← Österreich

{'item': 'K202.069/0007-DSK/2008'}

Obsah (4)§ 46§ 78§ 2§ 4

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.11.2008 GeschäftszahlK202.069/0007-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 46Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idg

F, entschieden:Über den Antrag des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt (Büro **, M***) (Antragsteller), vom

  1. Mai 2008, eingelangt bei der Datenschutzkommission am
  2. Juni 2008, verbessert am
  3. September 2008, auf Genehmigung der Verarbeitung von Daten aus dem Computersystem PAD in einer Studie zum Themenkreis „I***“ wird

Paragraph 46, Absatz 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, entschieden: 1.Ziffer eins Dem Antragsteller wird die Genehmigung erteilt, für Zwecke der eingangs bezeichneten wissenschaftlichen Studie Daten folgender Datenarten aus dem Computersystem PAD aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Wien zu verarbeiten: -Strichaufzählung Tatzeit -Strichaufzählung Tatort -Strichaufzählung Delikte -Strichaufzählung Inspektionsbereich PI -Strichaufzählung Anzeigenerstatter (Eigenschaft, z.B. Opfer, Nachbar etc.) -Strichaufzählung Täter: Geschlecht, Alter, Beruf, Staatsangehörigkeit, Sprache, Verhalten, Vorstrafen, Auffälligkeiten -Strichaufzählung Opfer: Geschlecht, Alter, Beruf, Staatsangehörigkeit, Sprache, Verhalten, Vorstrafen, Auffälligkeiten, Verletzungen -Strichaufzählung Beziehung Täter-Opfer -Strichaufzählung Anzahl Kinder samt Alter -Strichaufzählung Polizeiliche Maßnahmen -Strichaufzählung Verfahrensausgang -Strichaufzählung Gründe für mögliche Einstellung 2.Ziffer 2 Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen werden die folgenden Auflagen erteilt: a)Litera a Die Verarbeitung der Daten ist nur für Zwecke der Durchführung von Recherchen erlaubt, die in eine nicht-personenbezogene, wissenschaftliche und statistische Auswertung münden sollen. b)Litera b

§ 46Abs.

5 DSG 2000 dürfen die Daten nur ohne Personenbezug ermittelt werden.

Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000 dürfen die Daten nur ohne Personenbezug ermittelt werden. c)Litera c Die mit diesem Bescheid erteilte Zugangsberechtigung in den genannten PAD darf beim Antragsteller nur durch die Sachbearbeiterin A*** ausgeübt werden.

§ 78des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonGemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Dieser Betrag ist

§ 2Abs. 1 BVw

AbgV mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig.zu entrichten. Dieser Betrag ist

Paragraph 2, Absatz eins, BVwAbgV mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig. B e g r ü n d u n g Der Antragsteller begehrt für Zwecke einer Studie zum Themenkreis „I***“ zunächst eine bundesweite Zugangsberechtigung zur Einsichtnahme in das Computersystem PAD (Protokollieren; Anzeigen; Daten), die er später mit Schreiben vom

  1. September 2008 in eine Zugangsberechtigung in den PAD für Wien einschränkt. Die ursprünglich begehrten Abfragen im Elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) wurden mit selben Schreiben ebenfalls nicht mehr verlangt. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Der Antragsteller möchte zur Verbesserung des polizeilichen Vorgehens eine Studie zum Thema „I***“ durchführen und in diesem Zusammenhang Abfragen aus dem PAD für Wien (Auftraggeber Bundespolizeidirektion Wien) durchführen. Insbesondere sollen untersucht werden: -Strichaufzählung die Erhebung eines vollständigen Bildes des Phänomens, -Strichaufzählung die wissenschaftlich fundierte Ableitung entsprechender Präventionsmaßnahmen, -Strichaufzählung die Entwicklung geeigneter Instrumentarien auf psychometrischer Basis zur Gefährlichkeitsprognose von TäterInnen, -Strichaufzählung die wissenschaftliche Verwertung der Ergebnisse, sowie die begleitende Erstellung von zielgruppenspezifischen Weiterbildungsmaßnahmen. Ziel ist die quantitative Auswertung der polizeilichen Amtshandlungen in diesem Bereich sowie die Erstellung einer Gefährdungsprognose von TäterInnen. Dazu sollen aus dem PAD folgende Daten statistisch erfasst werden: -Strichaufzählung Tatzeit -Strichaufzählung Tatort -Strichaufzählung Delikte -Strichaufzählung Inspektionsbereich PI -Strichaufzählung Anzeigenerstatter (Eigenschaft: zB Opfer, Nachbar etc.) Täter: Geschlecht, Alter, Beruf, Staatsangehörigkeit, Sprache, Verhalten, Vorstrafen, Auffälligkeiten -Strichaufzählung Opfer: Geschlecht, Alter, Beruf, Staatsangehörigkeit, Sprache, Verhalten, Vorstrafen, Auffälligkeiten, Verletzungen -Strichaufzählung Beziehung Täter-Opfer -Strichaufzählung Anzahl Kinder samt Alter -Strichaufzählung Polizeiliche Maßnahmen -Strichaufzählung Verfahrensausgang -Strichaufzählung Gründe für mögliche Einstellung Die Daten werden von Anfang an anonymisiert festgehalten. Die Einholung der Zustimmung der Betroffenen ist teils faktisch unmöglich, teils mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Die die Studie durchführende Sachbearbeiterin hat ein Studium der Psychologie absolviert. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen im Antrag sowie im Schreiben des Antragstellers vom
  2. September
  3. Die Angaben zum Datenfeld „Anzeigenerstatter“ stammen aus einem Telefonat des zuständigen Sachbearbeiters mit dem Antragsteller vom
  4. Oktober
  5. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 4

Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.

§ 4Z 2 DSG 2000 sind sensible Daten ua.

Daten über das Sexualleben.

Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.

Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 sind sensible Daten ua. Daten über das Sexualleben. Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem § 46 eine Sondervorschrift. Diese lautet:Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem Paragraph 46, eine Sondervorschrift. Diese lautet: „Wissenschaftliche Forschung und Statistik § 46.

(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die Paragraph 46,
(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die 1.Ziffer eins öffentlich zugänglich sind oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder 3.Ziffer 3 für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind. Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nurBei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Absatz eins, fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur 1.Ziffer eins

besonderen gesetzlichen Vorschriften oder 2.Ziffer 2 mit Zustimmung des Betroffenen oder 3.Ziffer 3 mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Abs. 3 verwendet werden.mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Absatz 3, verwendet werden.

(3)Absatz 3,Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn 1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und 2.Ziffer 2 ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
(4)Absatz 4,Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Auch in jenen Fällen, in welchen

den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 DSG 2000 nicht vorliegen, sodass die geplante Datenübermittlung von der Bundespolizeidirektion Wien an den Antragsteller nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission

§ 46Abs. 2 Z 3 i

Vm Abs. 3 DSG 2000 erfolgen kann.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Ziffer 2, DSG 2000 nicht vorliegen, sodass die geplante Datenübermittlung von der Bundespolizeidirektion Wien an den Antragsteller nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, DSG 2000 erfolgen kann. Die zu übermittelnden Daten sind zum Teil sensibler Natur, da Gewalttaten in der Familie durchaus auch Straftaten aus dem Sexualbereich sein können. Es muss daher

§ 46Abs.

3 DSG 2000 ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Dies hat der Antragsteller glaubhaft nachgewiesen (siehe oben angeführte Ziele der Untersuchung). Auch die fachliche Eignung (Psychologiestudium) der die Untersuchung durchführenden Sachbearbeiterin wurde glaubhaft gemacht (§ 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000). Schließlich ist auch die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels Kenntnis derselben für den Antragsteller unmöglich (§ 46 Abs. 3 Z 1 leg.cit.).Die zu übermittelnden Daten sind zum Teil sensibler Natur, da Gewalttaten in der Familie durchaus auch Straftaten aus dem Sexualbereich sein können. Es muss daher

Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Dies hat der Antragsteller glaubhaft nachgewiesen (siehe oben angeführte Ziele der Untersuchung). Auch die fachliche Eignung (Psychologiestudium) der die Untersuchung durchführenden Sachbearbeiterin wurde glaubhaft gemacht (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000). Schließlich ist auch die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels Kenntnis derselben für den Antragsteller unmöglich (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit.). Angesichts der Tatsache, dass die Daten von Anfang an in der Untersuchung nicht personenbezogen verwendet werden, kann die Genehmigung für die geplante Verwendung erteilt werden, allerdings nur unter den im Spruch genannten Auflagen, die insbesondere der Sicherstellung der nicht-personenbezogenen Verwendung der Daten sowie der Gewährleistung der technischen Datensicherheit dienen. Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des § 53 Abs. 1 DSG 2000 umfasst.Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des Paragraph 53, Absatz eins, DSG 2000 umfasst.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.