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{'item': 'K121.371/0008-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum19.08.2008 GeschäftszahlK121.371/0008-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. August 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des M*** V*** (Beschwerdeführer), vom
  2. Februar 2008 gegen die K*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des M*** V*** (Beschwerdeführer), vom
  3. Februar 2008 gegen die K*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  4. Februar 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Er habe die Beschwerdegegnerin mit – der Beschwerde beigelegtem – Schreiben vom
  5. August 2007 um Auskunft über seine personenbezogenen Daten ersucht. Die Beschwerdegegnerin sei diesem Begehren allerdings bis jetzt nicht nachgekommen. In ihrer Stellungnahme vom
  6. März 2008 führte die Beschwerdegegnerin aus, ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  7. August 2008 sei bei ihr nicht eingelangt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mit – der Stellungnahme beigelegtem – Schreiben vom
  8. Jänner 2008 ein Löschungsbegehren bei der Beschwerdegegnerin eingebracht. Die Beschwerdegegnerin habe daher per
  9. März 2008 die Löschung der Daten des Beschwerdeführers veranlasst und durchgeführt. Die Datenschutzkommission hat daraufhin den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, den Erhalt des Auskunftsbegehrens vom
  10. August 2007 durch die Beschwerdegegnerin z.B. durch Vorlage einer Faxbestätigung, Rückschein usw. nachzuweisen bzw. Stellungnahme zu diesem Vorbringen zu erstatten. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Begehren vom
  11. August 2007 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  12. August 2007 ist der Beschwerdegegnerin nicht zugegangen. Beweiswürdigung: Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Stellungnahme vom
  13. März 2008 das vom Beschwerdeführer behauptete Auskunftsbegehren vom
  14. August 2007 erhalten zu haben. Ein Beleg dafür, dass das Auskunftsbegehren vom
  15. August 2007 der Beschwedegegnerin zugegangen ist, liegt der Beschwerde weder bei, noch ist der Beschwerdeführer der mehrmaligen Aufforderung der Datenschutzkommission den Erhalt seines Auskunftsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin z.B. durch Vorlage einer Faxbestätigung, eines Rückscheines usw. nachzuweisen, nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat sich überdies – trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung von Seiten der Datenschutzkommission – überhaupt nicht zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin geäußert. Um allerdings Feststellungen über den tatsächlichen Zugang des Auskunftsschreibens an die Beschwerdegegnerin treffen zu können, sind Beweisanbote, wie Vorlage von Urkunden (Rückschein, Faxbestätigung, usw.) und Namhaftmachung von Zeugen, durch den Beschwerdeführer erforderlich. Den Beschwerdeführer trifft insofern im hier gegenständlichen Fall einer strittigen Zustellung eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren. Ohne entsprechendes Vorbringen und entsprechende Vorlage von Beweisen durch den Beschwerdeführer ist es der Datenschutzkommission nämlich von Amts wegen gar nicht möglich, sich Kenntnis über die tatsächlich erfolgte Zustellung des Auskunftsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zu verschaffen (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  16. Februar 2002, Zl. 2001/11/0220). Aufgrund der hier fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte die Zustellung des Auskunftsbegehrens an die Beschwerdegegnerin daher nicht festgestellt werden bzw. ist davon auszugehen, dass dieses der Beschwerdegegnerin nicht zugegangen ist. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  17. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. ...
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ... § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ...
(6)Absatz 6,Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. ...“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen: Wie aus § 26 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 DSG 2000 hervorgeht, setzt eine Verletzung im Recht auf Auskunft und damit verbunden die Möglichkeit der Anrufung der Datenschutzkommission notwendig voraus, dass der Betroffene bereits vom Auftraggeber schriftlich Auskunft verlangt hat und der Auftraggeber diesem Auskunftsbegehren nicht im Sinne des § 26 Abs. 4 DSG 2000 entsprochen hat.Wie aus Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 hervorgeht, setzt eine Verletzung im Recht auf Auskunft und damit verbunden die Möglichkeit der Anrufung der Datenschutzkommission notwendig voraus, dass der Betroffene bereits vom Auftraggeber schriftlich Auskunft verlangt hat und der Auftraggeber diesem Auskunftsbegehren nicht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 entsprochen hat. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  2. August 2007 nicht erhalten hat, konnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sohin gar nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.