RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum19.08.2008 GeschäftszahlK121.373/0043-DSK/2008 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgelehnt (VfGH-Zl. B 1681/08), Bescheid vom VwGH teilweise aufgehoben VwGH-Zl. 2010/17/0003) Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst am
- Oktober 2008 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Der VfGH hat mit Verfügung vom 26.Juni 2009, Zl. B 1681/08-2, gemäß § 83 Abs.1 VfGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und es der Datenschutzkommission freigestellt, eine Gegenschrift zu erstatten. Mit Beschluss vom
- Dezember 2009, Zl. B 1681/08- 5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen gemäß § 34 Abs.2 VwGG ergänzt. Der VwGH hat darauf mit Verfügung vom
- Februar 2010, Zl. 2010/17/0003-4, gemäß § 35 Abs.3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und die Datenschutzkommission aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst am
- Oktober 2008 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Der VfGH hat mit Verfügung vom 26.Juni 2009, Zl. B 1681/08-2, gemäß Paragraph 83, Absatz eins, VfGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und es der Datenschutzkommission freigestellt, eine Gegenschrift zu erstatten. Mit Beschluss vom
- Dezember 2009, Zl. B 1681/08- 5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ergänzt. Der VwGH hat darauf mit Verfügung vom
- Februar 2010, Zl. 2010/17/0003-4, gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und die Datenschutzkommission aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Erkenntnis vom
- April 2012, 2010/17/0003-8, hat der VwGH zu Recht erkannt: „Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides (zur Gänze) und Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf die Weitergabe von Daten durch die ARGE Architekt T und A“ an Wiener Wohnen bezieht, werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde (soweit sich Spruchpunkt
- des Bescheids auf die behauptete Weitergabe von Daten an eine Mitbewohnerin der Wohnhausanlage bezieht) als unbegründet abgewiesen.“ TextT E I L B E S C H E I D vom VwGH teilweise aufgehoben (siehe oben), Inhalt im Hinblick auf die praktisch kaum vollziehbare Trennbarkeit der aufgehobenen und der weiter in Geltung stehenden Teile von Spruch und Begründung zur Gänze entfernt.T E römisch eins L B E S C H E römisch eins D vom VwGH teilweise aufgehoben (siehe oben), Inhalt im Hinblick auf die praktisch kaum vollziehbare Trennbarkeit der aufgehobenen und der weiter in Geltung stehenden Teile von Spruch und Begründung zur Gänze entfernt. Im Übrigen wird auf den zu GZ: K121.373/0003-DSK/2012 ergangenen Ersatzbescheid verwiesen.