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{'item': 'K121.374/0012-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum19.08.2008 GeschäftszahlK121.374/0012-DSK/2008 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgelehnt, VwGH-Beschwerde abgewiesen (VfGH-Zl. B 1703/08, VwGH-Zl. 2008/17/0248) Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. Dezember 2008 gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  2. Dezember 2008 gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Mit Verfügung vom
  3. Juni 2009, Zl. B 1703/08-7, hat der VfGH gemäß § 83 Abs. 3 VfGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und es der Datenschutzkommission freigestellt, eine Gegenschrift einzubringen.Mit Verfügung vom
  4. Juni 2009, Zl. B 1703/08-7, hat der VfGH gemäß Paragraph 83, Absatz 3, VfGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und es der Datenschutzkommission freigestellt, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Beschluss
  5. Februar 2010, Zl. B 1703/08-11, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde mangels Aussicht auf Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage gemäß Art 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt.Mit Beschluss
  6. Februar 2010, Zl. B 1703/08-11, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde mangels Aussicht auf Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer parallel ebenfalls mit Schriftsatz vom
  7. Dezember 2008 auch gemäß Art 131 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer parallel ebenfalls mit Schriftsatz vom
  8. Dezember 2008 auch gemäß Artikel 131, B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Mit Verfügung vom
  9. Jänner 2008, Zl. 2008/17/0248-2, hat der VwGH gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und die Datenschutzkommission aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen.Mit Verfügung vom
  10. Jänner 2008, Zl. 2008/17/0248-2, hat der VwGH gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und die Datenschutzkommission aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Erkenntnis vom
  11. Oktober 2012 hat der VwGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. STAUDIGL, Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
  12. August 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Werner E*** (Beschwerdeführer) aus N***, vertreten durch Dr. Karl O***, Rechtsanwalt in **** N***, vom
  13. März 2008 (Posteingang:
  14. März 2008), gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung in Folge Weigerung der Beschwerdegegnerin, das Löschungsbegehren vom
  15. Juli 2007 hinsichtlich der Verfahrensdokumentation und der Erhebungsakten zu erfüllen, wird gemäß den §§ 6 Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 und 3, 9 Z 3, 27 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 sowie 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF, entschieden:Über die Beschwerde des Werner E*** (Beschwerdeführer) aus N***, vertreten durch Dr. Karl O***, Rechtsanwalt in **** N***, vom
  16. März 2008 (Posteingang:
  17. März 2008), gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung in Folge Weigerung der Beschwerdegegnerin, das Löschungsbegehren vom
  18. Juli 2007 hinsichtlich der Verfahrensdokumentation und der Erhebungsakten zu erfüllen, wird gemäß den Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 4, 7, Absatz eins und 3, 9 Ziffer 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, sowie 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF, entschieden: 1.Ziffer eins Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Weigerung, die Daten der Datenart „Modus Operandi“, Inhalt „sexuelle Handlungen gegenseitiges Befriedigen mittels Hand“, sowie die Daten der Datenart „Kurzsachverhalt/Beschreibung“, Inhalt „Die Angezeigten stehen im Verdacht, sich zur Tatzeit am Tatort (öffentliche WC-Anlage) gegenseitig mit der Hand geschlechtlich befriedigt zu haben“, zu löschen, sowie durch die nicht erfolgte Richtigstellung der Daten durch Ergänzung des Verfahrensausgangs (Freispruch des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht N***, Urteil vom
  19. Juli 2006, AZ:*2 U 98*/06t), jeweils in der zur Grundzahl 12**56 in der Datenanwendung „Allgemeine Protokolle der Bundespolizeidirektion Wien“ gespeicherten Dokumentation eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens, in seinem Recht auf Löschung und Richtigstellung eigener Daten verletzt hat.
  20. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  21. März 2008 eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Löschungsbegehren vom
  22. Juli 2007 nur hinsichtlich seiner Vormerkung im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) erfüllt, sonst aber keine Mitteilung über Vollzug oder Verweigerung der Löschung sonstiger Daten gegeben habe. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
  23. April 2008, GZ: P3/23**45/1/2008, unter Anschluss mehrere (Urkunden-)Kopien vor, es sei tatsächlich der Form nach vergessen worden, das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erhebungsakten und der automationsunterstützt geführten Verfahrensdokumentation formell abzulehnen; dies sei jedoch mit Schreiben vom
  24. April 2008, GZ: P3/14**56/2007, begründet nachgeholt worden. Die entsprechende Datenverwendung stütze sich auf § 13 Abs. 2 SPG, der Löschung stehe insbesondere der rechtmäßige Dokumentationszweck der entsprechenden Datenanwendung (Allgemeine Protokolle der Bundespolizeidirektion Wien, DVR: 0003506, Einlagebogen 040, technische Systembezeichnung: PAD) entgegen. Entsprechend den in § 13 Abs. 2 SPG getroffenen Vorkehrungen (Beschränkung der Auswählbarkeit der Daten) komme den Allgemeinen Protokollen/PAD kein Evidenzcharakter zu, die Zwecke der Datenverwendung seien die Verfahrensdokumentation und die Verwaltung des dazu gehörigen Papierakts (Ermittlungsakts, Kopienakts), für den behördenintern aktuell eine fünfjährige Skartierungsfrist gelte. Zum Papierakt selbst verwies die Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission, des VwGH und des VfGH, wonach ein nicht besonders strukturierter Papierakt nicht dem Löschungs-recht gemäß § 27 DSG 2000 unterliege.Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
  25. April 2008, GZ: P3/23**45/1/2008, unter Anschluss mehrere (Urkunden-)Kopien vor, es sei tatsächlich der Form nach vergessen worden, das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erhebungsakten und der automationsunterstützt geführten Verfahrensdokumentation formell abzulehnen; dies sei jedoch mit Schreiben vom
  26. April 2008, GZ: P3/14**56/2007, begründet nachgeholt worden. Die entsprechende Datenverwendung stütze sich auf Paragraph 13, Absatz 2, SPG, der Löschung stehe insbesondere der rechtmäßige Dokumentationszweck der entsprechenden Datenanwendung (Allgemeine Protokolle der Bundespolizeidirektion Wien, DVR: 0003506, Einlagebogen 040, technische Systembezeichnung: PAD) entgegen. Entsprechend den in Paragraph 13, Absatz 2, SPG getroffenen Vorkehrungen (Beschränkung der Auswählbarkeit der Daten) komme den Allgemeinen Protokollen/PAD kein Evidenzcharakter zu, die Zwecke der Datenverwendung seien die Verfahrensdokumentation und die Verwaltung des dazu gehörigen Papierakts (Ermittlungsakts, Kopienakts), für den behördenintern aktuell eine fünfjährige Skartierungsfrist gelte. Zum Papierakt selbst verwies die Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission, des VwGH und des VfGH, wonach ein nicht besonders strukturierter Papierakt nicht dem Löschungs-recht gemäß Paragraph 27, DSG 2000 unterliege. Nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (neben der Stellungnahme und Beweismittelvorlage der Beschwerdegegnerin erfolgte am
  27. Juli 2008 eine Einschaunahme in die PAD-Verfahrensdokumentation betreffend das Ermittlungsverfahren Zl. 4KR/12**56/2005 der Beschwerdegegnerin durch einen Beauftragten der Datenschutzkommission, Niederschrift GZ: K121.374/0007-DSK/2008 samt Beilagen) brachte der Beschwerdeführer (Stellungnahmen vom
  28. Mai und
  29. Juli 2007) vor, die Daten betreffend das Ermittlungsverfahren würden nicht mehr benötigt, da er rechtskräftig von der gegen ihn bestanden habenden Beschuldigung freigesprochen worden sei. Überdies sei das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren auch im Gerichtsakt dokumentiert. Die bisherige Judikatur zu den Papierakten könne nicht auf die Verfahrensdokumentation mit Hilfe des Systems PAD übertragen werden, da PAD die Möglichkeit vorsehe, Akteninhalte direkt zu bearbeiten und zu speichern (Textdokumente, Scans). Überdies seien die verarbeiteten Daten wegen des Bezugs zu seinem Sexualleben sensibel. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, sämtliche betreffend den Beschwerdeführer und das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren Zl. 4KR/12**56/2005 der Bundespolizeidirektion Wien verarbeiteten Daten (einschließlich von Papierakten) zu löschen. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer geriet (zusammen mit einem anderen Mann) am
  30. Dezember 2005 unter Verdacht, das Vergehen nach § 218 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) – öffentliche geschlechtliche Handlungen – begangen zu haben. Die Bundespolizeidirektion Wien (Landespolizeikommando Wien, Landeskriminalamt, Kriminalkommissariat N***) führte ein Ermittlungsverfahren (im Sinne der damals geltenden Terminologie: sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz) gegen den Beschwerdeführer (und den zweiten Mann) und erstattete am
  31. März 2006 zu Zl. 4KR 12**56/2005 Strafanzeige gegen beide Verdächtige an die Staatsanwaltschaft Wien (Bezirksanwalt beim Bezirksgericht N***). Nach einer gerichtlichen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht N*** mit Urteil vom
  32. Juli 2006, AZ: *2 U 98*/06t, von der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig freigesprochen.Der Beschwerdeführer geriet (zusammen mit einem anderen Mann) am
  33. Dezember 2005 unter Verdacht, das Vergehen nach Paragraph 218, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB) – öffentliche geschlechtliche Handlungen – begangen zu haben. Die Bundespolizeidirektion Wien (Landespolizeikommando Wien, Landeskriminalamt, Kriminalkommissariat N***) führte ein Ermittlungsverfahren (im Sinne der damals geltenden Terminologie: sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz) gegen den Beschwerdeführer (und den zweiten Mann) und erstattete am
  34. März 2006 zu Zl. 4KR 12**56/2005 Strafanzeige gegen beide Verdächtige an die Staatsanwaltschaft Wien (Bezirksanwalt beim Bezirksgericht N***). Nach einer gerichtlichen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht N*** mit Urteil vom
  35. Juli 2006, AZ: *2 U 98*/06t, von der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig freigesprochen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des der Datenschutzkommission (Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  36. April 2008, GZ: P3/23**45/1/2008) in Kopie vorliegenden Ermittlungsaktes, namentlich der (Erst-) Anzeige durch Beamte der Polizeiinspektion F*** vom
  37. Dezember 2005, der Einvernahme der Verdächtigen und der „Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens“ (StPOForm. Nachr 8) des Bezirksgerichts N*** vom
  38. August
  39. Das EDV-System mit der technischen Bezeichnung „PAD“ (Abkürzung für „Protokollieren-Anzeigen-Daten“) wurde unter der Bezeichnung „Allgemeine Protokolle der Bundespolizeidirektion Wien“ als Datenanwendung auf Grundlage von § 13 Abs. 2 SPG im Datenverarbeitungsregister eingetragen (DVR: 0003506). Bis
  40. Dezember 2006 wurde dabei eine Softwareversion mit der internen Bezeichnung „PAD-light“ verwendet, die nur eine Verarbeitung äußerer Verfahrensdaten ermöglicht hat, seit diesem Zeitpunkt läuft die Vollversion mit der Bezeichnung „PAD 2.0“, die auch die Verarbeitung „innerer“ Verfahrensdaten wie den Direktzugriff auf gescannte Dokumente oder die Erstellung, Versendung und Speicherung von Textdokumenten aus PAD 2.0 heraus ermöglicht. Eine Rückerfassung derartiger „innerer“ Verfahrensdaten vom Stichtag zurück ist nicht erfolgt.Das EDV-System mit der technischen Bezeichnung „PAD“ (Abkürzung für „Protokollieren-Anzeigen-Daten“) wurde unter der Bezeichnung „Allgemeine Protokolle der Bundespolizeidirektion Wien“ als Datenanwendung auf Grundlage von Paragraph 13, Absatz 2, SPG im Datenverarbeitungsregister eingetragen (DVR: 0003506). Bis
  41. Dezember 2006 wurde dabei eine Softwareversion mit der internen Bezeichnung „PAD-light“ verwendet, die nur eine Verarbeitung äußerer Verfahrensdaten ermöglicht hat, seit diesem Zeitpunkt läuft die Vollversion mit der Bezeichnung „PAD 2.0“, die auch die Verarbeitung „innerer“ Verfahrensdaten wie den Direktzugriff auf gescannte Dokumente oder die Erstellung, Versendung und Speicherung von Textdokumenten aus PAD 2.0 heraus ermöglicht. Eine Rückerfassung derartiger „innerer“ Verfahrensdaten vom Stichtag zurück ist nicht erfolgt. Folgende Daten des Beschwerdeführers werden nachweislich mit Hilfe von PAD light bzw. nunmehr PAD 2.0 in der Datenanwendung „Allgemeine Protokolle der Bundespolizeidirektion Wien“ unter der Aktenzahl 4KR/12**56/2005 (auch E1/12**56/2005) bzw. der Grundzahl 12**56 verarbeitet: Datenart: Personen Daten Personen-Rolle: Beschuldigter Familienname: E*** Vorname: Werner Anton Geschlecht: männlich Geburtsdatum: **.**.1977 Geb.Ort/Bezirk: U*** Staatsangehörigkeit: Österreich PLZ/Ort: **** Wien Bezirk: **** Bundesland: Wien Staat: Österreich Straße: V****gasse ONr./Hausnr: ** Tür/Top: ** Unter-Datenart: Telefon: Anmerkung: 06**/123**56 Unter-Datenart: Berufe: Bezeichnung: Student Datenart: Modus Operandi, Tatmittel und Tatörtlichkeit: Operandi: sexuelle Handlungen gegenseitiges Befriedigen mittels Hand Tatörtlichkeit: Toiletteanlage WC-Anlage am ***platz Datenart: Kurzsachverhalt Datum: 06.11.2006 Beschreibung: Die Angezeigten stehen Im Verdacht, sich zur Tatzeit am Tatort (öffentliche WC-Anlage) gegenseitig mit der Hand geschlechtlich befriedigt zu haben. Datenart: Versandziele: Versand an: BAW beim BG N*** via STA Wien KD1 (Viclas) Fremdenpolizeiliches Büro Hernalser Gürtel 6-12 Notiz: ***** und E*** § 218 StGB angez. AKTINFO: *4 BAZ 2**1/06a *2 U 98*/06t Weitere aus dem PAD zu dieser Zahl hervorgehende Daten beziehen sich auf den bearbeitenden Beamten, den zweiten Verdächtigen (Name oben durch **** unkenntlich gemacht), den Verteidiger des Beschwerdeführers, Eingangsstück-, Versand- und Ablagevermerke („Vollmachtsbekanntgabe“, „Kopie ad acta“), Aktennotizen, den Vermerk „geklärt“ und nähere Angaben zu Ort und Zeit der Tat. In der bezeichneten PAD-Dokumentation zum Ermittlungsverfahren Grundzahl 12**56 können nur zwei Textdokumente („Kurzbrief“ und „Amtsvermerk“) direkt abgerufen werden; beide stammen aus dem Jahre 2008 und beziehen sich nicht auf das eigentliche – abgeschlossene – kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren, sondern haben Bezug zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Datenschutzkommission. Parallel zu den Daten der „Allgemeinen Protokolle“ existiert auch ein behördenüblicher, nicht besonders strukturierter Papierakt mit Schriftgut wie Anzeige, Vollmachtbekanntgabe des Strafverteidigers des Beschwerdeführers, Personalblätter und Niederschriften über die Einvernahme der Verdächtigen, Ausdrucke der für die Kriminalstatistik erfassten Falldaten sowie Ausdrucke der Ergebnisse der so genannten „Priorierung“ der beiden Verdächtigen mit Hilfe der EKIS-Dateien (EKIS-Speicherauszüge). Weiters u.a. eine „Übermittlungsbestätigung“ über die erfolgte KPA-Eintragung des Beschwerdeführers zu 4KR/12**56/
  42. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis der Einschaunahme durch den Beauftragten der Datenschutzkommission, Mag. Michael Suda, am
  43. Juli 2008 in die PAD-Dokumentation zur Grundzahl 12**56, Niederschrift GZ: K121.374/0007-DSK/2008 samt Beilagen. Weiters auf die Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  44. April 2008, GZ: P3/23**45/1/2008 (PAD-Ausdrucke und Aktenkopie). Obwohl die am
  45. Juli 2008 angefertigten Ausdrucke so genannter „Screenshots“ (Wiedergabe der Bildschirmdarstellung) und die PAD-Ausdrucke ein anderes Erscheinungsbild haben, ist kein inhaltlicher Unterschied in den verarbeiteten Daten festzustellen. Es wurden keine „inneren“ Verfahrensdaten (wie z. B. der Text einer Niederschrift oder einer Anzeige) aus dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren gefunden, die mit Hilfe von PAD 2.0 angezeigt oder erschlossen werden konnten. Dem vermag der Beschwerdeführer nur die undifferenzierte Behauptung entgegenzuhalten (erstmals in der Stellungnahme vom
  46. Mai 2008, wiederholt in jener vom
  47. Juli 2008 nach Parteiengehör zu den Ergebnissen der Einschaunahme), das PAD stelle generell eine Aktenführung in elektronischer Form dar. Der Beschwerdeführer richtete am
  48. Juli 2007 ein Löschungsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Darin verlangte er (A = Antragsteller), „sämtliche zur Person des A im Zusammenhang mit dem o.a. sicherheitsbehördlichen Ermittlungen (automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeitete Daten, insb. im KPA, in den Allgemeinen Protokollen und in den entsprechenden Erhebungsakten zu löschen und den A, zu Handen des ausgewiesenen Vertreters, hievon zu verständigen.“ Mit Erledigung vom
  49. Februar 2008, AZ: 14**56/2007, wurde dem Beschwerdeführer die erfolgte Löschung der KPA-Daten mitgeteilt; diese ist auch tatsächlich erfolgt. Mit Schreiben vom
  50. April 2008, AZ: P3/14**56/2007 – somit nach Beschwerdeerhebung –, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Löschung weiterer Daten abgelehnt werde. Die Daten der „Allgemeinen Protokolle“ würden für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation noch benötigt, hinsichtlich des Papieraktes bestehe kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Löschung. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunden, die der Datenschutzkommission in Kopie vorliegen (Beilagen zur Beschwerde bzw. Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  51. April 2008, GZ: P3/23**45/1/2008). Die Löschung der KPA-Daten ist durch einen, ebenfalls zu den zitierten Beilagen gehörenden, negativen KPA-Speicherauszug vom
  52. Jänner 2008 nachgewiesen („keine Vormerkung“). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  53. anzuwendende Rechtsvorschriften § 6 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundsätze“:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundsätze“: „§ 6.

(1)Daten dürfen nur 1.Ziffer eins [...] 4.Ziffer 4 so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;“ § 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:Paragraph 7, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“: „§ 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Absatz 2,Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ § 9 Z 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten“:Paragraph 9, Ziffer eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten“: „§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins [...] 3.Ziffer 3 sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder 4.Ziffer 4 [...]“ § 27 Abs. 1 und 3 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“:Paragraph 27, Absatz eins und 3 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“: „§ 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
(2)Absatz 2,[...]
(3)Absatz 3,Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.“ § 13 SPG idF BGBl. I Nr. 151/2004 lautet unter der Überschrift „Kanzleiordnung“:Paragraph 13, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, lautet unter der Überschrift „Kanzleiordnung“: „§ 13.
(1)Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (§ 10) zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden. „§ 13.
(1)Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (Paragraph 10,) zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) sowie Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen
  1. a)Frage des Papierakts (Ermittlungs-, Erhebungs-, Kopienakts) Die Frage, ob herkömmliche Papierakten, die aus einem Konvolut schriftlicher Unterlagen bestehen, die nicht besondere Dateiqualität aufweisen, dem datenschutzrechtlichen subjektiven Recht auf Löschung unterliegen (§§ 1 Abs. 3 Z 2, 27 DSG 2000), wurde inzwischen von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts beantwortet. Laut Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086) wie Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. B 1590/03) genügt ein Akt oder Aktenkonvolut bzw. ein nicht personenbezogen strukturierter Papierakt den gesetzlichen Anforderungen an eine Datei gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 nicht und kann daher auf Grundlage datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des § 27 DSG 2000, keine „Löschung“ des Aktes oder darin enthaltener Angaben zu Personen verlangt werden.Die Frage, ob herkömmliche Papierakten, die aus einem Konvolut schriftlicher Unterlagen bestehen, die nicht besondere Dateiqualität aufweisen, dem datenschutzrechtlichen subjektiven Recht auf Löschung unterliegen (Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2, 27, DSG 2000), wurde inzwischen von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts beantwortet. Laut Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086) wie Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. B 1590/03) genügt ein Akt oder Aktenkonvolut bzw. ein nicht personenbezogen strukturierter Papierakt den gesetzlichen Anforderungen an eine Datei gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 nicht und kann daher auf Grundlage datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 27, DSG 2000, keine „Löschung“ des Aktes oder darin enthaltener Angaben zu Personen verlangt werden. Da die Sachverhaltsfeststellung zu dem Schluss führt, dass kein besonders strukturierter Papierakt mit Dateiqualität vorliegt, kommt der Beschwerde in Bezug auf den „Erhebungsakt“ (Bezeichnung des Beschwerdeführers) keine Berechtigung zu. Die Tatsachenbehauptung des Beschwerdeführers, es liege hier in Form des Systems PAD 2.0 eine vollständige inhaltliche Dokumentation, gleichsam ein elektronischer Akt vor, konnte im vorliegenden Beschwerdefall für das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren (Sachgegenstand) nicht erwiesen werden.
  2. b)Daten der Allgemeinen Protokolle/des PAD 2.0 § 13 Abs. 2 SPG enthält die gesetzliche Ermächtigung, die „äußeren“ Verfahrensdaten u.a. von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren für Zwecke der Aktenverwaltung und der Verfahrensdokumentation zu verarbeiten. Diese Spezialnorm enthält keine taxative Aufzählung der erlaubten Datenarten (arg: „insbesondere Datum, Zeit... “) und keine Bestimmung über die höchstzulässige Dauer der Datenverarbeitung. Fest steht jedoch, dass eine Verarbeitung sensibler Daten – wie sie in diesem Beschwerdefall erfolgt ist (Angaben zum Delikt, Kurzsachverhalt und Modus Operandi enthalten Angaben zu den sexuellen Gewohnheiten und Neigungen des Beschwerdeführers) – im Sinne von § 9 Z 3 DSG 2000 damit jedenfalls dem Grunde nach zulässig ist. Jedoch liegt mangels genauer Determinierung der zulässigen sensiblen Daten keine unwiderlegbare Ermächtigung oder Verpflichtung zur Datenverwendung vor (vgl. etwa § 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000, arg „ausdrückliche“), sodass Raum für eine Interessenabwägung bleibt. In diesem Sinne steht nach der Spruchpraxis der Datenschutzkommission fest, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung an einen rechtmäßigen Zweck und ein überwiegendes berechtigtes Interesse geknüpft sein muss.Paragraph 13, Absatz 2, SPG enthält die gesetzliche Ermächtigung, die „äußeren“ Verfahrensdaten u.a. von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren für Zwecke der Aktenverwaltung und der Verfahrensdokumentation zu verarbeiten. Diese Spezialnorm enthält keine taxative Aufzählung der erlaubten Datenarten (arg: „insbesondere Datum, Zeit... “) und keine Bestimmung über die höchstzulässige Dauer der Datenverarbeitung. Fest steht jedoch, dass eine Verarbeitung sensibler Daten – wie sie in diesem Beschwerdefall erfolgt ist (Angaben zum Delikt, Kurzsachverhalt und Modus Operandi enthalten Angaben zu den sexuellen Gewohnheiten und Neigungen des Beschwerdeführers) – im Sinne von Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000 damit jedenfalls dem Grunde nach zulässig ist. Jedoch liegt mangels genauer Determinierung der zulässigen sensiblen Daten keine unwiderlegbare Ermächtigung oder Verpflichtung zur Datenverwendung vor vergleiche etwa Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000, arg „ausdrückliche“), sodass Raum für eine Interessenabwägung bleibt. In diesem Sinne steht nach der Spruchpraxis der Datenschutzkommission fest, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung an einen rechtmäßigen Zweck und ein überwiegendes berechtigtes Interesse geknüpft sein muss. Der Beschwerdeführer argumentiert, es bestehe kein rechtmäßiger Verarbeitungszweck mehr, da nach einem Freispruch die Unschuldsvermutung gelten müsse, eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens aber (sinngemäß) auch den Zweck verfolge, auf Grundlage der verarbeiteten Daten zu seinem Sexualleben „den Verdacht zu erwecken“, er habe die ihm zur Last gelegte Tat (doch) begangen. Zu letzterem ist zu sagen, dass auch Daten einer Datenanwendung der Interpretation durch einen (auftraggeberinternen) Nutzer oder (externen) Empfänger unterliegen, dieser Vorgang jedoch jeder Kognition der Datenschutzbehörden entzogen ist. Aus den Daten der Allgemeinen Protokolle/des PAD im Zusammenhang mit dem Inhalt des Ermittlungsaktes ergibt sich eine Darstellung des Vorfalls am 6. Dezember 2005, der dazu gepflogenen Ermittlungen, der gemachten Aussagen der Beteiligten und gewisser rechtlicher Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsbehörde (Verdacht einer strafbaren Handlung, daher pflichtgemäß Anzeige an die Staatsanwaltschaft). Die im System PAD gespeicherten Daten selbst sind objektiv, weil nachprüfbar, und legen nach Überzeugung der Datenschutzkommission keine der Schlussfolgerungen nahe, die der Beschwerdeführer offenkundig fürchtet. Die gespeicherten Fakten – nämlich die Vornahme einer sexuellen Handlung in einer öffentlichen WC-Anlage – wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, bestritten wurde lediglich die rechtliche Tatbestandsmäßigkeit des Vorganges als Vergehen gegen § 218 Abs. 2 StGB, welcher Schlussfolgerung sich offenbar auch das zuständige Gericht angeschlossen hat.Zu letzterem ist zu sagen, dass auch Daten einer Datenanwendung der Interpretation durch einen (auftraggeberinternen) Nutzer oder (externen) Empfänger unterliegen, dieser Vorgang jedoch jeder Kognition der Datenschutzbehörden entzogen ist. Aus den Daten der Allgemeinen Protokolle/des PAD im Zusammenhang mit dem Inhalt des Ermittlungsaktes ergibt sich eine Darstellung des Vorfalls am 6. Dezember 2005, der dazu gepflogenen Ermittlungen, der gemachten Aussagen der Beteiligten und gewisser rechtlicher Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsbehörde (Verdacht einer strafbaren Handlung, daher pflichtgemäß Anzeige an die Staatsanwaltschaft). Die im System PAD gespeicherten Daten selbst sind objektiv, weil nachprüfbar, und legen nach Überzeugung der Datenschutzkommission keine der Schlussfolgerungen nahe, die der Beschwerdeführer offenkundig fürchtet. Die gespeicherten Fakten – nämlich die Vornahme einer sexuellen Handlung in einer öffentlichen WC-Anlage – wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, bestritten wurde lediglich die rechtliche Tatbestandsmäßigkeit des Vorganges als Vergehen gegen Paragraph 218, Absatz 2, StGB, welcher Schlussfolgerung sich offenbar auch das zuständige Gericht angeschlossen hat. Die Beschwerdegegnerin beruft sich zur Rechtmäßigkeit der fortgesetzten Datenverarbeitung neben § 13 Abs. 2 SPG auf den Dokumentationszweck gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000.Die Beschwerdegegnerin beruft sich zur Rechtmäßigkeit der fortgesetzten Datenverarbeitung neben Paragraph 13, Absatz 2, SPG auf den Dokumentationszweck gemäß Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000. „Ein Dokumentationszweck im Sinne des § 27 Abs. 3 DSG 2000 liegt vor, wenn ein zeitlich in der Vergangenheit liegendes Geschehen auf Grundlage von Datenverarbeitungsvorgängen nachvollziehbar bleiben soll und die stets gebotene Datenrichtigkeit auch in anderer Weise als durch Löschung – nämlich durch die Ergänzung von Daten – hergestellt werden kann. Für diesen Fall ordnet der Gesetzgeber weiters an (§ 27 Abs. 1 DSG 2000), dass solche Daten besonders zu schützen sind und insbesondere nicht wie aktuelle Daten übermittelt werden dürfen“ (DSK B 16.11.2007 K121.309/0010-DSK/2007 RIS).„Ein Dokumentationszweck im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000 liegt vor, wenn ein zeitlich in der Vergangenheit liegendes Geschehen auf Grundlage von Datenverarbeitungsvorgängen nachvollziehbar bleiben soll und die stets gebotene Datenrichtigkeit auch in anderer Weise als durch Löschung – nämlich durch die Ergänzung von Daten – hergestellt werden kann. Für diesen Fall ordnet der Gesetzgeber weiters an (Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000), dass solche Daten besonders zu schützen sind und insbesondere nicht wie aktuelle Daten übermittelt werden dürfen“ (DSK B 16.11.2007 K121.309/0010-DSK/2007 RIS). Der Dokumentationszweck ist ein selbständiger Verarbeitungszweck (also nicht gleichzusetzen mit Zwecken der Strafverfolgung oder der sicherheitspolizeilichen Prävention), der sich hier aus der Notwendigkeit ergibt, das Handeln von Staatsorganen überprüfbar und nachvollziehbar zu machen. Jedoch: „In verfassungskonformer Auslegung ist weder § 13 Abs. 2 SicherheitspolizeiG noch § 27 Abs. 3 DSG 2000 so zu verstehen, dass der Dokumentationszweck einer Datenanwendung die Löschung personenbezogener Daten völlig ausschließt“ (VfGH E 7. 3. 2007 B 3517/05 RIS). Hiezu sind entsprechende Erwägungen anzustellen.Jedoch: „In verfassungskonformer Auslegung ist weder Paragraph 13, Absatz 2, SicherheitspolizeiG noch Paragraph 27, Absatz 3, DSG 2000 so zu verstehen, dass der Dokumentationszweck einer Datenanwendung die Löschung personenbezogener Daten völlig ausschließt“ (VfGH E 7. 3. 2007 B 3517/05 RIS). Hiezu sind entsprechende Erwägungen anzustellen. Im Fall der Daten der Allgemeinen Protokolle im PAD gilt rechtlich das in § 13 Abs. 2 SPG ausgesprochene Verbot, Daten nach einem Namen und einem sensiblen Datum auszuwählen. Dies stellt eine besondere Garantie (Verwendungsbeschränkung) im Sinne der zitierten Bestimmung in § 27 Abs. 1 DSG 2000 dar.Im Fall der Daten der Allgemeinen Protokolle im PAD gilt rechtlich das in Paragraph 13, Absatz 2, SPG ausgesprochene Verbot, Daten nach einem Namen und einem sensiblen Datum auszuwählen. Dies stellt eine besondere Garantie (Verwendungsbeschränkung) im Sinne der zitierten Bestimmung in Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 dar. Es ist somit gemäß § 7 Abs. 3 DSG 2000 eine Interessenabwägung anzustellen. Auf der einen Seite liegt das Löschungsinteresse des Beschwerdeführers (abzuleiten aus seinem Geheimhaltungsinteresse), auf der anderen Seite das Dokumentationsinteresse der Beschwerdegegnerin. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers spricht, dass er unschuldig in Verdacht geraten ist, eine (mit vergleichsweise geringer Strafe bedrohte) Sexualstraftat begangen zu haben, die Peinlichkeit der daraus resultierenden kriminalpolizeilichen Ermittlungen sowie die damit verbundene Gefahr für sein Ansehen. Weiters sein – neben § 1 Abs. 1 DSG 2000 auch über den Bereich der Datenverarbeitung hinaus aus Art. 8 EMRK ableitbares – Recht, Privates wie Details seines Sexuallebens (Neigungen, Gewohnheiten) geheim zu halten. Für die Beschwerdegegnerin spricht die generelle gesetzliche Ermächtigung des § 13 Abs. 2 SPG, die sich auch auf sensible Daten erstreckt, in Verbindung mit dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abzuleitenden Grundsatz, dass Behörden ihre Handlungen zu dokumentieren haben („Quod non est in actis non est in mundo“).Es ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 eine Interessenabwägung anzustellen. Auf der einen Seite liegt das Löschungsinteresse des Beschwerdeführers (abzuleiten aus seinem Geheimhaltungsinteresse), auf der anderen Seite das Dokumentationsinteresse der Beschwerdegegnerin. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers spricht, dass er unschuldig in Verdacht geraten ist, eine (mit vergleichsweise geringer Strafe bedrohte) Sexualstraftat begangen zu haben, die Peinlichkeit der daraus resultierenden kriminalpolizeilichen Ermittlungen sowie die damit verbundene Gefahr für sein Ansehen. Weiters sein – neben Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 auch über den Bereich der Datenverarbeitung hinaus aus Artikel 8, EMRK ableitbares – Recht, Privates wie Details seines Sexuallebens (Neigungen, Gewohnheiten) geheim zu halten. Für die Beschwerdegegnerin spricht die generelle gesetzliche Ermächtigung des Paragraph 13, Absatz 2, SPG, die sich auch auf sensible Daten erstreckt, in Verbindung mit dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abzuleitenden Grundsatz, dass Behörden ihre Handlungen zu dokumentieren haben („Quod non est in actis non est in mundo“). Diese Abwägung führt zu dem Schluss, dass das Löschungsinteresse des Beschwerdeführers in diesem Fall jedenfalls so weit überwiegt, als sensible Daten in den Allgemeinen Protokollen im PAD verarbeitet werden. Steht doch hierfür die Prüfung der Rechtsmäßigkeit des behördlichen Handelns und für die Dokumentation weiterhin eine Einsichtnahme in den als Urkundensammlung zu qualifizierenden Papierakt zur Verfügung. Daher überwiegt hier das Löschungsinteresse und es sind sämtliche Bezugnahmen auf sein Sexualleben, mit Ausnahme des Verdachtsstraftatbestandes selbst (dessen Kenntnis ist für ein Verständnis des Verfahrens unabdingbar) als keinem gesetzlichen Verarbeitungszweck mehr entsprechend im PAD zu löschen. Weiters hat die Beschwerdegegnerin gegen den aus den §§ 6 Z 4 und 27 Abs. 3 DSG 2000 abzuleitenden Aktualisierungsgrundsatz verstoßen, da sie, trotz einer im Papierakt aktenkundigen Mitteilung des zuständigen Gerichts, den Freispruch des Beschwerdeführers nicht in den Allgemeinen Protokollen im PAD ergänzt hat. Da die Richtigstellung als eine „Facette“ der Löschung anzusehen ist, war sie vom Löschungsbegehren mit umfasst.Weiters hat die Beschwerdegegnerin gegen den aus den Paragraphen 6, Ziffer 4 und 27 Absatz 3, DSG 2000 abzuleitenden Aktualisierungsgrundsatz verstoßen, da sie, trotz einer im Papierakt aktenkundigen Mitteilung des zuständigen Gerichts, den Freispruch des Beschwerdeführers nicht in den Allgemeinen Protokollen im PAD ergänzt hat. Da die Richtigstellung als eine „Facette“ der Löschung anzusehen ist, war sie vom Löschungsbegehren mit umfasst. Es waren daher die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen.

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