RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2009 GeschäftszahlK121.417/0002-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom
- Jänner 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des MMag. Egon S*** (Beschwerdeführer) vom
- August 2008 gegen die Bezirkshauptmannschaft M*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgFRechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
- August 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Mit E-Mail vom
- September 2007 habe er die Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Daten aus dem Gewerberegister unter „www.***.at“ um Auskunft über ihn gespeicherte Daten und allenfalls über deren Weitergabe ersucht. Die Beschwerdegegnerin verweigere bis heute seinem Ersuchen gemäß § 1 DSG 2000 zu entsprechen.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
- August 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Mit E-Mail vom
- September 2007 habe er die Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Daten aus dem Gewerberegister unter „www.***.at“ um Auskunft über ihn gespeicherte Daten und allenfalls über deren Weitergabe ersucht. Die Beschwerdegegnerin verweigere bis heute seinem Ersuchen gemäß Paragraph eins, DSG 2000 zu entsprechen. Mit der Datenschutzkommission übermitteltem Schreiben vom
- September 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine näher konkretisierte Auskunft. Dazu führte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- Oktober 2008 – soweit hier wesentlich – aus, der Betreiber der Website „www.***.at“ Gregor Z*** habe – wie aus einem beigelegten Screenshot zu ersehen sei – zumindest bis Mitte Oktober 2007 auf der Website „besagte Daten zur Verfügung gestellt und die Besucher der Website aufgefordert, weitere Informationen“ bei der Beschwerdegegnerin einzuholen. Die verspätete Behandlung seines Auskunftsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin zeuge von deren rechtswidrigem Tun und Handeln. Trotz Beauskunftung vom
- September 2008 scheine unschlüssig, wie „ein rechtskräftiger verurteilter schwerer gewerbsmäßiger Betrüger, der im Übrigen seit
- Februar 2008 nach meinem Zutun in Haft ist, zu Daten aus dem Gewerberegister gelangen kann, auch wenn gemäß § 365 c Abs. 1 GewO 1994 dazu die Möglichkeit bestünde, die … [Beschwerdegegnerin] allerdings selbst und somit wahrheitswidrig behauptet, sie hätte meine Daten nicht weitergegeben“.Dazu führte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- Oktober 2008 – soweit hier wesentlich – aus, der Betreiber der Website „www.***.at“ Gregor Z*** habe – wie aus einem beigelegten Screenshot zu ersehen sei – zumindest bis Mitte Oktober 2007 auf der Website „besagte Daten zur Verfügung gestellt und die Besucher der Website aufgefordert, weitere Informationen“ bei der Beschwerdegegnerin einzuholen. Die verspätete Behandlung seines Auskunftsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin zeuge von deren rechtswidrigem Tun und Handeln. Trotz Beauskunftung vom
- September 2008 scheine unschlüssig, wie „ein rechtskräftiger verurteilter schwerer gewerbsmäßiger Betrüger, der im Übrigen seit
- Februar 2008 nach meinem Zutun in Haft ist, zu Daten aus dem Gewerberegister gelangen kann, auch wenn gemäß Paragraph 365, c Absatz eins, GewO 1994 dazu die Möglichkeit bestünde, die … [Beschwerdegegnerin] allerdings selbst und somit wahrheitswidrig behauptet, sie hätte meine Daten nicht weitergegeben“. Mit Schreiben vom
- November 2008 wiederholte die Beschwerdegegnerin nochmals, dass sie keine Auskünfte an die genannten Personen erteilt habe. Bei den auf dem Screenshot angeführten Daten handle es sich um solche, welche im öffentlichen Gewerberegister aufscheinen würden und daher von verschiedensten Institutionen in der Republik Österreich abgefragt werden könnten. Seitens der Beschwerdegegnerin würden Auskünfte nur entsprechend der Bestimmung § 365e GewO erteilt.Mit Schreiben vom
- November 2008 wiederholte die Beschwerdegegnerin nochmals, dass sie keine Auskünfte an die genannten Personen erteilt habe. Bei den auf dem Screenshot angeführten Daten handle es sich um solche, welche im öffentlichen Gewerberegister aufscheinen würden und daher von verschiedensten Institutionen in der Republik Österreich abgefragt werden könnten. Seitens der Beschwerdegegnerin würden Auskünfte nur entsprechend der Bestimmung Paragraph 365 e, GewO erteilt. In seiner Eingabe vom
- Dezember 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die in Rede stehenden Daten gingen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin über den Umfang der §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 GewO hinaus.In seiner Eingabe vom
- Dezember 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die in Rede stehenden Daten gingen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin über den Umfang der Paragraphen 365 a, Absatz eins und 365 b Absatz eins, GewO hinaus. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom
- September 2007 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete mit E-Mail vom
- September 2007 folgendes auszugsweise wiedergegebenes Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin: „… Der Verein I*** und Z*** Gregor publiziert unter www.***.at/p***/p***.htm mehrerlei Gewerberegisterauszüge zu meiner Person, und verweist darüber hinaus an die Bezirkshauptmannschaft M*** als weiterführende Auskunftsperson. Offenkundig übergeben Sie Akteninhalte, insbesondere zur Konkursabweisung 00***/00 a, an den Verein I*** und Z*** Gregor. Weitere Einträge im Forum unter www.****.at und entsprechende Ausführungen im Gästebuch unter www.***.at untermauern diesen Vorgang. Dabei übersieht die Behörde nachhaltig bestehende Verurteilungen wegen schweren gewerbsmäßigen Betrug wie unter www.***.at.gg ersichtlich. …. …. Im Sinne des Datenschutzgesetzes sind Sie daher binnen 8 Wochen aufgefordert, über gespeicherte Daten zu Egon S***, geb. **.**.** Auskunft zu geben, andernfalls sehe ich mich zu einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft A*** sowie eine Anzeige bei der Datenschutzkommission veranlasst. …“ Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgelegten E-Mail vom
- September
- Mit Schreiben vom
- September 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgende auszugsweise wiedergegebene Auskunft: „… Sehr geehrter Herr …. [Beschwerdeführer]! Zu Ihrer Anfrage vom
- September 2007 wird ihnen Folgendes mitgeteilt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M*** vom **.**.2003, Zl. ****, wurden Ihnen folgende Gewerberechte wegen Nichteröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens entzogen: Werbegrafik-Designer im Standort **00 M***, ***straße 3 Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informations-Technik im Standort **00 M***, ***straße 3 Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.11.2003, Zl. *** als unbegründet abgewiesen. Am 22.12.2003 haben Sie bei der …. [Beschwerdegegnerin] um Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Konkursabweisung mangels Kostendeckung für das Gewerbe Dienstleistungen in der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Informationstechnik angesucht. Mit Bescheid der …. [Beschwerdegegnerin] vom 23.03.2004, Zl. ***, wurde diese Nachsicht verweigert. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Auch diese Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.09.2004, ***, als unbegründet abgewiesen. Es wird festgehalten, dass von der …. [Beschwerdegegnerin], weder diese Auskünfte an den Verein „I*** und Gregor Z***“ erteilt noch Gewerberegisterauszüge übermittelt wurden. Es kann mit Sicherheit behauptet werden, dass keine Anfragen bezüglich Auskünfte aus dem Gewerberegister gestellt bzw. solche Auskünfte von uns erteilt wurden. Abschließend darf mitgeteilt werden, dass gemäss § 365 c Abs. 1 GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen hat und zwar zu Eintragungen gemäß § 365a Abs. 1 (dieser lautet: die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Forstbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer tätig sind).Abschließend darf mitgeteilt werden, dass gemäss Paragraph 365, c Absatz eins, GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen hat und zwar zu Eintragungen gemäß Paragraph 365 a, Absatz eins, (dieser lautet: die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Forstbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer tätig sind). …“ Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schreiben vom
- September
- Die Beschwerdegegnerin hat diese in der Auskunft enthaltenen Daten an Gregor Z*** nicht weitergegeben. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom
- Oktober 2008 – ebenso wie in seinem Auskunftsschreiben vom
- September 2007 –, die Beschwerdegegnerin hätte dem für die Internetseite des Vereins I*** www.***.at verantwortlichen Gregor Z*** die ihm mitgeteilten Daten (Gründe für die Beendigung der Gewerbeberechtigung) aus dem Gewerberegister weitergegeben. Dies gehe aus Veröffentlichungen auf der Website www.***.at/p*** hervor, auf welcher zumindest bis Mitte Oktober 2007 Gregor Z*** besagte Daten zur Verfügung gestellt habe und die Besucher der Homepage überdies aufgefordert habe, weitere Informationen bei der Beschwerdegegnerin einzuholen. Wie dem vom Beschwerdeführer als Beweis für seine Behauptung vorgelegten und auch von der Datenschutzkommission am
- Dezember 2008 eingeholten Screenshot der Seite http://www.***.at/p*** entnommen werden kann, werden auf dieser Seite zwar allgemeine Angaben im Sinne des § 365 a Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 zu Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers gemacht und diesbezüglich auf die das Gewerbe ausstellende Beschwerdegegnerin verwiesen, Angaben zu den mitgeteilten Daten finden sich darin allerdings nicht. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich in seinem Auskunftsschreiben vom
- September 2007 (allerdings im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht mehr) genannte Internetseite www.***.at enthielt – wie eine Nachschau der Datenschutzkommission ergeben hat – im Übrigen gar keine Daten des Beschwerdeführers. Eine Veröffentlichung dieser Daten auf den genannten Internetseiten im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens vom
- September 2007 bis zumindest Oktober 2007 kann aufgrund der vom Beschwerdeführer – im von ihm im September 2007 gegen Gregor Z*** angestrengten Verfahren vor der Datenschutzkommission wegen der Veröffentlichung von ihn betreffenden Daten aus dem Gewerberegister (Zl. K211.853) – selbst vorgelegten Screenshots ebenfalls ausgeschlossen werden. Da somit nicht einmal erwiesen werden konnte, dass Gregor Z*** über die mitgeteilten Daten verfügt (hat), besteht für die Datenschutzkommission auch gar kein Anlass an dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sie habe die in Rede stehenden Daten an Gregor Z*** nicht weitergegeben, zu zweifeln. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine solche Weitergabe sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Vielmehr führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
- Oktober 2008 selbst an, es sei auch für ihn „unschlüssig, wie ein rechtskräftiger verurteilter schwerer gewerbsmäßiger Betrüger, der im übrigen seit
- Februar 2008 nach meinem Zutun in Haft ist, zu Daten aus dem Gewerberegister gelangen kann“. Eine (im Übrigen nicht beantragte) Einvernahme des in seiner Eingabe vom
- Oktober 2008 zwar als Zeugen aber sonst in keiner Weise in seinem Vorbringen genannten Josef R*** unterblieb, weil für die Datenschutzkommission mangels Bezeichnung eines Beweisthemas und des Umstandes, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
- Oktober 2008 vorwiegend auf das „schädigende“ Verhalten des Gregor Z*** ihm gegenüber bezogen hat, nicht einmal der Gegenstand der Befragung ersichtlich war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2006, 2003/07/0052, wonach es zur Mitwirkungspflicht der Partei des Weiteren auch erforderlich ist, dass sie im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet; siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1985 , Zl. 84/02/0158).Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom
- Oktober 2008 – ebenso wie in seinem Auskunftsschreiben vom
- September 2007 –, die Beschwerdegegnerin hätte dem für die Internetseite des Vereins I*** www.***.at verantwortlichen Gregor Z*** die ihm mitgeteilten Daten (Gründe für die Beendigung der Gewerbeberechtigung) aus dem Gewerberegister weitergegeben. Dies gehe aus Veröffentlichungen auf der Website www.***.at/p*** hervor, auf welcher zumindest bis Mitte Oktober 2007 Gregor Z*** besagte Daten zur Verfügung gestellt habe und die Besucher der Homepage überdies aufgefordert habe, weitere Informationen bei der Beschwerdegegnerin einzuholen. Wie dem vom Beschwerdeführer als Beweis für seine Behauptung vorgelegten und auch von der Datenschutzkommission am
- Dezember 2008 eingeholten Screenshot der Seite http://www.***.at/p*** entnommen werden kann, werden auf dieser Seite zwar allgemeine Angaben im Sinne des Paragraph 365, a Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 zu Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers gemacht und diesbezüglich auf die das Gewerbe ausstellende Beschwerdegegnerin verwiesen, Angaben zu den mitgeteilten Daten finden sich darin allerdings nicht. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich in seinem Auskunftsschreiben vom
- September 2007 (allerdings im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht mehr) genannte Internetseite www.***.at enthielt – wie eine Nachschau der Datenschutzkommission ergeben hat – im Übrigen gar keine Daten des Beschwerdeführers. Eine Veröffentlichung dieser Daten auf den genannten Internetseiten im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens vom
- September 2007 bis zumindest Oktober 2007 kann aufgrund der vom Beschwerdeführer – im von ihm im September 2007 gegen Gregor Z*** angestrengten Verfahren vor der Datenschutzkommission wegen der Veröffentlichung von ihn betreffenden Daten aus dem Gewerberegister (Zl. K211.853) – selbst vorgelegten Screenshots ebenfalls ausgeschlossen werden. Da somit nicht einmal erwiesen werden konnte, dass Gregor Z*** über die mitgeteilten Daten verfügt (hat), besteht für die Datenschutzkommission auch gar kein Anlass an dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sie habe die in Rede stehenden Daten an Gregor Z*** nicht weitergegeben, zu zweifeln. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine solche Weitergabe sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Vielmehr führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
- Oktober 2008 selbst an, es sei auch für ihn „unschlüssig, wie ein rechtskräftiger verurteilter schwerer gewerbsmäßiger Betrüger, der im übrigen seit
- Februar 2008 nach meinem Zutun in Haft ist, zu Daten aus dem Gewerberegister gelangen kann“. Eine (im Übrigen nicht beantragte) Einvernahme des in seiner Eingabe vom
- Oktober 2008 zwar als Zeugen aber sonst in keiner Weise in seinem Vorbringen genannten Josef R*** unterblieb, weil für die Datenschutzkommission mangels Bezeichnung eines Beweisthemas und des Umstandes, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
- Oktober 2008 vorwiegend auf das „schädigende“ Verhalten des Gregor Z*** ihm gegenüber bezogen hat, nicht einmal der Gegenstand der Befragung ersichtlich war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2006, 2003/07/0052, wonach es zur Mitwirkungspflicht der Partei des Weiteren auch erforderlich ist, dass sie im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet; siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1985 , Zl. 84/02/0158). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. …
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; … § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. …
(6)Absatz 6,Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. …“ Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008 lauten auszugsweise:Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, lauten auszugsweise: „§ 365a.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:„§ 365a.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:
(2)…. 9. die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer .….. § 365e. Paragraph 365 e,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die im Paragraph 365 a, Absatz eins und über die im Paragraph 365 b, Absatz eins, genannten Daten jedermann aus dem zentralen Gewerberegister Auskunft zu erteilen. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 9 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden. …“
- rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom
- September 2007 von der Beschwerdegegnerin Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten und deren Empfänger verlangt. In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung eine Auskunft über seine personenbezogenen Daten (die Gründe für die Endigung von seinen Gewerbeberechtigungen) und über deren Empfänger erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde.In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung eine Auskunft über seine personenbezogenen Daten (die Gründe für die Endigung von seinen Gewerbeberechtigungen) und über deren Empfänger erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde. Dazu ist bereits an dieser Stelle der Ordnung halber anzuführen, dass die fehlende Auskunft über die im § 365a Abs. 1 GewO genannten (und teilweise auf der Seite www.***.at veröffentlichten) Daten des Beschwerdeführers und damit auch über deren Empfänger keine Unvollständigkeit der Auskunft bewirken kann, weil diese gemäß § 365 e Abs. 1 GewO ohnedies jedermann öffentlich zugänglich sind und insofern – wie aus § 26 Abs. 8 DSG 2000 hervorgeht – nicht vom Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 umfasst sind (siehe dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Mai 2007, K121.259/0013- DSK/2007).Dazu ist bereits an dieser Stelle der Ordnung halber anzuführen, dass die fehlende Auskunft über die im Paragraph 365 a, Absatz eins, GewO genannten (und teilweise auf der Seite www.***.at veröffentlichten) Daten des Beschwerdeführers und damit auch über deren Empfänger keine Unvollständigkeit der Auskunft bewirken kann, weil diese gemäß Paragraph 365, e Absatz eins, GewO ohnedies jedermann öffentlich zugänglich sind und insofern – wie aus Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 hervorgeht – nicht vom Auskunftsrecht des Paragraph 26, DSG 2000 umfasst sind (siehe dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Mai 2007, K121.259/0013- DSK/2007). Eine Unvollständigkeit der Auskunft in Bezug auf die Empfänger der genannten Daten ist ebenfalls nicht erkennbar, weil eine Weitergabe seiner mitgeteilten Daten an Gregor Z*** – wie vom Beschwerdeführer behauptet – nicht festgestellt werden konnte. Sonstige Gründe, die für eine Unvollständigkeit der erteilten Auskunft sprechen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden im Übrigen auch nicht behauptet. Da dem Beschwerdeführer somit mit Schreiben vom
- September 2008 eine vollständige und damit dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt wurde, erweist sich die Beschwerde im hier relevanten Zeitpunkt als nicht (mehr) berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.