RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.12.2008 GeschäftszahlK202.075/0004-DSK/2008 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- Dezember 2008 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über den Antrag des I*** (Antragsteller) vom
- Oktober 2008 betreffend Genehmigung der Datenverwendung für Zwecke der wissenschaftlichen/statistischen Untersuchung im Projekt „LNR – Die Zuverlässigkeit des Straßen- und Schienenetzes – ein risikoorientierter Ansatz zur Quantifizierung der Verletzbarkeit des österreichischen Straßen- und Schienennetzes“ wird wie folgt entschieden: Der A n t r a g wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 1 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, idgF B e g r ü n d u n g I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien: Der Antragsteller hat am
- Oktober 2008 im Auftrag der C*** bei der Datenschutzkommission um Genehmigung einer Datenverwendung für Zwecke wissenschaftlicher/statistischer Untersuchungen angesucht. Geplant sei ein Projekt mit dem Titel „LNR – Die Zuverlässigkeit des Straßen- und Schienenetzes – ein risikoorientierter Ansatz zur Quantifizierung der Verletzbarkeit des österreichischen Straßen- und Schienennetzes“. Ziel sei die Quantifizierung der Verletzbarkeit des österreichischen Straßen- und Schienennetzes. II. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch zwei. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Antragsteller, der eine private wissenschaftliche Forschungseinrichtung für Verkehrswesen, Unfallanalyse und Verkehrsunfallursachenforschung betreibt, plant im Auftrag der C*** oben bezeichnetes Projekt. Es soll die Zuverlässigkeit des Straßen- und Schienennetzes hinsichtlich gesellschaftlicher Großereignisse, Naturkatastrophen, Terroranschlägen etc. quantifizieren und Grundlagen zur Implementierung eines Risikomanagements liefern. Gesamtziel der Studie ist die Quantifizierung der Verletzbarkeit des österreichischen Straßen- und Schienennetzes. Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse sollen Infrastrukturbetreiber, Statiker, Behörden etc. in die Lage versetzt werden, im Bedarfsfall steuernd einzugreifen, um den Verkehrsablauf in seiner Gesamtheit verbessern zu können. Es sollen Daten über Unfälle mit Personenschaden sowie rein nur mit Sachschaden erhoben werden. So sollen Sachschadensunfälle auf der ** ** (***) der Jahre 2005-2007 erhoben werden. Da die Unfalldatenbank des *** lediglich Informationen über Unfälle mit Personenschaden enthalte, sollen folgende Daten aus den Unfallakten „der zuständigen Autobahnpolizei“ im Einsichtsweg erhoben werden: -Strichaufzählung Stationierung (Autobahn-km der Unfallstelle) -Strichaufzählung Fahrtrichtung (in bzw. gegen die km-Richtung) -Strichaufzählung Witterungsverhältnisse -Strichaufzählung Datum und Zeitpunkt des Unfalls -Strichaufzählung Straßenbelag -Strichaufzählung Fahrzeugart (Pkw, Lkw < 3,5t, Lkw >3,5t, Motorrad, Sattelschlepper) Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Antragstellers im Antrag vom
- Oktober
- III. Rechtliche Schlussfolgerungenrömisch drei. Rechtliche Schlussfolgerungen
- Anzuwendende Rechtsvorschriften Gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005 (DSG 2000), dürfen datenschutzrechtliche Auftraggeber für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Zweck haben, alle Daten verwenden, die für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005, (DSG 2000), dürfen datenschutzrechtliche Auftraggeber für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Zweck haben, alle Daten verwenden, die für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind. Gemäß § 46 Abs. 2 DSG 2000 dürfen andere Daten in Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder Statistik nur gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften, mit Zustimmung des Betroffenen oder mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß den besonderen Vorschriften des § 46 Abs 3 DSG 2000 verwendet werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, DSG 2000 dürfen andere Daten in Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder Statistik nur gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften, mit Zustimmung des Betroffenen oder mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß den besonderen Vorschriften des Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 verwendet werden. § 46 Abs. 3 DSG 2000 ermächtigt die Datenschutzkommission zur Genehmigung der Datenverwendung für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik wenn die Einholung einer Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich oder sonst mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist (Z 1), ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht (Z 2) und die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird (Z 3).Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 ermächtigt die Datenschutzkommission zur Genehmigung der Datenverwendung für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik wenn die Einholung einer Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich oder sonst mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist (Ziffer eins,), ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht (Ziffer 2,) und die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird (Ziffer 3,).
- Anwendung auf den Genehmigungsfall Der festgestellte Sachverhalt führt zu der Schlussfolgerung, dass keine der Genehmigung nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 bedürfende Datenverwendung vorliegt.Der festgestellte Sachverhalt führt zu der Schlussfolgerung, dass keine der Genehmigung nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 bedürfende Datenverwendung vorliegt. Eine Genehmigung der Datenschutzkommission nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 für die Verwendung von Daten für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik kann nämlich nur erteilt werden, wenn personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000 verwendet, insbesondere verarbeitet werden sollen. Durch eine solche Genehmigung wird, so die datenschutzrechtliche Zulässigkeit nicht auf andere Weise gegeben ist oder bewirkt werden kann (§ 46 Abs. 1 und 2 Z 1, 2 DSG 2000), das Verwenden von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000), also das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren etc. von Daten einer Datenanwendung (insbesondere eines automationsunterstützten Systems) durch qualifizierte Wissenschaftler für wissenschaftliche Zwecke erlaubt. So etwa für den Fall, dass eine für andere Zwecke erstellte Datenanwendung, z.B. eine Datenbank oder eine Kartei, für wissenschaftliche Zwecke analysiert und ausgewertet werden soll, nicht aber für den Fall, dass Papierakten ausgewertet werden sollen.Eine Genehmigung der Datenschutzkommission nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 für die Verwendung von Daten für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik kann nämlich nur erteilt werden, wenn personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000 verwendet, insbesondere verarbeitet werden sollen. Durch eine solche Genehmigung wird, so die datenschutzrechtliche Zulässigkeit nicht auf andere Weise gegeben ist oder bewirkt werden kann (Paragraph 46, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 2, DSG 2000), das Verwenden von Daten (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000), also das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren etc. von Daten einer Datenanwendung (insbesondere eines automationsunterstützten Systems) durch qualifizierte Wissenschaftler für wissenschaftliche Zwecke erlaubt. So etwa für den Fall, dass eine für andere Zwecke erstellte Datenanwendung, z.B. eine Datenbank oder eine Kartei, für wissenschaftliche Zwecke analysiert und ausgewertet werden soll, nicht aber für den Fall, dass Papierakten ausgewertet werden sollen. Das Erheben von Daten für andere Zwecke einer wissenschaftlichen Arbeit als die Erstellung einer Datenanwendung oder Datei (welche also personenbezogene Daten enthält), fällt nicht unter § 46 DSG
- So ist auch eine Untersuchung, bei der von Anfang an keine auf eine bestimmte Person rückführbare Daten ermittelt werden nicht nach § 46 Abs. 3 DSG 2000 bewilligungspflichtig. Genau dieser Fall liegt bei der gegenständlichen Erhebung vor. Sie enthält keinerlei auf eine Person, insbesondere Fahrzeuglenker (-halter) oder auch Automobilhersteller rückführbare Daten und damit keine Daten im Sinn von § 4 Z 1 DSG 2000.Das Erheben von Daten für andere Zwecke einer wissenschaftlichen Arbeit als die Erstellung einer Datenanwendung oder Datei (welche also personenbezogene Daten enthält), fällt nicht unter Paragraph 46, DSG
- So ist auch eine Untersuchung, bei der von Anfang an keine auf eine bestimmte Person rückführbare Daten ermittelt werden nicht nach Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 bewilligungspflichtig. Genau dieser Fall liegt bei der gegenständlichen Erhebung vor. Sie enthält keinerlei auf eine Person, insbesondere Fahrzeuglenker (-halter) oder auch Automobilhersteller rückführbare Daten und damit keine Daten im Sinn von Paragraph 4, Ziffer eins, DSG
- Da somit überhaupt kein Genehmigungsfall vorliegt, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.