← Österreich

{'item': 'K121.384/0014-DSK/2008'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.12.2008 GeschäftszahlK121.384/0014-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2008 folgenden Beschluss gefasst: Spruch Über die Beschwerde der Bettina H*** (Beschwerdeführerin), vom
  2. August 2008 gegen das Finanzamt X*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 3 Z 2, 27 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgFRechtsgrundlage: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2, 27, Absatz eins und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF B e g r ü n d u n g : A. Vorbringen der Parteien In ihrer Beschwerde vom
  3. August 2008 behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Löschung durch den Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom
  4. April 2008 den Beschwerdegegner gemäß § 27 DSG 2000 aufgefordert, sie betreffende strengvertrauliche Anamnesedaten zu löschen. Diesem Löschungsbegehren sei der Beschwerdegegner bisher nicht nachgekommen bzw. sei sie über eine Löschung auch nicht verständigt worden.In ihrer Beschwerde vom
  5. August 2008 behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Löschung durch den Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom
  6. April 2008 den Beschwerdegegner gemäß Paragraph 27, DSG 2000 aufgefordert, sie betreffende strengvertrauliche Anamnesedaten zu löschen. Diesem Löschungsbegehren sei der Beschwerdegegner bisher nicht nachgekommen bzw. sei sie über eine Löschung auch nicht verständigt worden. In seinen Stellungnahmen vom
  7. September 2008 und vom
  8. September 2008 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, eine Abfrage der Daten der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner habe ergeben, dass die Anamnesedaten in der BSB–Bescheinigung zwischenzeitig gelöscht worden seien. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Parteiengehör nicht bestritten. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin beantragte beim Finanzamt X*** die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe. Zur Feststellung der für eine Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe erforderlichen Behinderung im Ausmaß von 50 % beauftragte der Beschwerdegegner das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der ärztlichen Prüfung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967.Die Beschwerdeführerin beantragte beim Finanzamt X*** die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe. Zur Feststellung der für eine Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe erforderlichen Behinderung im Ausmaß von 50 % beauftragte der Beschwerdegegner das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der ärztlichen Prüfung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz
  9. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
  10. März
  11. Das daraufhin erstellte Sachverständigengutachten wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz in der Applikation Renten (BSB-Bescheinigung) gespeichert. Der Beschwerdegegner konnte die dort gespeicherten Daten abfragen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem glaubhaften und unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners in seinen Stellungnahmen vom
  12. und
  13. September 2008 in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz vom
  14. Juli
  15. Mit Mitteilung des Beschwerdegegners vom
  16. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin in einem näher konkretisierten Umfang erhöhte Familienbeihilfe zugesprochen. Dieser Mitteilung war ein Ausdruck dieses Sachverständigengutachtens (BSB-Bescheinigung) angeschlossen, welches eine näher dargestellte Anamnese der Beschwerdeführerin enthielt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung des Beschwerdegegners vom
  17. Februar
  18. Mit Schreiben vom
  19. April 2008 begehrte die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner die Löschung der „gesetzwidrig gespeicherten persönlichen“ Anamnesedaten gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000.Mit Schreiben vom
  20. April 2008 begehrte die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner die Löschung der „gesetzwidrig gespeicherten persönlichen“ Anamnesedaten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG
  21. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom
  22. April
  23. Die in der BSB-Bescheinigung enthaltenen Anamnesedaten wurden gemäß Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz gelöscht. Der Beschwerdegegner hat seither keinen Zugriff mehr auf diese Daten. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  24. Juli 2008 auch mitgeteilt. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz vom
  25. Juli 2008 sowie der vom Beschwerdegegner vorgelegten „BSB-Bescheinigungsabfrage“ vom
  26. September
  27. Diese enthält – im Unterschied zu jener vom
  28. Februar 2008 – keine Anamnesedaten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Löschung dieser Daten auch nicht. Die Mitteilung selbst wurde vom Bundesministerium vorgelegt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000) lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000) lauten auszugsweise: „§1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. …
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen … 2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. … Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar … 2. auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
(2)Absatz 2,Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3)Absatz 3,Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird. …“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wer im vorliegenden Fall Auftraggeber der in Rede stehenden das Sachverständigengutachten und damit die Anamnesedaten der Krankheit der Beschwerdeführerin beinhaltenden und der Mitteilung des Beschwerdegegners angeschlossenen Datenanwendung BSB-Bescheinigung ist, weil – wie festgestellt wurde – diese Daten ohnedies gelöscht wurden. Darüber wurde die Beschwerdeführerin einerseits vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz mit Schreiben
  2. Juli 2008 und andererseits im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzkommission vom Beschwerdegegner selbst in Kenntnis gesetzt. Da somit aber dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Löschung ihrer – in der Mitteilung des Beschwerdegegners vom
  3. Februar 2008 enthaltenen – Anamnesedaten vollinhaltlich entsprochen worden ist, war – infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (siehe dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2006, Zl. 2004/06/0125) – spruchgemäß zu entscheiden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.