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{'item': 'K121.387/0020-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.10.2008 GeschäftszahlK121.387/0020-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dr. Gerhard B*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Mai 2008 gegen das Arbeitsmarktservice Z*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Dr. Gerhard B*** (Beschwerdeführer) vom
  3. Mai 2008 gegen das Arbeitsmarktservice Z*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, 26 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, wie folgt entschieden:
  4. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass er ihm die Herkunft der im Schreiben vom
  5. Jänner 2008 genannten Vermittlungsergebnisse (Anmerkungen) nicht genannt bzw. nicht begründet hat, weshalb diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
  6. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  7. Mai 2008 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, weil der Beschwerdegegner seinem Auskunftsbegehren vom
  8. Dezember 2007 mit – der Beschwerde beigelegtem - Schreiben vom
  9. Jänner 2008 nur unzureichend nachgekommen sei. Die erteilte Auskunft sei nämlich unverständlich, weil keine Abkürzungen erläutert worden seien, unrichtig, weil die Herkunftsangabe seiner E-Mail Adresse nicht stimme und auch unvollständig, weil weder die Herkunft von im Datensatz unter „Vermittlungsvorschläge“ gespeicherten Vermittlungsergebnissen (Anmerkungen), noch die Empfänger dieser Anmerkungen beauskunftet, in Bezug auf die seinen Datensatz mitbetreuenden Dienststellen keine Angaben zur DVR Nummer und zu den an diese übermittelten Daten gemacht und der ihn betreffende Verwaltungsakt weder ganz noch in Teilen übermittelt worden sei. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer eine (näher begründete) Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Beschwerdegegner gemäß § 30 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend. Diese Eingabe wurde als Kontroll- und Ombudsmannverfahren nach § 30 DSG 2000 zur Zl. K210.608 protokolliert und wird gesondert abgehandelt.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  10. Mai 2008 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, weil der Beschwerdegegner seinem Auskunftsbegehren vom
  11. Dezember 2007 mit – der Beschwerde beigelegtem - Schreiben vom
  12. Jänner 2008 nur unzureichend nachgekommen sei. Die erteilte Auskunft sei nämlich unverständlich, weil keine Abkürzungen erläutert worden seien, unrichtig, weil die Herkunftsangabe seiner E-Mail Adresse nicht stimme und auch unvollständig, weil weder die Herkunft von im Datensatz unter „Vermittlungsvorschläge“ gespeicherten Vermittlungsergebnissen (Anmerkungen), noch die Empfänger dieser Anmerkungen beauskunftet, in Bezug auf die seinen Datensatz mitbetreuenden Dienststellen keine Angaben zur DVR Nummer und zu den an diese übermittelten Daten gemacht und der ihn betreffende Verwaltungsakt weder ganz noch in Teilen übermittelt worden sei. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer eine (näher begründete) Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Beschwerdegegner gemäß Paragraph 30, DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend. Diese Eingabe wurde als Kontroll- und Ombudsmannverfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 zur Zl. K210.608 protokolliert und wird gesondert abgehandelt. In seiner Stellungnahme vom
  13. Juni 2008 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die in der Auskunft vom
  14. Jänner 2008 verwendete Abkürzung OST AA bedeute offene Stelle anderweitig abgedeckt. Im vorliegenden Fall handle es sich dabei um eine Eintragung des AMS B***, das sich bei der Wartung eines durch das AMS B*** betreuten Datensatzes in die Bewegungsseite des Personenstammdatensatzes des Beschwerdeführers eingespielt habe. „Lt. ES“ bedeute „laut Erinnerungsschreiben“ und sei ein Eintrag des AMS W***. Eintragungen in den unter „Vermittlungsvorschläge“ gespeicherten Anmerkungen würden grundsätzlich nach Rücksprache mit dem vermittlungsgegenständlichen Unternehmen getätigt. Insoweit ein Hand-Akt zur Dokumentation geführt werde, könne die Einsichtnahme vom Kunden im Sinne des § 17 AVG begehrt werden. Das Ersuchen um Erstellung eines Datenauszuges schließe das (schriftliche) Begehren auf Akteneinsicht nicht automatisch ein.In seiner Stellungnahme vom
  15. Juni 2008 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die in der Auskunft vom
  16. Jänner 2008 verwendete Abkürzung OST AA bedeute offene Stelle anderweitig abgedeckt. Im vorliegenden Fall handle es sich dabei um eine Eintragung des AMS B***, das sich bei der Wartung eines durch das AMS B*** betreuten Datensatzes in die Bewegungsseite des Personenstammdatensatzes des Beschwerdeführers eingespielt habe. „Lt. ES“ bedeute „laut Erinnerungsschreiben“ und sei ein Eintrag des AMS W***. Eintragungen in den unter „Vermittlungsvorschläge“ gespeicherten Anmerkungen würden grundsätzlich nach Rücksprache mit dem vermittlungsgegenständlichen Unternehmen getätigt. Insoweit ein Hand-Akt zur Dokumentation geführt werde, könne die Einsichtnahme vom Kunden im Sinne des Paragraph 17, AVG begehrt werden. Das Ersuchen um Erstellung eines Datenauszuges schließe das (schriftliche) Begehren auf Akteneinsicht nicht automatisch ein. Mit laut Angaben des Beschwerdegegners am
  17. Juli 2008 versendetem Schreiben erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft. Darin teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Vollbezeichnungen der Abkürzungen der Auskunft vom
  18. Jänner 2008 mit. Weiters führte er darin aus, dass dem Beschwerdegegner die E-Mail Adresse des Beschwerdeführers nur in Kontakt mit dem Beschwerdeführer bekannt geworden sein könne, weil der Beschwerdegegner grundsätzlich keine anderen Strategien zum Erhalt von E-Mail Adressen verwende. In seiner Eingabe vom
  19. August 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Beschwerdepunkt über fehlende Abkürzungen sei durch das ergänzende Auskunftsschreiben abgedeckt worden. In Bezug auf die behauptete Unrichtigkeit wiederholte der Beschwerdeführer sein bereits in seiner Beschwerde erstattetes Vorbringen, wonach seine E-Mail Adresse nicht von ihm stammen könne. Diese sei scheinbar ohne sein Zutun ermittelt worden. Die Auskunft über die Herkunft seiner E-Mail Adresse sei daher nach wie vor unrichtig. Auch in Bezug auf die behauptete Unvollständigkeit von Eintragungen zu Stellenvermittlungen führte der Beschwerdeführer aus, die Auskunft enthalte nach wie vor keine Angaben über die Herkunft der unter „Vermittlungsvorschläge“ gespeicherten Anmerkungen sowie deren Empfänger. Auch enthalte die Auskunft unverändert keine Angaben, welche Daten an die seinen Datensatz mitbetreuenden Dienststellen übermittelt worden seien und auch keine Angaben zur DVR Nummer dieser Dienststellen. In Bezug auf die Übermittlung des beim Beschwerdegegner geführten Handaktes führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass zwar der Inhalt des Aktes unstrukturiert sein möge – was eher als Regelfall gelten könne – jedoch könne aus der Eigenschaft eines Teiles wohl nur im Ausnahmefall auf die Eigenschaft als Ganzes geschlossen werden. Im Übrigen würden Akteneinträge üblicher Weise nummeriert und es handle sich dabei um ein Sortierungskriterium. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aus der Stellungnahme vom
  20. Juni 2008 erfahren, dass eine Datenübertragung an das AMS B*** stattgefunden habe. In seiner Stellungnahme vom
  21. September 2008 führte der Beschwerdegegner aus, beim gegenständlichen Verwaltungsakt handle es sich um einen Papierakt. In diesem Akt würden die leistungsrelevanten Unterlagen (zB. Antrag auf Leistung, Arbeitsbescheinigung, Lohnbestätigung, Niederschriften usw.) abgelegt. Mit Schreiben (vermutlich) vom
  22. September 2008 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft. Darin führte er u.a. aus, die Geschäftsstellen AMS B*** und AMS W*** hätten im vorliegenden Fall Unternehmen betreut, an welche der Beschwerdeführer vermittelt worden sei. Als Unternehmen betreuende Dienststellen hätten sie zwar das Ergebnis von Vermittlungsversuchen in den Datensatz des Beschwerdeführers eingespielt, Einsicht in den Datensatz des Beschwerdeführers hätten sie allerdings nicht genommen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Behauptung ist, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Begehren vom
  23. Dezember 2007 keine vollständige dem Gesetz entsprechende Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
  24. Dezember 2007 folgendes auszugsweise wiedergegebenes Auskunftsbegehren direkt an den Beschwerdegegner: „... Gegenstand: Auskunft gem. DSG 2000 (§§ 1, 26 u.a.)Gegenstand: Auskunft gem. DSG 2000 (Paragraphen eins, 26, u.a.) Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Sie führen personenbezogene Datenverarbeitung(en) und Datenanwendungen. Ich ersuche Sie unter Hinweis auf das DSG 2000 um Beantwortung der folgenden Fragen: 1.Ziffer eins Welcher Art sind die Daten, die Sie über mich speichern? 2.Ziffer 2 Welchen Inhalt haben diese Daten, woher stammen sie, wozu werden sie verwendet, an wen wurden sie übermittelt? ....“ Der Beschwerdegegner erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  25. Jänner 2008 folgende (auszugsweise wiedergegebene) Auskunft: „... Auskunft gemäss § 26 Datenschutzgesetz (DSG)Auskunft gemäss Paragraph 26, Datenschutzgesetz (DSG) Die im Arbeitsmarktservice ermittelten und verarbeiteten Daten stammen – sofern nichts anderes im Text der Auskunft angeführt ist – von den Betroffenen selbst. .... Daten, die aus anderen Quellen ermittelt wurden, sind samt Quelle angeführt. ... Zum Zeitpunkt des Ausdruckes am 07.01.2008 sind im EDVunterstützten Arbeitsmarktservice (Datenverarbeitung, Arbeitsmarktservice, Arbeitsmarktbeobachtung, Ausländerbeschäftigung) folgende Daten zu Ihrer Person gespeichert: NAME .... ADRESSE; TELEFONNUMMER .... E-Mail-Adresse(n): acm***@nzi***.at ... AUSBILDUNGS- UND BERUFSLAUFBAHN ... Mail: acm***@nzi***.at .... Vermittlungsvorschläge: DATUM DIENSTGEBER BERUF ERGEBNIS*) ANMERKUNG SCHULUNGSTRÄGER .... 26.11.2007 K*** AG Kassa- und - 5.12.2007 RSB +hat kein Interesse an dieser Stelle 26.11.2007 99** I*** Metalhilf N 20.12.2007 OST AA 26.11.2007 88** N** Fiaker/inn N 20.12.2007 lt.tel.DG 26.11.2007 E** Fiaker/inn - 4.01.2008 kein Interesse hat anderes Stellenangebot angenommen 26.11.2007 77** W** Abwascher/ - 12.12.2007 laut ES .... *) Legende Dienstgeber N = Nicht eingestellt E = Eingestellt U = Unbestimmt - = Nicht vorgestellt .... Betreuende Dienststellen: Die betreuende regionale Dienststelle des Arbeitsmarktservice: Arbeitsmarktservice Z*** Ihr Datensatz wurde auch von folgenden Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung mitbetreut: Wien Wien A*** Linz Wien I*** Wien K***“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben. Mit laut Angaben des Beschwerdegegners am
  26. Juli 2008 versendetem Schreiben erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft. Darin entschlüsselte der Beschwerdegegner die in seiner Auskunft vom
  27. Jänner 2008 verwendeten Abkürzungen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Schreiben und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
  28. August
  29. Mit Schreiben vom
  30. September 2008 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft. Darin führte er u.a. aus, die Geschäftsstellen AMS B*** und AMS W*** hätten im vorliegenden Fall Unternehmen betreut, an welche der Beschwerdeführer vermittelt worden sei. Als Unternehmen betreuende Dienststellen hätte sie zwar das Ergebnis von Vermittlungsversuchen in den Datensatz des Beschwerdeführers eingespielt, Einsicht in den Datensatz des Beschwerdeführers hätten sie allerdings nicht genommen. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Schreiben und seiner Stellungnahme vom
  31. September
  32. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer keine verständliche Auskunft zur Herkunft seiner unter „Vermittlungsvorschläge“ eingetragenen Vermittlungsergebnisse (Anmerkungen) erteilt. Beweiswürdigung: Während die Auskünfte vom
  33. Jänner 2008 und vom
  34. Juli 2008 keinerlei Auskunft über die Herkunft dieser Daten geben, ist die ergänzende Auskunft vom
  35. September 2008 in diesem Punkt unklar bzw. unvollständig. Darin führt der Beschwerdegegner zwar aus, die Dienststellen B*** und W*** hätten das Ergebnis der Betreuung von offenen Stellen in den Datensatz des Beschwerdeführers eingetragen und damit an den Beschwerdegegner weitergegeben. Welche Vermittlungsergebnisse genau von diesen Dienststellen an den Beschwerdegegner weitergegeben worden sind, geht daraus jedoch nicht hervor. Da aber somit nach wie vor sämtliche Vermittlungsergebnisse einer bestimmten Herkunft nicht zuordenbar sind, ist die Auskunft in diesem Punkt unverändert offen. Das AMS B*** und das AMS W*** haben keine Einsicht in den Datensatz des Beschwerdeführers genommen. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Auskunft vom
  36. September
  37. Der vom Beschwerdegegner – neben dem elektronisch gespeicherten Datensatz – geführte Personalakt des Beschwerdeführers liegt ausschließlich in Papierform vor. In diesem Akt werden die leistungsrelevanten Unterlagen (zB. Antrag auf Leistung, Arbeitsbescheinigung, Lohnbestätigung, Niederschriften usw.) abgelegt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners vom
  38. September
  39. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  40. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. ...
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ... §
  2. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses BundesgesetzesParagraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: ...
  3. „Datei'': strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind; ... § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ...
(6)Absatz 6,Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. ...“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 vom Beschwerdegegner gemäß §§ 1 und 26 DSG 2000 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über ihre Herkunft und über allfällige Empfänger von Übermittlungen ersucht.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 vom Beschwerdegegner gemäß Paragraphen eins und 26 DSG 2000 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über ihre Herkunft und über allfällige Empfänger von Übermittlungen ersucht. In der vorliegenden Beschwerdesache hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung ergänzende Auskünfte erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde.In der vorliegenden Beschwerdesache hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung ergänzende Auskünfte erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde.
  1. a)Unverständliche Abkürzungen Der Beschwerdegegner hat – wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. August 2008 selbst zugestanden – die Bedeutung der von ihm in seiner Auskunft vom 7. Jänner 2008 verwendeten Abkürzungen in seiner ergänzenden Auskunft vom 15. Juli 2008 dem Beschwerdeführer dargelegt. Da insofern nunmehr die Auskunft vom 7. Jänner 2008 verständlich ist, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt im relevanten Zeitpunkt als nicht (mehr) berechtigt.
  2. b)Unrichtige Herkunftsangabe in Bezug auf seine Mail-Adresse Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Auskunftspflicht des § 26 DSG 2000 ausschließlich auf beim Auftraggeber gespeicherte Daten bezieht (siehe dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 18. Jänner 2008, GZ: K121.326/0002- DSK/2008; siehe dazu auch ausdrücklich § 26 Abs. 1 3. Satz DSG 2000 „Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft ... zu enthalten“). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer in seiner Auskunft vom 7. Jänner 2008 mitgeteilt, dass die ermittelten und verarbeiteten Daten – sofern nichts anderes im Text der Auskunft angeführt ist – vom Beschwerdeführer selbst stammen. In seiner ergänzenden Auskunft teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich mit, dass die E-Mail Adresse – da zusätzliche Angaben beim Beschwerdegegner nicht gespeichert seien – offensichtlich vom Beschwerdeführer stammen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Herkunft der E-Mail Adresse weitere Daten gespeichert habe und die erteilte Auskunft aus dem vorhandenen bzw. „verfügbaren“ Datenbestand daher unrichtig sei, sind für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als nicht berechtigt.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Auskunftspflicht des Paragraph 26, DSG 2000 ausschließlich auf beim Auftraggeber gespeicherte Daten bezieht (siehe dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 18. Jänner 2008, GZ: K121.326/0002- DSK/2008; siehe dazu auch ausdrücklich Paragraph 26, Absatz eins, 3. Satz DSG 2000 „Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft ... zu enthalten“). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer in seiner Auskunft vom 7. Jänner 2008 mitgeteilt, dass die ermittelten und verarbeiteten Daten – sofern nichts anderes im Text der Auskunft angeführt ist – vom Beschwerdeführer selbst stammen. In seiner ergänzenden Auskunft teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich mit, dass die E-Mail Adresse – da zusätzliche Angaben beim Beschwerdegegner nicht gespeichert seien – offensichtlich vom Beschwerdeführer stammen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Herkunft der E-Mail Adresse weitere Daten gespeichert habe und die erteilte Auskunft aus dem vorhandenen bzw. „verfügbaren“ Datenbestand daher unrichtig sei, sind für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als nicht berechtigt.
  3. c)Fehlende Angaben zu den Empfängern der unter den Vermittlungsvorschlägen gespeicherten Daten Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer in seiner Auskunft vom 7. Jänner 2008 mit, dass sein Datensatz von (namentlich genannten) Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung mitbetreut worden sei und folglich sämtliche dem Beschwerdeführer genannten Daten, demnach auch jene über die Stellenvermittlung, an diese Dienststellen übermittelt worden seien. Es ist für die Datenschutzkommission insofern in keiner Weise nachvollziehbar, inwieweit die erteilte Auskunft in Bezug auf die Empfänger der Daten über die Stellenvermittlung unvollständig sein soll. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Weitergabe u.a. dieser Daten an das AMS B*** und das AMS W*** fand – wie oben festgestellt – nicht statt. Gründe, die ansonsten für eine Unvollständigkeit der Auskunft in diesem Punkt sprechen würden, sind weder hervorgekommen, noch wurden solche vom Beschwerdeführer behauptet. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als nicht berechtigt.
  4. d)Fehlende Angaben zu den an die Dienststellen übermittelten Daten Angesichts der obigen Erwägungen, wonach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bereits in der Auskunft vom 7. Jänner 2008 mitgeteilt hat, dass die namentlich genannten Dienststellen seinen Datensatz mitbetreut haben und folglich sämtliche darin genannten Daten an diese Dienststellen übermittelt worden sind, kann die Datenschutzkommission auch an dieser Stelle keine Unvollständigkeit der Auskunft erkennen.
  5. e)Fehlende Auskunft über die DVR-Nummer der mitbetreuenden Dienststellen Die Bekanntgabe der DVR Nummer der Empfänger von Daten, die im Datenverarbeitungsregister ohnedies öffentlich zugänglich wäre, ist vom Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 nicht umfasst. Der Beschwerdegegner konnte den Beschwerdeführer durch die Nichterteilung der DVR-Nummer der mitbetreuenden Dienststellen daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzten, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unberechtigt erweist.Die Bekanntgabe der DVR Nummer der Empfänger von Daten, die im Datenverarbeitungsregister ohnedies öffentlich zugänglich wäre, ist vom Auskunftsrecht nach Paragraph 26, DSG 2000 nicht umfasst. Der Beschwerdegegner konnte den Beschwerdeführer durch die Nichterteilung der DVR-Nummer der mitbetreuenden Dienststellen daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzten, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unberechtigt erweist.
  6. f)Fehlende Übermittlung des Verwaltungsaktes Laut festgestelltem Sachverhalt liegt der begehrte Personalakt des Beschwerdeführers ausschließlich in Papierform vor. Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut der §§ 1 Abs. 3 Z 1 iVm 26 DSG 2000 ergibt, bezieht sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nur auf Daten, die entweder in automationsunterstützten Datenanwendungen oder in manuellen Dateien enthalten oder zur Verarbeitung in solchen bestimmt sind. Die subjektiven Rechte gemäß der Verfassungsbestimmung von § 1 Abs. 3 DSG 2000 (Auskunftsrecht, Löschungsrecht, Richtigstellungsrecht) sind, wie e contrario zu schließen ist, auf andere Formen der Daten- bzw. Informationssammlung nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für Papierakten, die keine Sammlung strukturierter Datensätze darstellen bzw. als Sammlung von Daten nach keinem Suchkriterium geordnet sind. In ihren Bescheiden vom 4. Juni 2002, K120.810/005-DSK/2002 sowie vom 10. November 2000, 120.707/7-DSK/00, führte die Datenschutzkommission mit ausführlicher Begründung aus, dass Verwaltungs- bzw. Personalakten keine solche Sammlungen strukturierter Datensätze und damit keine manuellen Dateien im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 darstellen, weil diese zwar wohl nach einem Suchbegriff geordnet, jedoch die einzelnen darin enthaltenen Datensätze keinen fest strukturierten Inhalt aufweisen. Auch im vorliegenden Fall ist der Inhalt der im Personalakt enthaltenen Aktenstücke wohl vom jeweils zu betreuenden Fall abhängig und damit – wie im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst zugestanden – keinesfalls strukturiert. Mangels Vorliegens einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 konnte der Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt werden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unberechtigt.Laut festgestelltem Sachverhalt liegt der begehrte Personalakt des Beschwerdeführers ausschließlich in Papierform vor. Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 26 DSG 2000 ergibt, bezieht sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nur auf Daten, die entweder in automationsunterstützten Datenanwendungen oder in manuellen Dateien enthalten oder zur Verarbeitung in solchen bestimmt sind. Die subjektiven Rechte gemäß der Verfassungsbestimmung von Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 (Auskunftsrecht, Löschungsrecht, Richtigstellungsrecht) sind, wie e contrario zu schließen ist, auf andere Formen der Daten- bzw. Informationssammlung nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für Papierakten, die keine Sammlung strukturierter Datensätze darstellen bzw. als Sammlung von Daten nach keinem Suchkriterium geordnet sind. In ihren Bescheiden vom 4. Juni 2002, K120.810/005-DSK/2002 sowie vom 10. November 2000, 120.707/7-DSK/00, führte die Datenschutzkommission mit ausführlicher Begründung aus, dass Verwaltungs- bzw. Personalakten keine solche Sammlungen strukturierter Datensätze und damit keine manuellen Dateien im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 darstellen, weil diese zwar wohl nach einem Suchbegriff geordnet, jedoch die einzelnen darin enthaltenen Datensätze keinen fest strukturierten Inhalt aufweisen. Auch im vorliegenden Fall ist der Inhalt der im Personalakt enthaltenen Aktenstücke wohl vom jeweils zu betreuenden Fall abhängig und damit – wie im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst zugestanden – keinesfalls strukturiert. Mangels Vorliegens einer Datei im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 konnte der Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt werden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unberechtigt.
  7. g)Fehlende Angaben zur Herkunft der unter den Vermittlungsvorschlägen gespeicherten Vermittlungsergebnisse Wie oben festgestellt enthalten die Auskünfte des Beschwerdegegners keine (verständlichen) Angaben zur Herkunft der unter den „Vermittlungsvorschlägen“ eingetragenen Vermittlungsergebnisse (Anmerkungen). Da angesichts des eigenen Vorbringens des Beschwerdegegners an der Verfügbarkeit dieser Daten (siehe dazu § 26 Abs. 1 3. Satz DSG 2000) und damit an einer Auskunftspflicht des Beschwerdegegners für die Datenschutzkommission kein Zweifel bestehen kann, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und wie unter Spruchpunkt 1 zu entscheiden.Wie oben festgestellt enthalten die Auskünfte des Beschwerdegegners keine (verständlichen) Angaben zur Herkunft der unter den „Vermittlungsvorschlägen“ eingetragenen Vermittlungsergebnisse (Anmerkungen). Da angesichts des eigenen Vorbringens des Beschwerdegegners an der Verfügbarkeit dieser Daten (siehe dazu Paragraph 26, Absatz eins, 3. Satz DSG 2000) und damit an einer Auskunftspflicht des Beschwerdegegners für die Datenschutzkommission kein Zweifel bestehen kann, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und wie unter Spruchpunkt 1 zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.