RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2009 GeschäftszahlK121.416/0003-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom
- Januar 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dietrich M*** (Beschwerdeführer) aus H***, vertreten durch Dr. Walter Ö***, Rechtsanwalt in **** F***, vom
- August 2008 (Posteingang
- August 2008) gegen die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung in Folge Nichterfüllung des Löschungsbegehrens vom
- Mai 2008 wird entschieden: -Strichaufzählung Die Beschwerde wird mit allen darin enthaltenen Anträgen abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 2, § 27 Abs. 1 Z 2 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom
- August 2008 (Posteingang Datenschutzkommission:
- August 2008) Folgendes vor: Er habe durch datenschutzrechtliche Auskünfte der Beschwerdegegnerin sowie des Landespolizeikommandos (LPK) Niederösterreich davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdegegnerin (diese sei laut ständiger Judikatur des VfGH für sämtliche für Zwecke der Sicherheitspolizei verarbeiteten Daten auftraggeberisch verantwortlich) Daten betreffend ein gegen ihn von der Polizeiinspektion (PI) G*** geführtes kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung verarbeite. Da die erstattete polizeiliche Strafanzeige jedoch von der Staatsanwaltschaft T*** rechtskräftig zurückgelegt worden sei, bestünde kein Grund und kein berechtigtes Interesse mehr, diese Daten zu verarbeiten. Auf sein Löschungsbegehren an die Beschwerdegegnerin sei ihm jedoch mit Schreiben vom
- Juli 2008 in Aussicht gestellt worden, seinen Antrag hinsichtlich des gespeicherten Vorfallsberichtes abzuweisen, im Übrigen (hinsichtlich der in den „allgemeinen Protokollen“ des LPK verarbeiteten Daten), sei ihm die Zurückweisung seines Antrags aus Gründen der Zuständigkeit in Aussicht gestellt worden. Durch diese als Ablehnung des Löschungsbegehrens zu deutende Reaktion sehe er sich in seinem Recht auf Löschung eigener Daten verletzt. Die Beschwerdegegnerin legte mit Stellungnahme vom
- September 2008 Kopien und Ausdrucke aus den Bezug habenden Ermittlungsakten der PI G*** sowie aus dem Niederösterreichischen Landes-Kommunikations- und Informationssystem (LAKIS) vor und machte in der Sache geltend, die im LAKIS gespeicherten Daten seien vollständig (Vorfallsbericht der PI an die Beschwerdegegnerin, Richtigkeit durch ergänzende Einstellungsmitteilung der StA hergestellt) und dürften nach den Regeln der Kanzleiordnung drei Jahre gespeichert bleiben. Bei den „allgemeinen Protokollen des LPK“ handle es sich um eine vom LPK im DVR registrierte Datenanwendung gemäß § 13 Abs. 2 SPG; die auftraggeberische Verantwortung für die Löschung liege daher beim LPK.Die Beschwerdegegnerin legte mit Stellungnahme vom
- September 2008 Kopien und Ausdrucke aus den Bezug habenden Ermittlungsakten der PI G*** sowie aus dem Niederösterreichischen Landes-Kommunikations- und Informationssystem (LAKIS) vor und machte in der Sache geltend, die im LAKIS gespeicherten Daten seien vollständig (Vorfallsbericht der PI an die Beschwerdegegnerin, Richtigkeit durch ergänzende Einstellungsmitteilung der StA hergestellt) und dürften nach den Regeln der Kanzleiordnung drei Jahre gespeichert bleiben. Bei den „allgemeinen Protokollen des LPK“ handle es sich um eine vom LPK im DVR registrierte Datenanwendung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SPG; die auftraggeberische Verantwortung für die Löschung liege daher beim LPK. Mit ergänzender Stellungnahme vom
- November 2008 brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Daten des Beschwerdeführers seien nunmehr nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage aus dem LAKIS gelöscht und ein Auftrag zur Löschung der Daten der „allgemeinen Protokolle“ an das LPK erteilt worden. Am
- Dezember 2008 wurde der Datenschutzkommission noch eine Kopie der von der Beschwerdegegnerin am
- Dezember 2008 an den Beschwerdeführer übermittelten Löschungsmitteilung (samt Löschungsbestätigung des LPK am
- November 2008) vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat, nach gewährtem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, keine Stellungnahme abgegeben. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Löschungsbegehren vom
- Mai 2008 als datenschutzrechtlicher Auftraggeber gesetzmäßig reagiert oder den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung eigener Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Gegen den Beschwerdeführer wurde von der PI G*** wegen eines Vorfalls am
- Jänner 2007 zu Zl. B1-12**/07 ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde noch am Tag des Vorfalls als Verdächtiger polizeilich einvernommen. Am
- März 2007 wurde nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft (StA) T*** erstattet. Die StA T*** teilte am
- März 2007 zu GZ: *3 St 9**/07b-1 der PI G*** sowie dem Beschwerdeführer mit, dass die Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt bzw. das eingeleitete Verfahren eingestellt wurde.Gegen den Beschwerdeführer wurde von der PI G*** wegen eines Vorfalls am
- Jänner 2007 zu Zl. B1-12**/07 ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB) durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde noch am Tag des Vorfalls als Verdächtiger polizeilich einvernommen. Am
- März 2007 wurde nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft (StA) T*** erstattet. Die StA T*** teilte am
- März 2007 zu GZ: *3 St 9**/07b-1 der PI G*** sowie dem Beschwerdeführer mit, dass die Strafanzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt bzw. das eingeleitete Verfahren eingestellt wurde. Daten betreffend das gegenständliche kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren wurden einerseits in der Datenanwendung mit der Bezeichnung „allgemeine Protokolle“ (des LPK) für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensdokumentation verarbeitet. Über diese Datenanwendung treffen faktisch das LPK und die ihm nachgeordneten Einheiten und Organe der Bundespolizei die Verfügungen. Parallel zu den Daten der allgemeinen Protokolle wurde ein üblicher, nicht in besonderer Weise strukturierter Papierakt (Kopienakt) geführt. Andererseits wurden direkt bei der Beschwerdegegnerin im als LAKIS bezeichneten System Daten verarbeitet, die die PI G*** (faktisch-technisch, per E-Mail) an die Beschwerdegegnerin übermittelt hatte. Es handelte sich dabei um eine als Vorfalls- bzw. „Vorfallenheitsbericht“ bezeichnete Kopie der Strafanzeige (PDF-Dokument), die am
- März 2007 zu Zl. MIS*- *-09*/09* (im elektronischen LAKIS-Verzeichnis/Akt mit der Bezeichnung „Vorfallenheiten 2007“) gespeichert und behördenintern per E-Mail an das „Bürgerbüro“, die Straf- und die Verkehrsabteilung, übermittelt wurde. Am
- März 2007 wurde zur selben Zahl eine Kopie der Einstellungsmitteilung der StA T*** gespeichert. Die automationsunterstützt verarbeiteten Daten, und zwar sowohl die der allgemeinen Protokolle wie auch die des LAKIS, wurden auf Weisung der Beschwerdegegnerin zwischen dem
- Oktober und dem
- Dezember 2008 gelöscht. Mit Schreiben vom
- Mai 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Löschungsbegehren mit folgendem Inhalt (A = Antragsteller = Beschwerdeführer): [Ergehen die Anträge....] „sämtliche zur Person des A im Zusammenhang mit den o.a. sicherheitsbehördlichen Ermittlungen und der Anzeige an die StA T*** (automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeitete Daten, insb. in den allgemeinen Protokollen der PI G*** und den entsprechenden Erhebungsakten, zu löschen und den A, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, hievon zu verständigen.“ Dieses Löschungsbegehren wurde von der Beschwerdegegnerin zunächst mit Schreiben vom
- Juli 2008, Kennzeichen MIS*-*- 10*/0*9, sinngemäß dahingehend abgelehnt, dass die weitere Speicherung des „Vorfallenheitsberichtes“ zulässig, für die Löschung von Daten aus den allgemeinen Protokollen jedoch das LPK als Auftraggeber zuständig sei. Der Beschwerdeführer erhob darauf hin die vorliegende Beschwerde an die Datenschutzkommission. Mit Schreiben vom
- Dezember 2008, Kennzeichen MIS*-*- 10*/0*9, wurde dem Beschwerdeführer unter Anschluss einer Vollzugsmitteilung des LPK (vom
- November 2008, GZ 98**/123*5-LA4/2008) und eines Ausdrucks zur Bescheinigung einer negativen Abfrage im LAKIS die Löschung der beschwerdegegenständlichen Daten mitgeteilt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den von beiden Parteien (Beschwerdeführer und BH Mistelbach als Amtspartei) in Kopie vorgelegten Urkunden und Ausdrucken. Insbesondere zum polizeilichen Ermittlungsverfahren und zur Beendigung des Strafverfahrens auf die von der Beschwerdegegnerin als Beilagen zur Stellungnahme vom
- September 2008, Kennzeichen MIS*-*-10*/0*9, vorgelegten Kopien aus den Akten der PI G***, GZ B1-12**/07, die angeschlossenen Ausdrucke aus dem LAKIS-Dateisystem sowie den Ausdruck einer (internen) E-Mail aus dem System der Beschwerdegegnerin (interne Übermittlung der Kopie der Strafanzeige). Die Feststellungen zur Datenlöschung stützen sich auf die glaubwürdigen und im Fall der LAKIS-Daten durch eine Beilage zum Schreiben an den Beschwerdeführer vom
- Dezember auch nachgewiesenen Angaben der Beschwerdegegnerin, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Weiters auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- November 2008, Kennzeichen MIS*-*-10*/0*9, in der die Abgabe eines Löschungsauftrags an das LPK mitgeteilt wird. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,[...]
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins [...] 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.“ § 27 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“:Paragraph 27, Absatz eins, 3 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Recht auf Richtigstellung oder Löschung“: „§ 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
(2)Absatz 2,[...]
(3)Absatz 3,Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ § 31 Abs. 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „§ 31.
(1)[...]
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Hinsichtlich des an die Beschwerdegegnerin gerichteten Begehrens, die „entsprechenden Erhebungsakten“ zu löschen, ist, soweit damit auch Papierakten gemeint sein könnten, der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission sowie einschlägige Entscheidungen der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu verweisen, wonach behördenübliche Akten, die keine besondere innere und äußere Strukturierung aufweisen, nicht dem datenschutzrechtlichen Löschungsrecht unterliegen (Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2004, Zl.2004/06/0086; VfSlg 17.745/2005). Dafür, dass Papierakten bestehen, die als Datei (§ 4 Z 6 DSG 2000) zu werten sind, liegen weder Beweisergebnisse noch ein über die bloße Behauptung hinausgehendes schlüssiges Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Durch die Ablehnung des entsprechenden Begehrens seitens der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer daher nicht im Recht auf Löschung von Daten verletzt.Hinsichtlich des an die Beschwerdegegnerin gerichteten Begehrens, die „entsprechenden Erhebungsakten“ zu löschen, ist, soweit damit auch Papierakten gemeint sein könnten, der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission sowie einschlägige Entscheidungen der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu verweisen, wonach behördenübliche Akten, die keine besondere innere und äußere Strukturierung aufweisen, nicht dem datenschutzrechtlichen Löschungsrecht unterliegen (Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2004, Zl.2004/06/0086; VfSlg 17.745 aus 2005,). Dafür, dass Papierakten bestehen, die als Datei (Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000) zu werten sind, liegen weder Beweisergebnisse noch ein über die bloße Behauptung hinausgehendes schlüssiges Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Durch die Ablehnung des entsprechenden Begehrens seitens der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer daher nicht im Recht auf Löschung von Daten verletzt. Was die automationsunterstützt verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers anbelangt, so wurden diese nach den Sachverhaltsfeststellungen auf Grund des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers auch gelöscht (dem widersprechende Behauptungen sind der Datenschutzkommission nicht zur Kenntnis gebracht worden), und wurde der Beschwerdeführer davon in einer Löschungsmitteilung in Kenntnis gesetzt. Damit wurde das Löschungsbegehren entsprechend den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 DSG 2000 erfüllt und der grundrechtskonforme Zustand hergestellt. Darüber hinaus gehende subjektive Rechte, etwa auf Feststellung einer verspäteten Durchführung der Löschung oder „Nichtvornahme der Löschungsmitteilung gem § 27Was die automationsunterstützt verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers anbelangt, so wurden diese nach den Sachverhaltsfeststellungen auf Grund des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers auch gelöscht (dem widersprechende Behauptungen sind der Datenschutzkommission nicht zur Kenntnis gebracht worden), und wurde der Beschwerdeführer davon in einer Löschungsmitteilung in Kenntnis gesetzt. Damit wurde das Löschungsbegehren entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, DSG 2000 erfüllt und der grundrechtskonforme Zustand hergestellt. Darüber hinaus gehende subjektive Rechte, etwa auf Feststellung einer verspäteten Durchführung der Löschung oder „Nichtvornahme der Löschungsmitteilung gem Paragraph 27
(4)DSG 2000“ (Antragspunkt 1.b der Beschwerde vom
- August 2008) bestehen nicht, wie der VwGH in inzwischen ständiger Rechtsprechung (zuletzt Erkenntnis des VwGH vom
- November 2008, Zl.2004/06/0007) entscheidet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.