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{'item': 'K121.382/0011-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum26.09.2008 GeschäftszahlK121.382/0011-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. September 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Petra P*** in N*** (Beschwerdeführerin) vom
  2. April 2008 gegen das Finanzamt *** in *** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß § 34 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:Über die Beschwerde der Petra P*** in N*** (Beschwerdeführerin) vom
  3. April 2008 gegen das Finanzamt *** in *** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, entschieden: Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner durch seinen Beamten *** am
  4. Juli 2006 einen Teil eines Einheitswertsteuerbescheides der Beschwerdeführerin per Fax an eine Rechtsanwaltskanzlei übermittelt hätte. Dieses Fax sei in der Folge im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin als Beklagte gerichteten Verfahrens am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu GZ *** als Beilage der Klagsschrift des *** [Klägers], vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei ***, vorgelegt worden. Im Zuge eines Anwaltswechsels und der genauen Durchsicht der Akten habe die Beschwerdeführerin erst am
  5. Jänner 2008 erstmals von diesem Sachverhalt erfahren. Sie stellte daher ua. (die restlichen Anträge können, da gegen Auftraggeber des privaten Bereichs gerichtet, vor der Datenschutzkommission nur in einem Verfahren nach § 30 DSG 2000 behandelt werden; vgl. § 31 Abs. 2 DSG 2000) den Antrag, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass „der Finanzbeamte ***, per Adresse FA ***“ durch Herausgabe des Steuerbescheides „gegen das Datenschutzgesetz verstoßen“ hat.Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner durch seinen Beamten *** am
  6. Juli 2006 einen Teil eines Einheitswertsteuerbescheides der Beschwerdeführerin per Fax an eine Rechtsanwaltskanzlei übermittelt hätte. Dieses Fax sei in der Folge im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin als Beklagte gerichteten Verfahrens am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu GZ *** als Beilage der Klagsschrift des *** [Klägers], vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei ***, vorgelegt worden. Im Zuge eines Anwaltswechsels und der genauen Durchsicht der Akten habe die Beschwerdeführerin erst am
  7. Jänner 2008 erstmals von diesem Sachverhalt erfahren. Sie stellte daher ua. (die restlichen Anträge können, da gegen Auftraggeber des privaten Bereichs gerichtet, vor der Datenschutzkommission nur in einem Verfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 behandelt werden; vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000) den Antrag, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass „der Finanzbeamte ***, per Adresse FA ***“ durch Herausgabe des Steuerbescheides „gegen das Datenschutzgesetz verstoßen“ hat. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt hat, dass er am
  8. Juli 2006 einen Teil eines Einheitswertsteuerbescheides der Beschwerdeführerin per Fax an eine Rechtsanwaltskanzlei übermittelt hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt hat, dass er am
  9. Juli 2006 einen Teil eines Einheitswertsteuerbescheides der Beschwerdeführerin per Fax an eine Rechtsanwaltskanzlei übermittelt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Am
  10. Juli 2006 übermittelte der Beschwerdegegner durch seinen Beamten *** auf entsprechendes telefonisches Ersuchen per Fax von der Nummer *** an eine Rechtsanwaltskanzlei einen Auszug aus der Datenanwendung AIS (Abgaben-Informationssystem), der in Bezug auf die Beschwerdeführerin neben ihrem Namen, Geburtsdatum, Titel, Geschlecht, Familienstand sowie Adresse ihre Steuernummer sowie ihren Anteil am Einheitswert und am erhöhten Einheitswert an der Liegenschaft *** enthält. Das übermittelte Schreiben wurde nachfolgend von der Kanzlei im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (GZ ***) als Vertreter des Klägers gegen die beklagte Beschwerdeführerin als Beilage zur Klageschrift vom
  11. August 2006 vorgelegt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen, die vom Beschwerdegegner nicht bestritten wurden, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und den Beilagen dazu (insbesondere dem Faksimile des übermittelten Faxes). Obwohl die Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, erst am
  12. Jänner 2008 von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt zu haben, so ist dies doch bereits im August 2006 geschehen. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der der Beschwerde beiliegenden Klageschrift vom
  13. August 2006, die der Beschwerdeführerin selbst aufgrund ihrer Angabe als Beklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vom Gericht zugestellt worden sein muss. Dass die Klage mit zeitlicher Verzögerung zugestellt worden wäre, wurde nicht behauptet. Durch diese Zustellung hat sie vom Inhalt der Klageschrift und deren Beilagen, von denen das Faxfaksimile eine ist, Kenntnis erlangt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  14. anzuwendende Rechtsvorschriften Nach § 34 Abs. 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind abzuweisen.
  15. rechtliche Schlussfolgerungen Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin von dem beschwerenden Ereignis (Übermittlung von Daten durch den Beschwerdegegner an eine Rechtsanwaltskanzlei) bereits im August 2006 durch Zustellung der Klageschrift, deren Beilage (ua.) ein Faxfaksimile dieser Übermittlung war, erfahren hat, ist gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 ihr Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000 im August 2007 erloschen. Daher ist ihre erst am
  16. April 2008 eingebrachte Beschwerde nach der zitierten Bestimmung spruchgemäß abzuweisen.Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin von dem beschwerenden Ereignis (Übermittlung von Daten durch den Beschwerdegegner an eine Rechtsanwaltskanzlei) bereits im August 2006 durch Zustellung der Klageschrift, deren Beilage (ua.) ein Faxfaksimile dieser Übermittlung war, erfahren hat, ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 ihr Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach Paragraph 31, DSG 2000 im August 2007 erloschen. Daher ist ihre erst am
  17. April 2008 eingebrachte Beschwerde nach der zitierten Bestimmung spruchgemäß abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.