RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum25.04.2008 GeschäftszahlK121.340/0006-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Dr. STAUDIGL, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. BLAHA sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom
- April 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Grete J*** (Beschwerdeführerin) in E***, vertreten durch den Verein **** Datenschutzorganisation (kurz: **** Datenschutz) in **** E***, vom
- Oktober 2007 gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten in Folge inhaltlich mangelhafter Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom Juli 2007, wird gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:Über die Beschwerde der Grete J*** (Beschwerdeführerin) in E***, vertreten durch den Verein **** Datenschutzorganisation (kurz: **** Datenschutz) in **** E***, vom
- Oktober 2007 gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten in Folge inhaltlich mangelhafter Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom Juli 2007, wird gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, entschieden: -Strichaufzählung Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde vom
- September 2007, bei der Datenschutzkommission eingegangen am
- Oktober 2007, eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten. Sie brachte vor, im Sommer 2007 (vermutlich vor dem
- Juli 2007, das auf der vorgelegten Kopie des Auskunftsbegehrens angegebenen Kalenderdatum „
- September 2007“ ist offenkundig unrichtig, läge es doch zeitlich nach dem ersten Auskunftschreiben des Beschwerdegegners) ein (umfassendes) Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gerichtet zu haben. Dieses sei zwar am
- August 2007 beantwortet worden, doch sei dieses Schreiben in mehrfacher Hinsicht unvollständig. Sie beantragte, die Datenschutzkommission möge eine „DSG konforme“ Auskunftserteilung durchsetzen. Die Beschwerde weist einen Bezug zu den Auskunftsbeschwerdeverfahren Zlen. K121.260 und K121.332 der Datenschutzkommission auf. Der Beschwerdegegner hat zweimal gegenüber der Datenschutzkommission zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen und parallel seine an die Beschwerdeführerin erteilte Auskunft ergänzt (Schreiben vom
- Oktober 2007, GZ: BMI-LR**32/**01-III/3/b/2007 und vom
- März 2008, GZ: BMI-LR**32/**02-III/3/b/2008). Mit Stellungnahme vom
- Dezember 2007, bei der Datenschutzkommission eingegangen am selben Tag, rügte die Beschwerdeführerin die Auskunftserteilung durch den Beschwerdegegner (auf Grundlage der ergänzenden Auskunft vom
- Oktober 2007, GZ: BMI-LR**32/**01-III/3/b/2007) in folgender Hinsicht: -Strichaufzählung Es fehlten Angaben zu den Adressen der Übermittlungsempfänger „Interpol Warschau“, „Interpol Bratislava“, „Interpol Canberra“ und „Interpol Ottawa“. -Strichaufzählung Es fehlten Angaben zu den Anfragegründen, die Grundlage der Datenübermittlung an die bezeichneten ausländischen Behörden waren. Aus Andeutungen des Beschwerdegegners lasse sich der Schluss ziehen, dass es sich dabei ebenfalls um personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin handle. -Strichaufzählung Zu den Datensätzen der Interpol-Anfragen: Es fehlten Angaben, auf Grundlage welcher konkreter internationaler Abkommen und Vereinbarungen Auskünfte über die Beschwerdeführerin erteilt worden seien (Rechtsgrundlagen der Übermittlung). Weiters wäre auch über den Inhalt der konkreten Anfragen aus dem Ausland, die an Hand der (bereits beauskunfteten) Fremdzahlen referenzierbar seien, Auskunft zu geben. -Strichaufzählung Die Angabe „Status: SLD“ in den Auskünften betreffend Interpol-Anfragen sei nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar sei, auf welches Dokument hier Bezug genommen werde. -Strichaufzählung In gleicher Weise wie bei den Interpol-Anfragen sei über den Inhalt ein- und ausgehender Schriftstücke, die durch (bereits beauskunftete) Daten aus der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des BMI“ referenziert bzw. verknüpft seien, Auskunft zu erteilen. -Strichaufzählung Wie im Beschwerdeverfahren Zl. K121.260 festgestellt worden sei, habe das (damalige) Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Daten der Beschwerdeführerin als Teilnehmerin der Konferenz „Islam in a pluralistic world“ (Teilnehmerliste auf CD-ROM) an den Beschwerdegegner übermittelt. Die nunmehrige Auskunft von Seiten des Beschwerdegegners bzw. des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, es würden keine Daten dazu verarbeitet bzw. besagte CD-ROM sei nicht mehr vorhanden, sei unglaubwürdig. Diesbezüglich wurde eine umfassende „Vorort-Prüfung“ durch die Datenschutzkommission angeregt. -Strichaufzählung Die Auskünfte zu den Dienstleistern seien nicht nachvollziehbar, insbesondere sei eine Firma „R*** EDV“ unter der angegebenen Adresse nicht auffindbar. Zur zweiten Auskunftsergänzung durch den Beschwerdegegner hat sich die Beschwerdeführerin, trotz gewährten Parteiengehörs, nicht geäußert. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner das Auskunftsbegehren vom Sommer 2007 (Juli 2007) gesetzmäßig erfüllt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin richtete, vertreten durch die **** Datenschutz, im Juli 2007 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner (zu Handen des Bundesministers persönlich). Dieses enthielt folgende Fragen: Welche Datenarten über die Beschwerdeführerin gespeichert würden, den Dateninhalt, die Herkunft der Daten, den Verwendungszweck und die Übermittlungsempfänger. Weiters: die Rechtsgrundlage der Verwendung und ob die Daten im Rahmen eines Informationsverbundsystems verwendet würden, falls ja, die Frage nach Name und Anschrift des Betreibers. Weiters, nunmehr wörtlich: „Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit den Daten der Antragstellerin direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).“Dieses enthielt folgende Fragen: Welche Datenarten über die Beschwerdeführerin gespeichert würden, den Dateninhalt, die Herkunft der Daten, den Verwendungszweck und die Übermittlungsempfänger. Weiters: die Rechtsgrundlage der Verwendung und ob die Daten im Rahmen eines Informationsverbundsystems verwendet würden, falls ja, die Frage nach Name und Anschrift des Betreibers. Weiters, nunmehr wörtlich: „Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit den Daten der Antragstellerin direkt oder indirekt verknüpft werden können (Paragraph 4, DSG 2000).“ Es folgt eine Aufzählung von 29 Datenanwendungen aus dem Stand des Datenverarbeitungsregisters (DVR), auf die sich das Auskunftsbegehren konkret beziehe. Die Beschwerdeführerin bzw. die **** Datenschutz haben ihre Identität und die erteilte Vollmacht gegenüber dem Beschwerdegegner gehörig nachgewiesen. Weitere Fragen beziehen sich auf Ratings und automatisierte Einzelentscheidungen. In einem ergänzenden Schreiben vom
- Juli 2007 wird zusätzlich ausgeführt: „Insbesondere wird um Auskunft im Sinne des Antrags und des DSG 2000 § 26 jener Daten ersucht, die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (vormals Außenministerium) an das BMI weitergegeben wurden.“In einem ergänzenden Schreiben vom
- Juli 2007 wird zusätzlich ausgeführt: „Insbesondere wird um Auskunft im Sinne des Antrags und des DSG 2000 Paragraph 26, jener Daten ersucht, die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (vormals Außenministerium) an das BMI weitergegeben wurden.“ Mit schriftlicher Auskunft vom
- August 2008, GZ: BMI-LR**32/**06-III/3/b/2007, erteilte der Beschwerdegegner Auskunft. Das Schreiben beginnt mit Auskünften zu Datenanwendungen des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS) und verwandter zentraler sicherheitspolizeilicher Datenanwendungen. Diese sind durchwegs negativ („keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet“), hinsichtlich von der Beschwerdeführerin veranlasster (widerrufener) EKIS-Sachenfahndungen und der Daten des Zentralen Identitätsdokumentenregisters wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner als Betreiber hinsichtlich tatsächlich verarbeiteter Daten auf die verantwortlichen Auftraggeber (Bundespolizeidirektion Wien und Magistrat der Stadt Wien) verwiesen. Hinsichtlich der Datenanwendung EDIS (Elektronisches Dateninformationssystem des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) wurde der Beschwerdeführerin inhaltlich Auskunft über eine gespeicherte Vormerkung (betreffend Vorfall am
- März 2005) erteilt. Negativ war die Auskunfterteilung betreffend folgende Datenanwendungen: N.SIS (Schengener Informationssystem – nationaler Teil) Art 109- und Art 96-Vormerkungen, VISION (Visa Inquiry Open-Border-Network), SIRENE (Supplementary Information Request at the National entry), Flugeinsatzevidenz, Zentrale Europa-Wählerevidenz, Evidenthaltung von Aufnahmewerbern für den Exekutivdienst und Verwaltung von Zivildienstpflichtigen.Negativ war die Auskunfterteilung betreffend folgende Datenanwendungen: N.SIS (Schengener Informationssystem – nationaler Teil) Artikel 109 - und Artikel 96 -, römisch fünf o, r, m, e, r, k, u, n, g, e, n,, VISION (Visa Inquiry Open-Border-Network), SIRENE (Supplementary Information Request at the National entry), Flugeinsatzevidenz, Zentrale Europa-Wählerevidenz, Evidenthaltung von Aufnahmewerbern für den Exekutivdienst und Verwaltung von Zivildienstpflichtigen. Eine inhaltliche Auskunft (in Form eines als Beilage angeschlossenen Ausdrucks) wurde hinsichtlich von Daten der Zentralen Evidenz von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugzentralregister – KZR) erteilt. Hinsichtlich des Strafregisters wurde eine Auskunft unter Berufung auf § 26 Abs. 9 DSG 2000 abgelehnt.Hinsichtlich des Strafregisters wurde eine Auskunft unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 9, DSG 2000 abgelehnt. Eine Inhaltliche Auskunft (in Form eines als Beilage angeschlossenen Ausdrucks) wurde hinsichtlich von Daten der Zentralen Wählerevidenz erteilt. Betreffend die Datenanwendung „Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz“ wurde die Auskunft erteilt, diese habe der Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPKs) gemäß E-Government-Gesetz gedient, sei aber bereits am
- April 2005 wieder aufgelassen worden, bloß die Streichung aus dem DVR sei, trotz entsprechender Meldung, noch nicht vollzogen worden.Betreffend die Datenanwendung „Gleichsetzungstabelle gemäß Paragraph 16 b, Meldegesetz“ wurde die Auskunft erteilt, diese habe der Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPKs) gemäß E-Government-Gesetz gedient, sei aber bereits am
- April 2005 wieder aufgelassen worden, bloß die Streichung aus dem DVR sei, trotz entsprechender Meldung, noch nicht vollzogen worden. Hinsichtlich verschiedener Datenanwendungen zur Sachenfahndung (KFZ-Fahndung, Kulturgutfahndung, Fahndung nach sonstigen Sachen) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Auswählbarkeit von Daten nach personenbezogenen Suchkriterien (wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse) hier nicht möglich sei; für eine zuverlässige Suche seien Angaben zu den Sachen (wie Kfz-Kennzeichen oder Kennnummer der gesuchten Sache) notwendig. Hinsichtlich von vierzehn weiteren Datenanwendungen wurden der Beschwerdeführerin die Verarbeitungszwecke und Betroffenenkreise – zu denen die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben nicht offensichtlich gezählt werden konnte – offengelegt und Sie ersucht, glaubhaft zu machen, warum dennoch sie betreffende Daten für diese Zwecke zu ihrer Person verarbeitet sein könnten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen in der Beschwerde und auf dem Inhalt des zitierten Auskunftsschreibens, welches der Datenschutzkommission in Kopie vorliegt (Beilage zur Beschwerde vom
- September 2007). Die inhaltlich umfassendste Auskunft erteilte der Beschwerdegegner hinsichtlich der Datenanwendung AMKO; sie wird hier wörtlich wiedergegeben: „In der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministerium für Inneres (AMKO)“ scheinen mit Stichtag 08.08.2007, 24.07.2007 und 31.07.2007 zu Ihrer Person folgende Eintragungen für das Bundesministerium für Inneres auf: 1.) Geschäftszahl: */12*/1-II/BVT/1/06 Eingangsdatum: 22.12.2005 Laufende Nr. der Indizierung (des Aktenstückes): 16**10 Klassifizierung: offen Sachbearbeiter: XXXSachbearbeiter: römisch 30 Archiv: Kanzlei Priorität: normal Stelle (übermittelt von): Sonstige – Privatpersonen Fremddatum: 16.12.2005 Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2012 Bearbeitende Stelle: Abteilung II/BVT/1 Gegenstand: Namensakten Betreff: J*** Grete; Auskunftsbegehren gem. § 26 DSGBetreff: J*** Grete; Auskunftsbegehren gem. Paragraph 26, DSG Erledigungshinweis: Partei – 22.12.2005, Ablage 2) Geschäftszahl: */12*/2-II/BVT/1/05 Eingangsdatum: 12.01.2006 Laufende Nr. der Indizierung (des Aktenstückes): 16***1 Klassifizierung: VS – nur für den Dienstgebrauch Sachbearbeiter: XXXSachbearbeiter: römisch 30 Archiv: Kanzlei Priorität: normal Stelle: (übermittelt von): Sonstige – Privatpersonen Fremddatum: 09.01.2006 Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2013 Gegenstand: Namensakten Betreff: J*** Grete; Auskunftsbegehren gem. § 26 DSGBetreff: J*** Grete; Auskunftsbegehren gem. Paragraph 26, DSG Erledigungshinweis: Abteilung II/BVT/2 – 12.01.2006 , Ablage 3) Geschäftszahl: 54**/12*/1-II/BVT/1/05 Eingangsdatum: 19.01.2006 Klassifizierung: VS – nur für den Dienstgebrauch Sachbearbeiter: XXXSachbearbeiter: römisch 30 Archiv: Evidenz Priorität: normal Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2013 Gegenstand: Österreich – Linksextremismus/-terrorismus – Allgemeines – Laufende Informationsgewinnung Betreff: Österreich/ § 26 Datenschutz Auskunftsbegehren/J*** Grete/hier: Anfrage Abteilung II/BVT/1 vom 12.01.2006Betreff: Österreich/ Paragraph 26, Datenschutz Auskunftsbegehren/J*** Grete/hier: Anfrage Abteilung II/BVT/1 vom 12.01.2006 4) Geschäftszahl: 54**/12*/2-II/BVT/2/06 Eingangsdatum: 19.01.2006 Klassifizierung: VS – nur für den Dienstgebrauch Sachbearbeiter: XXXSachbearbeiter: römisch 30 Archiv: Evidenz Priorität: normal Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2013 Gegenstand: Österreich – Linksextremismus/-terrorismus – Allgemeines – Laufende Informationsgewinnung Betreff: Österreich/ § 26 Datenschutz Auskunftsbegehren/J*** Grete/hier: Antwort Abteilung II/BVT/2-EX an Abteilung II/BVT/1Betreff: Österreich/ Paragraph 26, Datenschutz Auskunftsbegehren/J*** Grete/hier: Antwort Abteilung II/BVT/2-EX an Abteilung II/BVT/1 Erledigungshinweis: Antwort an Abteilung II/BVT/1 vom 19.01.2006 5) Geschäftszahl: *8/98*/3-II/BVT/1/05 Laufende Nr. der Indizierung (des Aktenstückes): 17***0 Eingangsdatum: 26.01.2006 Klassifizierung: VS – nur für den Dienstgebrauch Sachbearbeiter: XXXSachbearbeiter: römisch 30 Archiv: Kanzlei Stelle (übermittelt von): Amtseingabe Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2013 Gegenstand: Namensakten Betreff: J*** Grete; Auskunftsbegehren gem. § 26Betreff: J*** Grete; Auskunftsbegehren gem. Paragraph 26 Datenschutzgesetz Erledigungshinweis: J*** – 06.02.2006, Ablage 6) Geschäftszahl: *8/65*/1-II/BVT/1/07 Laufende Nr. der Indizierung (des Aktenstückes): 2**134 Eingangsdatum: 23.07.2007 Klassifizierung: offen Sachbearbeiter: XXXSachbearbeiter: römisch 30 Archiv: Kanzlei Stelle (übermittelt von): Amtseingabe Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2014 Bearbeitende Stelle: Abteilung II/BVT/1 Gegenstand: Namensakten Betreff: J*** Grete; 05.11.1941 geb., Auskunftsbegehren gem. § 26 DatenschutzgesetzBetreff: J*** Grete; 05.11.1941 geb., Auskunftsbegehren gem. Paragraph 26, Datenschutzgesetz Erledigungshinweis: Büro II/BVT/IB, Referat II/BVT/a, Abteilung II/BVT/2, Abteilung II/BVT/3, II/BVT/Projekte – 24.07.2007 - Ablage 7) Geschäftszahl: *8/35*/1-II/BVT/1/07 Eingangsdatum: 27.07.2007 Klassifizierung: VS – nur für den Dienstgebrauch Sachbearbeiter: XXXSachbearbeiter: römisch 30 Archiv: Verschluss Priorität: normal Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2014 Bearbeitende Stelle: Abteilung II/BVT/1 Gegenstand: Namensakten Betreff: J*** Grete/ Auskunftsbegehren gem. § 26Betreff: J*** Grete/ Auskunftsbegehren gem. Paragraph 26 Datenschutzgesetz hier: Anfrage Abteilung II/BVT/1 ob Daten vorhanden, bzw. ob und inwieweit Auskunft, 23.07.2007 8) Geschäftszahl: *8/35*/2-II/BVT/2/07 Eingangsdatum: 27.07.2007 Klassifizierung: VS – nur für den Dienstgebrauch Sachbearbeiter: XXXSachbearbeiter: römisch 30 Archiv: Verschluss Priorität: normal Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2014 Gegenstand: Namensakten Betreff: J*** Grete/ Auskunftsbegehren gem. § 26Betreff: J*** Grete/ Auskunftsbegehren gem. Paragraph 26 Datenschutzgesetz hier: Antwort an Abteilung II/BVT/1 nach Anfrage, 27.07.2007 Erledigungshinweis: per E-Mail an Abteilung II/BVT/1 am 27.07.2007 via Referatsleiter EX 9) Geschäftszahl: *8/35*/2-II/BVT/1/07 Eingangsdatum: 31.07.2007 Klassifizierung: offen Sachbearbeiter: XXXSachbearbeiter: römisch 30 Archiv: Kanzlei Priorität: normal Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2014 Gegenstand: Namensakten Betreff: J*** Grete, 05.11.1941 geb. Auskunftsbegehren gem. § 26 DatenschutzgesetzBetreff: J*** Grete, 05.11.1941 geb. Auskunftsbegehren gem. Paragraph 26, Datenschutzgesetz 10) ANFRAGE ====> A P I D 1 <===== SPDAT: 17****04 SK:204ANFRAGE ====> A P römisch eins D 1 <===== SPDAT: 17****04 SK:204 GZ: 18***72 OZ:1 ABT:II/BK32K1 ST:SLD DAT: 13042004 WF: BEGR: SEITE 1 OZ:1 BEH: IPWARSCHAU FZ: NR2788 FZ:IBTP-2788/04/C-70 FD: 13022004 EUROPAEISCHER WIRTSCHAFTSGIPFEL ERKENNTNISANFRAGE TZ:28042003-30042004 TO: WARSCHAU TO: (PL) BEH: BVT FZ: 32**/50/2-II/BVT/2/04 FD: 20022004 BEH: IPWARSCHAU FZ: 2788/04/C59 FD: 15032004 BEH: IPWARSCHAU FZ:2788/04/C49 FZ: NR2788 FD:17032004 BEH: IPBRATISLAVA FZ: PPZ-101-7/04 FT; NR455983 FD: 18032004 BEH: IPBRATISLAVA FZ: PPZ-101/04 FZ: NR101 FD: 06042004 11) ANFRAGE =====< A P I D 1 <===== SPDAT: 13***004 SK:2046 GZ:13***72 OZ: 1 ABT:II/BK32K1 ST: SLD DAT: 28042004 WF: BEGR: SEITE 2 OZ:1 BEH: IPWARSCHAU FZ: INTP-2788/04/C-114 FD: 09042004 OZ:1 BEH: IPWARSCHAU FZ: INTP-2788/04/C-114 FD: 22042004 OZ:1 BEH: IPWARSCHAU FZ: INTP-27788/04/C-114 FD: 23042004 BEH: BVT FZ: 32**/50/2/II/BVT/2/2004 FD: 27042004 J*** VN GRETE GD:0***19** BEH: IPWARSCHAU FZ: INTP-2788/04/C114 FD: 27042004 12) ANFRAGE =====< A P I D 1 <===== SPDAT: 28042004 SK:2046ANFRAGE =====< A P römisch eins D 1 <===== SPDAT: 28042004 SK:2046 GZ: 145**72 OZ:1 ABT:II/BK32K1 ST: SLD DAT: 29042004 WF: BEGR: SEITE 3 OZ: 1 BEH: IPWARSCHAU FZ: INTP-2778/04/C-114 FD: 28042004 13) ANFRAGE =====< A P I D 1 <===== SPDAT: 29042004 SK:2046 GZ: 14**672 OZ:1 ABT:II/BK32K1 ST: SLD DAT: 29042004 WF: BEGR: SEITE 4 OZ: 1 14) ANFRAGE =====< A P I D 1 <===== SPDAT: 29042004 SK:2046 GZ: 32***72 OZ:1 ABT:II/BK32K1 ST: REF DAT: 23072007 WF: BEGR: SEITE 5 OZ: 1 BEH: IPCANBERRA FZ: 3259515 FD: 29042004 BEH: IPOTTAWA FZ: IP26/2004-2136 FD: 29042004 BEH: III/3B FZ: BMI-LR**32/**06-III/3/B/2007 FD: 23072007 Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986 in Verbindung mit der Büroordnung 2004.Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Bundesministeriengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, in Verbindung mit der Büroordnung
- Im gegenständlichen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verarbeitung „Protokollierung von Akten, des Bundesministeriums für Inneres (AMKO)“ um eine gemäß § 21 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 registrierte Datenanwendung handelt.Im gegenständlichen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verarbeitung „Protokollierung von Akten, des Bundesministeriums für Inneres (AMKO)“ um eine gemäß Paragraph 21, Datenschutzgesetz (DSG) 2000 registrierte Datenanwendung handelt. Soweit Auskunft über allfällige Empfängerkreise von Übermittlungen begehrt wird, wird mitgeteilt, dass in der Meldung gemäß § 21 Datenschutzgesetz 2000 sämtliche Behörden als allfällige Empfängerkreise ausgewiesen sind.Soweit Auskunft über allfällige Empfängerkreise von Übermittlungen begehrt wird, wird mitgeteilt, dass in der Meldung gemäß Paragraph 21, Datenschutzgesetz 2000 sämtliche Behörden als allfällige Empfängerkreise ausgewiesen sind. Zweck der Datenanwendung ist die Auffindung und Verwaltung von Dienststücken. Die Daten wurden in Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben im Wirkungsbereich des Auftraggebers ermittelt. Anmerkung: XXX bedeutet Anonymisierung von Daten Dritter gemäß § 26 Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) 2000.römisch 30 bedeutet Anonymisierung von Daten Dritter gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Datenschutzgesetz (DSG)
- Abkürzungen: DSG – Datenschutzgesetz Nr.: Nummer BVT – Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, FD – Fremddatum, FZ – Fremdzahl, GD – Geburtsdatum, OZ – Ordnungszahl, BEH – Behörde, KBM – Kabinett des Bundesministers, APID – Automationsunterstütztes Protokoll und Informationssystem GR. D. SPDAT – Speicherdatum, DAT: Datum, SK – Skartierung, GZ – Geschäftszahl, OZ: Ordnungszahl, ABT – Abteilung, BK: Bundeskriminalamt ST – Status, SLD: siehe laufende WF: Wartefrist DAT – Statusdatum, BEGR – Begriff, BEH: Behörde, IP (INTP): Interpol, VN – Vorname, TZ: Tatzeit, TO: Tatort, PL: Polen PPZ: Fremdzahl, REF: Referat, ZNEV: Zentrale Namensevidenz des Erkennungsdienstes EL: elektronisch SPOC: Single Point of Contact. Im Übrigen werden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ (Unterstreichungen und Fettdruck im Original) Beweiswürdigung: wie bisher Nach Erhalt dieses Auskunftsschreibens wurde am
- September 2007 gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 Beschwerde an die Datenschutzkommission erhoben.Nach Erhalt dieses Auskunftsschreibens wurde am
- September 2007 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 Beschwerde an die Datenschutzkommission erhoben. Parallel zu der Stellungnahme an die Datenschutzkommission vom
- Oktober 2007, GZ: BMI-LR13**/01**-III/3/b/2007, hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom selben Tag, GZ: BMI-LR**32/**01-III/3/b/2007, der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Auskunftsschreiben zukommen lassen. Dieses lautet auszugsweise: „Zu Punkt 1 der Beschwerde der Frau Grete J*** (,‚Datei AMKO - Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“): Die in der Verarbeitung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ verarbeiteten und unter Punkt 10 bis 14 angeführten Datensätze (siehe die oa. Mitteilung des BM.I vom 16.08.2007, Zahl LR**32/**06- III/3/b/2007) dürfen nochmals in allgemein verständlicher Form bekannt gegeben werden: Datensatz 10 APID 1 (= „Automatisierter Protokollindex der vormaligen Gruppe lI/D [nunmehr Bundeskriminalamt] der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres — Kanzleisystem von INTERPOL Wien“) Speicherdatum: 17022004 Skartierungsjahr: 2044 Grundzahl: 18***72 Ordnungszahl: 1 Abteilung: II/BK32K1 ( Büro 3.2 des Bundeskriminalamtes des Bundesministeriums für Inneres) Status: SLD (=siehe letztes Dokument) Datum: 13042004 Wiedervorlage: (kein Eintrag) Begriff: SEITE 1 Ordnungszahl: 1 Behörde: IPWARSCHAU (= Interpol Warschau) Fremdzahl: NR2788 / INTP-2788/04/C-70 Fremddatum: 13022004 Betreff: EUROPAEISCHER WIRTSCHAFTSGIPFEL ERKENNTNISANFRAGE Tatzeit: 28042003-30042004 Tatort: Warschau Tatort: (PL) (=Polen) Behörde: BVT (=Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung des Bundesministeriums für Inneres) Fremdzahl: 4*****50/2-1 l/BVT/2/04 Fremddatum: 20022004 Behörde: IPWARSCHAU (= Interpol Warschau) Fremdzahl: 27881041C59 Fremddatum: 15032004 Behörde: IPWARSCHAU (= Interpol Warschau) Fremdzahl: 2788104/C49 / NR2788 Fremddatum: 17032004 Behörde: IPBRATISLAVA ( Interpol Bratislava) Fremdzahl: PPZ-101-7/04 / NR455983 Fremddatum: 18032004 Behörde: IPBRATISLAVA (= Interpol Bratislava) Fremdzahl: PPZ-101/04 / NR101 Fremddatum: 06042004 Datensatz 11 APID 1 „Automatisierter Protokollindex der vormaligen Gruppe lI/D [nunmehr Bundeskriminalamt] der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres — Kanzleisystem von INTERPOL Wien“) Speicherdatum: 13042004 Skartierungsjahr: 2046 Grundzahl: 14**472 Ordnungszahl: 1 Abteilung: lI/BK32KI (= Büro 3.2 des Bundeskriminalamtes des Bundesministeriums für Inneres) Status: SLD (=siehe letztes Dokument) Datum: 28042004 Wiedervorlage: (kein Eintrag) Begriff: SEITE 2 Ordnungszahl: 1 Behörde: IPWARSCHAU (= Interpol Warschau) Fremdzahl): INTP-2788/04/C-114 Fremddatum: 09042004 Ordnungszahl: 1 Behörde: IPWARSCHAU ( Interpol Warschau) Fremdzahl: INTP-2788/04/C-114 Fremddatum: 22042004 Ordnungszahl: 1 Behörde: IPWARSCHAU (= Interpol Warschau) Fremdzahl: INTP-27788/04/C-114 Fremddatum: 23042004 Behörde: BVT (=Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung des Bun-desministeriums für Inneres) Fremdzahl: 12**/5*/2-Il/BVT/2/2004 Fremddatum: 27042004 J*** VN (=Vorname) GRETE GD (=Geburtsdatum): ****19** Behörde: IPWARSCHAU (= Interpol Warschau) Fremdzahl: INTP-2788/04/C114 Fremddatum: 27042004 Datensatz 12 APID 1 „Automatisierter Protokollindex der vormaligen Gruppe lI/D [nunmehr Bundeskriminalamt] der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres — Kanzleisystem von INTERPOL Wien“) Speicherdatum: 28042004 Skartierungsjahr: 2046 Grundzahl: 13***72 Ordnungszahl: 1 Abteilung: II/BK32K1 ( Büro 3.2 des Bundeskriminalamtes des Bundesministeriums für Inneres) Status: SLD (=siehe letztes Dokument) Datum: 29042004 Wiedervorlage: (kein Eintrag) Begriff: SEITE 3 Ordnungszahl: 1 Behörde: IPWARSCHAU (= Interpol Warschau) Fremdzahl: INTP2778/04fC-114 Fremddatum: 28042004 Datensatz 13 APID 1 »Automatisierter Protokollindex der vormaligen Gruppe lI/D [nunmehr Bundeskriminalamt] der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres — Kanzleisystem von INTERPOL Wien“) Speicherdatum: 29042004 Skartierungsjahr: 2046 Grundzahl: 13***72 Ordnungszahl: 1 Abteilung: II/BK32K1 ( Büro 3.2 des Bundeskriminalamtes des Bundesministeriums für Inneres) Status: SLD (=siehe letztes Dokument) Datum: 29042004 Wiedervorlage: (kein Eintrag) Begriff: SEITE 4 Ordnungszahl: 1 Datensatz 14 APID 1 (= „Automatisierter Protokollindex der vormaligen Gruppe lI/D [nunmehr Bundeskriminalamt] der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres — Kanzleisystem von INTERPOL Wien“) Speicherdatum: 29042004 Skartierungsjahr: 2046 Grundzahl: 13***72 Ordnungszahl: 1 Abteilung: II/BK32K1 ( Büro 3.2 des Bundeskriminalamtes des Bundesministeriums für Inneres) Status: REF (=Referat) Datum: 23072007 Wiedervorlage: (kein Eintrag) Begriff: SEITE 5 Ordnungszahl:1 Behörde: IPCANBERRA (= Interpol Canberra [Australien]) Fremdzahl: 3259515 Fremddatum: 29042004 Behörde: IPOTTAWA (= Interpol Ottawa [Canada]) Fremdzahl: IP26/2004-2136 Fremddatum: 29042004 Behörde: III/3B (= Referat Ill/3/b des Bundesministeriums für Inneres) Fremdzahl: BMI-LR32**/**06-III/3/b/2007 Fremddatum: 23072007 Soweit Frau Grete J*** bezüglich der oa. Daten nicht nur um „Erklärung“ der „Datenfeldbezeichnungen“ sondern auch der „Datenfeldinhalte“ ersucht, darf Ihnen Folgendes mitgeteilt werden: Sämtliche (der unter Punkt 10 - 14 angeführten) Datensätze, welche unter der Zahl 13****72/1-II/BK/3.2/K1 verarbeitet werden, stehen im Zusammenhang mit dem „Europäischen Wirtschaftsgipfel“, der vom 28.
- bis 30.04.2004 in Warschau (Republik Polen) veranstaltet worden ist. Gemäß der Mitteilung des Bundeskriminalamtes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres waren die Daten der Frau Grete J*** ausschließlich Gegenstand einer Anfrage von Interpol Warschau (Republik Polen) vom 22.04.
- Die Speicherung der Daten “BEH:IP WARSCHAU FZ:INTP-2788/04/C- 114 FD:22042004“ bedeutet solcherart, dass beim Bundesministerium für Inneres ein Schreiben von der Behörde (= BEH) Interpol (= IP) Warschau (Republik Polen), welches mit dem Fremddatum (= FD) “22 04 2004“ datiert und mit der Fremdzahl (= FZ) “INTP-2788/04/C-114“ versehen war, eingelangt ist. Gemäß der Mitteilung des Bundeskriminalamtes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres handelt es sich bei den - unter der Zahl 13***72/1-II/BK/3.2/K1 verarbeiteten - Datensätze um die Speicherung eines „Aktenvorganges“, wobei diese Speicherung aus „speicher-administrativen Gründen“ in 5 Teile (angeführt unter den Punkten 10 bis 14) „gesplittet“ worden ist. Alle anderen - unter der Zahl 13***72/1-II/BK/3.2/K1 gespeicherten - Daten zu Schriftstücken, die von ausländischen Sicherheitsbehörden an das Bundesministerium für Inneres übermittelt worden sind, betrafen ausnahmslos Informationen zu dritten Personen oder Inhalte ohne Personenbezug. Entsprechend der Mitteilung des Bundeskriminalamtes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres weisen diese Informationen laut Aktenlage keine wie immer geartete „Konnexität“ zu der Person der Frau Grete J*** auf, und stehen mit ihr in keinem Zusammenhang. Die Speicherung der unter Punkt 14 angeführten Daten zu der Zahl 13***72/1-II/BK/3.2/K1 (hier: Anfragen von Interpol Canberra (Australien) und Interpol Ottawa (Canada)) erfolgte ausschließlich aufgrund der Tatsache, dass diese Anfragen ebenfalls den Europäischen Wirtschaftsgipfel betrafen; gemäß der Mitteilung des Bundeskriminalamtes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres haben diese Anfragen jedoch nicht die Person der Frau Grete J*** betroffen. Die Beantwortung der ggstl. Anfrage von Interpol Warschau (Republik Polen) vom 22.04.2004 erfolgte durch das Bundesministerium für Inneres am 27.04.2004 auf der Rechtsgrundlage des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz - PoIKG). Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs. 1 Polizeikooperationsgesetz - PoIKG wurde im Wege des Polnischen Nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den Sicherheitsbehörden der Republik Polen Amtshilfe geleistet.Die Beantwortung der ggstl. Anfrage von Interpol Warschau (Republik Polen) vom 22.04.2004 erfolgte durch das Bundesministerium für Inneres am 27.04.2004 auf der Rechtsgrundlage des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz - PoIKG). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Polizeikooperationsgesetz - PoIKG wurde im Wege des Polnischen Nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den Sicherheitsbehörden der Republik Polen Amtshilfe geleistet. In der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ (hier: APID 1 = Automatisierter Protokollindex der vormaligen Gruppe lI/D [nunmehr Bundeskriminalamt] der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres Kanzleisystem von INTERPOL Wien) werden entsprechend der Mitteilung des Bundeskriminalamtes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich eingehende Schriftstücke gespeichert, weshalb Daten zu dem gegenständlichen Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres an Interpol Warschau (Republik Polen) vom 27.04.2004 in der oa. Datenanwendung nicht verarbeitet worden sind. Gemäß der Mitteilung des Bundeskriminalamtes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres erfolgten keine (weiteren) Datenübermittlungen betreffend Frau Grete J*** an andere ausländische Sicherheitsbehörden. Eine am 10.10.2007 durchgeführte Protokolldatenauswertung zu den (in der oa. Datenanwendung verarbeiteten) Daten der Frau Grete J*** hat ebenfalls ergeben, dass keine der unter den Punkten 10 bis 14 angeführten Daten aus der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für lnneres“ an andere Empfänger (außerhalb des Auftraggebers: Bundesministeriums für Inneres) iSd § 4 Z 12 DSG 2000 übermittelt worden sind.Eine am 10.10.2007 durchgeführte Protokolldatenauswertung zu den (in der oa. Datenanwendung verarbeiteten) Daten der Frau Grete J*** hat ebenfalls ergeben, dass keine der unter den Punkten 10 bis 14 angeführten Daten aus der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für lnneres“ an andere Empfänger (außerhalb des Auftraggebers: Bundesministeriums für Inneres) iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 übermittelt worden sind. Zur Herkunft der Daten: Die Daten wurden in Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für lnneres im Wirkungsbereich des Auftraggebers ermittelt. Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Bundesministeriengesetz (BMG) in Verbindung mit der Kanzleiordnung für die Bundesministerien vom 01.01.1993 (bzw. ab 01.01.2004: in Verbindung mit der Büroordnung 2004). Zweck der Datenanwendung ist die Auffindung von Akten und Verwaltung von Dienststücken. Im gegenständlichen Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ um eine gemäß § 21 (iVm § 61 Abs. 1) Datenschutzgesetz (DSG) 2000 registrierte Datenanwendung handelt.Zweck der Datenanwendung ist die Auffindung von Akten und Verwaltung von Dienststücken. Im gegenständlichen Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ um eine gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins,) Datenschutzgesetz (DSG) 2000 registrierte Datenanwendung handelt. Zu Punkt 2 der Beschwerde der Frau Grete J***: Soweit Frau Grete J*** Auskunft über Daten begehrt, die „im Zusammenhang mit der Islamkonferenz, organisiert vom „BM für europäische und internationale Angelegenheiten (vormals: BMAA)“ durch das Bundesministerium für Inneres - allenfalls - verarbeitet werden, darf Ihnen gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mitgeteilt werden, dass zum Stichtag 22.10.2007keine Daten zu diesem Sachverhalt und der Person Grete J*** durch die Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres verwendet werden.Soweit Frau Grete J*** Auskunft über Daten begehrt, die „im Zusammenhang mit der Islamkonferenz, organisiert vom „BM für europäische und internationale Angelegenheiten (vormals: BMAA)“ durch das Bundesministerium für Inneres - allenfalls - verarbeitet werden, darf Ihnen gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mitgeteilt werden, dass zum Stichtag 22.10.2007keine Daten zu diesem Sachverhalt und der Person Grete J*** durch die Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres verwendet werden. Entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung des Bundesministeriums für Inneres vom 22.10.2007, ZI. *8/87*/6- II/BVT/1/2007, konnte die im Bescheid der Datenschutzkommission vom 15.06.2007, GZ. K121.260/0008- DSK/2007, angesprochene CD-ROM (mit Daten der Auskunftswerberin) im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nicht aufgefunden werden.“ (Unterstreichungen und Fettdruck im Original) Weiters wurde die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdegegner betreffend die Datenanwendung „Protokollierung von Akten des BMI“ die Unternehmen S*** Business Consulting/IT GmbH, **** N***, ***ring 28, R***-EDV, **** T***, Hauptstraße 157 und C*** Software AG, **** ****stadt, H****straße 2 als Dienstleister heranziehe bzw. herangezogen habe (die S*** Business Consulting/IT GmbH sei inzwischen in Konkurs gefallen). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des zitierten Auskunftsschreibens, welches der Datenschutzkommission in Kopie vorliegt (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
- Oktober 2007, GZ: BMI-LR32**/*01-III/3/b/2007). Mit Schreiben vom
- März 2008, GZ: BMI-LR**32/**02- III/3/b/2008, hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin noch ein weiteres ergänzendes Auskunftsschreiben übermittelt. Darin heißt es wörtlich: „Unter Bezugnahme auf den Antrag der Frau Grete J*** auf Auskunftserteilung und die diesbezüglichen Mitteilungen des Bundesministeriums für Inneres vom 16.08.2007, Zahl BMI-LR**32/**06-III/3/b/2007, und vom 31.10.2007, Zahl BMI-LR**32/**01-III/3/b/2007, darf Ihnen als Vertreter der Frau Grete J*** – im Zusammenhang mit der „Beschwerde wegen unzureichender Auskunft“ an die Datenschutzkommission vom 30.09.2007 und der weiteren Stellungnahme der Obgenannten vom 13.12.2007 – in Ergänzung zu den bereits erteilten Auskünften Folgendes mitgeteilt werden: 1.) Hinsichtlich des Antrages der Frau Grete J*** auf Auskunft über Datenübermittlungen des Bundesministeriums für Inneres an Interpol darf die ergänzende Auskunft des Bundeskriminalamtes des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2008, Zl. 13***72/1-II/BK/3.2/K1, gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mitgeteilt werden (siehe Beilage 1).1.) Hinsichtlich des Antrages der Frau Grete J*** auf Auskunft über Datenübermittlungen des Bundesministeriums für Inneres an Interpol darf die ergänzende Auskunft des Bundeskriminalamtes des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2008, Zl. 13***72/1-II/BK/3.2/K1, gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mitgeteilt werden (siehe Beilage 1). Die in den Schreiben vom 27.04.2004 an Interpol Warschau angeführte „Auflage“ für die Datenübermittlung (gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Polizeikooperationsgesetz) in englischer, französischer und spanischer Sprache lautet (in „deutsche“ Sprache „übersetzt“ bzw. in allgemein verständlicher Form) wie folgt:Die in den Schreiben vom 27.04.2004 an Interpol Warschau angeführte „Auflage“ für die Datenübermittlung (gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 Polizeikooperationsgesetz) in englischer, französischer und spanischer Sprache lautet (in „deutsche“ Sprache „übersetzt“ bzw. in allgemein verständlicher Form) wie folgt: „Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Unrichtige oder rechtswidrige Daten oder Daten, die nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, sind zu löschen. Wir behalten uns vor, um Auskunft über die Verwendung übermittelter Daten zu ersuchen. Nach österreichschem Recht sind Strafregisterdaten nach 3, 5, 10 oder 15 Jahren zu löschen, je nach Schwere der Straftat. Nicht zu löschen sind jedoch solche Strafregisterdaten über lebenslange Freiheitsstrafen.“ 2.) Im Zusammenhang mit dem Antrag der Frau Grete J*** auf Auskunft über Daten, die „im Zusammenhang mit der Islamkonferenz, organisiert vom „BM für europäische und internationale Angelegenheiten (vormals: BMAA)“ durch das Bundesministerium für Inneres – allenfalls – verarbeitet werden, und der bereits erfolgten Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 22.10.2007, Zl. *8/87*/6- II/BVT/1/2007, wonach die im Bescheid der Datenschutzkommission vom 15.06.2007, GZ. K121.260/0008- DSK/2007, angesprochene CD-ROM (mit Daten der Auskunftswerberin) im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nicht aufgefunden werden konnte, darf Ihnen gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) zum Stichtag 04.03.2008 die ergänzendeAuskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung des Bundesministeriums für Inneres vom 04.03.2008, Zl. *8/**6/1-II/BVT/1/08, mitgeteilt werden (siehe Beilage 2).2.) Im Zusammenhang mit dem Antrag der Frau Grete J*** auf Auskunft über Daten, die „im Zusammenhang mit der Islamkonferenz, organisiert vom „BM für europäische und internationale Angelegenheiten (vormals: BMAA)“ durch das Bundesministerium für Inneres – allenfalls – verarbeitet werden, und der bereits erfolgten Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 22.10.2007, Zl. *8/87*/6- II/BVT/1/2007, wonach die im Bescheid der Datenschutzkommission vom 15.06.2007, GZ. K121.260/0008- DSK/2007, angesprochene CD-ROM (mit Daten der Auskunftswerberin) im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nicht aufgefunden werden konnte, darf Ihnen gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz (DSG) zum Stichtag 04.03.2008 die ergänzendeAuskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung des Bundesministeriums für Inneres vom 04.03.2008, Zl. *8/**6/1-II/BVT/1/08, mitgeteilt werden (siehe Beilage 2). 3.) Hinsichtlich der Adresse des Dienstleisters „R***- EDV“ darf ein aktueller Ausdruck eines Eintrages des ggstl. Dienstleisters auf der Website „www.herold.at“ (Datenstand: 05.03.2008) in der Beilage 3 übermittelt werden. Die Adresse des Dienstleisters „R***-EDV“ lautet (wie auch bereits mit Zahl BMI-LR**32/**01-III/3/b/2007 vom 31.10.2007 bekannt gegeben worden ist): **** ***hof an der ***, Hauptstrasse *7 Tel.: +43(****)123** Fax: +43(****)123**-99 Email: office@r***-edv.com Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Firma „R***-EDV“ mit den angegebenen Daten nicht im „Gewerbeverzeichnis“ gefunden werden kann, darf bemerkt werden, dass das Bundesministerium für Inneres nicht datenschutzrechtlicher Auftraggeber des – von der Beschwerdeführerin angeführten – „Gewerbeverzeichnisses“ ist. Das Bundministerium für Inneres ist – solcherart – nicht für die Richtigkeit und Aktualität von Daten in diesem „Gewerbeverzeichnis“ verantwortlich, sondern hat gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 lediglich Namen und Adresse von Dienstleistern zu beauskunften.Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Firma „R***-EDV“ mit den angegebenen Daten nicht im „Gewerbeverzeichnis“ gefunden werden kann, darf bemerkt werden, dass das Bundesministerium für Inneres nicht datenschutzrechtlicher Auftraggeber des – von der Beschwerdeführerin angeführten – „Gewerbeverzeichnisses“ ist. Das Bundministerium für Inneres ist – solcherart – nicht für die Richtigkeit und Aktualität von Daten in diesem „Gewerbeverzeichnis“ verantwortlich, sondern hat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Satz 3 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 lediglich Namen und Adresse von Dienstleistern zu beauskunften. Beilage 1: Zl. 13***72/1-II/BK/3.2/K1 vom 06.03.2008 Beilage 2: Zl. *8/**6/1-BVT/1/08 vom 04.03.2008 Beilage 3: Ausdruck eines Eintrages zu der Firma „R***-EDV“ auf der Website „www.herold.at“ vom 06.03.2008“ (Unterstreichungen im Original) Die Beilage 1 zur soeben zitierten Erledigung hat folgenden Inhalt: „Zahl: 13***72/1-II/BK/3.2/K1 Betreff: Datenschutzbeschwerde Grete J*** Stellungnahme 2 Datum: 06.03.2008 An das Referat III/3/b Im Hause Zur „Aufforderung zur Stellungnahme 2“ dürfen folgende ergänzende Informationen übermittelt werden: Adressen der Nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) der Staaten Polen, Slowakei, Australien und Kanada: -Strichaufzählung INTERPOL (IP) Warschau Police Headquarters Central National Bureau Polawska Street 148-150 PL-02-624 Warsaw -Strichaufzählung INTERPOL (IP) Bratislava Prezidium Pz Sr Interpol Vajnorska 25 812 72 Bratislava Slovak Republik -Strichaufzählung INTERPOL (IP) Canberra Australian Representative ICPO-Interpol National Central Bureau of Australia P.O. BOX 806 Canberra City A.C.T. 2601 Australien -Strichaufzählung INTERPOL (IP) Ottawa National Central Bureau 1200 Vanier Parkway Ottawa, Ontario KIA-OR2 Kanada Zu Datensatz 13 – “SLD”: Diese Eintragung verweist bei Geschäftszahlen, die mehrere Bildschirmseiten umfassen, darauf, dass sich der aktuelle Status auf der letzten Bildschirmseite (=Dokument) dieser GZ befindet. SLD wird beim Anlegen einer neuen Seite automatisch vom Programm eingesetzt. Vereinfacht ausgedrückt informiert diese Eintragung über den „physischen“ Verbleib des Aktes. Zur Datenübermittlung an Interpol: Wie schon im Schreiben des Referats III/3/b vom
- Oktober 2007 angeführt, waren die Daten der Frau Grete J*** ausschließlich Gegenstand einer Anfrage von Interpol Warschau vom 22.04.
- Am 27.04.2004 wurden vom Bundesministerium für Inneres an Interpol Warschau nachstehende Daten zur Person der Beschwerdeführerin an IP Warschau in französischer Sprache weitergegeben: siehe Beilagen (deutschsprachiger Entwurf + französischsprachige Übersetzung). [Anmerkung: diese Beilage hier nicht wiedergegeben] Rechtsgrundlage für diese „Aktenverwaltungsdatenverarbeitung“ ist die Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl Nr. 76, wobei diese Datenanwendung durch das BM.I als nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000 der Anlage 1 zu der Standard- und Muster- Verordnung 2004, BGBl II 312/2004, SA 029 Aktenverwaltung (Büroautomation) geführt wird. Zweck der Datenanwendung ist die formale Behandlung der vom Bundesministerium für Inneres zu besorgenden Geschäftsfälle (einschließlich der Aufbewahrung der bei dieser Tätigkeit angefallenen Dokumente).Rechtsgrundlage für diese „Aktenverwaltungsdatenverarbeitung“ ist die Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986, BGBl Nr. 76, wobei diese Datenanwendung durch das BM.I als nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 der Anlage 1 zu der Standard- und Muster- Verordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, 312 aus 2004,, SA 029 Aktenverwaltung (Büroautomation) geführt wird. Zweck der Datenanwendung ist die formale Behandlung der vom Bundesministerium für Inneres zu besorgenden Geschäftsfälle (einschließlich der Aufbewahrung der bei dieser Tätigkeit angefallenen Dokumente). Die Übermittlung der Daten an Interpol Warschau am 27.04.2004 erfolgte durch das Bundesministerium für Inneres auf der Rechtsgrundlage des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG). Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 des PolKG wurde im Wege des Polnischen Nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den Sicherheitsbehörden der Republik Polen Amtshilfe im Sinne des Polizeikooperationsgesetzes geleistet.Die Übermittlung der Daten an Interpol Warschau am 27.04.2004 erfolgte durch das Bundesministerium für Inneres auf der Rechtsgrundlage des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des PolKG wurde im Wege des Polnischen Nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den Sicherheitsbehörden der Republik Polen Amtshilfe im Sinne des Polizeikooperationsgesetzes geleistet. In der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ (hier: APID 1 – Automatisierter Protokollindex der vormaligen Gruppe II/D (nunmehr Bundeskriminalamt) der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres – Kanzleisystem von INTERPOL Wien) werden ausschließlich eingehende Schriftstücke gespeichert, weshalb Daten zu dem gegenständlichen Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres an Interpol Warschau vom27.04.2004 in der oa. Datenanwendung nicht verarbeitet worden sind. Auskunftsverweigerungsgründe im Sinne des § 26 Abs. 2 und 5 DSG lagen nicht vor.“ (Unterstreichungen und Fettdruck im Original)Auskunftsverweigerungsgründe im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2 und 5 DSG lagen nicht vor.“ (Unterstreichungen und Fettdruck im Original) Das als weitere Beilage im zweiten ergänzenden Auskunftsschreiben angegebene Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), Zl: *8/**6/1-II/BVT/1/08, enthält die Auskunft, dass eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am
- November 2005 als Dateianhang zu einer E-Mail übermittelte Datei (Format MS-Office-Excel) im Rahmen der E-Mail-Verwaltung (MS Outlook) weiter gespeichert wird. Diese Datei enthalte die Daten der Teilnehmerliste der Konferenz „Islam in a Pluralistic World“, darunter auch Daten der Beschwerdeführerin (Dateninhalt im Auskunftsschreiben wiedergegeben). Ihre weitere Verarbeitung stütze sich auf die Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes und die Standardanwendung SA029 „Aktenverwaltung (Büroautomation)“ gemäß Anlage 1 zur Standard- und Musterverordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004.*8/**6/1-II/BVT/1/08, enthält die Auskunft, dass eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am
- November 2005 als Dateianhang zu einer E-Mail übermittelte Datei (Format MS-Office-Excel) im Rahmen der E-Mail-Verwaltung (MS Outlook) weiter gespeichert wird. Diese Datei enthalte die Daten der Teilnehmerliste der Konferenz „Islam in a Pluralistic World“, darunter auch Daten der Beschwerdeführerin (Dateninhalt im Auskunftsschreiben wiedergegeben). Ihre weitere Verarbeitung stütze sich auf die Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes und die Standardanwendung SA029 „Aktenverwaltung (Büroautomation)“ gemäß Anlage 1 zur Standard- und Musterverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des zitierten Auskunftsschreibens samt Beilagen, welches der Datenschutzkommission in Kopie vorliegt (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
- März 2008, GZ: BMI-LR**32/**02-III/3/b/2008). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 26 Abs. 1 bis 9 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“Paragraph 26, Absatz eins bis 9 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“ „§ 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5)Absatz 5,In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 4,
(6)Absatz 6,Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.
(8)Absatz 8,Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.
(9)Absatz 9,Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerde kommt, jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzkommission, keine Berechtigung mehr zu. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich unzureichende Auskunftserteilung durch spätere Ergänzungen „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006, RIS). Entscheidend ist also, ob dem Betroffenen, Auskunftswerber und Beschwerdeführer noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission gesetzmäßig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet worden ist.Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich unzureichende Auskunftserteilung durch spätere Ergänzungen „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006, RIS). Entscheidend ist also, ob dem Betroffenen, Auskunftswerber und Beschwerdeführer noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission gesetzmäßig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet worden ist. In der vorliegenden Beschwerdesache hat der Beschwerdegegner seine Auskunft nach Beschwerdeerhebung aber noch vor Bescheiderlassung zweimal ergänzt. Über die zuletzt (Stellungnahme vom 13. Dezember 2007) vorgebrachten Inhaltsrügen der Beschwerdeführerin war demnach Folgendes zu erwägen:
- a)Vorwurf mangelnder Angaben zu den Adressen der Übermittlungsempfänger: In der Beilage zum ergänzenden Auskunftsschreiben vom 6. März 2008, GZ: BMI-LR**32/**02-III/3/b/2008 (= Zl. 13***72/1- II/BK/3.2/K1 des Bundeskriminalamts), wurden der Beschwerdeführerin die Adressen der INTERPOL-Büros in Warschau, Bratislava, Canberra und Ottawa mitgeteilt; diese Rüge ist somit sachverhaltsmäßig überholt, ein Eingehen auf die Frage, ob § 26 Abs. 1 DSG 2000 ein Recht des Betroffenen auf Erhalt der genauen Adresse des Empfängers einer Datenübermittlung umfasst, erübrigt sich damit.In der Beilage zum ergänzenden Auskunftsschreiben vom 6. März 2008, GZ: BMI-LR**32/**02-III/3/b/2008 (= Zl. 13***72/1- II/BK/3.2/K1 des Bundeskriminalamts), wurden der Beschwerdeführerin die Adressen der INTERPOL-Büros in Warschau, Bratislava, Canberra und Ottawa mitgeteilt; diese Rüge ist somit sachverhaltsmäßig überholt, ein Eingehen auf die Frage, ob Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 ein Recht des Betroffenen auf Erhalt der genauen Adresse des Empfängers einer Datenübermittlung umfasst, erübrigt sich damit.
- b)Vorwurf mangelnder Angaben zu Anfragegründen, die Grundlage der Datenübermittlung an ausländische Behörden waren: Der Beschwerdegegner hat mehrfach offen gelegt, dass Grund der INTERPOL-Kommunikation, die Daten der Beschwerdeführerin umfasste, eine Anfrage der polnischen Sicherheitsbehörden im zeitlichen Umfeld des Europäischen Wirtschaftsgipfels in Warschau (Schreiben vom 22. April 2004, (polnische) Zl. INTP- 2788/04/C114) war. Das entsprechende Antwortschreiben (Telefax) an die polnischen Behörden vom 27. April 2004 wurde der Beschwerdeführerin als Teil der Beilagen zum ergänzenden Auskunftsschreiben vom 6. März 2008, GZ: BMI-LR**32/**02- III/3/b/2008, auch inhaltlich offen gelegt (Originaltext in französischer Sprache samt deutscher Übersetzung). Grundsätzlich ist das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ein Auskunftsrecht über Tatsachen. Ihm unterliegen nur personenbezogene Daten des Betroffenen, also etwa nicht der vollständige Inhalt eines behördlichen Schriftverkehrs. „Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, bezieht sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nur auf Daten, die in strukturierten Datensammlungen, nämlich automationsunterstützten Datenanwendungen oder manuellen Dateien, enthalten oder zur Verarbeitung in solchen bestimmt sind. Die subjektiven Rechte gemäß der Verfassungsbestimmung von § 1 Abs. 3 DSG 2000 (Auskunftsrecht, Löschungsrecht, Richtigstellungsrecht) sind, wie e contrario zu schließen ist, auf andere Formen der Daten- bzw. Informationssammlung nicht anwendbar, dies gilt insbesondere für Papierakten (vgl. Bescheid der Datenschutzkommission vom 10. November 2000, GZ: 120.707/7-DSK/00, veröffentlicht in der RIS-Entscheidungsdatenbank http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Das Datenschutzgesetz verleiht also kein subjektives, vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes Recht auf Akteneinsicht“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Juni 2002, GZ: K120.810/005-DSK/2002, RIS [Rechtssatz 1]).Grundsätzlich ist das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ein Auskunftsrecht über Tatsachen. Ihm unterliegen nur personenbezogene Daten des Betroffenen, also etwa nicht der vollständige Inhalt eines behördlichen Schriftverkehrs. „Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, bezieht sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nur auf Daten, die in strukturierten Datensammlungen, nämlich automationsunterstützten Datenanwendungen oder manuellen Dateien, enthalten oder zur Verarbeitung in solchen bestimmt sind. Die subjektiven Rechte gemäß der Verfassungsbestimmung von Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 (Auskunftsrecht, Löschungsrecht, Richtigstellungsrecht) sind, wie e contrario zu schließen ist, auf andere Formen der Daten- bzw. Informationssammlung nicht anwendbar, dies gilt insbesondere für Papierakten vergleiche Bescheid der Datenschutzkommission vom 10. November 2000, GZ: 120.707/7-DSK/00, veröffentlicht in der RIS-Entscheidungsdatenbank http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Das Datenschutzgesetz verleiht also kein subjektives, vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes Recht auf Akteneinsicht“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Juni 2002, GZ: K120.810/005-DSK/2002, RIS [Rechtssatz 1]). Der Beschwerdegegner war daher nicht verpflichtet, im Zuge eines datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahrens der Beschwerdeführerin den genauen Inhalt eines polnischen, im Zuge der INTERPOL-Kommunikation gestellten Amtshilfeersuchens offen zu legen oder ihr Einsichtnahme in die entsprechenden Originalurkunden zu gestatten.
- c)Vorwurf der unzureichenden Auskunfterteilung über Rechtsgrundlage von Übermittlungen: Die Beschwerdeführerin hat weiters vorgebracht, der Beschwerdegegner habe nur unzureichend Auskunft über die Rechtsgrundlagen der Datenübermittlungen im Amtshilfeverkehr zwischen INTERPOL-Dienststellen gegeben. Nach ihrer Ansicht hätten genaue Angaben zu einzelnen völkerrechtlichen Verträgen (Staatsverträgen und Verwaltungsübereinkommen) gemacht werden müssen. Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdegegner hat gegenüber der Beschwerdeführerin (mehrfach) angegeben, die INTERPOL-Kommunikation stütze sich innerstaatlich auf näher angegebene Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes (PolKG). Die Frage, ob die Bestimmungen des PolKG hier eine taugliche Grundlage für die Übermittlung von Daten der Beschwerdeführerin waren, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Auskunftsbeschwerdeverfahrens nach § 31 Abs. 1 DSG 2000.Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdegegner hat gegenüber der Beschwerdeführerin (mehrfach) angegeben, die INTERPOL-Kommunikation stütze sich innerstaatlich auf näher angegebene Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes (PolKG). Die Frage, ob die Bestimmungen des PolKG hier eine taugliche Grundlage für die Übermittlung von Daten der Beschwerdeführerin waren, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Auskunftsbeschwerdeverfahrens nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000.
- d)Vorwurf der mangelnden Auskunftserteilung über referenzierte und verknüpfte Dokumente: Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist, wie schon oben unter
- b)ausgeführt, ein auf personenbezogene Daten in strukturierten Datensammlungen beschränktes Auskunftsrecht. Aus der Tatsache allein, dass ein Aktenverwaltungssystem, wie die vom Beschwerdegegner in die Auskunft einbezogene Datenanwendung AMKO (die Abkürzung steht nach Kenntnis der Datenschutzkommission sinngemäß für „automatisierte Kanzleiordnung“), auf bestimmte Aktenstücke verweist, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese nicht nur auffindbar sondern auch automationsunterstützt erschließbar sind (etwa in Form der Verknüpfung mit grafisch dargestellten [eingescannten] Urkunden). Die bloße Referenzierung im Sinne der Speicherung von Daten, die den Aufbewahrungsort eines Verwaltungsaktes angeben, stellt keine solche Verknüpfung dar, die den Akteninhalt zu einem Teil der Datenanwendung AMKO machen würde. Weder in diesem Verfahren noch in anderen Beschwerdeverfahren der Datenschutzkommission sind bisher Tatsachen aufgedeckt worden, die für die Datenanwendung AMKO eine solche Schlussfolgerung nahe legen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend (unter Hinweis auf Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) vorgebracht hat, erstreckt sich das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht auf den Inhalt von Papierakten, die keine besondere Strukturierung aufweisen. Die Beschwerdeführerin hat auch kein entsprechendes Vorbringen zur Frage der besonderen Aktenstrukturierung gemacht, sondern leitet ihren Anspruch – wie oben dargelegt: unzutreffend – direkt aus dem Gesetz in Verbindung mit der Tatsache ab, dass über sie Daten vom Beschwerdegegner in der Datenanwendung AMKO verarbeitet werden.
- b)ausgeführt, ein auf personenbezogene Daten in strukturierten Datensammlungen beschränktes Auskunftsrecht. Aus der Tatsache allein, dass ein Aktenverwaltungssystem, wie die vom Beschwerdegegner in die Auskunft einbezogene Datenanwendung AMKO (die Abkürzung steht nach Kenntnis der Datenschutzkommission sinngemäß für „automatisierte Kanzleiordnung“), auf bestimmte Aktenstücke verweist, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese nicht nur auffindbar sondern auch automationsunterstützt erschließbar sind (etwa in Form der Verknüpfung mit grafisch dargestellten [eingescannten] Urkunden). Die bloße Referenzierung im Sinne der Speicherung von Daten, die den Aufbewahrungsort eines Verwaltungsaktes angeben, stellt keine solche Verknüpfung dar, die den Akteninhalt zu einem Teil der Datenanwendung AMKO machen würde. Weder in diesem Verfahren noch in anderen Beschwerdeverfahren der Datenschutzkommission sind bisher Tatsachen aufgedeckt worden, die für die Datenanwendung AMKO eine solche Schlussfolgerung nahe legen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend (unter Hinweis auf Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) vorgebracht hat, erstreckt sich das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 nicht auf den Inhalt von Papierakten, die keine besondere Strukturierung aufweisen. Die Beschwerdeführerin hat auch kein entsprechendes Vorbringen zur Frage der besonderen Aktenstrukturierung gemacht, sondern leitet ihren Anspruch – wie oben dargelegt: unzutreffend – direkt aus dem Gesetz in Verbindung mit der Tatsache ab, dass über sie Daten vom Beschwerdegegner in der Datenanwendung AMKO verarbeitet werden.
- e)Vorwurf der mangelnden Auskunftserteilung über Dienstleister: Auch diese Rüge ist sachverhaltsmäßig überholt, da der Beschwerdegegner im ergänzenden Auskunftsschreiben vom 6. März 2008 jedenfalls genaue Angaben zur Firma „R***-EDV“ gemacht hat.
- f)Vorwurf der mangelnden Auskunftserteilung zum Datensatz 13 „Status: SLD“: Auch diese Rüge ist sachverhaltsmäßig überholt, da der Beschwerdegegner im ergänzenden Auskunftsschreiben vom 6. März 2008 (Beilage Zl. 13***72/1-II/BK/3.2/K1, Seite 2) erläutert hat, was darunter zu verstehen ist.
- g)Vorwurf der mangelhaften (unrichtigen) Auskunftserteilung zur Frage der Daten der Teilnehmerliste der Islam-Konferenz: Auch diese Rüge ist sachverhaltsmäßig überholt, da der Beschwerdegegner im ergänzenden Auskunftsschreiben vom 6. März 2008 (Beilage Zl. *8/**6/1-II/BVT/1/08) dazu Angaben gemacht hat. Aus diesem Teil der Auskunftschreiben geht hervor, dass die Daten der Beschwerdeführerin als Teil eines automationsunterstützt verarbeiteten Dokuments (Excel-Tabelle als E-Mail-Attachment) in der E-Mail-Verwaltung des BVT gespeichert sind. Damit kann dahingestellt bleiben, ob jene CD-ROM, deren Dateninhalt, jedenfalls die Beschwerdeführerin betreffend, mit dem Inhalt besagter Excel-Tabelle weitgehend identisch ist (vgl. den an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid der Datenschutzkommission vom 15. Juni 2007, GZ: K121.260/0008-DSK/2007), an anderer Stelle im Ressortbereich des Beschwerdegegners aufbewahrt wird. Das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 bezieht sich nämlich nur auf Daten und deren Inhalt, Herkunft und Verwendungszweck etc., nicht jedoch auf den genauen technischen Speicherort oder das Speichermedium.Auch diese Rüge ist sachverhaltsmäßig überholt, da der Beschwerdegegner im ergänzenden Auskunftsschreiben vom 6. März 2008 (Beilage Zl. *8/**6/1-II/BVT/1/08) dazu Angaben gemacht hat. Aus diesem Teil der Auskunftschreiben geht hervor, dass die Daten der Beschwerdeführerin als Teil eines automationsunterstützt verarbeiteten Dokuments (Excel-Tabelle als E-Mail-Attachment) in der E-Mail-Verwaltung des BVT gespeichert sind. Damit kann dahingestellt bleiben, ob jene CD-ROM, deren Dateninhalt, jedenfalls die Beschwerdeführerin betreffend, mit dem Inhalt besagter Excel-Tabelle weitgehend identisch ist vergleiche den an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid der Datenschutzkommission vom 15. Juni 2007, GZ: K121.260/0008-DSK/2007), an anderer Stelle im Ressortbereich des Beschwerdegegners aufbewahrt wird. Das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, DSG 2000 bezieht sich nämlich nur auf Daten und deren Inhalt, Herkunft und Verwendungszweck etc., nicht jedoch auf den genauen technischen Speicherort oder das Speichermedium.
- h)Schlussfolgerung In Summe hat der Beschwerdegegner das Auskunftsbegehren durch die während des Beschwerdeverfahrens gemachten Ergänzungen schlussendlich gesetzmäßig beantwortet. Die Beschwerde erweist sich damit im relevanten Zeitpunkt als nicht mehr berechtigt und war spruchgemäß abzuweisen.