschäftsführer der genannten Firma Roy S*** telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Inneres
r Beschwerdegegnerin versetzt und derzeit vom Dienst suspendiert sei. Diese Übermittlung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten sei rechtsgrundlos erfolgt und stünde in keinem
sammenhang mit dem Erhebungssachverhalt „Ausübung einer Nebenbeschäftigung“. Als Beweis für diese Datenübermittlung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Roy S*** vom
ge einer Erhebung, ob der Beschwerdeführer eine nach § 56 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) meldepflichtige Nebenbeschäftigung ausübe, habe ein Angehöriger der für derartige Erhebungen im Landespolizeikommando Wien intern
ständigen Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung (APLS), Hauptmann Helmut R***, dem Geschäftsführer der Firma E*** GmbH als Begründung für die Erhebungen in Bezug auf den Beschwerdeführer dessen Versetzung vom Bundesministerium für Inneres
m der Bundespolizeidirektion Wien beigegebenen Landespolizeikommando Wien sowie versehentlich auch dessen Suspendierung mitgeteilt. Für die Bekanntgabe der aufrechten Suspendierung habe keine konkrete Veranlassung bestanden. Eine Übermittlung im Sinne des Datenschutzgesetzes liege aber dennoch nicht vor, weil es sich „um keine Information aus einer Datenanwendung handelt, sondern Hptm. R*** aus dem laufenden Disziplinarverfahren als Teil des Akteninhaltes bekannt war“. Hptm. R*** habe sich überdies beim Beschwerdeführer am 14. September 2007 persönlich entschuldigt. Dieser habe die Entschuldigung auch vorerst akzeptiert und
verstehen gegeben, die Sache auf sich beruhen
lassen. Da jedoch im
ge der weiteren Erhebungen des Disziplinarreferates unter Leitung von Hptm. R*** gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige und auch eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet worden sei, habe der Beschwerdeführer - offensichtlich im Gegenzug - die gegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzkommission erhoben.In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2007 führte die Beschwerdegegnerin aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt entspreche „weitestgehend den Tatsachen“. Der Beschwerdeführer sei Exekutivbediensteter im Landespolizeikommando Wien. Im
ge einer Erhebung, ob der Beschwerdeführer eine nach Paragraph 56, Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) meldepflichtige Nebenbeschäftigung ausübe, habe ein Angehöriger der für derartige Erhebungen im Landespolizeikommando Wien intern
ständigen Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung (APLS), Hauptmann Helmut R***, dem Geschäftsführer der Firma E*** GmbH als Begründung für die Erhebungen in Bezug auf den Beschwerdeführer dessen Versetzung vom Bundesministerium für Inneres
m der Bundespolizeidirektion Wien beigegebenen Landespolizeikommando Wien sowie versehentlich auch dessen Suspendierung mitgeteilt. Für die Bekanntgabe der aufrechten Suspendierung habe keine konkrete Veranlassung bestanden. Eine Übermittlung im Sinne des Datenschutzgesetzes liege aber dennoch nicht vor, weil es sich „um keine Information aus einer Datenanwendung handelt, sondern Hptm. R*** aus dem laufenden Disziplinarverfahren als Teil des Akteninhaltes bekannt war“. Hptm. R*** habe sich überdies beim Beschwerdeführer am 14. September 2007 persönlich entschuldigt. Dieser habe die Entschuldigung auch vorerst akzeptiert und
verstehen gegeben, die Sache auf sich beruhen
lassen. Da jedoch im
ge der weiteren Erhebungen des Disziplinarreferates unter Leitung von Hptm. R*** gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige und auch eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet worden sei, habe der Beschwerdeführer - offensichtlich im Gegenzug - die gegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzkommission erhoben. Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. November 2007 im Wesentlichen aus, er fühle sich durch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass gegen ihn Disziplinar- und Verwaltungsstrafanzeige erhoben worden sei, neuerlich in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt. Insofern stellte er den Antrag, „die DSK möge bescheidmäßig feststellen, dass ... [er] durch die Bekanntgabe von ... [der Beschwerdegegnerin] an die DSK, dass gegen ... [ihn] ein Verwaltungsstrafverfahren bzw. Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, (was mit ... [seiner] Grundrechtbeschwerde nichts
tun hat) in ... [seinem] Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde“. Diese Vorwürfe wurden ha.
K121.376 behandelt. In Bezug auf ihre Passivlegitimation im bisherigen Verfahren führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008 aus, für die gegenständliche Beschwerde sei ein Verfahren
r Abklärung hinsichtlich der
lässigkeit einer Nebenbeschäftigung ursächlich. Erhebungstätigkeiten und Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine allfällige Feststellung der Unzulässigkeit durch die Bundespolizeidirektion Wien seien dem Landespolizeikommando Wien verblieben, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass gemäß § 10 Abs. 3 SPG der Polizeipräsident verantwortlich bleibe.In Bezug auf ihre Passivlegitimation im bisherigen Verfahren führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008 aus, für die gegenständliche Beschwerde sei ein Verfahren
r Abklärung hinsichtlich der
lässigkeit einer Nebenbeschäftigung ursächlich. Erhebungstätigkeiten und Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine allfällige Feststellung der Unzulässigkeit durch die Bundespolizeidirektion Wien seien dem Landespolizeikommando Wien verblieben, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, SPG der Polizeipräsident verantwortlich bleibe. Die Datenschutzkommission forderte daraufhin das Landespolizeikommando Wien auf,
r Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007 Stellung
nehmen. Gleichzeitig forderte die Datenschutzkommission die Beschwerdegegnerin auf, darzulegen, welchem Verfahren die gegenständliche Handlung
grunde gelegen ist. In Ihrer Stellungnahme vom
ständig erachte. Sie sei im Juni 2007 seitens des BMI, Abteilung ***, über den Verdacht informiert worden, dass der Beschwerdeführer eine nichtgemeldete Nebenbeschäftigung bei der Firma E*** ausübe.
r Abklärung des Sachverhaltes sei sowohl der Verantwortliche der Firma E*** GmbH, als auch der Beschwerdeführer befragt worden. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen habe sich der Verdacht ergeben, dass der Beschwerdeführer die Meldung der Bezughabenden Nebenbeschäftigung erst aufgrund seiner obigen niederschriftlichen Einvernahme beim Landespolizeikommando für Wien verfasst und rückdatiert habe. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses sei eine Kopie des Aktes dem Büro für besondere Ermittlungen
r strafrechtlichen Beurteilung und auch eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 110 Abs. 1 BDG übermittelt worden. Unter Beachtung von § 10 SPG könne dem Landespolizeikommando für Wien die Besorgung einzelner Angelegenheiten des inneren Dienstes unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis übertragen werden.Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses sei eine Kopie des Aktes dem Büro für besondere Ermittlungen
r strafrechtlichen Beurteilung und auch eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph 110, Absatz eins, BDG übermittelt worden. Unter Beachtung von Paragraph 10, SPG könne dem Landespolizeikommando für Wien die Besorgung einzelner Angelegenheiten des inneren Dienstes unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis übertragen werden. So besorge das Landespolizeikommando Wien unter anderem gewisse dienstrechtliche Angelegenheiten selbständig. Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes habe nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Sicherheitsverwaltung
erfolgen. Dessen unbenommen bleibe aber der Polizeipräsident von Wien gegenüber dem Landespolizeikommandanten weisungsbefugt und sei somit auch letztlich verantwortlich. Darüber hinaus gehe auch der Instanzenzug in jenen Angelegenheiten die
r selbständigen Besorgung übertragen worden seien, vom Landespolizeikommando
m Polizeipräsidenten. Daher erachte sich die Beschwerdegegnerin in der Bezug habenden Angelegenheit als passiv legitimiert. Allerdings könne auch der Ansicht der Datenschutzkommission gefolgt werden, wenn in der Bezug habenden Angelegenheit eine Verantwortung des Landespolizeikommandos Wien als datenschutzrechtlicher Auftraggeber gesehen werde. Unter einem wurde eine (unvollständige) Kopie des gegenständlichen Verfahrensaktes des Landespolizeikommandos Wien Zl. *6/***9*/2007 vorgelegt. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. In seinem Schreiben vom 15. März 2008 führte er aus, es sei für die gegenständlichen Erhebungen völlig irrelevant gewesen, ob er vom Dienst suspendiert sei oder nicht. Die Aussage von Hauptmann R*** habe ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn bei Roy S*** in Misskredit
bringen. Über Aufforderung der Datenschutzkommission legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. März 2008 eine vollständige Kopie des Verfahrensaktes des Landespolizeikommandos Wien Zl. *6/***9*/2007 vor. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt hat, indem sie Roy S*** seine Versetzung vom Bundesministerium für Inneres
r Bundespolizeidirektion Wien und seine derzeitige Suspendierung am 4. September 2007 telefonisch mitgeteilt hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt hat, indem sie Roy S*** seine Versetzung vom Bundesministerium für Inneres
r Bundespolizeidirektion Wien und seine derzeitige Suspendierung am
m Landespolizeikommando Wien (LPK), ***, versetzt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 teilte das Bundesministerium für Inneres der Beschwerdegegnerin mit, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine nichtgemeldete Nebenbeschäftigung als rechtsfreundlicher Vertreter bzw. Rechtsberater der Firma E*** GmbH (im Folgenden: Firma E.) ausübe. Eine telefonische Rücksprache mit dem Kommandanten des LPK habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin dem Dienststand des LPK - *** angehöre, gegenwärtig aber vorläufig suspendiert sei. Das Bundesministerium für Inneres ersuchte daher die Dienstbehörde, den Sachverhalt dienst-, disziplinarrechtlich (Verdacht einer Dienstpflichtverletzung) und verwaltungsstrafrechtlich (Verdacht der Winkelschreiberei)
prüfen. Dieses Schreiben wurde dem Landespolizeikommando Wien mit Schreiben vom 22. Juni 2007
ständigkeitshalber übermittelt. Das Landepolizeikommando Wien übermittelte daraufhin eine Kopie des den Beschwerdeführer betreffenden Aktes an das Polizeikommissariat Innere Stadt
r verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung. Die dienst- und disziplinarrechtlichen Erhebungen nach § 109 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ließ das Landespolizeikommando durch die Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung durchführen.Die dienst- und disziplinarrechtlichen Erhebungen nach Paragraph 109, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ließ das Landespolizeikommando durch die Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung durchführen. Im
ge der (Vor)Erhebungen, ob der Beschwerdeführer eine nichtgemeldete Nebenbeschäftigung bei der Firma E. ausübt und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, teilte ein Mitarbeiter der Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung, Hauptmann R*** (im Folgenden: R.) dem Geschäftsführer der Firma E. am 4. September 2007 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Inneres
r Beschwerdegegnerin versetzt und derzeit vom Dienst suspendiert ist. Als Folge der (Vor)Erhebungen nach § 109 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 wurde am
r Beschwerdegegnerin versetzt und derzeit vom Dienst suspendiert ist. Die Datenschutzkommission leitete daraufhin ein Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 gegen die Beschwerdegegnerin ein und forderte diese mit Verfügung vom 23. Oktober 2007
r Stellungnahme auf.Die Datenschutzkommission leitete daraufhin ein Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 gegen die Beschwerdegegnerin ein und forderte diese mit Verfügung vom 23. Oktober 2007
r Stellungnahme auf. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen beiden Beschwerden vom
r GZ.:*6/***9*/
gänglich sind.
stimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur
r Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
lässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur
r Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle
lässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten,
m Ziel führenden Art vorgenommen werden.“Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner
stimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur
r Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
lässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur
r Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle
lässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten,
m Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 56 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF (BDG 1979) lautet wie folgt:Paragraph 56, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF (BDG 1979) lautet wie folgt: „§ 56
melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
r Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann
versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. 3. der sich in einem Karenzurlaub
r Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann
versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
melden.
untersagen.“Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung
untersagen.“ § 109 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 lautet: „
r Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die
r vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen
pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige
erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen
verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung
enthalten und sofort der Dienstbehörde
berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO, vorzugehen.”„
r Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die
r vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen
pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige
erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen
verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung
enthalten und sofort der Dienstbehörde
berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO, vorzugehen.” § 10 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idgF (SPG) lautet unter der Überschrift „Polizeikommando“:Paragraph 10, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF (SPG) lautet unter der Überschrift „Polizeikommando“: „§ 10.
r selbständigen Besorgung oder
r gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7
r selbständigen Besorgung übertragen.Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung
r selbständigen Besorgung oder
r gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 6 und 7
r selbständigen Besorgung übertragen.
erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
ständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die Einrichtung von Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie über die Übertragung von Angelegenheiten an die Bundespolizeidirektionen, Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und das Landespolizeikommando Wien, BGBl. II Nr. 205/2005 (Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und ÜbertragungsverordnungParagraph 3, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Regelung der
ständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die Einrichtung von Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie über die Übertragung von Angelegenheiten an die Bundespolizeidirektionen, Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und das Landespolizeikommando Wien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2005, (Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005; DPÜ-VO 2005) lautet: “§ 3.
r selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:“§ 3.
r selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen: 1.Ziffer eins Versetzungen in den Ruhestand, 2.Ziffer 2 Versetzungen gemäß § 38 BDG,Versetzungen gemäß Paragraph 38, BDG, 3.Ziffer 3 Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig
verfügen sind, 4. Verwendungsänderungen, soweit sie bescheidmäßig
verfügen sind,
den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer dem Landespolizeikommando übergeordneten Behörde stammt, 7.Ziffer 7 vorläufige Suspendierungen, 8.Ziffer 8 Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen, 9.Ziffer 9 Arbeitsplatzbewertungen, 10. Nebentätigkeiten sowie Bemessung ihrer Vergütung, soweit sie bescheidmäßig
verfügen sind. ...
r Bundespolizeidirektion Wien versetzt und derzeit vom Dienst suspendiert sei. Diese in Beschwerde gezogene Weitergabe von den Beschwerdeführer betreffenden Daten ist – wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat – im Auftrag des Landespolizeikommandos Wien und zwar im
ge von (Vor)Erhebungen nach § 109 BDG 1979, ob der Beschwerdeführer eine meldepflichtige Nebenbeschäftigung ohne Meldung an die Dienstbehörde ausübt und insofern eine Dienstpflichtverletzung nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 begangen hat, erfolgt. Die dem widersprechende Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008, wonach die gegenständliche Handlung im Rahmen eines Verfahrens
r Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 6 BDG 1979 erfolgt sei, wurde von dieser in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2008 nicht weiter aufrecht erhalten und wäre im Übrigen auch mit dem vorgelegten Verfahrensakt des Landespolizeikommandos Wien nicht in Einklang
bringen.Diese in Beschwerde gezogene Weitergabe von den Beschwerdeführer betreffenden Daten ist – wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat – im Auftrag des Landespolizeikommandos Wien und zwar im
ge von (Vor)Erhebungen nach Paragraph 109, BDG 1979, ob der Beschwerdeführer eine meldepflichtige Nebenbeschäftigung ohne Meldung an die Dienstbehörde ausübt und insofern eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 begangen hat, erfolgt. Die dem widersprechende Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008, wonach die gegenständliche Handlung im Rahmen eines Verfahrens
r Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, Absatz 6, BDG 1979 erfolgt sei, wurde von dieser in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2008 nicht weiter aufrecht erhalten und wäre im Übrigen auch mit dem vorgelegten Verfahrensakt des Landespolizeikommandos Wien nicht in Einklang
bringen. Nach § 10 Abs. 4 letzter Satz SPG iVm § 3 Abs. 1 DPÜ-VO 2005 obliegt dem Landespolizeikommando Wien die selbständige Besorgung sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihm angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Landespolizeikommandanten) mit Ausnahme der in Z. 1 bis Z. 10 genannten Angelegenheiten. Damit wird das Landespolizeikommando Wien in Bezug auf die Besorgung von dienstrechtlichen Angelegenheiten – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des Abs. 1 Z. 1 bis Z. 10 vorliegt – den anderen Bundesländern gleichgestellt (siehe dazu § 10 Abs. 2 Z. 6 SPG sowie Hauer/Keplinger, Kommentar
m Sicherheitspolizeigesetz 3.Aufl, Anm. A.3.
3 SPG). In den ihr
gewiesenen Angelegenheiten ist das Landespolizeikommando Wien daher nicht der Sicherheitsdirektion, sondern unmittelbar dem Bundesministerium für Inneres unterstellt (siehe Hauer/Keplinger, a.a.O., Anm. A.2.1.
Abs.2 SPG), weshalb auch nicht der Polizeipräsident als Sicherheitsdirektor, sondern der Bundesminister für Inneres weisungsbefugt ist. Daran ändert auch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin § 10 Abs. 5 SPG nichts, wonach die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung
erfolgen hat und dieser nicht entgegen stehen darf. Diese Bestimmung verfolgt alleine den Zweck, allfälligen beim
sammentreffen einer Angelegenheit des inneren Dienstes und einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung gegebenen Weisungskonflikts durch Einräumung einer Vorrangstellung der fachlichen Weisung gegenüber der dienstlichen Weisung entgegenzuwirken. Eine Weisungsbefugnis der Sicherheitsdirektionen in – wie im vorliegenden Fall – dienstrechtlichen Angelegenheiten wird durch diese Bestimmung aber nicht begründet.Nach Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz SPG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, DPÜ-VO 2005 obliegt dem Landespolizeikommando Wien die selbständige Besorgung sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten als Dienstbehörde römisch eins. Instanz (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihm angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Landespolizeikommandanten) mit Ausnahme der in Ziffer eins bis Ziffer 10, genannten Angelegenheiten. Damit wird das Landespolizeikommando Wien in Bezug auf die Besorgung von dienstrechtlichen Angelegenheiten – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 10, vorliegt – den anderen Bundesländern gleichgestellt (siehe dazu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, SPG sowie Hauer/Keplinger, Kommentar
m Sicherheitspolizeigesetz 3.Aufl, Anmerkung A.3.
Paragraph 10, Absatz 3, SPG). In den ihr
gewiesenen Angelegenheiten ist das Landespolizeikommando Wien daher nicht der Sicherheitsdirektion, sondern unmittelbar dem Bundesministerium für Inneres unterstellt (siehe Hauer/Keplinger, a.a.O., Anmerkung A.2.1.
Paragraph 10, Absatz 2, SPG), weshalb auch nicht der Polizeipräsident als Sicherheitsdirektor, sondern der Bundesminister für Inneres weisungsbefugt ist. Daran ändert auch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin Paragraph 10, Absatz 5, SPG nichts, wonach die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung
erfolgen hat und dieser nicht entgegen stehen darf. Diese Bestimmung verfolgt alleine den Zweck, allfälligen beim
sammentreffen einer Angelegenheit des inneren Dienstes und einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung gegebenen Weisungskonflikts durch Einräumung einer Vorrangstellung der fachlichen Weisung gegenüber der dienstlichen Weisung entgegenzuwirken. Eine Weisungsbefugnis der Sicherheitsdirektionen in – wie im vorliegenden Fall – dienstrechtlichen Angelegenheiten wird durch diese Bestimmung aber nicht begründet. Die gegenständliche Überprüfung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung eines dem Landespolizeikommando Wien angehörenden Bediensteten bildet keine von der selbständigen Besorgung des Landespolizeikommandos Wien in Z. 1 bis Z. 10 ausgenommene dienstrechtliche Angelegenheit. Da somit aber das Landespolizeikommando Wien im vorliegenden Fall nicht bloß als Hilfsorgan anderer Behörden wie bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung tätig wurde (siehe Hauer/Keplinger, a.a.O., Anm. A.2.1.
2 SPG), sondern vielmehr selbstständig und damit unabhängig von der Beschwerdegegnerin agierte, ist ihr und nicht der Beschwerdegegnerin das hier datenschutzrechtlich relevante Handeln als datenschutzrechtlichem Auftraggeber
zurechnen (vgl. dazu auch § 10 Abs. 6 SPG, wonach, soweit für den inneren Dienst (automationsunterstützt) Daten verwendet werden, das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) ist).Die gegenständliche Überprüfung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung eines dem Landespolizeikommando Wien angehörenden Bediensteten bildet keine von der selbständigen Besorgung des Landespolizeikommandos Wien in Ziffer eins bis Ziffer 10, ausgenommene dienstrechtliche Angelegenheit. Da somit aber das Landespolizeikommando Wien im vorliegenden Fall nicht bloß als Hilfsorgan anderer Behörden wie bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung tätig wurde (siehe Hauer/Keplinger, a.a.O., Anmerkung A.2.1.
Paragraph 10, Absatz 2, SPG), sondern vielmehr selbstständig und damit unabhängig von der Beschwerdegegnerin agierte, ist ihr und nicht der Beschwerdegegnerin das hier datenschutzrechtlich relevante Handeln als datenschutzrechtlichem Auftraggeber
zurechnen vergleiche dazu auch Paragraph 10, Absatz 6, SPG, wonach, soweit für den inneren Dienst (automationsunterstützt) Daten verwendet werden, das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) ist). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007 war daher mangels passiver Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerin als unbegründet abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.