RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.07.2008 GeschäftszahlK120.849/0007-DSK/2008 Anfechtung beim VwGH/VfGHBescheid vom VwGH teilweise aufgehoben (VwGH-Zl. 2009/17/0011) Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
(4)Absatz 4,Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen: Frage der Löschung/Vernichtung der Kopienakten: Wie bereits sinngemäß im aufgehobenen Bescheid ausgeführt, ist das Recht auf Löschung personenbezogener Daten schon auf verfassungsrechtlicher Ebene gemäß § 1 Abs 3 DSG 2000 auf 'personenbezogene Daten' [die] 'zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind' beschränkt.Wie bereits sinngemäß im aufgehobenen Bescheid ausgeführt, ist das Recht auf Löschung personenbezogener Daten schon auf verfassungsrechtlicher Ebene gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 auf 'personenbezogene Daten' [die] 'zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind' beschränkt. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis Zl. 2004/06/0086-5 vom 21. Oktober 2004 umfassende Erwägungen angestellt. Darin wurde im Wesentlichen die Linie der bisherigen Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission zur Frage der 'Löschung' von 'Papierakten' bestätigt. Demnach ist ein Papierakt, so er nicht eine besondere äußere und innere Gliederung aufweist, die eine besonders leichte Zugänglichkeit der aufbewahrten Informationen bewirkt, selbst keine manuelle Datei. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (VfSlg 17.745/2005).Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (VfSlg 17.745 aus 2005,). Auch im vorliegenden Beschwerdefall wird bzw. wurde laut Sachverhaltsfeststellungen bei keinem der fraglichen Akten das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Maß an Strukturierung, Erschließbarkeit und Organisationsgrad erreicht. Daher handelt es sich nicht um Dateien im Sinne des Gesetzes. Daher ist ein auf das DSG 2000 gestütztes Recht auf „Löschung“ von Daten aus solchen Akten bzw. auf Skartierung, Entfernung einzelner Blätter oder Abschnitte, Schwärzung von Schriftpassagen und dergleichen, nicht gegeben. Überdies sind die Bezug habenden Akten bereits skartiert worden oder (mangels Aufscheinen in den Steckzetteln und Protokollbüchern) nur mehr mit Spezialwissen (Kenntnis des Aktenzeichens/der [Geschäfts-]Zahl) auffindbar. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen. Löschung/Richtigstellung der manuellen Dateien (Steckzettel und Protokollbücher): In diesem Punkt kommt der Beschwerde jedoch weiterhin teilweise Berechtigung zu. Der Verfassungsgerichtshof hat im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. B 295/05-14, wie folgt erwogen (Unterstreichungen nicht im Original): „2.3.1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2002, VfSlg. 16.565, wurde § 209 StGB - unter Fristsetzung - als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem nachfolgenden, am 14.8.2002 in Kraft getretenen Entfall des § 209 StGB durch das StrafrechtsänderungsG 2002, BGBl. I 134, sind die sensiblen personenbezogenen Daten betreffend Anzeigen nach § 209 StGB - mögen sie nun zu Freisprüchen oder Verurteilungen geführt haben - in Protokollbüchern und Steckzetteln (Indexkarteien) nicht mehr nötig.„2.3.1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2002, VfSlg. 16.565, wurde Paragraph 209, StGB - unter Fristsetzung - als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem nachfolgenden, am 14.8.2002 in Kraft getretenen Entfall des Paragraph 209, StGB durch das StrafrechtsänderungsG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 134, sind die sensiblen personenbezogenen Daten betreffend Anzeigen nach Paragraph 209, StGB - mögen sie nun zu Freisprüchen oder Verurteilungen geführt haben - in Protokollbüchern und Steckzetteln (Indexkarteien) nicht mehr nötig. Sie sind daher zu löschen. 2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, Erkenntnis vom 7.3.2007, B1708/06, dargelegt, dass durch die Aufbewahrung von Kopienakten über Anzeigen nach § 209 StGB das Recht auf Achtung des Privatlebens nur dann nicht verletzt wird, wenn die dateimäßige Aufschließung dieser Akten über Protokollbuch und Steckzettel (Indexkartei) nicht mehr erfolgt.“2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, Erkenntnis vom 7.3.2007, B1708/06, dargelegt, dass durch die Aufbewahrung von Kopienakten über Anzeigen nach Paragraph 209, StGB das Recht auf Achtung des Privatlebens nur dann nicht verletzt wird, wenn die dateimäßige Aufschließung dieser Akten über Protokollbuch und Steckzettel (Indexkartei) nicht mehr erfolgt.“ Zumindest die weitere Aufbewahrung (Speicherung) der Eintragungen mit Bezug auf das Ermittlungsverfahren zu Zl. II- 89**-SB/97 bzw. Zl. 1K2**08/03 auf Steckzetteln und in Protokollbucheintragungen widerspricht den vom VfGH im obigen Zitat zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkten des Verarbeitungszwecks bzw. der bei einer möglichen Interessenabwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und subjektiv-individuellen Interessen. Auch der Gesichtspunkt einer erfolgten Verurteilung wegen des für verfassungswidrig erkannten Straftatbestandes des früheren § 209 StGB muss gemäß der bindenden Rechtsansicht des VfGH außer Betracht bleiben. Die Verarbeitung entsprechender Daten ist überdies unverständlich, da der Akt selbst laut Sachverhaltsfeststellungen bereits skartiert worden ist. Mit der Skartierung des (Papier-)Aktes fallen sämtliche denkmöglichen Gründe für die weitere Datenverwendung in den Hilfsdateien des Kanzleiwesens und der Verfahrensdokumentation weg.Zumindest die weitere Aufbewahrung (Speicherung) der Eintragungen mit Bezug auf das Ermittlungsverfahren zu Zl. II- 89**-SB/97 bzw. Zl. 1K2**08/03 auf Steckzetteln und in Protokollbucheintragungen widerspricht den vom VfGH im obigen Zitat zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkten des Verarbeitungszwecks bzw. der bei einer möglichen Interessenabwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und subjektiv-individuellen Interessen. Auch der Gesichtspunkt einer erfolgten Verurteilung wegen des für verfassungswidrig erkannten Straftatbestandes des früheren Paragraph 209, StGB muss gemäß der bindenden Rechtsansicht des VfGH außer Betracht bleiben. Die Verarbeitung entsprechender Daten ist überdies unverständlich, da der Akt selbst laut Sachverhaltsfeststellungen bereits skartiert worden ist. Mit der Skartierung des (Papier-)Aktes fallen sämtliche denkmöglichen Gründe für die weitere Datenverwendung in den Hilfsdateien des Kanzleiwesens und der Verfahrensdokumentation weg. Es war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 40 Abs. 4 DSG 2000 die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen.Es war daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und gemäß Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen. Hinsichtlich der übrigen noch aufgefundenen Eintragungen in den Hilfsdateien des Kanzleiwesens und der Verfahrensdokumentation muss aus den Sachverhaltsfeststellungen jedoch der Schluss gezogen werden, dass der Personenbezug zum Beschwerdeführer durch Löschung der entsprechenden Daten (regelmäßig zumindest Name, Geburtsdatum und Wohnadresse) vollständig entfernt worden ist, sodass in sinngemäßem Verständnis der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kein Eingriff in das Recht auf Löschung mehr vorliegt. Anmerkung des Außerkrafttretens von § 209 StGB und der Legalität der TatenAnmerkung des Außerkrafttretens von Paragraph 209, StGB und der Legalität der Taten Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2003 die Eventualanträge, eine Verletzung in seinem „Recht auf diese Anmerkung“ festzustellen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzutragen, in den Protokollbucheintragungen und Steckzetteln das Außerkrafttreten von § 209 StGB und die „mittlerweilige Legalität des Verhaltens des Bf“ (Anmerkung Bf = Beschwerdeführer) anzumerken.Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2003 die Eventualanträge, eine Verletzung in seinem „Recht auf diese Anmerkung“ festzustellen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzutragen, in den Protokollbucheintragungen und Steckzetteln das Außerkrafttreten von Paragraph 209, StGB und die „mittlerweilige Legalität des Verhaltens des Bf“ (Anmerkung Bf = Beschwerdeführer) anzumerken. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Begehren, das nach Aufhebung des ersten Bescheids der Datenschutzkommission formell aufrecht geblieben ist, weiterhin nicht im Recht. Die Steckzettel und Protokollbücher unterliegen zwar als manuelle Dateien gemäß § 27 Abs. 1 und 3 iVm § 58 DSG 2000 dem Recht auf Richtigstellung, richtig zu stellen sind aber lediglich personenbezogene Daten des Betroffenen. Das Außerkrafttreten von § 209 StGB ist eine verfassungsgemäß kundgemachte Rechtstatsache und keine auf den Beschwerdeführer bezogene Angabe, also kein Datum des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Recht auf Richtigstellung kann eine solche Anmerkung daher nicht erreicht werden.Die Steckzettel und Protokollbücher unterliegen zwar als manuelle Dateien gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 58, DSG 2000 dem Recht auf Richtigstellung, richtig zu stellen sind aber lediglich personenbezogene Daten des Betroffenen. Das Außerkrafttreten von Paragraph 209, StGB ist eine verfassungsgemäß kundgemachte Rechtstatsache und keine auf den Beschwerdeführer bezogene Angabe, also kein Datum des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Recht auf Richtigstellung kann eine solche Anmerkung daher nicht erreicht werden. Was das Begehren betrifft, die „mittlerweilige Legalität“ des Verhaltens des Beschwerdeführers, also seiner homosexuellen Kontakte zu männlichen Minderjährigen, festzustellen und anmerken zu lassen, so steht die Datenschutzkommission auf dem Standpunkt, dass ein Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 bzw. § 90 SPG nicht geeignet ist, eine solche Entscheidung über die Strafbarkeit eines individuellen Verhaltens zu treffen. Ein derartiger Bescheid würde die Befugnisse der Datenschutzkommission überschreiten und in die verfassungsmäßigen wie gesetzlichen Befugnisse der Strafgerichte eingreifen.Was das Begehren betrifft, die „mittlerweilige Legalität“ des Verhaltens des Beschwerdeführers, also seiner homosexuellen Kontakte zu männlichen Minderjährigen, festzustellen und anmerken zu lassen, so steht die Datenschutzkommission auf dem Standpunkt, dass ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 bzw. Paragraph 90, SPG nicht geeignet ist, eine solche Entscheidung über die Strafbarkeit eines individuellen Verhaltens zu treffen. Ein derartiger Bescheid würde die Befugnisse der Datenschutzkommission überschreiten und in die verfassungsmäßigen wie gesetzlichen Befugnisse der Strafgerichte eingreifen. Überdies sieht sich die Datenschutzkommission ganz allgemein nicht für befugt, gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs irgendwelche Leistungsbescheide (wie Löschungs- oder Richtigstellungsaufträge) zu erlassen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH am 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366, RIS RS2).Überdies sieht sich die Datenschutzkommission ganz allgemein nicht für befugt, gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs irgendwelche Leistungsbescheide (wie Löschungs- oder Richtigstellungsaufträge) zu erlassen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH am 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366, RIS RS2). Aus den angestellten Erwägungen ist auch das Eventualbegehren nicht berechtigt. Nichtvornahme der Verständigung von erfolgter Löschung und weitere Feststellungsanträge: Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er hätte nicht von der Veranlassung der Löschung der KPA-Vormerkung zur Bezugszahl Kr 7**0-**/96 bzw. vom erteilten Auftrag zur Löschung der Daten der letzten KPA-Vormerkung an die Datenstation bei der Beschwerdegegnerin, sondern von der erfolgten Löschung verständigt werden müssen – welches Vorbringen in seiner jüngsten Stellungnahme vom 25. März 2008 sinngemäß wiederholt worden ist –, so ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 „ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ Diese Bestimmung des Gesetzes legt aber kein subjektives Recht fest, dass diese Verständigung erst nach erfolgter (physischer) Löschung der Daten erfolgen muss. Der Auftraggeber muss lediglich dafür einstehen, dass die Löschung im Zeitpunkt, in dem der Betroffene von seinem Entschluss Kenntnis erlangt, auch tatsächlich durchgeführt ist. Dem Betroffenen steht es sodann frei, sich durch Gebrauch des Auskunftsrechts von der erfolgten Löschung zu überzeugen oder bei Verdacht einer Falschinformation gegen die nicht erfolgte Löschung gemäß §§ 31 Abs. 2 oder 32 Abs. 1 DSG 2000 vorzugehen.Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 „ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ Diese Bestimmung des Gesetzes legt aber kein subjektives Recht fest, dass diese Verständigung erst nach erfolgter (physischer) Löschung der Daten erfolgen muss. Der Auftraggeber muss lediglich dafür einstehen, dass die Löschung im Zeitpunkt, in dem der Betroffene von seinem Entschluss Kenntnis erlangt, auch tatsächlich durchgeführt ist. Dem Betroffenen steht es sodann frei, sich durch Gebrauch des Auskunftsrechts von der erfolgten Löschung zu überzeugen oder bei Verdacht einer Falschinformation gegen die nicht erfolgte Löschung gemäß Paragraphen 31, Absatz 2, oder 32 Absatz eins, DSG 2000 vorzugehen. Durch eine Verständigung des sinngemäßen Inhalts, dass die Löschung veranlasst wurde, wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht auf Löschung verletzt, da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Daten tatsächlich im angegebenen Zeitpunkt gelöscht wurden. Was den Antrag betrifft, die nach Ansicht des Beschwerdeführers erfolgten Rechtsverletzungen trotz nachträglich erfolgter Löschung festzustellen, weil diese Feststellung zur Geltendmachung der in diesem Verfahren angefallenen Vertretungskosten im Amtshaftungsweg nötig sei, wird neben der eingangs zitierten Judikatur auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach die Beurteilung von Vorfragen für einen Amtshaftungsanspruch im betreffenden gerichtlichen Verfahren selbst zu klären ist, sodass dadurch nicht die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides begründet werden kann (Erkenntnisse vom 15. Dezember 1975, Zl 0901/75, und vom 19. März 1990, Zl 88/12/0103 ua). „Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Daher kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers„Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 und der in Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Daher kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen (Hinweis auf das E VfGH vom 26. Juni 1991, VfSlg 12768/1991, zur früheren Rechtslage).“(VwGH E 27.03.2006 2004/06/0125 RS 1). entzogen (Hinweis auf das E VfGH vom 26. Juni 1991, VfSlg 12768 aus 1991,, zur früheren Rechtslage).“(VwGH E 27.03.2006 2004/06/0125 RS 1). Soweit der Beschwerde daher stattgegeben wurde, ist durch die Feststellung das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt, eine gesonderte Feststellung über die Rechtswidrigkeit des verspäteten Handelns der Beschwerdegegnerin ist gemäß oben zitiertem VwGH-Erkenntnis unzulässig, die entsprechenden Anträge waren daher laut Spruchpunkt 2. zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Bescheid vom VwGH teilweise aufgehoben (VwGH-Zl. 2009/17/0011) Die gegen diesen Bescheid gemäß Art 131 B-VG erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war erfolgreich. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2009/17/0011-5, hat der VwGH den Bescheid in den SpruchpunktenDie gegen diesen Bescheid gemäß Artikel 131, B-VG erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war erfolgreich. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2009/17/0011-5, hat der VwGH den Bescheid in den Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. aus den Entscheidungsgründen des VwGH: Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der anzuwendenden Rechtsvorschriften hat der VwGH erwogen: ‚Zu den begrifflichen Differenzierungen, die dem DSG 2000 insbesondere auch im Zusammenhang mit den wiedergegebenen Vorschriften betreffend das Auskunfts- und Löschungsrecht zu Grunde liegen und von denen die Verfahrensparteien bei den vorliegenden Anträgen bzw. deren Erledigung ausgegangen sind, vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, Slg. 16.477 A, oder vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062, Slg. 16.778 A, und das im Anschluss an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B 298/09, ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064. Hervorzuheben ist für den Beschwerdefall, dass es sich beim "KPA" um den "Kriminalpolizeilichen Aktenindex", eine EKIS-Datenanwendung, also um automationsunterstützte Datenverarbeitung handelt. ‚Zu den begrifflichen Differenzierungen, die dem DSG 2000 insbesondere auch im Zusammenhang mit den wiedergegebenen Vorschriften betreffend das Auskunfts- und Löschungsrecht zu Grunde liegen und von denen die Verfahrensparteien bei den vorliegenden Anträgen bzw. deren Erledigung ausgegangen sind, vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, Slg. 16.477 A, oder vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062, Slg. 16.778 A, und das im Anschluss an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B 298/09, ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064. Hervorzuheben ist für den Beschwerdefall, dass es sich beim "KPA" um den "Kriminalpolizeilichen Aktenindex", eine EKIS-Datenanwendung, also um automationsunterstützte Datenverarbeitung handelt. 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers auf Daten bezieht, die im Zuge der Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich erhoben und gespeichert wurden. Wie im hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0293, näher ausgeführt, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABI. L 281, Seite 31
- ff)auf diese Tätigkeit nicht anwendbar. Die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die dort in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 angesprochene Kontrollstelle für den Schutz personenbezogener Daten, die die ihr zugewiesene Aufgabe "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen habe, führt daher - infolge der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie - ebenso wie in dem zuvor zitierten hg. Erkenntnis nicht zur Unzuständigkeit der belangten Behörde (wie sie im hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0156, anzunehmen war). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers auf Daten bezieht, die im Zuge der Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich erhoben und gespeichert wurden. Wie im hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0293, näher ausgeführt, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ist die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABI. L 281, Seite 31
- ff)auf diese Tätigkeit nicht anwendbar. Die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die dort in Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 angesprochene Kontrollstelle für den Schutz personenbezogener Daten, die die ihr zugewiesene Aufgabe "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen habe, führt daher - infolge der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie - ebenso wie in dem zuvor zitierten hg. Erkenntnis nicht zur Unzuständigkeit der belangten Behörde (wie sie im hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2011/17/0156, anzunehmen war). 2.3. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde gewählte Rechtstechnik, neben der in Spruchpunkt 1. Erfolgten teilweisen Stattgebung der Beschwerde "zwei Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung je einer zwischenzeitlich erfolgten Verletzung im Löschungsrecht in Folge verspäteter Löschung personenbezogener Daten" unter Spruchpunkt 2. zurückzuweisen, im Übrigen aber "Alle übrigen Anträge" mit Spruchpunkt 3. abzuweisen, "soweit sie nicht durch die Spruchpunkte 1. und 2. erledigt werden", hängt die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Spruchpunkte 2. und 3. wesentlich davon ab, welche Anträge mit den Spruchpunkten 1. und 2. erledigt wurden. 2.4. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass nach der hg. Rechtsprechung auch die Begründung eines Bescheides zur Auslegung des Spruches eines Bescheides herangezogen werden kann, wenn dieser unklar ist (vgl. z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 225, FN 859). 2.4. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass nach der hg. Rechtsprechung auch die Begründung eines Bescheides zur Auslegung des Spruches eines Bescheides herangezogen werden kann, wenn dieser unklar ist vergleiche z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 225, FN 859). Die belangte Behörde hat nach der Formulierung des Vorspruches des angefochtenen Bescheides "über die datenschutzrechtliche Beschwerde des [Beschwerdeführer] aus Wien, vertreten durch ..., vom 2. Jänner 2003, zuletzt geändert mit Stellungnahme vom 14. Juni 2004 (und bekräftigt in der Stellungnahme vom 25. März 2008)", gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung durch Verweigerung der Löschung (Vernichtung) von Steckzetteln, Protokollbucheintragungen und (Kopien)Akten betreffend ..." entschieden. Unter Abschnitt B, "Beschwerdegegenstand" wird ausgeführt, auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Beschwerdegegner auf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2002 gesetzmäßig reagiert habe. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde über die oben (Punkt 1.3.) wiedergegebene Beschwerde in der danach durch die Schreiben vom 14. Juni 2004 und 25. März 2008 modifizierten bzw. bekräftigten Form entschieden hat (nicht ausdrücklich erwähnt wird die Einschränkung des Begehrens mit Schreiben vom 29. Mai 2003, welches aber durch die Formulierung "zuletzt geändert durch ..." offenbar miterfasst werden sollte). Die belangte Behörde hat aber nicht deutlich gemacht, inwiefern sie das ursprüngliche Auskunftsbegehren als modifiziert angesehen hat. Es bleibt daher offen, von welchem genauen Antragsinhalt die belangte Behörde ausgegangen ist. Dies verhindert - wie im Folgenden zu zeigen ist: selbst im Zusammenhalt mit der Begründung - eine Auslegung des angefochtenen Bescheids. 2.5.1. Die Anträge des Beschwerdeführers wurden - wie oben dargestellt insofern abgewiesen, als ihnen nicht entweder in Spruchpunkt 1. entsprochen wurde oder sie gemäß Spruchpunkt 2. zurückgewiesen wurden. Die Feststellung, welche Anträge abgewiesen wurden, setzt daher auch die Bestimmung des Umfangs der Zurückweisung gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids voraus. Der angefochtene Bescheid ist aber in seinen Spruchpunkten 2. und 3. insoferne unklar, als die belangte Behörde nicht präzisiert, auf welche Anträge sich die Zurückweisung von Anträgen "auf Feststellung je einer zwischenzeitlich erfolgten Verletzung im Löschungsrecht in Folge verspäteter Löschung personenbezogener Daten" bezieht. Schon die Formulierung, "in Folge verspäteter Löschung" legt nahe, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich um Anträge auf Feststellungen bezüglich Rechtsverletzungen des Löschungsrechts handelt, die zwar in der Vergangenheit vorgelegen sein mögen, aktuell jedoch im Hinblick auf die zwischenzeitig durchgeführte Löschung nicht mehr vorliegen. Auch aus der zu diesem Spruchpunkt gegebenen Begründung ergibt sich, dass die belangte Behörde auf Grund der hg. Rechtsprechung der Auffassung ist, dass nach einer erfolgten Löschung ein Feststellungsbegehren, dass eine in der Vergangenheit nicht (sofort) erfolgte Löschung rechtswidrig gewesen sei, unzulässig sei. Unklar bleibt allerdings, weshalb die belangte Behörde in der Begründung sich nicht auf zwei konkrete Löschungen bezieht, auf Grund derer sich eine Entscheidung über die von ihr zurückgewiesenen Feststellungsbegehren erübrige. Dies würde die Auslegung nahe legen, dass sich die Zurückweisung auf Anträge bezieht, die sich auf Daten beziehen, die vor der Entscheidung der belangten Behörde bereits gelöscht wurden. Denkbar erschiene nämlich, dass die belangte Behörde die Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2004 als Ergänzung des Antrags dahin gehend verstanden hat, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall der nachträglichen Löschung von Daten im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zl. II-89**-SB/97 die Feststellung der Verletzung im Löschungsrecht beantrage. Den im Schreiben vom 14. Juni 2004 enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung durch eine allfällig verspätete Löschung könnte man insoferne als Eventualbegehren deuten; dieses Begehren könnte durch Spruchpunkt 2. erledigt worden sein. Dieser Deutung, die sich allerdings aus dem Spruch keineswegs eindeutig ergibt, steht jedoch die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen: Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der zwei nicht näher präzisierten Anträge nämlich damit, dass die Feststellungen unzulässig seien, "soweit der Beschwerde stattgegeben" worden sei. Durch "die Feststellung" sei das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt (Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Da die Stattgebung in Spruchpunkt 1. die Feststellung einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Weigerung der BPD, Daten hinsichtlich des Verfahrens zur Zl. II-89**-SB/97 aus den Hilfsdateien für Zwecke der Verfahrensdokumentation zu löschen, enthält, bleiben Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides insofern in sich widersprüchlich und unklar. Die Zurückweisung bezieht sich nach dieser Begründung nicht, wie man auch meinen könnte, auf den Antrag bezüglich der Löschung der Vormerkung im KPA, sondern auf die Feststellung der Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Weigerung der Löschung der konventionell verarbeiteten Daten. Die belangte Behörde hätte demnach nicht ein im Schreiben vom 14. Juni 2004 enthaltenes Eventualbegehren zurückgewiesen, sondern offenbar zwei andere Anträge. Aber auch wenn man der Begründung folgend unterstellt, die belangte Behörde habe deshalb davon gesprochen, dass die Anträge zurückzuweisen gewesen seien, weil und soweit mit Spruchpunkt 1. "bereits" die Rechtsverletzung festgestellt worden sei (und der Zurückweisungsgrund somit - entgegen der einleitenden Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung betreffend die Unzulässigkeit einer Feststellung der Rechtsverletzung in der Vergangenheit - nicht darin liegt, dass die Löschung bereits erfolgt sei, sondern dass die Rechtsverletzung ohnehin festgestellt werde), wird der Inhalt des Spruchpunktes 2. nicht klarer. Die belangte Behörde hätte dann über ein und denselben Antrag zweimal abgesprochen und zudem jedem Abspruch eine andere sachverhaltsmäßige Voraussetzung zu Grunde gelegt. Wenn die belangte Behörde die (aktuelle) Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung feststellt, setzt dies voraus, dass noch keine Löschung erfolgt ist. Die Zurückweisung eines diesbezüglichen Antrags mit der Begründung, die Löschung sei bereits erfolgt, wäre unschlüssig. Die gleichzeitige Zurück- und Abweisung desselben Antrags kann überdies nicht unterstellt werden. 2.5.2. Diese Unklarheit wird auch nicht durch einen Vergleich des angefochtenen Bescheides mit den Anträgen des Beschwerdeführers beseitigt. Der Beschwerdeführer hat zwei Anträge auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Löschung gestellt (Punkte 2.b und 3.b der Beschwerde vom 2. Jänner 2003). Diese Anträge könnte man als durch das Schreiben vom 14. Juni 2004 modifiziert ansehen (für den Fall, dass die Löschung nach Antragstellung erfolgen sollte). Hinsichtlich des Antrags unter Punkt 3.b hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. der Beschwerde teilweise stattgegeben und eine Verletzung im Recht auf Löschung festgestellt. Hinsichtlich des Verfahrens zur Zl. Kr 7**0-**/96 hat der Beschwerdeführer unter Punkt l.b der Beschwerde einen Antrag auf Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Erhalt der Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 gestellt. Insofern liegt somit kein Antrag auf Feststellung der Verletzung im Löschungsrecht vor, sodass sich Spruchpunkt 2. erkennbar nicht auf diesen Antrag bezieht.Hinsichtlich des Verfahrens zur Zl. Kr 7**0-**/96 hat der Beschwerdeführer unter Punkt l.b der Beschwerde einen Antrag auf Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Erhalt der Mitteilung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 gestellt. Insofern liegt somit kein Antrag auf Feststellung der Verletzung im Löschungsrecht vor, sodass sich Spruchpunkt 2. erkennbar nicht auf diesen Antrag bezieht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Löschung der Eintragung zu II-89**-SB/97 aus dem KPA festgestellt; insoweit könnte sich Spruchpunkt 2. somit auf den ursprünglich in Punkt 2.b gestellten und später modifizierten Antrag beziehen. Mit dieser Annahme stimmt aber die Begründung der belangten Behörde nicht überein, dass die Zurückweisung erfolgt sei, soweit mit Spruchpunkt I. die Rechtsverletzung festzustellen gewesen sei. Die Feststellung der Rechtsverletzung betrifft die Weigerung der Löschung aus den Hilfsdateien.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Löschung der Eintragung zu II-89**-SB/97 aus dem KPA festgestellt; insoweit könnte sich Spruchpunkt 2. somit auf den ursprünglich in Punkt 2.b gestellten und später modifizierten Antrag beziehen. Mit dieser Annahme stimmt aber die Begründung der belangten Behörde nicht überein, dass die Zurückweisung erfolgt sei, soweit mit Spruchpunkt römisch eins. die Rechtsverletzung festzustellen gewesen sei. Die Feststellung der Rechtsverletzung betrifft die Weigerung der Löschung aus den Hilfsdateien. Es bleibt offen, welche Anträge mit Spruchpunkt 2. zurückgewiesen wurden. Im Hinblick auf die unklare Reichweite der mit Spruchpunkt 2. vorgenommenen Zurückweisung von Anträgen bleibt auch der Umfang der in Spruchpunkt 3. vorgenommenen Abweisungen unklar. 2.6. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich bei dieser Sachlage nicht imstande, von einem ausreichend klaren Bescheidspruch auszugehen. Der angefochtene Bescheid entspricht damit nicht den Anforderungen, die gemäß § 59 Abs. I AVG an die Fassung eines Bescheidspruches zu stellen sind. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht im Zusammenhalt mit seiner Begründung auslegbar.Der angefochtene Bescheid entspricht damit nicht den Anforderungen, die gemäß Paragraph 59, Abs. römisch eins AVG an die Fassung eines Bescheidspruches zu stellen sind. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht im Zusammenhalt mit seiner Begründung auslegbar. Der angefochtene Bescheid leidet in diesen Spruchpunkten daher schon aus diesem Grund an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts. 2.7. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen: In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass kein Grund erkennbar sei, warum die BPD, die auf der Grundlage einer generellen Weisung des Bundesministers für Inneres gehandelt habe, die belangte Behörde nicht wahrheitsgemäß über die getroffenen Dispositionen hätte informieren sollen. Dem kann zwar hinsichtlich der Annahme, dass die Löschung angeordnet worden sei, gefolgt werden, doch ergibt sich aus der Annahme der Anordnung einer Löschung nicht zwingend auch die Feststellung ihrer tatsächlichen Durchführung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Schreiben der BPD vom 29. April 2003 auch nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 4 DSG 2000 entspricht. Nach dieser Gesetzesstelle genügt es nämlich nicht, innerhalb der Achtwochenfrist die verlangte Löschung in Auftrag zu geben oder sie bloß dem Betroffenen zu verheißen, weil damit unklar bleibt, ob dem Ersuchen tatsächlich entsprochen werden wird; vielmehr ist bei einer in Aussicht genommenen positiven Erledigung (dieser Fall ist hier von Bedeutung) nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle dem Antrag zu entsprechen, das heißt, es sind die Daten richtig zu stellen oder zu löschen und es ist darüber hinaus dem Betroffenen davon (also von der erfolgten Richtigstellung oder Löschung) Mitteilung zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062, Slg. 16.778 A).Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Schreiben der BPD vom 29. April 2003 auch nicht den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 entspricht. Nach dieser Gesetzesstelle genügt es nämlich nicht, innerhalb der Achtwochenfrist die verlangte Löschung in Auftrag zu geben oder sie bloß dem Betroffenen zu verheißen, weil damit unklar bleibt, ob dem Ersuchen tatsächlich entsprochen werden wird; vielmehr ist bei einer in Aussicht genommenen positiven Erledigung (dieser Fall ist hier von Bedeutung) nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle dem Antrag zu entsprechen, das heißt, es sind die Daten richtig zu stellen oder zu löschen und es ist darüber hinaus dem Betroffenen davon (also von der erfolgten Richtigstellung oder Löschung) Mitteilung zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062, Slg. 16.778 A). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus dem Schreiben der BPD vom 29. April 2003 ergibt sich lediglich, dass "die zuständige Dienststelle der BPD mit Schreiben vom 22.04.2003 mit der Löschung im Wege der Datenstation beauftragt" worden sei. Es geht daraus nicht hervor, ob die Löschung der Eintragung zu II-89**-SB/97 aus dem KPA - wie im oben zitierten Erkenntnis gefordert - auch tatsächlich erfolgt ist. Auch aus den weiteren im Akt erliegenden Ermittlungsergebnissen ergibt sich nicht, ob die beantragte Löschung letztlich auch wirklich durchgeführt wurde. Die belangte Behörde durfte unter diesen Voraussetzungen nicht von der tatsächlichen Löschung der fraglichen Vormerkung ausgehen und allein vor diesem Hintergrund eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Löschung verneinen. Ihre Feststellungen decken nicht die Annahme, dass die Löschung auch tatsächlich erfolgt sei. Indem die belangte Behörde die Feststellung der Löschung der fraglichen KPA-Vormerkung ohne das Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse ausschließlich auf die Mitteilung der BPD vom 29. April 2003 stützte und den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung abwies, belastete sie Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (sieht man von der unter Punkt 2.4. bis 2.6. aufgezeigten Unklarheit des Bescheidinhalts ab und unterstellt eine Erkennbarkeit des Willens der belangten Behörde, diesen Antrag abzuweisen) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften tritt jedoch als Aufhebungsgrund hinter die oben dargelegte Rechtswidrigkeit des Inhalts zurück. 2.8. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seiner Spruchpunkte 2. und 3. gemäß§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.‘ 2.8. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seiner Spruchpunkte 2. und 3. gemäß§ 42 Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.‘ [Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]