RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.11.2008 GeschäftszahlK121.408/0007-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER, Mag. MAITZ-STRASSNIG. Mag. HUTTERER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. November 2008 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde des Dr. Emil P*** (Beschwerdeführer) vom 15. Juli 2008 gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs.1, 3 Z 1 und 31 Abs.1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, wie folgt entschieden:Über die Beschwerde des Dr. Emil P*** (Beschwerdeführer) vom 15. Juli 2008 gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Ziffer eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 15. Juli 2008 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, weil der Beschwerdegegner seinem Auskunftsbegehren vom 2. Mai 2008 mit Schreiben vom 5. Juni 2008 nur unzureichend nachgekommen sei. Die Auskunft sei nämlich unvollständig, weil aus dem der Beschwerde beigelegten Protokoll der ABC*** der Bundespolizeidirektion Wien hervorgehe, dass diese den Akt Koat. 00 Mn 15**/LM/** (Zl. 56**) am 3. Juli 2001 an den Beschwerdegegner gesandt hätte. In seiner Stellungnahme vom 1. August 2008 führte der Beschwerdegegner aus, eine aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers erfolgte Prüfung habe ergeben, dass die in der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministers für Inneres“ zu der im Jahr 2001 erfolgten Aktenübermittlung (Zl. 56**) gespeicherten Daten dem Beschwerdegegner für die Mitteilung vom 5. Juni 2008 vom Bundeskriminalamt nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Der Beschwerdegegner habe nun mit Schreiben vom 31. Juli 2008 die Auskunft vom 5. Juni 2008 entsprechend vervollständigt. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Vorbringen Parteiengehör gewährt. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Begehren vom 2. Mai 2008 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 2. Mai 2008 folgendes auszugsweise wiedergegebenes Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner: „… Der Antragsteller (Beschwerdeführer) stellt, …den Antrag ihm Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu erteilen, ins. darüber, (
- a)welche Daten wie verarbeitet werden, (
- b)die Herkunft dieser Daten, (
- c)wann und an wen im In- und Ausland diese Daten übermittelt wurden (Empfänger und Empfängerkreise), (
- d)welchem Zweck die Verarbeitung(
- en)sowie die Übermittlungen dien(t)en, (
- e)auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung(
- en)und die Übermittlungen erfolg(t)en und (
- f)welche Dienstleister mit der Verarbeitung der den Beschwerdeführer betreffenden Daten beauftragt sind (Name und Adresse) …“ Daraufhin erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2008 (eine näher konkretisierte) Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über deren Herkunft, über deren Empfängerkreise, über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie über die mit ihrer Verarbeitung betrauten Dienstleister. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 2. Mai 2008 und vom 5. Juni 2008 selbst. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2008 Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf (vollständige) Auskunft erhob, erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2008 folgende auszugweise wiedergegebene ergänzende Auskunft: „…. Unter Bezugnahme auf Ihren Antrag vom 02.05.2008 und die diesbezügliche Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 05.06.2008, …, darf Ihnen – im Zusammenhang mit Ihrer Beschwerde wegen unvollständiger Auskunft an die Datenschutzkommission …– in Ergänzung zu den bereits erteilten Auskünften hinsichtlich der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000, mitgeteilt werden, dass mit Stichtag 30.07.2008 nachfolgende (noch nicht mitgeteilte) Daten zu Ihrer Person in der oa. Datenanwendung im Auftrag des Bundesministeriums (hier: Bundeskriminalamt) verwendet werden:Unter Bezugnahme auf Ihren Antrag vom 02.05.2008 und die diesbezügliche Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 05.06.2008, …, darf Ihnen – im Zusammenhang mit Ihrer Beschwerde wegen unvollständiger Auskunft an die Datenschutzkommission …– in Ergänzung zu den bereits erteilten Auskünften hinsichtlich der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz (DSG) 2000, mitgeteilt werden, dass mit Stichtag 30.07.2008 nachfolgende (noch nicht mitgeteilte) Daten zu Ihrer Person in der oa. Datenanwendung im Auftrag des Bundesministeriums (hier: Bundeskriminalamt) verwendet werden: .... [Es folgen inhaltliche Daten; Anm. der Datenschutzkommission].... [Es folgen inhaltliche Daten; Anmerkung der Datenschutzkommission] Im Übrigen werden keine der Auskunftspflicht unterliegende Daten verwendet. Anmerkung: Anzumerken ist, dass gemäß der Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 30.07.2008 die Kopie des oben angeführten Aktes mit der oa. Fremdzahl II- ****/SB/01, welche im Jahr 2001 von der Bundespolizeidirektion Wien an die vormalige Abteilung II/10 des Bundesministeriums für Inneres übermittelt worden ist, im Bundeskriminalamt ausschließlich in Papierform vorliegt, sodass ein Recht auf Auskunft gemäß §§ 1
(3)Z 1 und 26
(1)DSG 2000 nicht besteht.Anmerkung: Anzumerken ist, dass gemäß der Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 30.07.2008 die Kopie des oben angeführten Aktes mit der oa. Fremdzahl II- ****/SB/01, welche im Jahr 2001 von der Bundespolizeidirektion Wien an die vormalige Abteilung II/10 des Bundesministeriums für Inneres übermittelt worden ist, im Bundeskriminalamt ausschließlich in Papierform vorliegt, sodass ein Recht auf Auskunft gemäß Paragraphen eins,
(3)Ziffer eins und 26
(1)DSG 2000 nicht besteht. ...“ Gleichzeitig gab der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben Auskunft über die Herkunft dieser Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck ihrer Verarbeitung sowie über die Empfängerkreise dieser Daten und mit ihrer Verarbeitung betrauter Dienstleister. Ein Abkürzungs- und Begriffserklärungsverzeichnis wurde dieser Auskunft angeschossen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Schreiben vom
- Juli 2008 selbst. Der Beschwerdeführer hat sich im dazu gewährten Parteiengehör nicht geäußert. Die Kopie des vollständigen Aktes (Zl. 56**) liegt dem Beschwerdegegner ausschließlich in Papierform vor. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner ergänzenden Auskunft vom
- Juli
- Dies wurde vom Beschwerdeführer trotz Gewährung von Parteiengehör auch nicht bestritten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000), lauten auszugsweise: „ § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. …
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; … § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
- des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
- des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs.
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. …
(6)Absatz 6,Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. …“
- rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
- Mai 2008 vom Beschwerdegegner gemäß §§ 1 und 26 DSG 2000 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über ihre Herkunft, über allfällige Empfänger von Übermittlungen, über den Zeitpunkt der Übermittlungen, über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie über die mit der Verarbeitung betrauten Dienstleister ersucht.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
- Mai 2008 vom Beschwerdegegner gemäß Paragraphen eins und 26 DSG 2000 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über ihre Herkunft, über allfällige Empfänger von Übermittlungen, über den Zeitpunkt der Übermittlungen, über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie über die mit der Verarbeitung betrauten Dienstleister ersucht. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung eine ergänzende Auskunft erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission gesetzmäßig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet worden ist.„Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission gesetzmäßig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet worden ist. Inhaltlich hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2008 mitgeteilt, dass mit Stichtag
- Juli 2008 näher dargestellte Daten in Zusammenhang mit dem in der Beschwerde angeführten Akt Zl. 56** in der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ elektronisch gespeichert sind. Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer insofern jedenfalls Auskunft über diese Daten erteilt hat und eine solche Auskunft – wie oben näher dargestellt – auch nach Beschwerdeerhebung möglich ist, kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese Daten dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens vom
- Mai 2008 überhaupt zur Verfügung gestanden sind oder nicht. Die überdies ausschließlich in Papierform vorliegende Kopie des in Rede stehenden Aktes ist – wie der Beschwerdegegner richtig ausführte – nicht vom Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 umfasst (siehe dazu näher die Bescheide der Datenschutzkommission vom
- Juni 2002, GZ K 120.810/005- DSK/2002, und vom
- November 2000, GZ 120.707/7-DSK/00). Es besteht daher von Seiten der Datenschutzkommission im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Vollständigkeit der Auskunft in Bezug auf die verarbeiteten Daten zu zweifeln. Gründe, die (nunmehr) gegen eine solche Vollständigkeit der Auskunft sprechen würden, wurden vom Beschwerdegegner im Übrigen nicht mehr vorgebracht.Inhaltlich hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2008 mitgeteilt, dass mit Stichtag
- Juli 2008 näher dargestellte Daten in Zusammenhang mit dem in der Beschwerde angeführten Akt Zl. 56** in der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ elektronisch gespeichert sind. Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer insofern jedenfalls Auskunft über diese Daten erteilt hat und eine solche Auskunft – wie oben näher dargestellt – auch nach Beschwerdeerhebung möglich ist, kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese Daten dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens vom
- Mai 2008 überhaupt zur Verfügung gestanden sind oder nicht. Die überdies ausschließlich in Papierform vorliegende Kopie des in Rede stehenden Aktes ist – wie der Beschwerdegegner richtig ausführte – nicht vom Auskunftsrecht des Paragraph 26, DSG 2000 umfasst (siehe dazu näher die Bescheide der Datenschutzkommission vom
- Juni 2002, GZ K 120.810/005- DSK/2002, und vom
- November 2000, GZ 120.707/7-DSK/00). Es besteht daher von Seiten der Datenschutzkommission im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Vollständigkeit der Auskunft in Bezug auf die verarbeiteten Daten zu zweifeln. Gründe, die (nunmehr) gegen eine solche Vollständigkeit der Auskunft sprechen würden, wurden vom Beschwerdegegner im Übrigen nicht mehr vorgebracht. Davon abgesehen hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auch über die Herkunft der (ergänzend) mitgeteilten Daten, über ihre Empfängerkreise, über den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung sowie über die mit ihrer Verarbeitung betrauten Dienstleister informiert. Gründe, die gegen eine Vollständigkeit dieser Auskunft sprechen, sind auch hier weder ersichtlich, noch wurden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich begehrte Auskunft über den Zeitpunkt von Übermittlungen ist nicht vom Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 umfasst.Davon abgesehen hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auch über die Herkunft der (ergänzend) mitgeteilten Daten, über ihre Empfängerkreise, über den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung sowie über die mit ihrer Verarbeitung betrauten Dienstleister informiert. Gründe, die gegen eine Vollständigkeit dieser Auskunft sprechen, sind auch hier weder ersichtlich, noch wurden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich begehrte Auskunft über den Zeitpunkt von Übermittlungen ist nicht vom Auskunftsrecht des Paragraph 26, DSG 2000 umfasst. Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer somit auf sein Auskunftsbegehren vom
- Mai 2008 eine gesetzmäßige Auskunft erteilt hat, erweist sich die Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt als nicht berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.