RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum25.04.2008 GeschäftszahlK121.348/0007-DSK/2008 Anfechtung beim VwGH/VfGHVwGH-Beschwerde abgewiesen (VwGH-Zl. 2008/17/0096) Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom
- Juni 2008 gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Verfügung vom
- Juni 2008, Zl. 2008/17/0096-2, hat der VwGH gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, der Datenschutzkommission die Vorlage der Verwaltungsakten aufgetragen und sie aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom
- Juni 2008 gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Verfügung vom
- Juni 2008, Zl. 2008/17/0096-2, hat der VwGH gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet, der Datenschutzkommission die Vorlage der Verwaltungsakten aufgetragen und sie aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Erkenntnis vom
- November 2012, hat der VwGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Dr. STAUDIGL, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. BLAHA sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom
- April 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Johannes J*** (Beschwerdeführer) in A***, vertreten durch die Vereinigung für Datenschutz D*** in **** A***, vom
- Oktober 2007 gegen die X-MOBILFUNK Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in **** A*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unrichtiger und unvollständiger Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom
- September 2007 betreffend Datenverwendung für Zwecke der Bonitätsprüfung wird gemäß den §§ 26 Abs. 1, 3 und 4 sowie 49 Abs. 3 iVm 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:Über die Beschwerde des Johannes J*** (Beschwerdeführer) in A***, vertreten durch die Vereinigung für Datenschutz D*** in **** A***, vom
- Oktober 2007 gegen die X-MOBILFUNK Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in **** A*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unrichtiger und unvollständiger Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom
- September 2007 betreffend Datenverwendung für Zwecke der Bonitätsprüfung wird gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins, 3 und 4 sowie 49 Absatz 3, in Verbindung mit 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, entschieden: -Strichaufzählung Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution 1.Ziffer eins Auskunft über alle zu seiner Person als Ergebnis von Bonitätsprüfungen im Jahr 2007 verarbeiteten Daten, insbesondere Bonitätseinstufungen und Scoring-Werte zu erteilen, 2.Ziffer 2 Auskunft über Namen und Adresse von Dienstleistern zu erteilen und 3.Ziffer 3 Auskunft über den logischen Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung im von ihr eingerichteten Bonitätsprüfungssystem in allgemein verständlicher Form zu erteilen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren vom
- September am
- Oktober 2007 dahingehend negativ beantwortet habe, dass zu seiner Person keine personenbezogenen Daten gespeichert seien. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf das VwGH-Erkenntnis Zl. 2005/06/0111 und den Bescheid der Datenschutzkommission in der Sache Zl. K121.292 und führte aus, die Beschwerdegegnerin sei als datenschutzrechtlicher Auftraggeber auch zu Auskünften über Daten verpflichtet, die ein Dienstleister in ihrem Auftrag speichere. Die Beschwerdegegnerin gab dazu am
- Dezember 2007 (verspätet) eine Stellungnahme ab. Sie verwies auf die Bestimmungen des TKG 2003, die nach ihrer Ansicht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Telekommunikationsunternehmen vorrangig regelten (§ 92 Abs. 1 TKG 2003) und dabei den Bestimmungen des DSG 2000 als lex specialis vorgehen würden. Da der Beschwerdeführer kein Kunde und Teilnehmer im Netz der Beschwerdegegnerin sei, würden über ihn auch keine (Stamm-)Daten iSd TKG 2003 verarbeitet. Vor einem Vertragsabschluss führe die Beschwerdegegnerin regelmäßig eine Bonitätsprüfung durch, für deren Zweck Daten des Vertragswerbers an die A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. „übermittelt“ würden, die mit Hilfe der von ihr verarbeiteten Bonitätsdaten einen (Zahlen-, Scoring-)Wert errechne, auf dessen Basis die Beschwerdegegnerin nach einem „Ampelsystem“ ihren Mitarbeitern die Ermächtigung zum Vertragsabschluss (grün), weitere manuelle Prüfungen (gelb) oder die Ablehnung des Kunden (rot) signalisiere. Nach einer Ablehnung eines Vertragsabschlusses würden sämtliche Daten betreffend diesen „Aktivierungsprozess“ gemäß § 97 Abs. 1 TKG 2003 umgehend gelöscht.Die Beschwerdegegnerin gab dazu am
- Dezember 2007 (verspätet) eine Stellungnahme ab. Sie verwies auf die Bestimmungen des TKG 2003, die nach ihrer Ansicht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Telekommunikationsunternehmen vorrangig regelten (Paragraph 92, Absatz eins, TKG 2003) und dabei den Bestimmungen des DSG 2000 als lex specialis vorgehen würden. Da der Beschwerdeführer kein Kunde und Teilnehmer im Netz der Beschwerdegegnerin sei, würden über ihn auch keine (Stamm-)Daten iSd TKG 2003 verarbeitet. Vor einem Vertragsabschluss führe die Beschwerdegegnerin regelmäßig eine Bonitätsprüfung durch, für deren Zweck Daten des Vertragswerbers an die A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. „übermittelt“ würden, die mit Hilfe der von ihr verarbeiteten Bonitätsdaten einen (Zahlen-, Scoring-)Wert errechne, auf dessen Basis die Beschwerdegegnerin nach einem „Ampelsystem“ ihren Mitarbeitern die Ermächtigung zum Vertragsabschluss (grün), weitere manuelle Prüfungen (gelb) oder die Ablehnung des Kunden (rot) signalisiere. Nach einer Ablehnung eines Vertragsabschlusses würden sämtliche Daten betreffend diesen „Aktivierungsprozess“ gemäß Paragraph 97, Absatz eins, TKG 2003 umgehend gelöscht. Die A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. teilte auf Aufforderung der Datenschutzkommission mit, man habe am
- Mai 2007 im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine Bonitätsprüfung durchgeführt, dafür auch Daten der „Auskunftei B***“ (Inhaber Peter B***) herangezogen und betreffend den Beschwerdeführer einen Scoringwert von „36“ errechnet. Am
- Mai 2007 habe die Beschwerdegegnerin nochmals die gespeicherten Daten des Beschwerdeführers abgerufen. Nach beidseitigem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben der Datenschutzkommission vom
- Februar 2008 brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
- März 2008 vor, die Ausführungen aller Beteiligter (einschließlich der Datenschutzkommission) seien in sich widersprüchlich und hätten offenbar das Ziel, ihn in seinem „Betroffenenrecht“ auf Auskunft nach der Richtlinie 95/46/EG zu schmälern. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Stellungnahme zugestanden, dass der Scoringwert von der A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. errechnet und übermittelt werde, daher diese Gesellschaft diesbezüglich Auftraggeber sei. Im Verfahren Zl. K121.328 habe die Datenschutzkommission jedoch entschieden, dass die A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. diesbezüglich nicht Auftraggeber sondern Dienstleister sei – und als solcher daher nicht zur Auskunft verpflichtet. Ein Ergebnis, wonach der Scoringwert nur im Zeitpunkt des Vertragsantrags vorhanden war, wäre „eine völlig willkürliche und tiefgreifende Beschneidung der Betroffenenrechte.“ Die Negativauskunft der Beschwerdegegnerin sei auch im Licht der Gesetzesauslegung durch die Datenschutzkommission deswegen unrichtig gewesen, als die Beschwerdegegnerin auch über die Daten, die betreffend die durchgeführte Bonitätsprüfung bei der A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. als Dienstleisterin gespeichert sind, Auskunft hätte geben müssen. Und solche Daten waren gemäß den Angaben der A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. noch gespeichert, u.a. eben der Scoringwert. Die Beschwerdegegnerin hat keine weitere Stellungnahme abgegeben. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
- September 2007 hinsichtlich im Jahr 2007 durchgeführter Bonitätsprüfungen gesetzmäßig Auskunft erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer wollte am
- Mai 2007 mit der Beschwerdegegnerin einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen schließen. Die Beschwerdegegnerin gab bei der A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. (im Folgenden auch kurz: A***/O***-Auskunftei) eine Bonitätsprüfung des Beschwerdeführers in Auftrag und überließ dieser für diesen Zweck die Identitätsdaten des Beschwerdeführers (insbesondere Namen, Wohnadresse und Geburtsdatum). Die A***/O***-Auskunftei führte als Dienstleisterin der Beschwerdegegnerin eine Identitätsprüfung durch und errechnete auf Grundlage der von ihr gespeicherten oder von ihr aus Datenwendungen Dritter ermittelten bonitätsrelevanten Daten des Beschwerdeführers nach einem von der Beschwerdegegnerin festgelegten Verfahren einen Scoring-Wert von „36“. Die Beschwerdegegnerin traf auf der Grundlage dieses Scoring-Werts die Entscheidung, den Beschwerdeführer als Kunden abzulehnen. Daten betreffend diese Bonitätsprüfung, darunter der Scoring-Wert, waren Anfang Jänner 2008 noch bei A***/O***-Auskunftei gespeichert. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem hinsichtlich des Sachverhalts übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und der A***/O***-Auskunftei (insbesondere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Dezember 2007 und der A***/O***-Auskunftei vom
- Jänner 2008). Die Feststellung, dass der für den Beschwerdeführer anlässlich der Bonitätsprüfung errechnete Scoring-Wert Anfang Jänner 2008 noch abrufbar war, ergibt sich zwingend daraus, dass ihn die A***/O***-Auskunftei in ihrem Schreiben an die Datenschutzkommission vom
- Jänner 2008 angibt. Der Beschwerdeführer richtete am
- September 2007 ein Auskunftsbegehren (welche Daten, woher sie ermittelt, an wen übermittelt, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet und mit welchen Daten sie verknüpft werden, einschließlich der Frage nach herangezogenen Dienstleistern sowie nach automatisierten Einzelentscheidungen gemäß § 49 DSG 2000) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die möglichen Datenermittlungen („Datenabfragen“) bei Wirtschaftsauskunftsdiensten sowie auf die Errechnung von Scoring-Werten durch „A***/O***-Auskunftei“ an die Beschwerdegegnerin. Dieses wurde am
- Oktober 2007 dahingehend beantwortet, dass „keine personenbezogenen Daten unter dem Namen Johannes J***, geb.
- **.19**, T***-Ring ***/* in **** A*** in unserem System gespeichert sind.“ Diese Auskunft wurde später nicht mehr ergänzt.Der Beschwerdeführer richtete am
- September 2007 ein Auskunftsbegehren (welche Daten, woher sie ermittelt, an wen übermittelt, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet und mit welchen Daten sie verknüpft werden, einschließlich der Frage nach herangezogenen Dienstleistern sowie nach automatisierten Einzelentscheidungen gemäß Paragraph 49, DSG 2000) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die möglichen Datenermittlungen („Datenabfragen“) bei Wirtschaftsauskunftsdiensten sowie auf die Errechnung von Scoring-Werten durch „A***/O***-Auskunftei“ an die Beschwerdegegnerin. Dieses wurde am
- Oktober 2007 dahingehend beantwortet, dass „keine personenbezogenen Daten unter dem Namen Johannes J***, geb.
- **.19**, T***-Ring ***/* in **** A*** in unserem System gespeichert sind.“ Diese Auskunft wurde später nicht mehr ergänzt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf Kopien der entsprechenden Schreiben, die der Datenschutzkommission vorliegen (Beilagen zur Beschwerde vom
- Oktober 2007). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 26 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“: „§ 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 49 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Automatisierte Einzelentscheidungen“Paragraph 49, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Automatisierte Einzelentscheidungen“ „§ 49.
(1)Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit oder seines Verhaltens.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden, wennAbweichend von Absatz eins, darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden, wenn 1.Ziffer eins dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder 2.Ziffer 2 die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder 3.Ziffer 3 die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird.
(3)Absatz 3,Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen.“ § 152 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF, lautet samt Überschrift:Paragraph 152, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, lautet samt Überschrift: "Auskunfteien über Kreditverhältnisse § 152.
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt. Paragraph 152,
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist."Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist." § 92 Abs. 1 bis 3 Z 3 Telekommunikationsgesetz 20003 (TKG 2003), BGBl I 70/2003 idgF, lautet unter den Überschriften „Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz“ und „Allgemeines“:Paragraph 92, Absatz eins bis 3 Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz 20003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, idgF, lautet unter den Überschriften „Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz“ und „Allgemeines“: „§ 92.
(1)Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. „§ 92.
(1)Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3)Absatz 3,In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 3 der BegriffIn diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des Paragraph 3, der Begriff 1.Ziffer eins "Anbieter" Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten; 2.Ziffer 2 "Benutzer" eine natürliche Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben; 3.Ziffer 3 "Stammdaten" alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind: a)Litera a Familienname und Vorname, b)Litera b akademischer Grad, c)Litera c Wohnadresse, d)Litera d Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht, e)Litera e Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, f)Litera f Bonität;“ § 97 TKG 2003 lautet:Paragraph 97, TKG 2003 lautet: „§ 97.
(1)Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 96 Abs. 2 von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden: „§ 97.
(1)Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 96 Absatz 2, von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden: 1.Ziffer eins Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer; 2.Ziffer 2 Verrechnung der Entgelte; 3.Ziffer 3 Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 18 und 4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß Paragraph 18 und 4, Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
(2)Absatz 2,Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist berechtigt. Die A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. betreibt ein Zugangsportal zu Bonitätsdatenbanken, für die sie zum Teil selbst Auftraggeber ist, zum Teil jedoch nur Dienstleister in Form der Bereitstellung des Zugangsportals. Die Einsichtnahme von Kunden der A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. (wie der Beschwerdegegnerin) in Bonitätsdaten über das Zugangsportal führt zu einer Übermittlung der Daten an diese Kunden, die damit verantwortliche Auftraggeber einer allfälligen Weiterverwendung dieser Daten werden. Da die Entscheidung, ob und wie Bonitätsdaten für ein Scoring-System verwendet werden, von den Kunden der A***/O***- Auskunftei (wie die Beschwerdegegnerin) getroffen wird, trifft diese Kunden die Verantwortung für die Art und Weise der Verarbeitung und die Angemessenheit des Systems. Der logische Ablauf muss deshalb so gesehen werden, dass von der A***/O***- Auskunftei Ges.m.b.H. alle erforderlichen Daten an das Scoring-System (und damit an seinen Eigentümer - die Beschwerdegegnerin) übermittelt werden. Die Unternehmen, die Eigentümer eines Scoring-Systems sind, werden ab dem Augenblick, in dem die Rohdaten in das Scoring-System eingespeist werden, zu Auftraggebern im Sinne des Datenschutzgesetzes. Damit ist auch die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt der Einspeisung Auftraggeber. Die Errechnung des Scoring-Wertes kann nun von der Beschwerdegegnerin selbst durchgeführt werden oder als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden. Im vorliegenden Fall wurde die A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. mit der Errechnung von Scoring-Werten beauftragt. Solange die Beschwerdegegnerin das System vorgibt, nach dem die Errechnung vorzunehmen ist, ist sie Auftraggeber dieser Datenverarbeitung, wobei ihr freilich - logisch vorgelagert - die A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. die notwendigen Bonitätsdaten übermittelt hat. Daraus ergibt sich, dass die Bedeutung eines von der A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. als Dienstleister errechneten Scoring-Wertes nicht von ihr, sondern von der Beschwerdegegnerin als Auftraggeber dem Auskunftswerber gemäß § 26 DSG 2000 zu beauskunften ist. Dabei ist jedermann berechtigt, die Bonität eines möglichen Vertragspartners für sich zu beurteilen und dafür allgemein zugängliche Quellen heranzuziehen. Die Datenbanken der Gewerbetreibenden nach § 152 GewO 1994 stellen solche allgemein zugänglichen Quellen für Bonitätsinformationen dar.Daraus ergibt sich, dass die Bedeutung eines von der A***/O***-Auskunftei Ges.m.b.H. als Dienstleister errechneten Scoring-Wertes nicht von ihr, sondern von der Beschwerdegegnerin als Auftraggeber dem Auskunftswerber gemäß Paragraph 26, DSG 2000 zu beauskunften ist. Dabei ist jedermann berechtigt, die Bonität eines möglichen Vertragspartners für sich zu beurteilen und dafür allgemein zugängliche Quellen heranzuziehen. Die Datenbanken der Gewerbetreibenden nach Paragraph 152, GewO 1994 stellen solche allgemein zugänglichen Quellen für Bonitätsinformationen dar. Es steht auch jedem Auftraggeber das Recht zu, einen Dienstleister heranzuziehen (§ 10 Abs. 1 DSG 2000), sofern die Bestimmungen der §§ 10 und 11 DSG 2000 beachtet werden (vgl. dazu bei sehr ähnlichem Sachverhalt den auch vom Beschwerdeführer sinngemäß zitierten Bescheid der Datenschutzkommission vom
- September 2007, GZ K121.292/0011-DSK/2007, RIS).Es steht auch jedem Auftraggeber das Recht zu, einen Dienstleister heranzuziehen (Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000), sofern die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 DSG 2000 beachtet werden vergleiche dazu bei sehr ähnlichem Sachverhalt den auch vom Beschwerdeführer sinngemäß zitierten Bescheid der Datenschutzkommission vom
- September 2007, GZ K121.292/0011-DSK/2007, RIS). Aus dieser Gesetzesauslegung ergibt sich jedoch ebenso zwingend, dass die Beschwerdegegnerin für die Datenverwendung für Zwecke der von ihr in Auftrag gegebenen Bonitätsprüfung durch A***/O***-Auskunftei verantwortlich ist. Zu den entsprechenden Pflichten gehört es insbesondere, die rechtzeitige Löschung von Daten (§ 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) zu veranlassen und die Erfüllung des Auskunftsrechts eines Betroffenen (§ 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000) sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat dabei seine in Frage kommende Mitwirkungsobliegenheit nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 erfüllt und sein Auskunftsbegehren präzise auf die Frage der Heranziehung der A***/O***-Auskunftei als Dienstleisterin eingegrenzt, sodass der Beschwerdegegnerin durch die Beantwortung des Auskunftsbegehrens auch kein ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Aufwand entstehen könnte.Aus dieser Gesetzesauslegung ergibt sich jedoch ebenso zwingend, dass die Beschwerdegegnerin für die Datenverwendung für Zwecke der von ihr in Auftrag gegebenen Bonitätsprüfung durch A***/O***-Auskunftei verantwortlich ist. Zu den entsprechenden Pflichten gehört es insbesondere, die rechtzeitige Löschung von Daten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) zu veranlassen und die Erfüllung des Auskunftsrechts eines Betroffenen (Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000) sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat dabei seine in Frage kommende Mitwirkungsobliegenheit nach Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 erfüllt und sein Auskunftsbegehren präzise auf die Frage der Heranziehung der A***/O***-Auskunftei als Dienstleisterin eingegrenzt, sodass der Beschwerdegegnerin durch die Beantwortung des Auskunftsbegehrens auch kein ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Aufwand entstehen könnte. Da es sich bei einer Bonitätsprüfung der hier festgestellten Art um ein System handelt, das den Betroffenen einer Automatisierten Einzelentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 unterwirft (Entscheidung im Rahmen eines Vertragsabschlusses, vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Dezember 2007, GZ.:Da es sich bei einer Bonitätsprüfung der hier festgestellten Art um ein System handelt, das den Betroffenen einer Automatisierten Einzelentscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 unterwirft (Entscheidung im Rahmen eines Vertragsabschlusses, vergleiche den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Dezember 2007, GZ.: K121.313/0016-DSK/2007, RIS), trifft die Beschwerdegegnerin überdies die besondere Auskunftspflicht gemäß § 49 Abs. 3 DSG 2000, nämlich die Pflicht, dem Betroffenen den logischen Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen. Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde die entsprechende Auskunft vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich eingefordert.K121.313/0016-DSK/2007, RIS), trifft die Beschwerdegegnerin überdies die besondere Auskunftspflicht gemäß Paragraph 49, Absatz 3, DSG 2000, nämlich die Pflicht, dem Betroffenen den logischen Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen. Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde die entsprechende Auskunft vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich eingefordert. Die Beschwerdegegnerin hat nun eingewendet, sie speichere keine Daten über den Beschwerdeführer in ihrem System und dürfe dies gemäß der in § 97 Abs. 2 TKG 2003 ausdrücklich angeordneten Löschungspflicht auch gar nicht tun, da es sich bei der Bonitätsbewertung eines möglichen Kunden um ein Stammdatum gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit f TKG 2003 handle.Die Beschwerdegegnerin hat nun eingewendet, sie speichere keine Daten über den Beschwerdeführer in ihrem System und dürfe dies gemäß der in Paragraph 97, Absatz 2, TKG 2003 ausdrücklich angeordneten Löschungspflicht auch gar nicht tun, da es sich bei der Bonitätsbewertung eines möglichen Kunden um ein Stammdatum gemäß Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, TKG 2003 handle. Damit übersieht die Beschwerdegegnerin jedoch zweierlei: zum einen ist sie gemäß dem oben Ausgeführten eben nicht nur für die Daten in ihrem System, das heißt ihren Datenverarbeitungsanlagen verantwortlich, sondern war bei einer Auskunftserteilung im gegebenen Zusammenhang verpflichtet, auch das System der A***/O***-Auskunftei als ihrer Dienstleisterin mit einzubeziehen. Zum anderen stellt das Auskunftsrecht des § 26 Abs. 1 DSG 2000 gerade nicht darauf ab, ob Daten rechtmäßig gespeichert sind. Da es einer der Zwecke des Auskunftsrechts ist, dem Betroffenen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung zu ermöglichen (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Übermittlung im Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2007, GZ: K121.290/0015- DSK/2007, RIS), muss eine datenschutzrechtliche Auskunft auch rechtswidrig verarbeitete Daten umfassen. Dies ergibt sich besonders deutlich aus der gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 ab Kenntnisnahme vom Auskunftsbegehren geltenden Löschungssperre, die den Auftraggeber bei Strafe (§ 52 Abs. 1 Z 4 DSG 2000) daran hindert, eine Datenanwendung vor Auskunftserteilung etwa durch Löschung unrichtiger oder keinem gesetzmäßigen Zweck (mehr) entsprechender Daten zu sanieren.Damit übersieht die Beschwerdegegnerin jedoch zweierlei: zum einen ist sie gemäß dem oben Ausgeführten eben nicht nur für die Daten in ihrem System, das heißt ihren Datenverarbeitungsanlagen verantwortlich, sondern war bei einer Auskunftserteilung im gegebenen Zusammenhang verpflichtet, auch das System der A***/O***-Auskunftei als ihrer Dienstleisterin mit einzubeziehen. Zum anderen stellt das Auskunftsrecht des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 gerade nicht darauf ab, ob Daten rechtmäßig gespeichert sind. Da es einer der Zwecke des Auskunftsrechts ist, dem Betroffenen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung zu ermöglichen vergleiche dazu die ausführlichen Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Übermittlung im Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2007, GZ: K121.290/0015- DSK/2007, RIS), muss eine datenschutzrechtliche Auskunft auch rechtswidrig verarbeitete Daten umfassen. Dies ergibt sich besonders deutlich aus der gemäß Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 ab Kenntnisnahme vom Auskunftsbegehren geltenden Löschungssperre, die den Auftraggeber bei Strafe (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000) daran hindert, eine Datenanwendung vor Auskunftserteilung etwa durch Löschung unrichtiger oder keinem gesetzmäßigen Zweck (mehr) entsprechender Daten zu sanieren. Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass A***/O***- Auskunftei weiterhin unter der auftraggeberischen Verantwortung der Beschwerdegegnerin (siehe oben) Daten betreffend die Bonitätsbewertung des Beschwerdeführers verarbeitet, nämlich jedenfalls den errechneten Scoring-Wert von „36“ speichert, entspricht die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft, keine Daten des Beschwerdeführers zu verarbeiten, als inhaltlich unrichtige Auskunft nicht dem Gesetz und hat somit den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt. Alles andere würde auch ein Rechtsschutzdefizit zu tage fördern, kann doch der Betroffene beim Dienstleister A***/O***-Auskunftei sein Auskunftsrecht nicht erfolgreich durchsetzen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin auch verpflichtet ist, jeder Person, die eine entsprechende Betroffenenrolle bescheinigt (etwa, eventuell nach Geltendmachung ihrer Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000, ihre Identität sowie Zeit und Ort des [versuchten] Vertragsabschlusses samt Bonitätsprüfung angeben kann), den logischen Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung im von ihr eingerichteten System zur Bonitätsprüfung in allgemein verständlicher Form darzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit f iVm § 97 Abs. 2 TKG 2003 keine Daten zur vorgenommenen Bonitätsprüfung dieser Person mehr verarbeitet werden. Denn es handelt sich, wie schon oben ausgeführt, um eine besondere Auskunftspflicht, die ausnahmsweise unabhängig vom Tatbestand der tatsächlichen dauerhaften Verarbeitung, insbesondere Speicherung personenbezogener Daten besteht.Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin auch verpflichtet ist, jeder Person, die eine entsprechende Betroffenenrolle bescheinigt (etwa, eventuell nach Geltendmachung ihrer Mitwirkungsobliegenheit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000, ihre Identität sowie Zeit und Ort des [versuchten] Vertragsabschlusses samt Bonitätsprüfung angeben kann), den logischen Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung im von ihr eingerichteten System zur Bonitätsprüfung in allgemein verständlicher Form darzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn gemäß Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz 2, TKG 2003 keine Daten zur vorgenommenen Bonitätsprüfung dieser Person mehr verarbeitet werden. Denn es handelt sich, wie schon oben ausgeführt, um eine besondere Auskunftspflicht, die ausnahmsweise unabhängig vom Tatbestand der tatsächlichen dauerhaften Verarbeitung, insbesondere Speicherung personenbezogener Daten besteht. Auch dieses Recht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin durch ihre diesbezüglich inhaltlich unvollständige Auskunft vom
- Oktober 2007 verletzt. Da § 40 Abs. 4 DSG 2000 nur für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gilt, war gegenüber der Beschwerdegegnerin, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum privaten Bereich zu zählen ist, ein Leistungsbescheid zu erlassen, der im Fall der Nichterfüllung auch durch die zuständige Vollstreckungsbehörde zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Bescheid der Datenschutzkommission vom
- September 2005, GZ: K073.025/0007-DSK/2005; RIS).Da Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 nur für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gilt, war gegenüber der Beschwerdegegnerin, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum privaten Bereich zu zählen ist, ein Leistungsbescheid zu erlassen, der im Fall der Nichterfüllung auch durch die zuständige Vollstreckungsbehörde zwangsweise durchgesetzt werden kann vergleiche Bescheid der Datenschutzkommission vom
- September 2005, GZ: K073.025/0007-DSK/2005; RIS).