F, entschieden:Über den Antrag des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt (Büro **, M***) (Antragsteller), vom
Paragraph 46, Absatz 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, entschieden: 1.Ziffer eins Dem Antragsteller wird die Genehmigung erteilt, für Zwecke der eingangs bezeichneten wissenschaftlichen Studie Daten folgender Datenarten aus dem Computersystem PAD aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Wien zu verarbeiten: -Strichaufzählung Tatzeit -Strichaufzählung Tatort -Strichaufzählung Delikte -Strichaufzählung Inspektionsbereich PI -Strichaufzählung Anzeigenerstatter (Eigenschaft, z.B. Opfer, Nachbar etc.) -Strichaufzählung Täter: Geschlecht, Alter, Beruf, Staatsangehörigkeit, Sprache, Verhalten, Vorstrafen, Auffälligkeiten -Strichaufzählung Opfer: Geschlecht, Alter, Beruf, Staatsangehörigkeit, Sprache, Verhalten, Vorstrafen, Auffälligkeiten, Verletzungen -Strichaufzählung Beziehung Täter-Opfer -Strichaufzählung Anzahl Kinder samt Alter -Strichaufzählung Polizeiliche Maßnahmen -Strichaufzählung Verfahrensausgang -Strichaufzählung Gründe für mögliche Einstellung 2.Ziffer 2 Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen werden die folgenden Auflagen erteilt: a)Litera a Die Verarbeitung der Daten ist nur für Zwecke der Durchführung von Recherchen erlaubt, die in eine nicht-personenbezogene, wissenschaftliche und statistische Auswertung münden sollen. b)Litera b
5 DSG 2000 dürfen die Daten nur ohne Personenbezug ermittelt werden.
Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000 dürfen die Daten nur ohne Personenbezug ermittelt werden. c)Litera c Die mit diesem Bescheid erteilte Zugangsberechtigung in den genannten PAD darf beim Antragsteller nur durch die Sachbearbeiterin A*** ausgeübt werden.
F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonGemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Dieser Betrag ist
AbgV mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig.zu entrichten. Dieser Betrag ist
Paragraph 2, Absatz eins, BVwAbgV mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig. B e g r ü n d u n g Der Antragsteller begehrt für Zwecke einer Studie zum Themenkreis „I***“ zunächst eine bundesweite Zugangsberechtigung zur Einsichtnahme in das Computersystem PAD (Protokollieren; Anzeigen; Daten), die er später mit Schreiben vom
Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.
Daten über das Sexualleben.
Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.
Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 sind sensible Daten ua. Daten über das Sexualleben. Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem § 46 eine Sondervorschrift. Diese lautet:Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem Paragraph 46, eine Sondervorschrift. Diese lautet: „Wissenschaftliche Forschung und Statistik § 46.
besonderen gesetzlichen Vorschriften oder 2.Ziffer 2 mit Zustimmung des Betroffenen oder 3.Ziffer 3 mit Genehmigung der Datenschutzkommission
Abs. 3 verwendet werden.mit Genehmigung der Datenschutzkommission
Absatz 3, verwendet werden.
den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 DSG 2000 nicht vorliegen, sodass die geplante Datenübermittlung von der Bundespolizeidirektion Wien an den Antragsteller nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission
Vm Abs. 3 DSG 2000 erfolgen kann.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Ziffer 2, DSG 2000 nicht vorliegen, sodass die geplante Datenübermittlung von der Bundespolizeidirektion Wien an den Antragsteller nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission
Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, DSG 2000 erfolgen kann. Die zu übermittelnden Daten sind zum Teil sensibler Natur, da Gewalttaten in der Familie durchaus auch Straftaten aus dem Sexualbereich sein können. Es muss daher
3 DSG 2000 ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Dies hat der Antragsteller glaubhaft nachgewiesen (siehe oben angeführte Ziele der Untersuchung). Auch die fachliche Eignung (Psychologiestudium) der die Untersuchung durchführenden Sachbearbeiterin wurde glaubhaft gemacht (§ 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000). Schließlich ist auch die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels Kenntnis derselben für den Antragsteller unmöglich (§ 46 Abs. 3 Z 1 leg.cit.).Die zu übermittelnden Daten sind zum Teil sensibler Natur, da Gewalttaten in der Familie durchaus auch Straftaten aus dem Sexualbereich sein können. Es muss daher
Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Dies hat der Antragsteller glaubhaft nachgewiesen (siehe oben angeführte Ziele der Untersuchung). Auch die fachliche Eignung (Psychologiestudium) der die Untersuchung durchführenden Sachbearbeiterin wurde glaubhaft gemacht (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000). Schließlich ist auch die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels Kenntnis derselben für den Antragsteller unmöglich (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit.). Angesichts der Tatsache, dass die Daten von Anfang an in der Untersuchung nicht personenbezogen verwendet werden, kann die Genehmigung für die geplante Verwendung erteilt werden, allerdings nur unter den im Spruch genannten Auflagen, die insbesondere der Sicherstellung der nicht-personenbezogenen Verwendung der Daten sowie der Gewährleistung der technischen Datensicherheit dienen. Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des § 53 Abs. 1 DSG 2000 umfasst.Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des Paragraph 53, Absatz eins, DSG 2000 umfasst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.