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{'item': 'K178.307/0011-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum19.08.2008 GeschäftszahlK178.307/0011-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. STAUDIGL, Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. August 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Der Antrag der A**** GmbH vom
  2. April 2008, modifiziert mit Schreiben vom
  3. Juni und
  4. Juli 2008, auf Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten von österreichischen Bezugsberechtigten im Sinne des § 11 Abs. 1 VerwGesG 2006 aus der Datenanwendung "Wahrnehmung von Urheber-/Leistungsschutzrechten an visuellen und audiovisuellen Produktionen der Bezugsberechtigten" (gemeldet unter DVR xxxxxxx/yyy) an die V**** Ltd, Australien, wird wegen Genehmigungsfreiheit gemäß § 12 Abs. 3 Z 6 DSG 2000 zurückgewiesen.Der Antrag der A**** GmbH vom
  5. April 2008, modifiziert mit Schreiben vom
  6. Juni und
  7. Juli 2008, auf Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten von österreichischen Bezugsberechtigten im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, VerwGesG 2006 aus der Datenanwendung "Wahrnehmung von Urheber-/Leistungsschutzrechten an visuellen und audiovisuellen Produktionen der Bezugsberechtigten" (gemeldet unter DVR xxxxxxx/yyy) an die V**** Ltd, Australien, wird wegen Genehmigungsfreiheit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g
  8. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom
  9. April 2008 hat die A**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. auf Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Bezugsberechtigten zum Zweck der Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber ausländischen Verwertungsgesellschaften gestellt.Mit Schriftsatz vom
  10. April 2008 hat die A**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. auf Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Bezugsberechtigten zum Zweck der Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber ausländischen Verwertungsgesellschaften gestellt. Die Antragstellerin ist eine Verwertungsgesellschaft nach den Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 (VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006 idgF. Sie wahrt die Rechte und Ansprüche an audiovisuellen Werken (Filmen), die ihr von den Rechteinhabern ("Bezugsberechtigte" im Sinne des § 11 Abs. 1 VerwGesG 2006) durch einen Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen. Das Muster jenes Wahrnehmungsvertrages, der von der Antragstellerin mit dem Betroffenen abgeschlossen wird, wurde von der Antragstellerin vorgelegt. Daraus ergibt sich jeweils die Betrauung der Antragstellerin mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch den bezugsberechtigten Betroffenen.Die Antragstellerin ist eine Verwertungsgesellschaft nach den Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 (VerwGesG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, idgF. Sie wahrt die Rechte und Ansprüche an audiovisuellen Werken (Filmen), die ihr von den Rechteinhabern ("Bezugsberechtigte" im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, VerwGesG 2006) durch einen Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen. Das Muster jenes Wahrnehmungsvertrages, der von der Antragstellerin mit dem Betroffenen abgeschlossen wird, wurde von der Antragstellerin vorgelegt. Daraus ergibt sich jeweils die Betrauung der Antragstellerin mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch den bezugsberechtigten Betroffenen. Für die Durchsetzung von Urheberrechten an audio-visuellen Werken sollen die folgenden Daten von Bezugberechtigten an ausländische Leistungsverwertungsgesellschaften übermittelt werden: 001 Name des. österreichischen Bezugberechtigten 002 Filmtitel/Werktitel/Originaltitel/Titelversion 003 Kategorie 004 Produktionsjahr / -land/ -länge 005 Regisseur 006 gegebenenfalls Schauspieler 007 Ansprüche (Schulische Nutzung / Kabelweiterleitung)
  11. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 12 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. lautet:Paragraph 12, Absatz 3, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. lautet: "

(3)Absatz 3,Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn 1.Ziffer eins die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder 2.Ziffer 2 Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder 3.Ziffer 3 die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder 4.Ziffer 4 Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oderDaten aus Datenanwendungen für private Zwecke (Paragraph 45,) oder für publizistische Tätigkeit (Paragraph 48,) übermittelt werden oder 5.Ziffer 5 der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder 6.Ziffer 6 ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder 7.Ziffer 7 die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder 8.Ziffer 8 die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oderdie Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,) oder Musterverordnung (Paragraph 19, Absatz 2,) ausdrücklich angeführt ist oder 9.Ziffer 9 es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder 10.Ziffer 10 Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind."Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind." § 11 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006 idgF, lautet unter der Überschrift "Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte":Paragraph 11, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, idgF, lautet unter der Überschrift "Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte": "§ 11.
(1)Die Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen einen Vertrag über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche schließen (Wahrnehmungsverträge). Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Hauptwohnsitz im Inland hat; Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums stehen österreichischen Staatsbürgern gleich. Personen, die mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden in diesem Bundesgesetz als deren Bezugsberechtigte bezeichnet.
(2)Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der geänderten Vertragsbedingungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen; vor Ablauf dieser Frist dürfen die geänderten Vertragsbedingungen nicht angewendet werden.
(3)Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers (§§ 21 und 26) oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte und Ansprüche am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt."
(3)Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers (Paragraphen 21 und 26) oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte und Ansprüche am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt." 3. Rechtlich war zu erwägen: Die beabsichtigten Übermittlungen geschehen in Erfüllung eines Wahrnehmungsvertrages zwischen der Antragstellerin und dem jeweiligen Betroffenen. Zweck des Wahrnehmungsvertrages ist die Durchsetzung von Urheberrechten des Betroffenen durch die von ihm beauftragte Leistungsverwertungsgesellschaft. Auch die im Antrag genannten Datenarten, die an die im Antrag bezeichnete ausländische Verwertungsgesellschaft übermittelt werden sollen, entsprechen diesem Zweck. Zur Durchsetzung der Urheberrechte im Ausland ist die Übermittlung der im Antrag genannten Datenarten an ausländische Leistungsverwertungsgesellschaften notwendig. Die beabsichtigten Übermittlungen gründen sich somit auf einen "vom Auftraggeber mit dem Betroffenen . . . . .abgeschlossenen Vertrag, der nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann." Übermittlungen aus diesem Grunde sind gemäß § 12 Abs. 3 Z 6 DSG 2000 ohne Genehmigung der Datenschutzkommission zulässig.Übermittlungen aus diesem Grunde sind gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 ohne Genehmigung der Datenschutzkommission zulässig. Da der Datenschutzkommission im vorliegenden Fall somit keine Zuständigkeit zur Genehmigung des internationalen Datenverkehrs zukommt, war wie im Spruch zu entscheiden und der Antrag zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.