RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.12.2008 GeschäftszahlK178.274/0010-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: 3.1 Zur Genehmigungspflichtigkeit: Die beantragte Übermittlung und Überlassung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die Empfängerin G**** Inc. nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 ansässig ist und auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Übermittlung und Überlassung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die Empfängerin G**** Inc. nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 ansässig ist und auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.2 Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:3.2 Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sieGemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie -Strichaufzählung aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, und wenn -Strichaufzählung die rechtliche Befugnis des Empfängers für eine derartige Übermittlung ausreichend glaubhaft ist und wenn -Strichaufzählung die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre. Die Rechtmäßigkeit einer Überlassung an einen Dienstleister ist gemäß § 10 DSG 2000 an den Abschluss einer (schriftlichen) Vereinbarung geknüpft, in der der Auftraggeber für den Dienstleister die in concreto einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen festlegt.Die Rechtmäßigkeit einer Überlassung an einen Dienstleister ist gemäß Paragraph 10, DSG 2000 an den Abschluss einer (schriftlichen) Vereinbarung geknüpft, in der der Auftraggeber für den Dienstleister die in concreto einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen festlegt.
- a)Die vom Antrag umfassten Datenflüsse werden wie folgt gewertet: Es erfolgt eine Ermittlung von Daten durch die Antragstellerin, wenn ihre Mitarbeiter wahrgenommene Missstände in Verfolg der generellen Empfehlung ihres Arbeitgebers melden und diese Meldungen - sei es von der Antragstellerin selbst oder auch in ihrem Auftrag von einem Dienstleister - elektronisch aufgezeichnet werden. Da die Mitarbeiter bei derartigen Meldungen letztlich in Erfüllung der für sie verpflichtenden unternehmensinternen Verhaltensregeln tätig werden, sind ihnen derartige Meldungen nicht als Privatperson sondern als Organ des Unternehmens zuzurechnen, sodass datenschutzrechtlich handelndes Rechtssubjekt das Unternehmen ist. Der Antragstellerin ist daher die Eigenschaft eines Auftraggebers für die Verwendung von gemeldeten Missbrauchsdaten zuzuerkennen – die (elektronischen) Aufzeichnungen stellen eine Datenanwendung der Antragstellerin dar, die im Übrigen von ihr auch beim Datenverarbeitungsregister zur Registrierung gemeldet wurde. Wenn nun Missbrauchsdaten im Wege der hiefür eigens eingerichteten Hotline ermittelt werden, geschieht auch dies nach dem vorstehend dargestellten Verständnis des Sachverhalts "für die Antragstellerin", da ihre Mitarbeiter als ihre Organe handeln. Die Aufzeichnung der Meldungen durch den Hotline-Betreiber ist daher – in dieser ersten Phase – als Dienstleistung für die Antragstellerin zu begreifen. Dementsprechend bedarf es besonderer Vereinbarungen, wie der Dienstleister mit den für die Antragstellerin ermittelten Daten zu verfahren hat. Die Verpflichtung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit einem vorgegebenen Inhalt ist im Bescheidspruch als aufschiebende Bedingung der Genehmigungserteilung für die Übermittlung von Missbrauchsdaten an die Muttergesellschaft enthalten – erst nachdem die Genehmigung der Datenschutzkommission eingeholt wurde zur (bloß logischen) Überlassung der mit Hilfe der Hotline ermittelten Daten an den als Dienstleister fungierenden Hotline-Betreiber, darf von der vorliegenden Genehmigung zur Übermittlung von Daten an die G**** Inc. Gebrauch gemacht werden.
- b)Zur Rechtsgrundlage der beantragten Übermittlungen:
- aa)Wie im Sachverhalt ausgeführt, sind Maßstab für den zu meldenden "Missbrauch" die konzerninternen Verhaltensregeln, die in ihrem bilanz- und finanzrelevanten Teil den Verpflichtungen des Sarbanes-Oxley Act nachgebildet sind. Für die Mitarbeiter der Antragstellerin haben diese Regeln rechtliche Relevanz durch ihren Arbeitsvertrag, in dem die Verpflichtung zur Einhaltung der konzerninternen Verhaltensregeln als Weisungen des Arbeitgebers bedungen wurde. Verstöße gegen diese Verhaltensregeln werden daher zumindest arbeitsrechtlich nicht irrelevant sein, sodass dem Arbeitgeber ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Kenntnis von solchen Verstößen zuzubilligen ist. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Konzernspitze an der Kenntnis von allen Verstößen gegen die konzerninternen Verhaltensregeln wird demgegenüber nicht anzunehmen sein, da dies unverhältnismäßig wäre. Die Antragstellerin hat selbst Argumente in ihrem Antrag vorgebracht, die erkennen lassen, wann überwiegende berechtigte Interessen der Konzernspitze in dieser Frage bestehen, nämlich dann, wenn mutmaßliche schwere Verstöße durch Führungskräfte der österreichischen Tochtergesellschaft vorliegen. Im Umfang der Meldung von schwerwiegenden Verstößen ("serious incidents"), die Mitarbeitern der Antragstellerin in Führungspositionen angelastet werden, anerkennt die Datenschutzkommission das Bestehen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Übermittlung der Meldungsdaten an die Konzernspitze, da nur auf diese Weise mit hinlänglicher Sicherheit eine objektive Aufklärung der erhobenen Vorwürfe zu erwarten ist. Im Spruch war daher die Genehmigung auf die Übermittlung von Daten über Meldungen über solche Verdachtsfälle zu beschränken.
- bb)Die Zulässigkeit der Übermittlung von Missbrauchsdaten bedarf angesichts ihres hohen Schadenspotentials für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen, um eine Verletzung von Datenschutzrechten hintanzuhalten. Die Antragstellerin hat jene organisatorischen Begleitmaßnahmen im Antrag beschrieben, die im antragsgegenständlichen internen Verfahren zum Schutz von Betroffenenrechten vorgesehen sind. Sie entsprechen weitgehend jenen besonderen Garantien, die in der Äußerung WP 117 der Art. 29 Gruppe für eine datenschutzkompatible Führung einer "whistle blowing hotline" verlangt werden. Da diese Begleitmaßnahmen wesentlich sind für die Zulässigkeit der Datenanwendung, war ihre Umsetzung im Falle von Übermittlungen als Auflage in die Genehmigung aufzunehmen.
- bb)Die Zulässigkeit der Übermittlung von Missbrauchsdaten bedarf angesichts ihres hohen Schadenspotentials für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen, um eine Verletzung von Datenschutzrechten hintanzuhalten. Die Antragstellerin hat jene organisatorischen Begleitmaßnahmen im Antrag beschrieben, die im antragsgegenständlichen internen Verfahren zum Schutz von Betroffenenrechten vorgesehen sind. Sie entsprechen weitgehend jenen besonderen Garantien, die in der Äußerung WP 117 der Artikel 29, Gruppe für eine datenschutzkompatible Führung einer "whistle blowing hotline" verlangt werden. Da diese Begleitmaßnahmen wesentlich sind für die Zulässigkeit der Datenanwendung, war ihre Umsetzung im Falle von Übermittlungen als Auflage in die Genehmigung aufzunehmen.
- c)Zur Ablehnung der Genehmigung der Überlassung der Meldedaten an die Konzernspitze: Nach § 10 DSG 2000 ist ein Auftraggeber zwar an sich in der Auswahl seiner Dienstleister frei, doch darf nur ein solcher Dienstleister bestellt werden, der nicht infolge eines offensichtlichen Interessenskonflikts Gefahr läuft, seine Rolle als Dienstleister zu überschreiten.Nach Paragraph 10, DSG 2000 ist ein Auftraggeber zwar an sich in der Auswahl seiner Dienstleister frei, doch darf nur ein solcher Dienstleister bestellt werden, der nicht infolge eines offensichtlichen Interessenskonflikts Gefahr läuft, seine Rolle als Dienstleister zu überschreiten. Angesichts der erheblichen Nachteile, die die Meldung des Verdachts eines Missbrauchs für den Beschuldigten haben kann, muss der Kreis derjenigen, denen diese Daten zur Kenntnis kommen, so eng wie möglich gehalten werden. Die Datenschutzkommission erachtet es daher für erforderlich, dass dem Hotline-Betreiber, der nach dem vorliegenden Konzept jede einzelne Meldung zunächst bearbeiten muss, die Prüfung der eingehenden Meldungen im Hinblick auf ihre Einordnung als "serious incident" und im Hinblick auf die Stellung des Beschuldigten als Führungskraft übertragen wird. Nur Meldungen über schwerwiegende Verfehlungen, die Führungskräften vorgeworfen werden, dürfen nach der vorliegenden Genehmigung an die Konzernspitze übermittelt werden – andere Meldungen wären der Antragstellerin zurückzumitteln, was als Überlassung von (für den Auftraggeber ermittelten) Daten vom Dienstleister an den Auftraggeber zu werten wäre. 3.3 Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Übermittlungsempfänger im Ausland: Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin als „Exporteur“ von Daten und G**** Inc. als „Importeur“ einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin als „Exporteur“ von Daten und G**** Inc. als „Importeur“ einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.4 Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. 3.4 Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.