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{'item': 'K121.370/0011-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum19.08.2008 GeschäftszahlK121.370/0011-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. August 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des M*** V*** (Beschwerdeführer), vom
  2. Februar 2008 gegen die K*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des M*** V*** (Beschwerdeführer), vom
  3. Februar 2008 gegen die K*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, wie folgt entschieden: -Strichaufzählung Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  4. Februar 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Er habe die Beschwerdegegnerin mit – der Beschwerde beigelegtem – Schreiben vom
  5. August 2007 gemäß § 1 und § 26 DSG 2000 um Auskunft ersucht. Die Beschwerdegegnerin sei diesem Begehren allerdings bis jetzt nicht nachgekommen.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  6. Februar 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Er habe die Beschwerdegegnerin mit – der Beschwerde beigelegtem – Schreiben vom
  7. August 2007 gemäß Paragraph eins und Paragraph 26, DSG 2000 um Auskunft ersucht. Die Beschwerdegegnerin sei diesem Begehren allerdings bis jetzt nicht nachgekommen. In ihrer Stellungnahme vom
  8. März 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin zunächst ausschließlich gegenüber der Datenschutzkommission Auskunft. Über Aufforderung der Datenschutzkommission erteilte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit – der Datenschutzkommission in Kopie vorgelegtem – Schreiben vom
  9. April 2008 dem Beschwerdeführer Auskunft. Dem Beschwerdeführer wurde dazu Parteiengehör gewährt. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Begehren vom
  10. August 2007 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
  11. August 2007 folgendes auszugsweise wiedergegebenes Auskunftsbegehren direkt an die Beschwerdegegnerin: „... Gegenstand: Auskunft gem. DSG 2000 (§§ 1, 26 u.a.)Gegenstand: Auskunft gem. DSG 2000 (Paragraphen eins, 26, u.a.) ... Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Sie führen personenbezogene Datenverarbeitung(en) und Datenanwendungen. Ich ersuche Sie unter Hinweis auf § 1 § 26 DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000 um Beantwortung der folgenden Fragen:Ich ersuche Sie unter Hinweis auf Paragraph eins, Paragraph 26, DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000 um Beantwortung der folgenden Fragen: -Strichaufzählung Welcher Art sind die Daten, die Sie über mich speichern? -Strichaufzählung Welchen Inhalt haben diese Daten, woher stammen sie, wozu werden sie verwendet, an wen wurden sie übermittelt? -Strichaufzählung Zu welchem Zweck werden die Datenanwendungen betrieben? -Strichaufzählung Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet? Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (Paragraph 4, DSG 2000). Werden die Daten nach § 10 DSG 2000 verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Namen und Anschrift Ihres Dienstleisters.Werden die Daten nach Paragraph 10, DSG 2000 verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Namen und Anschrift Ihres Dienstleisters. Wenn Sie Daten im internationalen Datenverkehr verarbeiten, ersuche ich Sie unter Hinweis auf §§ 12 – 13 DSG 2000, die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission anzugeben.Wenn Sie Daten im internationalen Datenverkehr verarbeiten, ersuche ich Sie unter Hinweis auf Paragraphen 12, – 13 DSG 2000, die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission anzugeben. ...“ Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  12. April 2008 eine näher konkretisierte Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und deren Herkunft. Weiters teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie diese Daten als Inkassobüro zum Zweck der Forderungsbetreibung verwende. Die Daten des Beschwerdeführers würden im Übrigen an Dritte nicht übermittelt werden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom
  13. August 2007 (Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers) sowie dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schreiben vom
  14. April
  15. Der Beschwerdeführer hat sich zu dem Schreiben der Beschwerdegegnerin – trotz Gewährung von Parteiengehör – nicht geäußert. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  16. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. ...
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ... § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ...
(6)Absatz 6,Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. ...“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  2. August 2007 von der Beschwerdegegnerin gemäß §§ 1 und 26 DSG 2000 Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über ihre Herkunft, über allfällige Empfänger von Übermittlungen sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ersucht. Weiters begehrte er auch anfallende Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit seinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können, sofern Daten nach § 10 DSG 2000 verarbeitet werden, zusätzlich die Angabe von Name und Anschrift des Dienstleisters und sofern Daten im internationalen Datenverkehr verarbeitet werden, die Angabe der Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  3. August 2007 von der Beschwerdegegnerin gemäß Paragraphen eins und 26 DSG 2000 Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über ihre Herkunft, über allfällige Empfänger von Übermittlungen sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ersucht. Weiters begehrte er auch anfallende Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit seinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können, sofern Daten nach Paragraph 10, DSG 2000 verarbeitet werden, zusätzlich die Angabe von Name und Anschrift des Dienstleisters und sofern Daten im internationalen Datenverkehr verarbeitet werden, die Angabe der Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission. In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung Auskunft erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  4. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenen und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission gesetzmäßig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet worden ist.In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung Auskunft erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  5. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenen und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission gesetzmäßig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet worden ist. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  6. April 2008 Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung erteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer Auskunft darüber gegeben, dass seine Daten nicht an Dritte übermittelt worden sind. Gründe, die die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft in Zweifel ziehen könnten, sind für die Datenschutzkommission weder erkennbar, noch wurden solche vom Beschwerdeführer behauptet. In Bezug auf die ebenfalls vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft über Name und Anschrift von Dienstleistern und eine Verarbeitung im internationalen Datenverkehr hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Auskunft vom
  7. April 2008 zwar keine Aussage getroffen. Aufgrund der Formulierung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers geht aber deutlich hervor, dass eine solche Auskunft nur für den Fall begehrt wurde, dass eine Verarbeitung durch Dienstleister bzw. eine Verarbeitung im internationalen Datenverkehr überhaupt erfolgt ist. Anzeichen für eine Datenverarbeitung durch Dienstleister bzw. eine Verarbeitung im internationalen Datenverkehr sind im Verfahren vor der Datenschutzkommission aber keine hervorgekommen und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Nichterteilung einer Auskunft in Bezug auf allfällige Dienstleister oder eine Verarbeitung im internationalen Datenverkehr konnte den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzen. Da somit aber die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vollständig Auskunft im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 erteilt hat, erweist sich die Beschwerde damit im relevanten Zeitpunkt als nicht mehr berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da somit aber die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vollständig Auskunft im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erteilt hat, erweist sich die Beschwerde damit im relevanten Zeitpunkt als nicht mehr berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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