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{'item': 'K202.067/0006-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum22.10.2008 GeschäftszahlK202.067/0006-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über den Antrag des Vereins „Institut D***-Forschung“ (Antragsteller) in N*** vom
  2. April 2008 (Eingangsdatum:
  3. Mai 2008) betreffend Genehmigung einer Datenanwendung mit dem Zweck „Namentliche Erfassung von Österreicherinnen und Österreichern im Konzentrationslager X***“, wird gemäß § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF entschieden:Über den Antrag des Vereins „Institut D***-Forschung“ (Antragsteller) in N*** vom
  4. April 2008 (Eingangsdatum:
  5. Mai 2008) betreffend Genehmigung einer Datenanwendung mit dem Zweck „Namentliche Erfassung von Österreicherinnen und Österreichern im Konzentrationslager X***“, wird gemäß Paragraph 46, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF entschieden: 1.Ziffer eins Dem Antragsteller wird die Genehmigung erteilt, für Zwecke der eingangs bezeichneten wissenschaftlichen Studie, die die Erstellung eines Gedenkbuchs für die im Konzentrationslager X*** inhaftierten Österreicherinnen und Österreicher aller von den Nationalsozialisten verfolgten Gruppen zum Ziel hat, Daten folgender Datenarten aus den archivierten Haftbüchern und Haftkarteien des Zeitraums März 1938 bis März 1945 aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektionen Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg, Steyr, Schwechat und Wiener Neustadt zu verarbeiten: a)Litera a Name (Familienname, Vorname(n)), b)Litera b Geburtsdatum, c)Litera c Geburtsort, d)Litera d Wohnort zum Zeitpunkt der Verhaftung, e)Litera e Haftgrund, f)Litera f Haftzeiten, g)Litera g Haftort, h)Litera h Datum der Überstellung ins KZ X***. 2.Ziffer 2 Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen werden die folgenden Auflagen erteilt: a)Litera a Die Verarbeitung der Daten ist nur für Zwecke der Durchführung von Recherchen erlaubt, die in eine nicht-personenbezogene, wissenschaftliche und statistische Auswertung und Veröffentlichung (Projekttitel „Gedenkbuch KZ X***“) münden sollen. b)Litera b Nach Abschluss des Projekts (Überprüfung der Daten und Veröffentlichung des Ergebnisses) ist gemäß § 46 Abs. 5 DSG 2000 der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen.Nach Abschluss des Projekts (Überprüfung der Daten und Veröffentlichung des Ergebnisses) ist gemäß Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000 der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen. c)Litera c Diese Genehmigung erlischt mit dem Projektabschluss (Veröffentlichung „Gedenkbuch KZ X***“). d)Litera d Das mit diesem Bescheid erteilte Recht auf Datenverwendung darf beim Antragsteller nur durch die wissenschaftlichen Projektmitarbeiterinnen Dr.in Christa V***, Dr.in Erna G*** und Mag.a Johanna O*** ausgeübt werden. e)Litera e Die Verwendung der Daten im Rahmen einer Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) wird an die Erfüllung der Meldepflichten gemäß §§ 17ff DSG 2000 gebunden.Die Verwendung der Daten im Rahmen einer Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) wird an die Erfüllung der Meldepflichten gemäß Paragraphen 17 f, f, DSG 2000 gebunden. f)Litera f Der Zugang zu den im Rahmen dieser Datenanwendung verarbeiteten Daten ist durch angemessene organisatorische und (programm-) technische Vorkehrungen so zu gestalten, dass er nur für die in Punkt d) genannten wissenschaftlichen Projektmitarbeiterinnen möglich ist. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idF BGBl. II Nr. 371/2006 (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonGemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2006, (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BVwAbgV mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig.zu entrichten. Dieser Betrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BVwAbgV mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen des Antragstellers Der den Antrag stellende Verein (Antrag vom
  6. April 2008, auftragsgemäß bescheinigt und verbessert mit Eingabe vom
  7. Juni 2008) bringt vor, als unabhängiges, gemeinnütziges, wissenschaftliches Forschungsinstitut, finanziert durch öffentliche Stellen (Zukunftsfonds der Republik Österreich, Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, Nationalfonds der Republik Österreich) – was ein wichtiges öffentliches Interesse an dem Projekt indiziere – an einem Projekt zur möglichst vollständigen Erfassung der im nationalsozialistischen Konzentrationslager X*** inhaftiert gewesenen Österreicherinnen und Österreicher zu arbeiten. Ziel sei die Erstellung eines „Gedenkbuches KZ X***“, das genaue statistische Angaben zu den Österreicherinnen und Österreichern aller Verfolgtengruppen enthalten soll. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten sei nicht bzw. nur bei nachweislich verstorbenen Menschen oder bei Vorliegen einer Zustimmung des Betroffenen vorgesehen. Zur Erschließung zusätzlicher Quellen, insbesondere zur Ermittlung von Daten jener Personen, die in Konzentrationslagern inhaftiert, aber nach 1945 nicht als Verfolgte des Nationalsozialismus anerkannt wurden (insbesondere „Kriminelle“ und „Asoziale“), sei die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus bei mehreren Polizeibehörden noch als Archivgut vorhandenen Haftbüchern und Haftkarteien geplant. Die mit dieser Aufgabe betrauten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen seien nachweislich qualifizierte Wissenschaftlerinnen auf dem Gebiet der Sozial-, Geschichts- und Politikwissenschaften und hätten sich gegenüber dem Antragsteller zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Wegen der unklaren Quellenlage und der damit nicht gegebenen Möglichkeit, eine Zustimmung der Betroffenen einzuholen (von denen überdies ein hoher Prozentsatz wahrscheinlich nicht mehr am Leben sei, was aber jeweils im Einzelfall erst zu überprüfen wäre), sei die Einholung von Betroffenenzustimmungen unmöglich, jedenfalls aber untunlich. B. Sachverhaltsfeststellungen Die Datenschutzkommission legt das, durch verschiedene Urkunden (u.a. Vereinsstatuten des Antragstellers, CVs und Publikationslisten der die Studie durchführenden Personen bescheinigte Vorbringen des Antragstellers ihrer Entscheidung zu Grunde. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  8. anzuwendende Rechtsvorschriften § 46 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Wissenschaftliche Forschung und Statistik“:Paragraph 46, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Wissenschaftliche Forschung und Statistik“: „§ 46.

(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die 1.Ziffer eins öffentlich zugänglich sind oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder 3.Ziffer 3 für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind. Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 (Link zu Z 2) verwendet werden.Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 (Link zu Ziffer 2,) verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nurBei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Absatz eins, fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur 1.Ziffer eins gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder 2.Ziffer 2 mit Zustimmung des Betroffenen oder 3.Ziffer 3 mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 3mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Absatz 3 verwendet werden.
(3)Absatz 3,Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und 2.Ziffer 2 ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
(4)Absatz 4,Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Da es sich beim gegenständlichen Antrag um die Ermittlung noch nicht unter Kontrolle des Auftraggebers befindlicher Daten über zumindest teilweise noch lebende Personen aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen (Archiven) handelt, und die Daten zumindest während ihrer Auswertung zeitweise direkt personenbezogen verwendet werden sollen, ist eine Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 46 Abs. 3 DSG 2000 erforderlich.Da es sich beim gegenständlichen Antrag um die Ermittlung noch nicht unter Kontrolle des Auftraggebers befindlicher Daten über zumindest teilweise noch lebende Personen aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen (Archiven) handelt, und die Daten zumindest während ihrer Auswertung zeitweise direkt personenbezogen verwendet werden sollen, ist eine Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 erforderlich. Die Verwendung von Daten betreffend Inhaftierung in einem nationalsozialistischen Konzentrationslager begründet wegen verschiedener möglicher, ja wahrscheinlicher Implikationen (Schlüsse auf politische, philosophische oder religiöse Überzeugung sowie auf rassische oder ethnische Herkunft des Betroffenen) stets die Vermutung der Verarbeitung sensibler Daten. Im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit geht die Datenschutzkommission regelmäßig von einem wichtigen öffentlichen Interesse im Sinn des § 46 Abs. 3 DSG 2000 aus, da die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt nützlich sein wird (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  2. April 2006, GZ K202.046/0012-DSK/2006, RIS).Im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Untersuchung der NS-Zeit geht die Datenschutzkommission regelmäßig von einem wichtigen öffentlichen Interesse im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 aus, da die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt nützlich sein wird vergleiche den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  3. April 2006, GZ K202.046/0012-DSK/2006, RIS). Der Antragsteller hat weiters die Untunlichkeit der Einholung von Betroffenenzustimmungen (§ 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000) und die wissenschaftliche Qualifikation der mit dem Projekt befassten Mitarbeiterinnen bescheinigt (§ 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000).Der Antragsteller hat weiters die Untunlichkeit der Einholung von Betroffenenzustimmungen (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000) und die wissenschaftliche Qualifikation der mit dem Projekt befassten Mitarbeiterinnen bescheinigt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000). Zur Wahrung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen waren in Punkt
  4. des Spruchs verschiedene Auflagen festzusetzen, die insbesondere der Sicherstellung der nicht-personenbezogenen Veröffentlichung der Forschungsergebnisse bzw. der Minimierung der personenbezogenen Verwendungsdauer der Daten (§ 46 Abs. 5 DSG 2000) sowie der Gewährleistung der technischen Datensicherheit dienen.Zur Wahrung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen waren in Punkt
  5. des Spruchs verschiedene Auflagen festzusetzen, die insbesondere der Sicherstellung der nicht-personenbezogenen Veröffentlichung der Forschungsergebnisse bzw. der Minimierung der personenbezogenen Verwendungsdauer der Daten (Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000) sowie der Gewährleistung der technischen Datensicherheit dienen. Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des § 53 Abs. 1 DSG 2000 umfasst.Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des Paragraph 53, Absatz eins, DSG 2000 umfasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.