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{'item': 'K121.447/0002-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2009 GeschäftszahlK121.447/0002-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. Januar 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Alexander F*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Oktober 2008 gegen die W*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgFRechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF B e g r ü n d u n g : A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  3. Oktober 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Mit Schreiben vom
  4. August 2008 habe er die Beschwerdegegnerin gemäß § 26 DSG 2000 um Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten aufgefordert, aber keine Auskunft erhalten.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  5. Oktober 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Mit Schreiben vom
  6. August 2008 habe er die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraph 26, DSG 2000 um Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten aufgefordert, aber keine Auskunft erhalten. Ihrer Stellungnahme vom
  7. Oktober 2008 legte die Beschwerdegegnerin die gegenüber dem Beschwerdeführer nachgeholte Auskunft vom
  8. Oktober 2008 in Kopie vor. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Begehren vom
  9. August 2008 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
  10. August 2008 ein ausdrücklich auf § 26 DSG 2000 gestütztes Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin.Der Beschwerdeführer richtete am
  11. August 2008 ein ausdrücklich auf Paragraph 26, DSG 2000 gestütztes Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom
  12. August
  13. Mit Schreiben vom
  14. Oktober 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie über den Beschwerdeführer keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem vom Beschwerdegegner in Kopie vorgelegten Auskunftsschreiben vom
  15. Oktober
  16. Der Beschwerdeführer hat sich dazu – trotz Gewährung von Parteiengehör – nicht geäußert. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  17. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 26.

(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. ……
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. …..
(7)Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  2. August 2008 von der Beschwerdegegnerin gemäß § 26 DSG 2000 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten ersucht.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  3. August 2008 von der Beschwerdegegnerin gemäß Paragraph 26, DSG 2000 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten ersucht. In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung Auskunft darüber erteilt, dass sie keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeitet. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  4. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde.In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung Auskunft darüber erteilt, dass sie keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeitet. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  5. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde. Gründe, die eine Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft in Zweifel ziehen könnten, liegen nicht vor und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich daher im hier relevanten Zeitpunkt als nicht (mehr) berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.