RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.11.2008 GeschäftszahlK121.388/0008-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- November 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Ing. Emil D*** (Beschwerdeführer) aus T*** (Post: F***) vom
- Mai 2008 gegen die Gemeinde T*** (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Ü***, P*** & Ä*** aus **** C*** wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Folge Ermittlung der Wasserverbrauchsdaten durch die Beschwerdegegnerin für Zwecke der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr und anschließende Datenübermittlung an die Wassergenossenschaft L***, wird gemäß den § 1 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:Über die Beschwerde des Ing. Emil D*** (Beschwerdeführer) aus T*** (Post: F***) vom
- Mai 2008 gegen die Gemeinde T*** (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Ü***, P*** & Ä*** aus **** C*** wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Folge Ermittlung der Wasserverbrauchsdaten durch die Beschwerdegegnerin für Zwecke der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr und anschließende Datenübermittlung an die Wassergenossenschaft L***, wird gemäß den Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
- Mai 2008, bei der Datenschutzkommission eingegangen am
- Mai 2008, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin im Auftrag der Wassergenossenschaft L***, deren Mitglied und Anschlussnehmer er sei, Ende 2007 Daten zum Wasserverbrauch seines Wohnhauses erhoben und diese sodann an die Wassergenossenschaft L*** übermittelt habe. Hiefür wäre seine Zustimmung einzuholen gewesen; da dies nicht erfolgt sei, sehe er durch diese Weitergabe sein Recht auf Geheimhaltung verletzt. Die Beschwerdegegnerin bestritt, anwaltlich vertreten, in ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2008 das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers nicht, behauptete jedoch zunächst, es läge mangels Rückführbarkeit der Wasserverbrauchsdaten (Zählerstände) auf die konkrete Person des Beschwerdeführers keine Verwendung personenbezogener Daten vor. Jedenfalls würden aber keine Daten verwendet, an denen vom Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht werden könne. Die Verbrauchsdaten würden sich jeweils auf die Gesamtheit der Personen, die sich an der Verbrauchsstelle während eines bestimmten Zeitraumes aufgehalten hätten, beziehen und würden keine Rückschlüsse etwa auf den individuellen Wasserverbrauch des Beschwerdeführers ermöglichen. Im Übrigen sei die vorgenommene Datenverwendung gesetzmäßig gewesen. Die Wassergenossenschaft L*** habe an den Anschlussstellen entsprechend ihrer Wasserleitungsordnung Messgeräte (Wasserzähler) installiert. Die KanalGebVO-T*** sehe wiederum in ihrem § 4 die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vor, die (ab
- Jänner 2008) mit 3,10 Euro pro Kubikmeter verbrauchten Wassers zu bemessen sei. Die Gemeinde als Betreiberin des öffentlichen Kanalnetzes benötige die Wasserverbrauchsdaten eines Grundstückes daher zur Bemessung einer öffentlichen Abgabe. Zwecks Rationalisierung und Vereinfachung sei mit der Wassergenossenschaft vereinbart worden, dass sich „die Wassergenossenschaft zur Ermittlung der für sie erforderlichen Abrechnungsdaten der Einschreiterin (Gemeinde T***) bedient“. Die Erhebung der Wasserverbrauchsdaten erfolgt durch die Beschwerdegegnerin (grundsätzlich durch Selbstablesung der Wasserzähler durch die Anschlussnehmer und Bekanntgabe an die Gemeinde), die berechtigt sei, die solcherart ermittelten Daten einerseits für eigene Zwecke (Bemessung der Kanalbenützungsgebühr) zu verwenden, andererseits als Beauftragter der Genossenschaft die Ablesedaten an die Wassergenossenschaft L*** weiterzuleiten. Entsprechend der Wasserleitungsordnung der Wassergenossenschaft L*** vom
- Jänner 2007 (Punkt 11.3.) sei der Beschwerdeführer als Anschlussnehmer verpflichtet, die Überwachung, einschließlich der Zählerablesung, durch die Wassergenossenschaft oder deren Beauftragte zu dulden.Im Übrigen sei die vorgenommene Datenverwendung gesetzmäßig gewesen. Die Wassergenossenschaft L*** habe an den Anschlussstellen entsprechend ihrer Wasserleitungsordnung Messgeräte (Wasserzähler) installiert. Die KanalGebVO-T*** sehe wiederum in ihrem Paragraph 4, die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vor, die (ab
- Jänner 2008) mit 3,10 Euro pro Kubikmeter verbrauchten Wassers zu bemessen sei. Die Gemeinde als Betreiberin des öffentlichen Kanalnetzes benötige die Wasserverbrauchsdaten eines Grundstückes daher zur Bemessung einer öffentlichen Abgabe. Zwecks Rationalisierung und Vereinfachung sei mit der Wassergenossenschaft vereinbart worden, dass sich „die Wassergenossenschaft zur Ermittlung der für sie erforderlichen Abrechnungsdaten der Einschreiterin (Gemeinde T***) bedient“. Die Erhebung der Wasserverbrauchsdaten erfolgt durch die Beschwerdegegnerin (grundsätzlich durch Selbstablesung der Wasserzähler durch die Anschlussnehmer und Bekanntgabe an die Gemeinde), die berechtigt sei, die solcherart ermittelten Daten einerseits für eigene Zwecke (Bemessung der Kanalbenützungsgebühr) zu verwenden, andererseits als Beauftragter der Genossenschaft die Ablesedaten an die Wassergenossenschaft L*** weiterzuleiten. Entsprechend der Wasserleitungsordnung der Wassergenossenschaft L*** vom
- Jänner 2007 (Punkt 11.3.) sei der Beschwerdeführer als Anschlussnehmer verpflichtet, die Überwachung, einschließlich der Zählerablesung, durch die Wassergenossenschaft oder deren Beauftragte zu dulden. Der Beschwerdeführer replizierte auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom
- Juli
- Darin hielt er die Beschwerde aufrecht und bestritt die Behauptung, die Wasserverbrauchsdaten seien keine vom DSG 2000 geschützten, personenbezogenen Daten. Die – unbestrittene – Pflicht als Anschlussnehmer der Wassergenossenschaft, Zählerstände und damit Verbrauchsdaten bekannt zu geben, beinhalte jedoch keine Ermächtigung, die der Beschwerdegegnerin bekannt gegebenen Daten an die Wassergenossenschaft L*** weiter zu geben. Es hätte daher seiner Zustimmung bedurft, insbesondere da er über die vereinbarte Vorgehensweise nicht informiert worden sei. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Weiterleitung der Wasserverbrauchsdaten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin an die Wassergenossenschaft L*** einen Eingriff der Beschwerdegegnerin in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers hinsichtlich ihn betreffender Daten darstellt. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer bewohnt als Grundeigentümer das Wohnhaus L*** Nr. **2 auf dem Gebiet der Gemeinde T*** (Beschwerdegegnerin) und ist Mitglied und Anschlussnehmer der Wassergenossenschaft L***, die das örtliche Wasserversorgungsnetz betreibt. Der Wasserzähler steht im Eigentum der genannten Genossenschaft. Besagtes Haus ist weiters an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Die Kanalbenützungsgebühr berechnet sich nach dem Wasserverbrauch. Die vom Beschwerdeführer selbst abgelesenen Daten wurden von diesem am
- Dezember 2007 per E-Mail an die Adresse ***@gemeinde-t***.gv.at bekannt gegeben („Zählerstand: 507 Datum der Ablese: 18.12.07“) und in weiterer Folge von der Beschwerdegegnerin an die Wassergenossenschaft weitergeleitet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem inhaltlich übereinstimmenden bzw. unbestrittenen Vorbringen beider Streitparteien. Die genauen Daten zum Zählerstand bzw. den beschwerdegegenständlich verwendeten Zählerdaten wurden dem als Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Juni 2008 vorgelegten Ausdruck der fraglichen E-Mail entnommen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 7 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“Paragraph 7, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“ „§ 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Absatz 2,Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Dem Argument der Beschwerdegegnerin, dass die beschwerdegegenständlichen Wasserverbrauchsdaten keine personenbezogenen Daten gewesen seien, da sie sich auf den Gesamtverbrauch aller Liegenschaftsbewohner bezögen, kann nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer als Grundeigentümer und Anschlussnehmer für die daraus resultierenden Zahlungspflichten haftet, handelt es sich im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin sehr wohl um „Angaben zu seiner Person“, also um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde kommt jedoch aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu: Es steht sachverhaltsmäßig fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied (und Anschlussnehmer) der Wassergenossenschaft L*** ist, wie auch dass die Beschwerdegegnerin das öffentliche Kanalnetz, an das das Wohnhaus des Beschwerdeführers angeschlossen ist, betreibt. Im Ermittlungsverfahren ist überdies – vom Beschwerdeführer unwidersprochen - hervorgekommen, dass die Wassergenossenschaft mit der Gemeinde T*** eine Kooperation hinsichtlich der Verwendung und Abrechnung der Wasserverbrauchsdaten begründet hat, aufgrund welcher die Gemeinde bei der Ermittlung des Wasserverbrauchs auch als Beauftragte der Wassergenossenschaft L*** tätig wird. Ob nun die Mitglieder der Wassergenossenschaft schon aufgrund von Pkt. 11.3 der Wasserleitungsordnung der Wassergenossenschaft dulden müssen, dass die Wassergenossenschaft auch durch Beauftragte tätig wird, kann dahingestellt bleiben, da sich jedenfalls aus § 10 Abs. 1 DSG 2000 ergibt, dass „Auftraggeber bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen dürfen“. Auch die Ermittlung von Daten für einen anderen kann als Dienstleistung erfolgen. Die Beauftragung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber bedarf keiner Zustimmung des Betroffenen.Es steht sachverhaltsmäßig fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied (und Anschlussnehmer) der Wassergenossenschaft L*** ist, wie auch dass die Beschwerdegegnerin das öffentliche Kanalnetz, an das das Wohnhaus des Beschwerdeführers angeschlossen ist, betreibt. Im Ermittlungsverfahren ist überdies – vom Beschwerdeführer unwidersprochen - hervorgekommen, dass die Wassergenossenschaft mit der Gemeinde T*** eine Kooperation hinsichtlich der Verwendung und Abrechnung der Wasserverbrauchsdaten begründet hat, aufgrund welcher die Gemeinde bei der Ermittlung des Wasserverbrauchs auch als Beauftragte der Wassergenossenschaft L*** tätig wird. Ob nun die Mitglieder der Wassergenossenschaft schon aufgrund von Pkt. 11.3 der Wasserleitungsordnung der Wassergenossenschaft dulden müssen, dass die Wassergenossenschaft auch durch Beauftragte tätig wird, kann dahingestellt bleiben, da sich jedenfalls aus Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 ergibt, dass „Auftraggeber bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen dürfen“. Auch die Ermittlung von Daten für einen anderen kann als Dienstleistung erfolgen. Die Beauftragung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber bedarf keiner Zustimmung des Betroffenen. Die Beschwerdegegnerin wird im vorliegenden Fall tätig bei der Entgegennahme von Wasserverbrauchsdaten in zweifacher Funktion: einmal als Auftraggeberin bei der Ermittlung der Daten für Zwecke der Bemessung der Kanalbenützungsgebühren und einmal als Dienstleisterin der Wassergenossenschaft mit der Aufgabe, die erhobenen Wasserverbrauchsdaten an die Wassergenossenschaft zwecks Errechnung der Wasserverbrauchsgebühren weiterzuleiten. In dieser Weiterleitung kann angesichts ihres Dienstleistungscharakters keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.