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{'item': 'K121.377/0008-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum26.09.2008 GeschäftszahlK121.377/0008-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. September 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Heinrich S*** (Beschwerdeführer) aus T*** vom
  2. März 2008 gegen die Bundespolizeidirektion Linz (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Folge Unterlassung einer gebotenen Datenlöschung im Führerscheinregister, wird gemäß den §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 17 Abs. 2 Z 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, entschieden:Über die Beschwerde des Heinrich S*** (Beschwerdeführer) aus T*** vom
  3. März 2008 gegen die Bundespolizeidirektion Linz (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Folge Unterlassung einer gebotenen Datenlöschung im Führerscheinregister, wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz eins, 7, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, idgF, entschieden: - Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie die gebotene Löschung einer Eintragung im Führerscheinregister (Vormerkung eines Führerscheinentzugs samt angeordneter Nachschulung in Folge einer Bestrafung wegen Übertretung nach §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1a StVO – Fahren unter Alkoholeinfluss, Zl. FE **98/2001) nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfrist unterlassen und diese Daten im Jänner 2008 im Informationsverbundsystem Führerscheinregister an die Bundespolizeidirektion T*** übermittelt hat, den Beschwerdeführer in - Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie die gebotene Löschung einer Eintragung im Führerscheinregister (Vormerkung eines Führerscheinentzugs samt angeordneter Nachschulung in Folge einer Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraphen 5, Absatz eins und 99 Absatz eins a, StVO – Fahren unter Alkoholeinfluss, Zl. FE **98/2001) nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfrist unterlassen und diese Daten im Jänner 2008 im Informationsverbundsystem Führerscheinregister an die Bundespolizeidirektion T*** übermittelt hat, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer machte zunächst eine Eingabe in einem Verfahren nach § 30 Abs.1 DSG 2000 (so genanntes Kontroll- und Ombudsmannverfahren, hier Zl. K210.600 der Datenschutzkommission), in der er undifferenziert verschiedene Rechts- und Pflichtenverletzungen der beteiligten Behörden behauptete. Auf Vorhalt und Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hin erhob er mit Schreiben vom
  4. März 2008 ausdrücklich auch Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gegen die Bundespolizeidirektion Linz. Diese habe es unterlassen, eine ihn betreffende Eintragung im (zentralen) Führerscheinregister (Vormerkung eines Führerscheinentzugs samt angeordneter Nachschulung in Folge einer Bestrafung wegen Übertretung nach §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1a StVO – Fahren unter Alkoholeinfluss) nach Ablauf der gesetzlichen, fünfjährigen Speicherfrist zu löschen, worauf ihm bei einem Antrag auf Ausweitung seiner Lenkberechtigung bei der Bundespolizeidirektion T*** in Folge Übermittlung dieser Daten Schwierigkeiten entstanden wären.Der Beschwerdeführer machte zunächst eine Eingabe in einem Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 (so genanntes Kontroll- und Ombudsmannverfahren, hier Zl. K210.600 der Datenschutzkommission), in der er undifferenziert verschiedene Rechts- und Pflichtenverletzungen der beteiligten Behörden behauptete. Auf Vorhalt und Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hin erhob er mit Schreiben vom
  5. März 2008 ausdrücklich auch Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gegen die Bundespolizeidirektion Linz. Diese habe es unterlassen, eine ihn betreffende Eintragung im (zentralen) Führerscheinregister (Vormerkung eines Führerscheinentzugs samt angeordneter Nachschulung in Folge einer Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraphen 5, Absatz eins und 99 Absatz eins a, StVO – Fahren unter Alkoholeinfluss) nach Ablauf der gesetzlichen, fünfjährigen Speicherfrist zu löschen, worauf ihm bei einem Antrag auf Ausweitung seiner Lenkberechtigung bei der Bundespolizeidirektion T*** in Folge Übermittlung dieser Daten Schwierigkeiten entstanden wären. Die Beschwerdegegnerin bestritt den Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom
  6. April 2008, Zl. -2-0112-, nicht, brachte allerdings rechtlich vor, die fünfjährige Löschungsfrist sei erst durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2002, in Kraft getreten am
  7. Oktober 2002, eingeführt worden. Zuvor, demnach auch im Zeitpunkt der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Datenverarbeitung, habe gemäß § 17 Abs. 4 FSG idF BGBl. I Nr. 94/1998, eine Frist von zwölf Jahren ab Ablauf der Entziehungsdauer gegolten. Da, nicht zuletzt wegen drohender „erheblicher Rechtsunsicherheit“, nicht von einer Rückwirkung der neu eingeführten, verkürzten Löschungsfrist auszugehen sei, habe die Beschwerdegegnerin rechtmäßig gehandelt und habe die Übermittlung dieser Daten innerhalb des Führerscheinregisters an andere Behörden den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Im Erkenntnis Zl. 2004/11/0139 vom
  8. Dezember 2004 habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) überdies entschieden, dass die Datenschutzbestimmungen des FSG (§ 16 FSG in der damals anzuwenden Fassung) kein Verwertungsverbot hinsichtlich bereits zu löschender Daten enthalte, wenn es sich um für die Verkehrszuverlässigkeit relevante und der Behörde von Amts wegen zur Kenntnis gelangte Umstände handle.Die Beschwerdegegnerin bestritt den Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom
  9. April 2008, Zl. -2-0112-, nicht, brachte allerdings rechtlich vor, die fünfjährige Löschungsfrist sei erst durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, in Kraft getreten am
  10. Oktober 2002, eingeführt worden. Zuvor, demnach auch im Zeitpunkt der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Datenverarbeitung, habe gemäß Paragraph 17, Absatz 4, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1998,, eine Frist von zwölf Jahren ab Ablauf der Entziehungsdauer gegolten. Da, nicht zuletzt wegen drohender „erheblicher Rechtsunsicherheit“, nicht von einer Rückwirkung der neu eingeführten, verkürzten Löschungsfrist auszugehen sei, habe die Beschwerdegegnerin rechtmäßig gehandelt und habe die Übermittlung dieser Daten innerhalb des Führerscheinregisters an andere Behörden den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Im Erkenntnis Zl. 2004/11/0139 vom
  11. Dezember 2004 habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) überdies entschieden, dass die Datenschutzbestimmungen des FSG (Paragraph 16, FSG in der damals anzuwenden Fassung) kein Verwertungsverbot hinsichtlich bereits zu löschender Daten enthalte, wenn es sich um für die Verkehrszuverlässigkeit relevante und der Behörde von Amts wegen zur Kenntnis gelangte Umstände handle. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) brachte mit Stellungnahme vom
  12. April 2008, GZ. BMVIT-170.***/0***-II/ST4/2008, vor, auf Daten, die vor dem
  13. Oktober 2002 für den fraglichen Zweck im Führerscheinregister verarbeitet worden seien, sei die kürzere, nämlich fünfjährige Löschungsfrist anzuwenden. Obwohl eine Löschung aller „Altdaten“ faktisch kaum möglich sei, hätten diese Daten in einem aktuellen Verfahren aber jedenfalls nicht mehr verwertet werden dürfen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Nichtlöschung von Daten im Informationsverbundsystem Führerscheinregister betreffend einen im Jahr 2001 erfolgten Führerscheinentzug und die in weiterer Folge erfolgte Übermittlung dieser Daten innerhalb dieses Informationsverbundsystems an die Bundespolizeidirektion T*** in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: In Folge einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1a StVO am
  14. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom
  15. Februar 2002, Zl. FE **98/2001, rechtskräftig für eine Dauer von acht Monaten ab
  16. November 2001 die Lenkberechtigung (Probeführerschein) entzogen und ein Nachschulung angeordnet. Entsprechende Daten („Informationen“) wurden im örtlichen Führerscheinregister verarbeitet, weiters dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr übermittelt und von diesem im Zentralen Führerscheinregister verarbeitet.In Folge einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraphen 5, Absatz eins und 99 Absatz eins a, StVO am
  17. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom
  18. Februar 2002, Zl. FE **98/2001, rechtskräftig für eine Dauer von acht Monaten ab
  19. November 2001 die Lenkberechtigung (Probeführerschein) entzogen und ein Nachschulung angeordnet. Entsprechende Daten („Informationen“) wurden im örtlichen Führerscheinregister verarbeitet, weiters dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr übermittelt und von diesem im Zentralen Führerscheinregister verarbeitet. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2005 (
  20. Führerscheingesetznovelle) wurde die Trennung zwischen dem zentralen und den örtlichen Führerscheinregistern aufgehoben. Seither sind die Führerscheinbehörden als Auftraggeber ermächtigt, für das Führerscheinverfahren relevante Daten im gesetzlichen Informationsverbundsystem „Führerscheinregister“ zu verwenden, dessen Betreiber das BMVIT ist. Die gespeicherten Daten betreffend den Beschwerdeführer und das Verfahren Zl. FE **98/2001 der Beschwerdegegnerin wurden nicht gelöscht und in das (neue) Führerscheinregister übernommen. Anlässlich eines Antrags des Beschwerdeführers im Jänner 2008 auf Ausweitung seiner Lenkberechtigung auf die Klasse A wurden diese Daten an die Bundespolizeidirektion T*** übermittelt, die darauf hin den Beschwerdeführer, zusätzlich zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zu einer amtsärztlichen Untersuchung laden ließ, da die Eintragung eines Führerscheinentzuges wegen eines „Alkoholdeliktes“ berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hervorgerufen habe.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005, (
  21. Führerscheingesetznovelle) wurde die Trennung zwischen dem zentralen und den örtlichen Führerscheinregistern aufgehoben. Seither sind die Führerscheinbehörden als Auftraggeber ermächtigt, für das Führerscheinverfahren relevante Daten im gesetzlichen Informationsverbundsystem „Führerscheinregister“ zu verwenden, dessen Betreiber das BMVIT ist. Die gespeicherten Daten betreffend den Beschwerdeführer und das Verfahren Zl. FE **98/2001 der Beschwerdegegnerin wurden nicht gelöscht und in das (neue) Führerscheinregister übernommen. Anlässlich eines Antrags des Beschwerdeführers im Jänner 2008 auf Ausweitung seiner Lenkberechtigung auf die Klasse A wurden diese Daten an die Bundespolizeidirektion T*** übermittelt, die darauf hin den Beschwerdeführer, zusätzlich zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zu einer amtsärztlichen Untersuchung laden ließ, da die Eintragung eines Führerscheinentzuges wegen eines „Alkoholdeliktes“ berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hervorgerufen habe. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in diesem Beschwerdeverfahren sowie im Kontroll- und Ombudsmannverfahren Zl. K210.600 der Datenschutzkommission, insbesondere der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  22. März 2008 samt Beilagen (Schreiben der Bundespolizeidirektion T*** an den Beschwerdeführer vom
  23. März 2008, Zl. Abt. 2-**2-), sowie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  24. April 2008, Zl. - 2-01**-. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  25. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grund-recht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grund-recht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“Paragraph 7, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“ „§ 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Absatz 2,Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ § 27 Abs. 1 Z 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“:Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“: „§ 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen.“ Die §§ 16 bis 17 FSG idgF lauten samt Überschriften auszugsweise:Die Paragraphen 16 bis 17 FSG idgF lauten samt Überschriften auszugsweise: „Führerscheinregister – Allgemeines § 16.
(1)Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.Paragraph 16,
(1)Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (Paragraph 50, DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen.Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in Paragraph 16 a, genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in Paragraph 16 b, ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.Personenbezogene Daten der in Paragraph 16 a, Ziffer 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:Die Behörde hat Daten gemäß Paragraph 16 a, möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an: 1.Ziffer eins Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen; 2.Ziffer 2 Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
(4)Absatz 4,Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.
(5)Absatz 5,[...] Führerscheinregister – Gespeicherte Daten § 16a. Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:Paragraph 16 a, Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten: 1.Ziffer eins Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Ziffer 2 und 3 beziehen, bestehend aus: a)Litera a Familienname, b)Litera b Vorname(n), c)Litera c Geburtsdatum und Geburtsort, [...] 2.Ziffer 2 die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus: a)Litera a Eingangsdatum, b)Litera b jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung, c)Litera c die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit, [...] 3.Ziffer 3 folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen: a)Litera a die Ausstellungsbehörde, b)Litera b Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll, c)Litera c das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum, [...] 4.Ziffer 4 die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz: a)Litera a jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,jede Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde, b)Litera b die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn, c)Litera c Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung dieseEntziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde, d)Litera d Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung, e)Litera e vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß Paragraph 39, Absatz eins,, f)Litera f Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund, g)Litera g jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung, h)Litera h Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;Maßnahmen gemäß Paragraphen 30 a und 30 b; 5.Ziffer 5 die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen: a)Litera a Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen, b)Litera b Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen, c)Litera c Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten, d)Litera d Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß Paragraph 4, Absatz 6 und 7 innerhalb der Probezeit, e)Litera e Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4,Bestrafungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b und Absatz 2, Litera a, c und d StVO 1960 und gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4,, f)Litera f Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;Bestrafungen wegen Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2,; [...] Verwendung der Daten des Führerscheinregisters § 16b.
(1)Die Fahrschule darf in die in § 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:Paragraph 16 b,
(1)Die Fahrschule darf in die in Paragraph 16 a, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a, b, c, (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln: [...]
(7)Absatz 7,Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8)Absatz 8,Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Die gemäß Paragraph 16 a, in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Führerscheinregister – Löschung der Daten § 17.
(1)Verfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:Paragraph 17,
(1)Verfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen: 1.Ziffer eins bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung; 2.Ziffer 2 bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung der Registerdaten.letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Absatz 2,), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.
(2)Absatz 2,Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:Registerdaten gemäß Paragraph 16 a, sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen: 1.Ziffer eins Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung; 2.Ziffer 2 Daten gemäß § 16a Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit; 3.Ziffer 3 Daten gemäß § 16a Z 4 lit. c bis e und § 16a Z 5 lit. a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oderDaten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera c bis e und Paragraph 16 a, Ziffer 5, Litera a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist; 4.Ziffer 4 Daten gemäß § 16a Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter,Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 6, ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung; 5.Ziffer 5 Daten gemäß § 16a Z 4 lit. h und § 16a Z 5Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera h und Paragraph 16 a, Ziffer 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.Litera f, mit Tilgung der Strafe. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß § 16a Z 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (§ 16a Z 1) zu löschen.“Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Paragraph 16 a, Ziffer eins,) zu löschen.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen A – Allgemeines Im geltenden Führerscheinrecht ist das Führerscheinregister gemäß § 16 Abs. 1 FSG als gesetzliches Informationsverbundsystem gemäß § 50 DSG 2000 eingerichtet, dessen Auftraggeber die Führerscheinbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden als Behörden erster Instanz, die Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörden, § 35 Abs. 1 FSG) sind. Durch den Entfall des früher parallel vorgesehenen, für den Zweck der zentralisierten Auskunftserteilung an Behörden vom für Verkehr zuständigen Bundesminister zu führenden Zentralen Führerscheinregisters (§ 17 FSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 120/1997) ist klar gestellt, dass die auftraggeberische Verantwortung hier bei jener Behörde liegt, die als zuständige Behörde die Amtshandlung gesetzt und darauf bezogene Daten verarbeitet hat, die Teil des Führerscheinregisters geworden sind. Passiv legitimiert war daher die Beschwerdegegnerin.Im geltenden Führerscheinrecht ist das Führerscheinregister gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FSG als gesetzliches Informationsverbundsystem gemäß Paragraph 50, DSG 2000 eingerichtet, dessen Auftraggeber die Führerscheinbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden als Behörden erster Instanz, die Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörden, Paragraph 35, Absatz eins, FSG) sind. Durch den Entfall des früher parallel vorgesehenen, für den Zweck der zentralisierten Auskunftserteilung an Behörden vom für Verkehr zuständigen Bundesminister zu führenden Zentralen Führerscheinregisters (Paragraph 17, FSG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) ist klar gestellt, dass die auftraggeberische Verantwortung hier bei jener Behörde liegt, die als zuständige Behörde die Amtshandlung gesetzt und darauf bezogene Daten verarbeitet hat, die Teil des Führerscheinregisters geworden sind. Passiv legitimiert war daher die Beschwerdegegnerin. B – anzuwendende Löschungsfrist Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Rechtsansicht, auf Daten zu einer um die Jahreswende 2001/2002 gesetzten Amtshandlung (Führerscheinentziehung und Anordnung einer Nachschulung wegen eines Verkehrsdelikts unter Alkoholeinfluss) wäre die damals im Zentralen Führerscheinregister geltende Löschungsfrist (zwölf Jahre gemäß § 17 Abs. 4 FSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 120/1997) anzuwenden, ist aus folgenden Erwägungen unzutreffend:Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Rechtsansicht, auf Daten zu einer um die Jahreswende 2001 aus 2002, gesetzten Amtshandlung (Führerscheinentziehung und Anordnung einer Nachschulung wegen eines Verkehrsdelikts unter Alkoholeinfluss) wäre die damals im Zentralen Führerscheinregister geltende Löschungsfrist (zwölf Jahre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, FSG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) anzuwenden, ist aus folgenden Erwägungen unzutreffend: Von einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung der durch die
  2. Führerscheingesetz-Novelle (
  3. FSG-Novelle), BGBl. I Nr. 81/2002 (§§ 16 Abs. 8 Z 3 iVm § 17 Abs. 6 FSG in dieser Fassung), für das Zentrale und das örtliche Führerscheinregister eingeführten fünfjährigen Löschungsfrist für vorgemerkte Führerscheinentziehungen kann hier nicht die Rede sein. Eine solche Rückwirkung läge dann vor, wenn in einer abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Angelegenheit durch Gesetz eine Änderung eintreten würde, insbesondere in rechtskräftig gestaltete subjektiv-öffentliche Rechtspositionen eingegriffen würde. Eine für den Betroffenen hier zweifellos günstigere Verkürzung der Frist ist jedoch unproblematisch, und so besteht keinerlei Veranlassung, die einschlägigen Rechtsvorschriften derart auszulegen, dass eine im Zeitpunkt der Datenspeicherung geltende Frist auch nach Außerkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gleichsam als „versteinert“ weiter gilt. Vielmehr ist hier, da der Gesetzgeber der
  4. FSG-Novelle auch keine Übergangsbestimmung vorgesehen hat, die aus Art. 49 Abs. 1 B-VG abzuleitende Regel anzuwenden, dass stets die im Augenblick des rechtlich gebotenen Handelns geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind.Von einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung der durch die
  5. Führerscheingesetz-Novelle (
  6. FSG-Novelle), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, (Paragraphen 16, Absatz 8, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 6, FSG in dieser Fassung), für das Zentrale und das örtliche Führerscheinregister eingeführten fünfjährigen Löschungsfrist für vorgemerkte Führerscheinentziehungen kann hier nicht die Rede sein. Eine solche Rückwirkung läge dann vor, wenn in einer abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Angelegenheit durch Gesetz eine Änderung eintreten würde, insbesondere in rechtskräftig gestaltete subjektiv-öffentliche Rechtspositionen eingegriffen würde. Eine für den Betroffenen hier zweifellos günstigere Verkürzung der Frist ist jedoch unproblematisch, und so besteht keinerlei Veranlassung, die einschlägigen Rechtsvorschriften derart auszulegen, dass eine im Zeitpunkt der Datenspeicherung geltende Frist auch nach Außerkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gleichsam als „versteinert“ weiter gilt. Vielmehr ist hier, da der Gesetzgeber der
  7. FSG-Novelle auch keine Übergangsbestimmung vorgesehen hat, die aus Artikel 49, Absatz eins, B-VG abzuleitende Regel anzuwenden, dass stets die im Augenblick des rechtlich gebotenen Handelns geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dem steht auch die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis VwGH
  8. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0139) nicht entgegen, da sich das Höchstgericht nicht mit der Frage der Zulässigkeit der Datenverwendung sondern mit der Frage einer Einbeziehung von länger zurückliegenden verfahrensrelevanten Tatsachen in die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes auseinandergesetzt hat („..ist ihm zu entgegnen, dass es –- wie bereits ausgeführt –- bei Beurteilung der Wertungskriterien nicht auf die Vorentziehung an sich, sondern auf das begangene Delikt und die daraus erweisliche Charaktereinstellung des Betreffenden ankommt, sodass es im gegebenen Zusammenhang unerheblich ist, ob die Daten der Entziehung gelöscht hätten werden müssen oder nicht“). C – Schlussfolgerungen Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin nach dem
  9. Oktober 2002 (Inkrafttreten der
  10. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002) zu prüfen gehabt hätte, welche Fristen im (damals noch) örtlichen Führerscheinregister neu festzulegen waren. Anlass zu einer neuerlichen Überprüfung hätte auch der Übergang zum Informationsverbundsystem mit Anwendbarkeit von § 17 Abs. 2 Z 3 FSG per
  11. Oktober 2006 gegeben. Nach seit
  12. Oktober 2006 geltender Rechtslage wären die Daten gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 FSG fünf Jahre nach Zustellung des Bescheids über die Entziehung der Lenkberechtigung logisch zu löschen gewesen. Die logische Löschung (ein Begriff aus dem außer Kraft getretenen DSG [1978], der im DSG 2000 nicht mehr vorkommt, vgl. § 3 Z 11 lit b DSG) hätte jedenfalls die Verhinderung des Zugriffs auf die Daten und das Unterlassen jeglicher Übermittlung umfasst. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin dieser gesetzlichen Anordnung nicht nachgekommen ist, hat sie auch ihre Löschungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 vernachlässigt und die Übermittlung der Daten im Rahmen des Informationsverbundsystems an die Bundespolizeidirektion T*** im Jänner 2008 ermöglicht, durch die der Beschwerdeführer spruchgemäß in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt worden ist.Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin nach dem
  13. Oktober 2002 (Inkrafttreten der
  14. FSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,) zu prüfen gehabt hätte, welche Fristen im (damals noch) örtlichen Führerscheinregister neu festzulegen waren. Anlass zu einer neuerlichen Überprüfung hätte auch der Übergang zum Informationsverbundsystem mit Anwendbarkeit von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, FSG per
  15. Oktober 2006 gegeben. Nach seit
  16. Oktober 2006 geltender Rechtslage wären die Daten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, FSG fünf Jahre nach Zustellung des Bescheids über die Entziehung der Lenkberechtigung logisch zu löschen gewesen. Die logische Löschung (ein Begriff aus dem außer Kraft getretenen DSG [1978], der im DSG 2000 nicht mehr vorkommt, vergleiche Paragraph 3, Ziffer 11, Litera b, DSG) hätte jedenfalls die Verhinderung des Zugriffs auf die Daten und das Unterlassen jeglicher Übermittlung umfasst. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin dieser gesetzlichen Anordnung nicht nachgekommen ist, hat sie auch ihre Löschungspflicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 vernachlässigt und die Übermittlung der Daten im Rahmen des Informationsverbundsystems an die Bundespolizeidirektion T*** im Jänner 2008 ermöglicht, durch die der Beschwerdeführer spruchgemäß in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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