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{'item': 'K121.398/0011-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.10.2008 GeschäftszahlK121.398/0011-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 22.Oktober 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Martin B*** in Wien (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Theodor M***, Rechtsanwalt in 1130 Wien, vom

  1. Juni 2008 gegen die Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsdirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden: Über die Beschwerde des Martin B*** in Wien (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Theodor M***, Rechtsanwalt in 1130 Wien, vom
  2. Juni 2008 gegen die Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsdirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, entschieden: Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf sein Begehren vom
  3. April 2008 auf Auskunft von Daten zu seiner Person keine Auskunft erteilt hat. Er beauftragte(?) daher, die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Mitteilung gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 zu überprüfen und gegebenenfalls eine Verletzung im Recht auf Auskunft festzustellen.Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf sein Begehren vom
  4. April 2008 auf Auskunft von Daten zu seiner Person keine Auskunft erteilt hat. Er beauftragte(?) daher, die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Mitteilung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 zu überprüfen und gegebenenfalls eine Verletzung im Recht auf Auskunft festzustellen. Die mit der Beschwerde konfrontierte Beschwerdegegnerin gab als Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom
  5. Juni 2008 an, auf das Begehren des Beschwerdeführers am
  6. April 2008 zur Zl. 154779/1/2008 per RSa-Schreiben Auskunft erteilt zu haben. Die Sendung sei nach Hinterlegung nicht retourniert worden, müsse daher abgeholt worden sein. Der Stellungnahme wurden Kopien des Auskunftsschreibens sowie des Rückscheins angeschlossen. Im Parteiengehör wies der Beschwerdeführer darauf hin, sein Auskunftsbegehren wäre an die Sicherheitsdirektion Wien gerichtet gewesen. Die Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien vom
  7. April 2008 habe weder einen Hinweis enthalten, dass (auch) die Sicherheitsdirektion diese Auskunft erteilt hätte, noch würden darin Auskünfte über von dieser verarbeitete Daten erteilt. Auf nochmalige Aufforderung gab die Bundespolizeidirektion als Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Stellungnahme vom
  8. August 2008 an, die Sicherheitsdirektion hätte aufgrund einer technischen Fehlfunktion des Faxgerätes erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens Kenntnis von dem Auskunftsbegehren erlangt. Ein Fax vom selben Tag an die Bundespolizeidirektion Wien sei jedoch eingelangt. Dies sei dem Beschwerdeführervertreter am
  9. August 2008 telefonisch mitgeteilt worden, der daraufhin die Anfrage erneut per Fax an die Beschwerdegegnerin übermittelt habe. Am
  10. August 2008 sei dem Beschwerdeführer Auskunft erteilt worden. Dieses Auskunftsschreiben war der Stellungnahme angeschlossen. Auf das dazu gewährte Parteiengehör reagierte der Beschwerdeführer nicht. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Begehren des Beschwerdeführers vom
  11. April 2008 der Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 rechtmäßig nachgekommen ist.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Begehren des Beschwerdeführers vom
  12. April 2008 der Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, DSG 2000 rechtmäßig nachgekommen ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom
  13. April 2008 von der Beschwerdegegnerin Auskunft „über die zu seiner Person verarbeiteten (automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt) Daten, insb. erkennungsdienstlichen Daten ..., ins. darüber, (a) welche Daten wie verarbeitet werden, (b) die Herkunft dieser Daten, (c) wann und an wen im In- und Ausland diese Daten übermittelt wurden (Empfänger und Empfängerkreise), (d) welchem Zweck die Verarbeitung(en) sowie die Übermittlungen dien(t)en, (e) auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung(en) sowie die Übermittlungen erfolg(t)en und (f) welche Dienstleister mit der Verarbeitung der den A betreffenden Daten beauftragt sind (Name und Adresse)“ Dieses Begehren wurde der Beschwerdegegnerin am
  14. April 2008 per Fax übermittelt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Beilagen zur Beschwerde. Zwar bestritt die Beschwerdegegnerin den Zugang des Faxes aufgrund einer technischen Fehlfunktion, doch ergibt sich aus dem Faxsendebericht, dass das Fax am
  15. April 2008 um 15:10 an die (unbestrittene) Nummer der Beschwerdegegnerin übermittelt wurde Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vor der Datenschutzkommission mit Schreiben vom
  16. August 2008 im Wesentlichen folgende Auskunft: „Es scheinen mit Stichtag 14.08.2008 keine Vormerkungen auf.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  17. August 2008, die mangels Reaktion im dazu gewährten Parteiengehör unbestritten blieb. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  18. anzuwendende Rechtsvorschriften Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden. § 6 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten und lautet im verfahrensgegenständlichen wesentlichen Umfang wie folgt:Paragraph 6, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten und lautet im verfahrensgegenständlichen wesentlichen Umfang wie folgt: „Auskunftsrecht § 26.

(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
  1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
  2. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
  3. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs.
  4. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 4,
(6)...
(10)
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerdegegnerin hat, wenn auch nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000, dem Beschwerdeführer Auskunft erteilt. Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist (vgl. u.a. die Bescheide der Datenschutzkommission vom
  2. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006, sowie vom
  3. Juli 2008, GZ: K121.367/0009- DSK/2008). Entscheidend ist also, ob dem Betroffenen, Auskunftswerber und Beschwerdeführer noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission gesetzmäßig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet worden ist.Die Beschwerdegegnerin hat, wenn auch nach Ablauf der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000, dem Beschwerdeführer Auskunft erteilt. Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist vergleiche u.a. die Bescheide der Datenschutzkommission vom
  4. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006, sowie vom
  5. Juli 2008, GZ: K121.367/0009- DSK/2008). Entscheidend ist also, ob dem Betroffenen, Auskunftswerber und Beschwerdeführer noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission gesetzmäßig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet worden ist. Nun hat der Beschwerdeführer weder den Zugang des Auskunftsschreibens noch dessen Inhalt kommentiert. Gründe, die die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft in Zweifel ziehen könnten, sind auch für die Datenschutzkommission nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeanträge erweisen sich damit als nicht mehr berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.