RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.05.2008 GeschäftszahlK121.356/0005-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Mai 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dr. J*** K*** (Beschwerdeführer) vom
- Dezember 2007 gegen das Einzelunternehmen U*** (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 26 Abs 1, Abs. 4 und 31 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Dr. J*** K*** (Beschwerdeführer) vom
- Dezember 2007 gegen das Einzelunternehmen U*** (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen 26, Absatz eins,, Absatz 4 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, wie folgt entschieden:
- Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdegegner bei sonstiger Exekution aufgetragen wird, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Wochen Auskunft über die Herkunft seiner Daten und über allfällige Empfänger oder Empfängerkreise seiner Daten zu erteilen bzw. zu begründen, weshalb diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
- Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang In seiner Beschwerde vom
- Dezember 2007 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft durch den Beschwerdegegner. Er habe den Beschwerdegegner mit Schreiben vom
- Oktober 2007 gemäß § 26 DSG 2000 um Auskunft ersucht. Der Beschwerdegegner habe ihm mit Schreiben vom
- November 2007 eine unzureichende Auskunft erteilt, weil Angaben zur Herkunft der Daten, zum Zeitpunkt ihrer Ermittlung, zu den Empfängern, zu Dienstleistern und zu Informationsverbundsystemen fehlen würden. Beide Schreiben liegen der Beschwerde bei. Weiters treffe die Auskunft auch keine Aussage darüber, welche bonitätsrelevanten Berechnungen und Bewertungen mit den angegebenen Daten verbunden seien. Auch enthalte das EDV-System des Beschwerdegegners – wie der Datenschutzkommission bekannt sei – Bonitätsdaten in Form von einzelnen Datensätzen, die zusätzliche Informationen und Datenfelder enthalte, die ebenfalls nicht genannt worden seien. Im Übrigen seien auch die Ausführungen zum Thema „öffentlicher Edikte“ unverständlich. Es werde darauf hingewiesen, dass in der Ediktsdatei keine Einträge über den Beschwerdeführer enthalten seien. Auch andere öffentlich zugängliche Dateien würden ausscheiden.In seiner Beschwerde vom
- Dezember 2007 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft durch den Beschwerdegegner. Er habe den Beschwerdegegner mit Schreiben vom
- Oktober 2007 gemäß Paragraph 26, DSG 2000 um Auskunft ersucht. Der Beschwerdegegner habe ihm mit Schreiben vom
- November 2007 eine unzureichende Auskunft erteilt, weil Angaben zur Herkunft der Daten, zum Zeitpunkt ihrer Ermittlung, zu den Empfängern, zu Dienstleistern und zu Informationsverbundsystemen fehlen würden. Beide Schreiben liegen der Beschwerde bei. Weiters treffe die Auskunft auch keine Aussage darüber, welche bonitätsrelevanten Berechnungen und Bewertungen mit den angegebenen Daten verbunden seien. Auch enthalte das EDV-System des Beschwerdegegners – wie der Datenschutzkommission bekannt sei – Bonitätsdaten in Form von einzelnen Datensätzen, die zusätzliche Informationen und Datenfelder enthalte, die ebenfalls nicht genannt worden seien. Im Übrigen seien auch die Ausführungen zum Thema „öffentlicher Edikte“ unverständlich. Es werde darauf hingewiesen, dass in der Ediktsdatei keine Einträge über den Beschwerdeführer enthalten seien. Auch andere öffentlich zugängliche Dateien würden ausscheiden. In seiner Stellungnahme vom
- Jänner 2008 führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer habe am
- Jänner 2007 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Beschwerdegegner auf Löschung seiner Daten geklagt. Wie aus dem beiliegendem Verhandlungsprotokoll vom
- September 2007 zur Zl. *3 Cg **6/07 d hervorgehe, seien die entsprechenden Eintragungen des Beschwerdeführers durch die K*** GmbH gelöscht worden und habe der Beschwerdeführer daraufhin das auf Löschung gerichtete Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt. Es sei dem Beschwerdegegner daher im Hinblick auf die vollständige Löschung der Daten gar nicht mehr möglich, eine weitere Auskunft zu erteilen. Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat habe im Rahmen einer Berufungsentscheidung gegen einen Strafbescheid zur Durchsetzung eines Bescheides der Datenschutzkommission entschieden, dass ein weiteres Auskunftsbegehren nach Erfüllung der Löschungsverpflichtung aufgrund eines Löschungsbegehrens nicht mehr gefordert werden könne. Auch sei mit rechtskräftiger Entscheidung des „Landeshauptmannes Wien“ vom
- Juni 2004, MA 62 III 12***/03 festgestellt worden, dass eine Rechtswidrigkeit des Handelns dann nicht vorliege, wenn nach Löschung der Daten über Begehren des Betroffenen dessen Auskunftsbegehren über die Frage der Herkunft dieser über seine eigene Veranlassung gelöschten Daten nicht mehr erfüllt werde. Davon abgesehen werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am
- April 2007 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung „Beschwerde“ an die Datenschutzkommission zur Zl. K211.797 erhoben habe. Die neuerliche Erhebung einer Beschwerde sei daher ohnedies „verfristet“. Schließlich sei dem Beschwerdeführervertreter auch bekannt, dass sämtliche Zustellungen an den Vertreter des Beschwerdegegners zu erfolgen haben und daher an den Beschwerdegegner adressierte Schreiben rechtunwirksam seien. Aus all diesen Gründen beantragt der Beschwerdegegner das Verfahren „einzustellen“.In seiner Stellungnahme vom
- Jänner 2008 führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer habe am
- Jänner 2007 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Beschwerdegegner auf Löschung seiner Daten geklagt. Wie aus dem beiliegendem Verhandlungsprotokoll vom
- September 2007 zur Zl. *3 Cg **6/07 d hervorgehe, seien die entsprechenden Eintragungen des Beschwerdeführers durch die K*** GmbH gelöscht worden und habe der Beschwerdeführer daraufhin das auf Löschung gerichtete Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt. Es sei dem Beschwerdegegner daher im Hinblick auf die vollständige Löschung der Daten gar nicht mehr möglich, eine weitere Auskunft zu erteilen. Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat habe im Rahmen einer Berufungsentscheidung gegen einen Strafbescheid zur Durchsetzung eines Bescheides der Datenschutzkommission entschieden, dass ein weiteres Auskunftsbegehren nach Erfüllung der Löschungsverpflichtung aufgrund eines Löschungsbegehrens nicht mehr gefordert werden könne. Auch sei mit rechtskräftiger Entscheidung des „Landeshauptmannes Wien“ vom
- Juni 2004, MA 62 römisch drei 12***/03 festgestellt worden, dass eine Rechtswidrigkeit des Handelns dann nicht vorliege, wenn nach Löschung der Daten über Begehren des Betroffenen dessen Auskunftsbegehren über die Frage der Herkunft dieser über seine eigene Veranlassung gelöschten Daten nicht mehr erfüllt werde. Davon abgesehen werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am
- April 2007 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung „Beschwerde“ an die Datenschutzkommission zur Zl. K211.797 erhoben habe. Die neuerliche Erhebung einer Beschwerde sei daher ohnedies „verfristet“. Schließlich sei dem Beschwerdeführervertreter auch bekannt, dass sämtliche Zustellungen an den Vertreter des Beschwerdegegners zu erfolgen haben und daher an den Beschwerdegegner adressierte Schreiben rechtunwirksam seien. Aus all diesen Gründen beantragt der Beschwerdegegner das Verfahren „einzustellen“. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Begehren vom
- Oktober 2007 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der vertretene Beschwerdeführer richtete am
- Oktober 2007 folgendes auszugsweise wiedergegebenes Auskunftsbegehren direkt an den Beschwerdegegner: „... Gegenstand: Auskunft gem. DSG 2000 (§§ 1, 26 u.a.)Gegenstand: Auskunft gem. DSG 2000 (Paragraphen eins, 26, u.a.) ... Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! ... Sie führen personenbezogene Datenverarbeitung(en) und Datenanwendungen. Wir ersuchen Sie unter Hinweis auf § 1 DSG 2000, § 26 DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000 um Beantwortung der folgenden Fragen:Sie führen personenbezogene Datenverarbeitung(en) und Datenanwendungen. Wir ersuchen Sie unter Hinweis auf Paragraph eins, DSG 2000, Paragraph 26, DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000 um Beantwortung der folgenden Fragen: -Strichaufzählung Welche Daten speichern Sie über den Antragssteller? -Strichaufzählung Woher stammen die Daten, die Sie im Zusammenhang mit dem Antragssteller verarbeiten? Angabe jener Stellen, von denen Daten stammen. -Strichaufzählung An wen wurden personenbezogene Daten des Antragsstellers übermittelt? ... -Strichaufzählung Soweit die Daten im Rahmen eines Informationsverbundsystems verwendet werden ersuchen wir Sie um Bekanntgabe der Geschäftszahl des entsprechenden Bescheides der Datenschutzkommission und um Bekanntgabe, ob Sie Betreiber des Informationsverbundsystemes sind und falls nicht, wer der Betreiber ist. ... Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (Paragraph 4, DSG 2000). Werden die Daten nach § 10 DSG 2000 verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Namen und Anschrift Ihres Dienstleisters.Werden die Daten nach Paragraph 10, DSG 2000 verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Namen und Anschrift Ihres Dienstleisters. ...“ Der Beschwerdegegner erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2007 folgende auszugsweise wiedergegebene Auskunft: „... Betrifft: Auskunft Datenschutzgesetz J*** K*** R*** 9 **** A**** Folgende Daten liegen vor: K*** J*** Geb. **.*.19** R*** 9 **** A*** Vermögensverzeichnis abgelegt: 23.12.2004 Die Daten werden gesammelt im Rahmen des Gewerbes einer Auskunftei. Wie allgemein bekannt, kann jedermann Zahlungsanstände an eine ihm bekannte Auskunftei zur weiteren Verwendung senden. Hiezu kommt, dass Informationen darüber, dass aufgrund öffentlicher Edikte Exekutionsverfahren anhängig sind, keine sensiblen Daten sind. ...“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom
- Oktober 2007 (Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers) und vom
- November 2007 (Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners). Der Beschwerdegegner hat den Inhalt dieser Schreiben nicht bestritten, sondern bringt wiederholt vor, eine weitere Auskunft sei deshalb unmöglich, weil die Daten des Beschwerdeführers aufgrund der Klage des Beschwerdeführers auf Löschung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Zl. *5 Cg *43/07z – wie aus dem Verhandlungsprotokoll vom
- September 2007 hervorgehe – gelöscht worden seien. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sein Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt. Abgesehen davon, dass diese – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
- September 2007 zur Zl. *5 Cg *43/07z festgestellte – hier behauptete Löschung dem Beschwerdeführer als Partei (Kläger) des Verfahrens zur Zl. *5 Cg *43/07z sowie das hier vom Beschwerdeführer eingeleitete Kontroll- und Ombudsmannverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung zur Zl. K211.797 jedenfalls bekannt sein mussten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 1995, Zl. 93/07/0123), fand dieses Vorbringen des Beschwerdegegners – ebenso wie jenes in Bezug auf die Rechtswirksamkeit der Zustellungen an den Beschwerdegegner – ausschließlich Eingang in die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes (siehe dazu das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom
- Dezember 2001, Zl. 2001/03/0044, u.v.m.). Es bestand daher im vorliegenden Fall für die Datenschutzkommission kein Anlass, dem Beschwerdeführer zum Vorbringen des Beschwerdegegners mit Stellungnahme vom
- Jänner 2008 Parteiengehör zu gewähren. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000) lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000) lauten auszugsweise: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. ...
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ... § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ...
(6)Absatz 6,Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. ...“
- rechtliche Schlussfolgerungen: Die Datenschutzkommission hegt keinen Zweifel daran, dass dem Beschwerdegegner das Auskunftsschreiben des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2007 rechtswirksam zugekommen ist. Wenn der Beschwerdegegner zunächst vermeint, ihm wäre das Auskunftsbegehren rechtswirksam nicht zugegangen, weil sämtliche Zustellungen nur an seinen Vertreter zu erfolgen hätten („Schreiben vom 14.1.2004“), ist ihm zu entgegnen, dass die Bestellung und Nennung eines Zustellbevollmächtigten nicht die Unwirksamkeit der Zustellung eines Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers unmittelbar an den Beschwerdegegner bewirken kann. Der Beschwerdegegner hat im Übrigen auch auf das Auskunftsschreiben des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
- November 2007 reagiert. Der Beschwerdeführer fühlt sich dennoch in seinem Recht auf (vollständige) Auskunft verletzt, weil dieses Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners keine Angaben zur Herkunft der Daten, zum Zeitpunkt ihrer Ermittlung, zu den Empfängern, zu Dienstleistern, zu allfälligen Informationsverbundsystemen, zu bonitätsrelevanten Berechnungen und Bewertungen und zu Bonitätsdaten enthalte. Weiters seien auch die Angaben in Bezug auf „öffentliche Edikte“ unverständlich und seien in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Exekutionsverfahren anhängig). Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, eine weitere Auskunft könne deshalb nicht erteilt werden, weil über Klage des Beschwerdeführers sämtliche ihn betreffende Daten gelöscht worden seien. Ein Auskunftsbegehren nach erfolgter Löschung könne im Übrigen auch nicht gefordert werden. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdegegner aber, dass er seinen eigenen Angaben zufolge über Daten des Beschwerdeführers verfügt. Auch kann jeder Betroffene – sofern nicht eine schikanöse Rechtsausübung vorliegt - beliebig oft von seinem Recht auf Auskunft und damit von der Möglichkeit eines Auskunftsbegehrens Gebrauch machen (vgl. § 26 Abs. 6 DSG 2000). Nur so ist nämlich sichergestellt, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, sich laufend Einblick in die aktuelle (dynamische) Datenverarbeitung des Auftraggebers zu verschaffen und damit überhaupt seine Rechte wahren zu können. Deshalb lasst sich auch mit dem Hinweis auf eine (beantragte) Löschung von Daten für den Beschwerdegegner nichts gewinnen, weil auch bei einer einmal stattgefundenen Löschung von Daten eine zukünftige (neuerliche) Verarbeitung (Ermittlung) von Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Ein vor der Datenschutzkommission eingeleitetes Kontroll- und Ombudsmannverfahren nach § 30 DSG 2000 (irrtümlich vom Beschwerdegegner als Beschwerdeverfahren bezeichnet) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung hat daher ebenfalls – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – keinen Einfluss auf die Durchsetzung des Rechts auf Auskunft.Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdegegner aber, dass er seinen eigenen Angaben zufolge über Daten des Beschwerdeführers verfügt. Auch kann jeder Betroffene – sofern nicht eine schikanöse Rechtsausübung vorliegt - beliebig oft von seinem Recht auf Auskunft und damit von der Möglichkeit eines Auskunftsbegehrens Gebrauch machen vergleiche Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000). Nur so ist nämlich sichergestellt, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, sich laufend Einblick in die aktuelle (dynamische) Datenverarbeitung des Auftraggebers zu verschaffen und damit überhaupt seine Rechte wahren zu können. Deshalb lasst sich auch mit dem Hinweis auf eine (beantragte) Löschung von Daten für den Beschwerdegegner nichts gewinnen, weil auch bei einer einmal stattgefundenen Löschung von Daten eine zukünftige (neuerliche) Verarbeitung (Ermittlung) von Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Ein vor der Datenschutzkommission eingeleitetes Kontroll- und Ombudsmannverfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 (irrtümlich vom Beschwerdegegner als Beschwerdeverfahren bezeichnet) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung hat daher ebenfalls – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – keinen Einfluss auf die Durchsetzung des Rechts auf Auskunft. Der Beschwerdegegner war daher im vorliegenden Fall aufgrund des Auskunftsbegehrens vom
- Oktober 2007 gehalten, dem Beschwerdeführer Auskunft nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 zu erteilen.Der Beschwerdegegner war daher im vorliegenden Fall aufgrund des Auskunftsbegehrens vom
- Oktober 2007 gehalten, dem Beschwerdeführer Auskunft nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 zu erteilen. Die Auskunft vom
- November 2007 enthält weder Angaben über die Herkunft der Daten und ihre Empfänger noch eine Negativauskunft iSd § 26 Abs. 4 DSG
- Wobei dahin gestellt bleiben kann, ob die im Auskunftsschreiben vom
- November 2007 bekanntgegebenen Daten nach der behaupteten Löschung am
- September 2007 neuerlich gespeichert oder gar entgegen dem Urteil des ZRS Wien, Zl. *5 Cg *43/07 nicht gelöscht wurden. In diesem Umfang war der Beschwerde daher stattzugeben und wie unter Spruchpunkt 1 ein vollstreckbarer Leistungsauftrag unter Setzung einer angemessen Frist (§ 59 Abs. AVG) zu erlassen.Die Auskunft vom
- November 2007 enthält weder Angaben über die Herkunft der Daten und ihre Empfänger noch eine Negativauskunft iSd Paragraph 26, Absatz 4, DSG
- Wobei dahin gestellt bleiben kann, ob die im Auskunftsschreiben vom
- November 2007 bekanntgegebenen Daten nach der behaupteten Löschung am
- September 2007 neuerlich gespeichert oder gar entgegen dem Urteil des ZRS Wien, Zl. *5 Cg *43/07 nicht gelöscht wurden. In diesem Umfang war der Beschwerde daher stattzugeben und wie unter Spruchpunkt 1 ein vollstreckbarer Leistungsauftrag unter Setzung einer angemessen Frist (Paragraph 59, Abs. AVG) zu erlassen. Im Übrigen war der Beschwerde aus nachstehenden Gründen der Erfolg zu versagen: Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner in seinem Begehren vom
- Oktober 2007 gar nicht um Auskunft über den Zeitpunkt der Ermittlung von Daten ersucht hat, ist eine solche Auskunft nicht vom Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 umfasst, sodass eine diesbezügliche „Nicht-Auskunft“ den Beschwerdeführer in diesem Recht nicht verletzen kann.Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner in seinem Begehren vom
- Oktober 2007 gar nicht um Auskunft über den Zeitpunkt der Ermittlung von Daten ersucht hat, ist eine solche Auskunft nicht vom Auskunftsrecht des Paragraph 26, DSG 2000 umfasst, sodass eine diesbezügliche „Nicht-Auskunft“ den Beschwerdeführer in diesem Recht nicht verletzen kann. Ebenso kann darin, dass das Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners vom
- November 2007 keine Angaben zu allfälligen Dienstleistern und Informationsverbundsystemen enthält, eine solche Rechtsverletzung nicht erblickt werden. Aus der Formulierung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers geht deutlich hervor, dass eine solche Auskunft nur für den Fall begehrt wurde, dass eine Verarbeitung seiner Daten durch Dienstleister bzw. im Rahmen eines Informationsverbundsystems überhaupt erfolgt ist. Hinweise für eine Datenverarbeitung durch Dienstleister bzw. im Rahmen eines Informationsverbundsystem sind im Verfahren vor der Datenschutzkommission keine hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht näher behauptet. Die Nichterteilung einer Auskunft in Bezug auf allfällige Dienstleister oder eine Verarbeitung im Rahmen eines Informationsverbundsystems konnte den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzen. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die Auskunft des Beschwerdegegners vom
- November 2007 sei deshalb unvollständig, weil sie keine Bonitätsdaten des Beschwerdeführers bzw. bonitätsrelevante Berechnungen und Bewertungen enthalte, es aber allgemein bekannt sei, dass der Beschwerdegegner diese Daten in Form von einzelnen Datensätzen verwalte. Dazu ist anzumerken, dass allein das Vorhandensein eines solchen Datensatzes nicht darauf schließen lässt, dass darin auch tatsächlich (Bonitäts)Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden. Gründe, die im konkreten Fall dafür sprechen würden, dass „dieser Datensatz“ Bonitätsdaten bzw. bonitätsrelevante Berechnungen und Bewertungen des Beschwerdeführers auch tatsächlich enthält, wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch sind sie für die Datenschutzkommission erkennbar. Es besteht daher für die Datenschutzkommission kein Anlass, die Vollständigkeit der Auskunft in Bezug auf die verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Schließlich kann der in der Auskunft vom
- November 2007 enthaltene Satz über Ediktsdateien nur als allgemeine Aussage über in Ediktsdateien enthaltene Daten gewertet werden. Eine Aussage darüber, dass gegen den Beschwerdeführer Exekutionsverfahren anhängig sind, wird dadurch nicht getroffen. Die Beurteilung der Richtigkeit einer Datenverarbeitung ist jedenfalls nicht Gegenstand des hier gegenständlichen Verfahrens zur Durchsetzung des Rechts auf Auskunft.